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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.07.2024 – 1 V 1607/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1607/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

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– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: ,

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller am 11. Juli 2024 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragsteller begehren im Eilverfahren die vorläufige Zuweisung der Antragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost.

Mit Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 8.3.2024 wurde die Antragstellerin zu 1) der 5. Jahrgangsstufe der Oberschule – ihrer Zweitwahl – zugewiesen; als Erstwahl hatten die Antragsteller die Zuweisung zur Gesamtschule Bremen-Ost begehrt. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, zwei Geschwister der Antragstellerin zu 1) hätten die Oberschule

besucht und hier außerordentlich negative Erfahrungen gemacht. Ihre Erzählungen hätten bei der Antragstellerin zu 1) zu einem ausgeprägten negativen Bild der Schule geführt, sie befürchte, dort die gleichen schlechten Erfahrungen zu machen. Dies stelle eine erhebliche psychische Belastung dar, die einen negativen Lernerfolg befürchten lasse. Mit Bescheid vom 13.5.2024 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den Widerspruch zurück. Die Kapazität des fünften Jahrgangs der Gesamtschule Bremen-Ost belaufe sich auf einen Klassenverband mit 23 Schülerinnen und Schülern sowie sechs Inklusionsklassen mit jeweils 17 Regelschulplätzen plus jeweils fünf Inklusionsplätzen. Die Regelklassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern sei wegen der Zusammensetzung der Schülerschaft auf 23 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Die Begrenzung auf sechs Züge sei durch die räumlichen Gegebenheiten der Schule bedingt. Das Aufnahmeverfahren sei ordnungsgemäß erfolgt; die Antragsteller hätten keinen Härtefallantrag gestellt.

Die Antragsteller haben am 13.6.2024 unter dem Aktenzeichen 1 K 1459/24 Klage erhoben und am 25.6.2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die vorläufige Zuweisung der Antragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost begehren. Sie tragen ergänzend vor, die Zuweisung entgegen der Erstwahl verletzte das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Freiheitsrecht der Antragstellerin zu 1) aus Art. 2 GG und ihren Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Es werde bestritten, dass alle Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost ausgeschöpft seien, die räumlichen Gegebenheiten keine mehr als 7-zügige Führung erlaubten und die Inklusionsklassen vollständig mit Inklusionsschülern belegt seien. Zudem sei die Bevorzugung von Bewerberinnen und Bewerbern aus den zugeordneten Grundschulen mit über dem Regelstandard liegenden Leistungen rechtsfehlerhaft, weil die

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Ermittlung des Leistungsniveaus nicht nach Kriterien erfolgt sei, die dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG genügten. Insoweit sei auf den Beschluss des OVG Bremen vom 4.9.2017, 1 B 155/17 zu verweisen. Eine Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht dort geforderten einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien sei nicht ersichtlich. Es sei möglich, dass Schülerinnen und Schüler nicht durchgängig in sämtlichen Teilkompetenzen beurteilt worden seien, so dass es zu zufälligen Ergebnissen kommen könne. Bereits nach den Vorgaben der „Handreichung für die Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ der Antragsgegnerin könne eine einheitliche und nachvollziehbare Leistungsbeurteilung nicht sichergestellt werden. Zudem finde sich die von der Antragsgegnerin zitierte Vorgabe, dass bei einer Beurteilung über dem Regelstandard mindestens acht Teilkompetenzen bewertet sein müssten, nicht in der Handreichung; es sei auch nicht nachvollziehbar, dass acht Bewertungen eine ausreichende Grundlage für eine Vergleichbarkeit der Leistungen darstellten. Es werde bestritten, dass diese Voraussetzungen immer erfüllt seien. Das Erreichen einer über dem Regelstandard liegenden Leistung hänge auch davon ab, ob eine Grundschule diesen höheren Leistungsstandard vermittele. Bundeseinheitlich werden für das 1. Halbjahr der 4. Jahrgangsstufe lediglich die Vermittlung eines Regelstandards der Stufe 8 gefordert. Daraus sei zu schließen, dass der Lehrplan und der Unterricht in der 4. Klasse nicht zwingend darauf ausgerichtet sein müsse, auch die Stufen 9 und 10 zu erreichen, zumal Bremen in den bundesweiten PISA- und OECD-Leistungsvergleichen in den letzten Jahren immer nur weit unterdurchschnittliche Werte erreicht habe. Es werde bestritten, dass die schulinternen Unterrichtspläne für Deutsch und Mathematik und die Kontingentstundentafeln der Grundschulen so aufgestellt seien, dass eine Beurteilung aller Kompetenzbereiche zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse garantiert möglich sei. Weiter werde bestritten, dass das Landesinstitut für Schule einschlägige Fortbildungen anbiete und dass die Grundschulen durch die Schulaufsicht auf die formalen Kriterien zur Einstufung nach Regelstandard hingewiesen würden und dass die Schulaufsicht zur Qualitätssicherung regelmäßig Stichproben nehme. Der Umstand, dass es der vorgelegten Mitteilung Nr. 279/2020 bedurft habe, weise gerade darauf hin, dass diesbezügliche Fehler aufgetreten seien. Schließlich könne durch die Beschulung im Distanzunterricht während der Corona-Pandemie nicht davon ausgegangen werden, dass allen Kinder im ersten Halbjahr der 4. Klasse im Schuljahr 2023/2024 die im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsinhalte vermittelt und die Leistungsnachweise unter gleichen Chancen abgerufen worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichmäßig betroffen hätten, vielmehr seien insoweit die Kinder aus Elternhäusern mit Bildungshintergrund und guten wirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich besser gefördert worden.

