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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 24.07.2024 – 6 K 2599/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2599/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des
– Kläger – g e g e n
– Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger begehrt die weitere Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe.
Der 1989 geborene Kläger ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BremBesO) im Dienst der Beklagten an der beruflichen Schule Schulzentrum
für die Fächer Informationstechnik und Gemeinschaftskunde tätig. Nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife absolvierte er vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 zunächst den Zivildienst. Sodann nahm er im September 2009 ein Studium im Studiengang Kommunikations- und Informationstechnik an der Jade Hochschule Wilhelmshaven auf und schloss es im Januar 2014 mit dem Bachelor of Engineering ab. Im April 2014 nahm er das Masterstudium im Studienfach Lehramt an beruflichen Schulen und Politik und der Fachrichtung Informationstechnik an der Universität Bremen auf und schloss dieses im Juli 2016 mit dem Abschluss Master of Education ab. Bereits während seines Masterstudiums war der Kläger vom 01.02.2015 bis zum 15.04.2016 als Technischer Support beim im Umfang von zehn Wochenstunden tätig. Noch vor seinem Masterabschluss nahm er am 15.04.2016 eine Tätigkeit als Software Engineer bei der Firma im Umfang von 40 Wochenstunden auf. Dort war er bis zum 31.12.2017 tätig. Vom 01.02.2018 an absolvierte er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit den Fächern Informationstechnik und Politik, den er am 24.05.2019 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen und der Qualifikation für das Lehramt an berufsbildenden Schulen beendete. Am 01.08.2019 wurde der Kläger durch die Beklagte zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Seit dem 01.11.2022 ist er auf Lebenszeit verbeamtet.
Der Kläger wandte sich bereits im Vorfeld zu seiner Ernennung zum Studienrat per E-Mail an die Senatorin für Kinder und Bildung bat unter anderem darum, seine Tätigkeiten als Software Engineer bei und als Technischer Support beim zu berücksichtigen. Die bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen in der Softwareentwicklung und dem IT-Bereich seien für die Tätigkeit eines Berufsschullehrers, bei der er Fachinformatiker unterrichte, nicht nur förderlich, sondern wesentlich. In der beruflichen Bildung sei das Arbeitsprozesswissen die Kernkompetenz einer Lehrkraft und die Didaktik der beruflichen Bildung setze die Arbeitsprozessorientierung in den Mittelpunkt. Aus diesem Grund habe er sich nach seinem Studium bewusst für eine Phase zum Anbahnen dieser Kompetenzen in der Softwareentwicklung entschieden. Sowohl bei als auch bei
habe er zudem studentische Mitarbeiter betreut und eingearbeitet. Mit E-Mail vom 28.06.2019 übersandte die Senatorin für Kinder und Bildung dem Kläger eine Berechnung seiner förderlichen Zeiten vom 24.06.2019 nebst den von ihr erlassenen Verfahrenshinweisen zur Berechnung förderlicher Zeiten nach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG vom 05.03.2019, auf welche hinsichtlich des näheren Inhalts verwiesen wird. Danach wurde die Förderlichkeit seiner Tätigkeiten jeweils zu einem Faktor von 1:4 bemessen. Zu dieser unter dem Gliederungspunkt „II.“ erfolgten Bemessung heißt es zur Begründung der anrechenbaren Monate der Tätigkeit bei
