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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 05.07.2024 – 6 V 1080/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1080/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, Justizvollzugsanstalt Bremen, vertreten durch die Leitung, Am Fuchsberg 3, 28239 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne am 05. Juli 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 13.933,08 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung des von der Antragsgegnerin unter dem 22.03.2024 ausgeschriebenen förderlichen Dienstpostens einer Referentin/ eines Referenten (w/m/d) im Fachbereich

nach der Besoldungsgruppe A 11/ EG 11, auf den er sich erfolglos beworben hat.

Der Antragsteller ist geboren. Er ist ausgebildeter Maurer und Betonbaumeister und trat mit Wirkung vom 01.01.2010 als Angestellter in den Justizvollzugsdienst der Antragsgegnerin. Nachdem der Senator für Finanzen die Laufbahnanerkennung für die Fachrichtung Justiz Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt mit Bescheid vom 09.12.2011 festgestellt hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.02.2012 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und in eine Planstelle der Bes.Gr. A 7 eingewiesen. Nach seiner Ernennung auf Lebenszeit wurde er zuletzt mit Wirkung vom 31.12.2019 zum Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst (Bes.Gr. A 9 S) befördert. Ihm ist seit dem 29.08.2016 der Dienstposten eines im Fachbereich übertragen, konkret nimmt er und ist der Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Bewerbungsvoraussetzungen sind nach der Stellenausschreibung neben der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz oder einer vergleichbaren Qualifikation eine handwerkliche Ausbildung sowie Führungserfahrung.

Mit Schreiben vom 24.04.2024 teilte die Personalstelle der Justizvollzugsanstalt dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung mangels laufbahnrechtlicher Qualifikation nicht berücksichtigt werde. Der von dem Antragsteller erworbene Meistertitel befähige nicht für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, sondern nur für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt.

Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 07.05.2024 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist.

Am 08.05.2024 hat der Antragsteller um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass er die Laufbahnvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt aufgrund seines Meistertitel erfülle. Dieser entspreche dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens und sei nach dem Zentralverband des Deutschen Handwerks dem Bachelortitel gleichgestellt. Darüber hinaus sei die ihm erteilte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.12.2023 rechtswidrig,

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so sei seine Gesamtnote 4 mit dem Ausprägungsgrad „unterer Rand“ aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nicht nachvollziehbar.

Den gegen die dienstliche Beurteilung erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.05.2024 überwiegend zurück. Eine Klage ist nicht erhoben worden.

Die Antragsgegnerin stellt sich dem Eilantrag entgegen. Entgegen den Ausführungen seitens des Antragstellers in der Antragsschrift erfülle dieser nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Ausschreibung. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht etwa aus dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bzw. dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR). Deren begrenzte rechtliche Aussagekraft und Wirkung sei auch bereits seit langem ober- und höchstgerichtlich geklärt. Aus den Ausführungen im DQR beziehungsweise EQR könne daher eine laufbahnrechtliche Gleichstellung oder sonstige Vergleichbarkeit eines Meistertitels mit einem Bachelorabschluss nicht geschlussfolgert und daher vom Antragsteller nicht beansprucht werden. Daher komme die weitere Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers in einen qualifikationsbezogenen Leistungsvergleich nicht in Betracht. Denn in diesen seien nur solche Bewerbende einzubeziehen, die alle zwingenden Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllen. Der Beigeladene sei demgegenüber im Wege des Praxisaufstiegs gemäß § 27 BremLVO mit Wirkung vom 1.1.2020 zum Oberinspektor im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 10) befördert worden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen komme es auf die Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller eröffneten Beurteilung nicht mehr an, da diese nur im Falle einer Einbeziehung in der streitbefangenen Verfahren von Bedeutung sein könnte, die im Fall des Antragstellers aber ausgeschlossen sei.

II. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass neben einem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 ZPO).

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In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind.