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Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Antragsteller hätten innerhalb der Anmeldefrist keinen Härtefallantrag gestellt, ihr diesbezüglicher Vortrag könne daher nicht berücksichtigt werden. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule Bremen-Ost sei von der erkennenden Kammer bereits als rechtskonform bestätigt worden. Die 25 Inklusionsplätze seien für das kommende Schuljahr allesamt durch Zuweisung von Kindern mit Förderbedarf belegt. Schließlich sei die Anwendung des Leistungskriteriums nicht zu beanstanden. Das Kompetenzraster bilde nicht nur den aktuellen Lernstand, sondern die gesamte Lernentwicklung in der Primarstufe ab. Die Einstufung über Regelstandard setzte voraus, dass in den Fächern Mathematik und Deutsch in jedem der vier Kompetenzbereiche mindestens Stufe 9 oder 10 erreicht werde. Von den 10 bzw. 11 Teilkompetenzen müssten mindestens acht (überhaupt) bewertet worden sein, wodurch eine hinreichend vergleichbare Beurteilungsgrundlage vorhanden sei. Eine Kontingentstundentafel biete den Grundschulen die Möglichkeit, die Unterrichtsplanung so zu gestalten, dass alle Kompetenzbereiche am Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse bewertet werden könnten. Die Corona-Pandemie habe hierauf keinen Einfluss gehabt. Seit dem Schuljahr 2021/2022 habe der Unterricht in den Grundschulen wieder vollumfänglich in Präsenz stattgefunden. Nachteile im Hinblick auf die Einstufung über Regelstandard seien dem Jahrgang der Antragstellerin zu 1) dadurch nicht entstanden.

II. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist nicht begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018, OVG 3 M 79.18, juris Rn. 8; OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, 1 B 250/19, Leitsatz 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

1. Die Kammer hat bereits für das Schuljahr 2023/2024 keine rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung der Aufnahmefähigkeit der 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen- Ost mit 125 Regelschulplätzen – sechs Inklusionsklassenverbände mit je 17 (Regel) Schülerinnen und Schülern sowie ein regulärer Klassenverband mit 23 Schülerinnen und Schülern – gesehen. Hierzu wird im Beschluss vom 14.7.2023, 1 V 1547/23, ausgeführt: „Die Antragsgegnerin hat die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost in Anlage 1 der Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 30.11.2022 (nachfolgend: Kapazitätsrichtlinien) auf 125 Regelschulplätze in sieben