„Die Lehrtätigkeit benötigt neben praktischen Erfahrungen im Beruf auch umfangreiches theoretisches sowie didaktisches Wissen; die anteilige Ausbildertätigkeit Berufsausübung ist nur im Verhältnis 1:4 als nützlich anzuerkennen.“. Zur Tätigkeit bei heißt es hierzu: „Der Schulsupport beinhaltet die Beratung und Schulung der KuK aus dem schulischen Bereich. Diese Fertigkeiten werden sehr nützlich für die Tätigkeit bewertet. Die Lehrtätigkeit benötigt neben praktischen Erfahrungen im Beruf auch umfangreiches theoretisches sowie didaktisches Wissen; die anteilige Ausbildertätigkeit mit Berufsausübung ist deshalb nur im Verhältnis 1:4 als nützlich anzuerkennen.“. Sodann folgen unter dem Gliederungspunkt „III. Besondere Begründung für die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte“, unter dem nach dessen Einleitungssatz die Gründe für die Anrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit als förderliche Zeiten ausführlich zu begründen sind, falls sich die Erfahrungszeiten nicht gemäß der Verfahrenshinweise bemessen lassen, folgende Ausführungen: „Das … hat einen umfangreichen Bereich von Bildungsgängen mit informationstechnischem Schwerpunkt. Insbesondere die Berufsschule mit dem Fachinformatiker und Berufsfachschule für Assistenten zum Informations-technischen Assistenten. Für diesen technischen Bereich ist es schwierig gut ausgebildetes Personal zu finden. Die praktische Arbeit ist sehr förderlich, um in der Schule die komplexen theoretischen Inhalte den Schülerinnen und Schülern veranschaulichen zu können. Die Begründung zu den lfd. Nr. 1 bis 4 sind in der Tabelle unter II eingefügt.“ Als Fazit folgt unter dem Gliederungspunkt „IV.“, dass Zeiten förderlicher Berufserfahrung im Umfang von insgesamt 8 Monaten und 22 Tagen, bei Abrundung also von 8 Monaten festgestellt werden könnten.
In dem anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren setzte Performa Nord mit Bescheid vom 09.09.2019 für den Kläger die erste in der A13-Besoldung festzusetzende Erfahrungsstufe 5 fest. Es wurden dabei 8 Monate berücksichtigungsfähiger Zeiten anerkannt, sodass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen auf den 01.12.2018 festgelegt wurde. Mit am 13.11.2019 bei Performa Nord eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und begehrte
die (weitere) Anrechnung der Zeiten seines Zivildienstes und der Tätigkeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2020 wies Performa Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 16.11.2020 Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – verpflichtete die Beklagte daraufhin mit Urteil vom 15.06.2021 (Az.: 6 K 2606/20), rechtskräftig seit dem 07.09.2022, den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der Zeiten seines Zivildienstes und seiner Tätigkeit als Software Engineer bei bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung führte das Gericht in Bezug auf die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten aus, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zum einen sei die Gewichtung nach den Verfahrenshinweisen gemessen an den eigenen Ermessenserwägungen der Beklagten nicht stimmig und in sich widersprüchlich. Insbesondere trage die gleiche Gewichtung der einschlägigen Berufsausübung im allgemeinbildenden und im berufsbildenden Bereich mit 1:8 nicht dem Umstand Rechnung, dass bereits die Berufsausübung als solche aufgrund der damit verbundenen berufspraktischen Erfahrungen für den berufsbildenden Bereich förderlicher sei als für den allgemeinbildenden Bereich. Zum anderen stehe die Begründung der Beklagten zur Berücksichtigung der Komplexität und zu den Anforderungen an eine Lehrkraft für den Bereich Informationstechnik im berufsbildenden Bereich im Widerspruch zu ihrer Berücksichtigung der Tätigkeiten mit einem Faktor von 1:4, da dieser demjenigen Faktor entspreche, den die Verfahrenshinweise grundsätzlich und außerhalb von atypischen Fällen für eine Tätigkeit mit (anteiliger) Ausbildungstätigkeit vorsähen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 15.06.2021 wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – vom 07.09.2022 (Az.: 2 LA 324/21) abgelehnt.