Der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch sein Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren nicht verletzt. Der Antragsteller erfüllt bereits nicht die gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen. Der Antragsteller befindet sich mit A 9 S im Spitzenamt der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt. Der Antragsteller, der nicht den Übergang in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt mittels Aufstieg oder Praxisaufstieg erworben hat, besitzt nicht die für eine Beförderung nach A 11 erforderliche Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Eine solche ist für den Antragsteller weder von der zuständigen Stelle festgestellt worden, noch erfüllt der Antragsteller die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen.

Der Antragsteller besitzt nur die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, der er als Bildungsvoraussetzung den schulischen Abschluss besitzt und als Ausbildungsvoraussetzung die handwerkliche Ausbildung gemäß § 14 Abs. 2 BremBG und § 14 Abs. 1 BremLVO sowie als zusätzlich geforderte Qualifikation zur Berufsausbildung die Meisterprüfung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BremLVO i. V. m. der Anlage 1 Fachrichtung Justiz absolviert hat.

Die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 besitzt er nicht, da er die hierfür erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG verlangt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen vergleichbaren Abschluss.

Der Antragsteller verfügt unstreitig nicht über einen Bachelorabschluss. Er verfügt auch nicht über einen mit einem Bachelorgrad vergleichbaren Abschluss. Ein solcher muss sich auf ein Hochschulstudium beziehen. Ein Hochschulstudium hat der Antragsteller unstreitig nicht absolviert. Außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen sind einem Bachelor nicht gleichwertig. Das gilt auch für eine Meisterprüfung, die allenfalls die Möglichkeit bietet, einen solchen in einem entsprechenden Hochschulstudium zu erwerben (BayVGH, Beschl. v. 13.07.2015 – 7 BV 14.1507 – juris 15 ff.).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 2 BremBG, wonach zur Laufbahngruppe 2 alle Laufbahnen gehören, die einen Hochschulabschluss oder einen

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gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Auch der dort angesprochene Bildungsstand umfasst nicht eine außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikation. Jedenfalls aber verlangt der speziellere, die Zugangsvoraussetzung regelnde, § 14 BremBG den Abschluss eines Hochschulstudiums. Dass sich der Abschluss auf ein Hochschulstudium beziehen muss, ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 BremLVO. Danach muss das in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des BremBG geforderte Studium geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

Für die Frage, ob der Meistertitel ein dem Bachelor gleichwertiger Ausbildungsabschluss ist, stützt sich der Antragsteller auf den Umstand, dass der geprüfte Meister in dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) ebenso wie der Bachelor in Stufe 6 der EQR-Level eingeordnet ist. Nach überwiegender Rechtsprechung führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Weder der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) noch der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) vermittelt dem Antragsteller ein subjektives Recht darauf, als Werkmeister in den gehobenen Dienst eingruppiert zu werden. Insbesondere aus den Randnummern 14 und 15 der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Amtsblatt der Europäischen Union 2008/C 111/1 vom 6.5.2008) ergibt sich unzweifelhaft, dass der Qualifikationsrahmen, der lediglich als Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus in Europa dienen soll (Rdnr. 12 der Empfehlung) rechtlich nicht verbindlich ist, „die nationalen Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen“ „weder ersetzt noch definiert“ und „keine spezifischen Qualifikationen oder Einzelkompetenzen“ beschreibt. Demgemäß ersetzt auch die Zuordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungswesens zu den Niveaus des Deutschen Qualifikationsrahmens nicht das bestehende System der laufbahnrechtlichen Zugangsberechtigungen. Das Erreichen eines bestimmten Niveaus des DQR ist folglich „entkoppelt von tarif- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen“ (Deutscher Qualitätsrahmen für lebenslanges Lernen vom 22. März 2011, I. Einführung, Unterpunkt „Struktur des DQR“ (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.02.2017 – 1 A 59/16 – juris Rn. 63 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 ME 75/17 – juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs.6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Korrell Siemers Dr. Danne