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Klassenverbänden festgelegt. Zur Zahl der Klassenverbände hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass eine mehr als siebenzügige Führung der Gesamtschule Bremen-Ost aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. An ihrem Vortrag sind substantiierte Zweifel von dem Antragsteller weder begründet worden noch sonst ersichtlich. Im Vergleich zum vorherigen Schuljahr hat die Antragsgegnerin bereits einen zusätzlichen Klassenverband an der Gesamtschule Bremen-Ost eingerichtet. Die Kammer hat auch bereits entschieden, dass die räumlichen Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost keine Einrichtung eines weiteren (achten) Klassenverbands ermöglichen (vgl. VG Bremen, B.v. 06.08.2020 – 1 V 1165/20; bestätigt durch OVG Bremen, B.v. 01.10.2020 – 1 B 271/20, juris). Auch gegen die Kapazität der einzelnen Klassen sind keine Bedenken ersichtlich. Die Kapazität der sechs Inklusionsklassen entspricht der Festlegung für inklusive Oberschulklassen in Anlage 1 der Aufnahmeverordnung. Die Kapazität der Regelklasse entspricht der Festlegung in Anlage 1 der Aufnahmerichtlinien. Die Reduzierung um zwei Schülerplätze in der Regelklasse wegen des Sozialindex der Schule ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das System der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft der verschiedenen Schulen haben das Oberverwaltungsgericht (z.B. B.v. 18.08.2017 – 1 B 165/17, juris) und das Verwaltungsgericht Bremen (z.B. B.v. 25.08.2020 – 1 V 1478/20, juris) schon wiederholt als rechtmäßig beurteilt. Die Kammer hat das auch bereits für die Reduzierung um zwei Plätze an der Gesamtschule Bremen-Ost entschieden (B.v. 11.07.2018 – 1 V 1457/18).“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind im kommenden Schuljahr alle 25 Inklusionsplätze durch Zuweisung von Kindern mit Förderbedarf belegt. Mangels entsprechenden substantiierten Vortrags durch die Antragsteller sieht die Kammer hinsichtlich der Kapazitätsrüge damit keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. hierzu OVG Bremen, B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20, juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass an der Gesamtschule Bremen-Ost für das Schuljahr 2024/2025 35 Bewerberinnen und Bewerber aus den zugeordneten Grundschulen bevorzugt aufgenommen worden sind, deren Leistungen über dem Regelstandard liegen.

Gemäß § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) werden bei der Aufnahme in eine Oberschule bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze bevorzugt

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an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die über dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard liegen. Die Leistungen liegen über dem Regelstandard, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen in allen Kompetenzbereichen des jeweiligen Faches übertrifft.

Bei einer Aufnahmekapazität von 125 Regelschulplätzen hätten danach bis zu 42 Plätze bevorzugt vergeben werden können, es lagen jedoch nur 35 entsprechende Bewerbungen vor. Die Anzahl der insoweit aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ist mithin nicht zu beanstanden.

Die Differenzierung anhand des Leistungsniveaus basierte auch auf einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien und erfolgte damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der in § 10 Abs. 5 AufnahmeVO vorgesehenen Differenzierung hat die Kammer mit Beschluss vom 12.8.2022, 1 V 920/22, dargelegt: Dass die Antragsgegnerin innerhalb der Gruppe des § 10 Abs. 5 AufnahmeVO vorrangig Plätze an Schülerinnen und Schüler aus den jeweiligen Grundschulen vergeben hat, die mit ihren Leistungen im 1. Halbjahr der 4. Klasse in den Fächern Deutsch und Mathematik über dem jeweils festgesetzten Regelstandard lagen (vgl. § 10 Abs. 5 AufnahmeVO), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zur Einführung des Leistungskriteriums im Aufnahmeverfahren heißt es in der Gesetzesbegründung zu der dem § 10 Abs. 5 AufnahmeVO zugrunde liegenden Regelung des § 6a Abs. 3 und Abs. 4 BremSchVwG (vgl. Mitteilung des Senats vom 12.05.2009 – Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen, Bremische Bürgerschaft, Drs. 17/778, 12.05.2009, S. 32): „(…) Neu eingeführt wird zudem das Auswahlkriterium der Leistung. Da das Gymnasium bei weiterhin freier stadtweiter Anwählbarkeit in Inhalt und Lerntempo auf das Abitur in acht Jahren ausgerichtet ist, jedoch Schülerinnen und Schüler nicht mehr abschulen kann, muss die Schülerschaft ausgewiesenen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft entsprechen. Die Aufnahme des Leistungskriteriums ist daher bei Gymnasien erforderlich und rechtlich auch anerkannt. Auch die Oberschulen sollen mit der Möglichkeit, nach Leistungskriterien auswählen zu können, an ihren Schulen eine für ein anregendes Lernmilieu gute Mischung leistungsstärkerer und -schwächerer Schülerinnen und Schüler herstellen können.“ Die Aufnahmeregelung des § 10 Abs. 5 AufnahmeVO verfolgt somit den Ansatz, dass auch die Oberschulen – gerade in Konkurrenz im Aufnahmeverfahren zu den