Im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren erklärte Performa Nord mit Bescheid vom 10.02.2023, dem Kläger am 21.02.2023 bekanntgegeben, dass eine Abänderung der Anrechnung nur hinsichtlich des Zivildienstes, nicht aber hinsichtlich der Vorbeschäftigungszeiten bei
erfolge, und setzte für den Kläger unter Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 09.09.2019 in Form des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 erneut die Erfahrungsstufe 5 fest. Es wurden dabei ein Jahr, 5 Monate und 22 Tage berücksichtigungsfähiger Zeiten anerkannt, sodass der Zeitpunkt des Beginns des
Aufsteigens in den Stufen mit dem 01.03.2018 festgelegt wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Vorbeschäftigungszeiten mangels Nachweises einer Ausbildungstätigkeit nach den alten Verfahrenshinweisen nur im Verhältnis 1:8, nach den neuen Verfahrenshinweise im Verhältnis 1:6 hätten angerechnet werden müssen. Aufgrund der Förderlichkeit in einem herausgehobenen Maße sei bei dem Kläger aber bereits ein Verhältnis von 1:4 angewandt worden. Hiermit sei das Ermessen wie vom Gericht in seinem Urteil vom 15.06.2021 (Az.: 6 K 2606/20) gefordert ausgeübt worden.
Am 15.03.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und begehrte die (weitere) Anrechnung der Zeiten der Vorbeschäftigungszeiten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es für die Anerkennung der Betreuung und Einarbeitung studentischer Mitarbeiter als anteilige Ausbildungstätigkeit keiner weiteren Nachweise bedürfe, da diese im vorherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht eingefordert worden seien, dort aber eine anteilige Ausbildungstätigkeit von der Beklagten angenommen worden sei. Darüber hinaus sei eine Ausbildungstätigkeit in der Ausbildungsstruktur von Berufsschullehrkräften nicht vorgesehen und könne daher nicht wie in den Verfahrenshinweisen pauschal als Voraussetzung für die Annahme eines höheren Förderlichkeitsfaktors angesehen werden. Es komme primär auf die fachpraktischen Erfahrungen im Berufsfeld an. Ferner sei es widersprüchlich, dass die Beklagte einerseits der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995 in der Fassung vom 13.09.2018, wonach eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit von grundsätzlich 12 Monaten erforderlich sei, zustimme und im Akkreditierungsprozess dieser Ausbildung die Einführung einer fachpraktischen Tätigkeit als Bestandteil der Ausbildung fordere (vgl. ASIIN-Akkreditierungsbericht für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik, Informationstechnik, Fahrzeugtechnik oder Metalltechnik“ an der Universität Bremen vom 27.09.2013, auf den hinsichtlich dessen näheren Inhalts verwiesen wird), gleichzeitig aber keine dahingehende Regelung treffe und sodann im konkreten Einzelfall des Klägers feststelle, dass eine solche Tätigkeit mit einem Faktor 1:4 – und damit aus seiner Sicht als nur „sehr bedingt förderlich“ – beurteilt werde. Die fachpraktischen Tätigkeiten seien bei einem Berufschullehrer jedoch keine anteilige, sondern eine Mindestanforderung und das Ermessen für eine vollständige Anrechnung der Tätigkeit daher auf null reduziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023, dem Kläger am 06.10.2023 zugestellt, wies Performa Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie wiederholte die
Begründung des Ausgangsbescheids und konkretisierte sie insbesondere damit, dass die Tätigkeitszeit bei nicht als sondern bloß analog zu Ausbildungstätigkeiten angerechnet worden sei, da die vom Kläger nachgewiesene Betreuung eines Studenten nicht zum Nachweis einer Ausbildungstätigkeit ausreiche, die die Zugrundlegung eines für ihn günstigeren Verhältnisses der Anrechnung rechtfertigen könnte. Anders als bei einer Ausbildung müssten bei der Betreuung eines Studenten keine Ausbildungspläne und Rahmenrichtlinien beachtet werden, der Student erhalte nur einen beschränkten, keinen umfassenden Einblick in den Berufsbereich und ein Student sei schließlich selbst für sein Lernen verantwortlich und bedürfe anders als ein Auszubildender keiner intensiven Anleitung. Hinsichtlich der Verfahrenshinweise betonte sie zudem, dass diese nicht pauschal angewendet würden, sondern lediglich ein unterstützendes Instrument für die Ermessensausübung darstellten.
Der Kläger hat am 02.11.2023 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte seine Tätigkeiten in ihrem ersten Festsetzungsbescheid vom 09.09.2019 als „sehr förderlich“ bezeichnet habe, dem entspreche jedoch das Anrechnungsverhältnis von 1:4 nicht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 10.02.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.08.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Berücksichtigung der hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt ebenfalls schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 und bezieht sich auf diesen. Sie konkretisiert, dass es hinsichtlich der Qualifizierung der Betreuung eines Studenten durch den Kläger als Ausbildungstätigkeit auf die Art und Weise der Betreuung sowie die Größe des betreuten Personenkreises ankomme. Da es sich um lediglich eine Person gehandelt habe und eine Betreuung, keine Beschulung, stattgefunden habe, könne diese Tätigkeit nicht als Ausbildungstätigkeit qualifiziert werden.
Mit Beschluss vom 31.05.2024 ist der Rechtsstreit auf die zuständige Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 05.03.2024 und vom 19.03.2024 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens auf Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe bzw. einer weiteren Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeiten. Die Ablehnung der Berücksichtigung der Tätigkeit als Software Engineer bei (hierzu I.) und der Tätigkeit bei über den Umfang von 1:4 hinaus (hierzu II.) ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) und der vom 01.08.2019 bis 10.11.2019 gültigen Fassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Studienrat am 01.08.2019.
Nach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Sätze 1 und 2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind
(Satz 4) zu berücksichtigen oder können (Satz 5) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung der Tätigkeit als Software Engineer bei über den Umfang von 1:4 hinaus.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Vorbeschäftigungszeit liegen vor.
Die Tätigkeit als Software Engineer stellt eine Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die nach der für den Kläger geltenden Prüfungsordnung nicht Voraussetzung für den Erwerb des Masters of Education und damit keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen ist.
Sie stellt zudem eine hauptberufliche Tätigkeit dar. Gemäß § 6 BremBesG a.F. ist eine Tätigkeit hauptberuflich im Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit als Software Engineer, die der Kläger in Vollzeit mit 40 Wochenstunden ausgeübt hat.
Die Tätigkeit ist aufgrund ihres fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Bezugs schließlich förderlich, da sie die Dienstausübung als Studienrat an einer beruflichen Schule für das Fach Informationstechnik jedenfalls erleichtert und verbessert (vgl. zur Definition der Förderlichkeit BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 25/16 –, juris Rn. 15; zur Förderlichkeit
einer einschlägigen berufspraktischen Tätigkeit für die Tätigkeit eines Berufsschullehrers: VG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 27).
2. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers als Software Engineer als Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zur Ausübung des Ermessens bei Vorliegen förderlicher Zeiten im Hinblick auf den Umfang der Berücksichtigung können aus dem Gesetzeszweck keine eindeutigen Aussagen geschlossen werden. Dem Grad der Förderlichkeit dürfte dabei jedoch eine besondere Bedeutung zukommen. Um diesen zu bestimmen, bedarf es aber einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Bewertung; bei dieser soll der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zukommen. Verdeutlicht wird dies durch die Formulierung des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F., dass Vorbeschäftigungszeiten „ganz oder teilweise“ berücksichtigt werden können (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 20).
Ausgehend hiervon ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
a. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf vollständige Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten setzt bei Ermessensentscheidungen eine Ermessensreduzierung auf null voraus.
An die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null sind regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen. Ein anderes Verständnis stünde nicht im Einklang mit dem durch den Gesetzgeber vorgegebenen Handlungsspielraum der Verwaltung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2021 – 5 A 1386/20 –, juris Rn. 82).