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Gymnasien – sich leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler im Aufnahmeverfahren vorab zuordnen können, um so für ein ausgeglichenes Lernniveau an den Oberschulen zu sorgen. Gegen diese gesetzgeberischen Erwägungen ist rechtlich nichts zu erinnern. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 4.9.2017 in einem Orbiter Dictum ausgeführt (1 B 155/17, juris Rn. 19): Losgelöst von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gibt der Beschwerdevortrag Anlass zu folgender Anmerkung: Die Antragsteller haben anonymisierte Zeugnisse anderer Kinder vorgelegt. Diese Zeugnisse werfen insbesondere im Hinblick auf den Fall einer Spreizung der Leistungen innerhalb eines Kompetenzbereichs und im Hinblick auf den Fall, dass ein Kompetenzbereich nur aus zwei Teilkompetenzen besteht, Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht unter Zuhilfenahme der „Handreichung für die Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ (dort S. 22) beantworten lassen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hierzu im Beschwerdeverfahren nur erklärt, aus etwaigen fehlerhaften Beurteilungen von anderen Kindern könne die Antragstellerin zu 1. für sich nichts herleiten. Dies trifft für den vorliegenden Fall zwar zu. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die der Feststellung, ob die Leistungen eines Kindes über dem Regelstandard liegen, im Aufnahmeverfahren zukommen kann, wird die Antragsgegnerin aber gleichwohl dafür Sorge zu tragen haben, dass diese Feststellung nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien erfolgt. Diese vom Oberverwaltungsgericht im Jahr 2017 aufgeworfenen Zweifel an der Einheitlichkeit und Aussagekraft der Beurteilungen des Leistungsstandes zum Ende des 1. Halbjahres der 4. Jahrgangsstufe vermag die Kammer für den entscheidungs- erheblichen Zeitraum nicht zu teilen. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 20.6.2024, dass auf mögliche Mängel in den Beurteilungen reagiert wurde und eine Kontrolle durch laufende Fortbildungen und die Tätigkeit der Schulaufsicht erfolgt. Grundsätzlich hat die Kammer keine Bedenken, dass auf der Grundlage der „Handreichung für die Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ (Stand 29.5.2017, im Folgenden: Handreichung) eine Bewertung „über dem Regelstandard“ auf einer ausreichenden Basis von Einzelbewertungen erfolgt. Hinweise auf konkrete Mängel gerade im vergangenen Schuljahr sind nicht ersichtlich.

Die Beurteilung der Leistungen und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erfolgt in der Grundschule zunächst auf der Basis von Entwicklungsübersichten. In diesen wird anhand von zahlreichen Kriterien die Kompetenzentwicklung eines Kindes im Verhältnis

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zu den Zielvorgaben für die jeweilige Jahrgangsstufe laufend dokumentiert. Die Entwicklungsübersicht ist sodann die Grundlage für den Lernentwicklungsbericht am Ende des Schul(halb)jahres. Die Leistungen sind dort in einem Kompetenzraster mit einer 11- stufigen Skala einzuordnen. Abgefragt werden in den Fächer Mathematik und Deutsch jeweils vier Kompetenzbereiche, die wiederum in Teilbereiche unterteilt sind. Zum Regelstandard wird auf Seite 17 ff. der Handreichung ausgeführt, dieser entspreche im ersten Halbjahr des 4. Jahrgangs der 8. Stufe der Skala. Die Leistungen in einem Fach lägen über dem Regelstandard, wenn in jedem der vier Kompetenzbereiche mindestens ein Kreuz im 9. oder 10. Bereich der Skala sei. Außerdem müsse auch die Mehrheit der Kreuze aus allen Teilkompetenzen auf der Stufe 9 oder 10 liegen. Die Handreichung sieht die Möglichkeit vor, dass Teilkompetenzen im Halbjahreszeugnis nicht bewertet werden, wenn hierzu im Unterricht noch nicht gearbeitet wurde. Dies könne jedoch nur einzelne Teilkompetenzen betreffen, da zu jedem der vier Kompetenzbereiche gearbeitet werden müsse, damit die Regelstandardfrage beantwortet werden könne. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilung Nr. 279/2020 an die Grundschulen im Land Bremen vom 5.10.2020 wird ergänzend ausgeführt, damit die Leistungen insgesamt als „über dem Regelstandard“ bewertet werden könnten, müssten in den Fächern Mathematik und Deutsch jeweils mindestens acht Teilkompetenzen bewertet werden. Die Zeugnisse seien von den Lehrkräften und der Schulleitung insoweit im Vier-Augen-Prinzip zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat ergänzend ausgeführt, das Landesinstitut für Schule (LIS) biete zur Thematik Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung (KompoLei) fortlaufend sowohl zentrale als auch schulinterne Fortbildungen an, auch speziell zu dem Thema Lernentwicklungsberichte. Zur Qualitätssicherung nehme die Schulaufsicht überdies regelmäßig Stichproben der Lernentwicklungsberichte (LEB) mit den Einstufungen. Fehler seien dabei im laufenden Jahr nicht festgestellt worden.

Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Bewertung „über Regelstandard“ in den Halbjahres-Zeugnissen der 35 Kinder, die nach § 10 Abs. 5 AufnahmeVO bevorzugt an der Gesamtschule Bremen-Ost aufgenommen wurden, jeweils auf einer ausreichenden und nachvollziehbaren Bewertungsgrundlage erfolgte. Der entgegenstehende Vortrag der Antragsteller erschöpft sich im Wesentlichen in einem unsubstantiierten Bestreiten. Tatsachen wurden von den Antragstellern nicht vorgetragen, insbesondere wurde nicht die Möglichkeit wahrgenommen, Einsicht in die – anonymisierten – Zeugnisse der 35 bevorzugt aufgenommenen Kinder zu nehmen und im Anschluss ggf. substantiiert zu möglichen Fehlern bei der Feststellung deren Leistungsstandes vorzutragen. Soweit die Antragsteller bezweifeln, dass in den Grundschulen in Bremen überhaupt ein Kenntnisstand über dem Regelstandard vermittelt wird, wird auch dies lediglich durch Vermutungen belegt. Ein solcher Umstand würde

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zudem lediglich dazu führen, dass es weniger Schülerinnen und Schüler mit einer Bewertung „über dem Regelstandard“ gäbe; das Bewertungskonzept selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragsteller auf die Beschulung im Distanzunterricht während der Corona-Pandemie Bezug genommen haben, ist darauf hinzuweisen, dass dies das Schuljahr 2020/2021 betroffen hat, zu dem sich der Jahrgang der Antragstellerin zu 1) in der 1. Jahrgangsstufe befand. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich die – lediglich kurzzeitige – Beschulung im Distanzunterricht zu diesem Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer Bewertung des Leistungsstandes in der 4. Jahrgangsstufe ausgewirkt haben könnte. Zudem könnte die unterstellte unzureichende Förderung im Distanzunterricht wiederum nur dazu führen, dass einzelne Kinder einen Leistungsstand über dem Regelstandard nicht erreichten; dies ändert nichts an der grundsätzlichen Geeignetheit des Bewertungskonzepts.

3. In dem wegen der Überanwahl der Gesamtschule Bremen-Ost nach § 6a BremSchVwG durchgeführten Aufnahmeverfahren sind auch keine die Antragsteller in Ihren Rechten verletzende Verfahrensfehler ersichtlich. Es bestand insbesondere keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu 1) bezogen auf die Gesamtschule Bremen-Ost als Härtefall im Aufnahmeverfahren (vorrangig) zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. bspw. OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris m.w.N.; zuletzt U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris). Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13). Die Antragsteller haben jedoch keinen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls innerhalb der Anmeldefrist gestellt. Die nunmehr im Widerspruchsverfahren vorgebrachten familiären Belastungen sind damit nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist geltend gemacht worden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO). Die Anmeldefrist und die Frist für die Glaubhaftmachung der Härtefallgründe stellen gesetzliche Ausschlussfristen dar. Das Auswahlverfahren dient dazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das Kind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten Härtegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die

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Einhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend gemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, B. v. 1.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 23 m.w.N.; B. v. 21.9.2021 – 1 B 348/21, juris Rn. 29 m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Ziff. 38.4 und Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

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Dr. Benjes Oetting Müller