Ein solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit liegt hier nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers als Software Engineer ist keine offensichtliche Mindestanforderung für die Tätigkeit
als Berufsschullehrer, was u.a. aus den Ausbildungsvoraussetzungen und dem Vergleich des Klägers mit Berufsschullehrkräften ohne berufspraktische Erfahrung hervorgeht. Sie kann somit gerade nicht pauschal als solche bezeichnet werden. Selbst unter der Annahme, es handele sich um eine Mindestanforderung, kann ferner nicht auf eine zwingende Anrechnung im Umfang 1:1 geschlossen werden, da diese sich an der Förderlichkeit für die dienstliche Tätigkeit orientiert. Die Beurteilung der Förderlichkeit hängt aber sowohl von der Art der dienstlichen Tätigkeit als auch der Art der Vorbeschäftigung ab und entzieht sich daher dem Umfang nach einer gerichtlichen Entscheidung. In welchem Umfang sie für diese Tätigkeit förderlich ist, unterliegt – in den oben bezeichneten Grenzen ihres Ermessens – allein der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung der Beklagten.
b. Die Berücksichtigung der Vorbeschäftigung im Umfang von 1:4 weist auch keine Ermessensfehler auf.
Die Beklagte überschreitet den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht, indem sie bei der Bestimmung des Grades der Förderlichkeit einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit maßgebliche Bedeutung beimisst.
Eine solche Tätigkeit wird ausweislich der Verfahrenshinweise nach den überarbeiteten Verfahrenshinweisen zur Berechnung förderlicher Zeiten nach § 25 Absatz 2 Satz 3 BremBesG vom 27.10.2021 bei Berufsschullehrkräften in der Regel mit einer Gewichtung von 1:4 versehen, wohingegen eine solche Tätigkeit ohne (anteilige) Ausbildungstätigkeit ein geringeres Gewicht (1:6) beigemessen wird. Der oben dargelegte Maßstab einer Erleichterung bzw. Verbesserung der Dienstausübung als Studienrat an einer beruflichen Schule und der Sinn und Zweck des Unterrichts an Berufsschulen nach § 25 Abs. 1 Satz 4 BremSchulG stellen sachliche Gründe für die vorgenommene positive Gewichtung einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit neben der Ausübung des Berufes dar. Die Erfüllung der Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln, kann neben berufspraktischen auch durch zusätzliche Erfahrungen im Bereich der Wissensvermittlung, die eine zusätzliche Ausbildungstätigkeit mit sich bringt, zur Überzeugung der Einzelrichterin verbessert werden.
Die überarbeiten Verfahrenshinweise zur Ermessensausübung differenzieren bei der Anrechnung beruflicher Erfahrungszeiten auch in ausreichender Weise zwischen allgemeinbildendem und berufsbildendem Bereich, so der mit Urteil vom 15.06.2021 zu
Gunsten des Klägers festgestellte Ermessensfehlgebrauch in der streitgegenständlichen Neufestsetzung nicht mehr vorliegt.
Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Begründung der Beklagten zur Berücksichtigung der Komplexität und der Anforderungen an eine Lehrkraft für den Bereich Informationstechnik im berufsbildenden Bereich vor.
Die Beklagte hat in der Berechnung der förderlichen Zeiten im Schreiben der Senatorin für Kinder und Bildung vom 24.06.2019 unter dem Punkt „Besondere Begründung für die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte“ angeführt, dass es für den Bereich von Bildungsgängen mit informationstechnischem Schwerpunkt sehr schwierig sei, gut ausgebildetes Personal zu finden und die praktische Arbeit sehr förderlich sei, um in der Schule die komplexen theoretischen Inhalte den Schülerinnen und Schülern veranschaulichen zu können. Diese Bewertung der Vorbeschäftigung des Klägers als „sehr förderlich“ und der Umstand, dass die Behörde diese Anmerkung bei der Begründung atypischer Sachverhalte anführt, spricht dafür, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass im konkreten Fall des Klägers ein über den in den Verfahrenshinweisen grundsätzlich angenommenen Grad der Förderlichkeit von 1:6 vorliegt. Dies schlägt sich im von der Beklagten berücksichtigten Faktor von 1:4 nieder.
Die Beklagte nimmt hierbei – anders als noch im aufgehobenen Festsetzungsbescheid vom 09.09.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 – eine berufliche Tätigkeit ohne (anteilige) Ausbildungstätigkeit und damit einen grundsätzlichen Faktor von 1:6 an. Diese Entscheidung beruht, anders als vom Kläger gerügt, nicht auf den fehlenden Nachweisen für die Betreuung und Einarbeitung studentischer Mitarbeiter, sondern auf der Tatsache, dass diese für die Annahme einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit nicht ausreicht und auch sonst keine anderweitige Ausbildungstätigkeit durch den Kläger nachgewiesen wurde. Die von der Beklagten zur Beurteilung angewendeten Kriterien der Art und Weise der Betreuung sowie der Größe des betreuten Personenkreises stellen sachliche und mit dem Zweck der Norm im Einklang stehende Anknüpfungspunkte dar. Auch die darauf gestützte Begründung, bei der Betreuung eines Studenten müssten keine Ausbildungspläne und Rahmenrichtlinien beachtet werden, der Student erhalte nur einen beschränkten, keinen umfassenden Einblick in den Berufsbereich und ein Student sei schließlich selbst für sein Lernen verantwortlich und bedürfe anders als ein Auszubildender keiner intensiven Anleitung, sind im Zusammenhang mit der Ablehnung einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit plausibel.
Darüber hinaus kann der Kläger sich nicht darauf berufen, in dem aufgehobenen Festsetzungsbescheid vom 09.09.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 sei eine (anteilige) Ausbildungstätigkeit noch anerkannt worden.
Die (teilweise) Aufhebung des Bescheids durch das Gericht sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger neu zu Bescheiden, dienen der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands. Liegen aber aus der Sicht der die Entscheidung treffenden Beklagten die Voraussetzungen einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit doch nicht vor, so überwiegt das Interesse an einer solchen Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des ursprünglichen rechtswidrigen Zustands, zumal der Kläger mit dem Feststellungsbescheid vom 10.02.2023 in Form des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2023 nicht schlechter, sondern im Hinblick auf die Tätigkeit als Software Engineer nur nicht besser gestellt wird. Hinzukommt, dass der Kläger selbst mit dem Widerspruch und der Klage gegen den ersten Feststellungsbescheid verhindert hat, dass dieser bestandskräftig wird.
II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei
Es liegen bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit vor. Sie stellt keine hauptberufliche Tätigkeit dar, da sie mit zehn Wochenstunden in einem Umfang stattfand, der in einem Beamtenverhältnis nicht zulässig ist. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Bremen beträgt gemäß § 60 Abs. 1 und 4 BremBG i.V.m. § 5 BremAZVO 40 Wochenstunden. § 61 Abs. 1 BremBG ermöglicht die Reduzierung dieser Arbeitszeit um die Hälfte, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine weitere Reduzierung auf unter 20 Wochenstunden ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BremBG, d.h. bei der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer sonstigen Angehörigen oder eines sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, möglich. Diese Vorschrift ist identisch mit der Fassung des § 62 Abs. 1 BremBG, die zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers galt. Der Kläger hat in der Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit kein Kind unter 18 Jahren oder andere Angehörige betreut oder gepflegt, sodass eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 10 Stunden im Beamtenverhältnis nicht möglich gewesen wäre.
Die Tätigkeit kann auch nicht, wie der Kläger meint, „analog zu Betreuungs- und Pflegezeiten“ als zusätzliche Belastung im Studium berücksichtigt werden. Es fehlt an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die Tätigkeit bei selbst und nicht das Studium hätte die hauptberufliche Tätigkeit ausmachen müssen, um den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. zu erfüllen. Nach dieser Logik müsste aber das Studium selbst als mit Betreuungs- und Pflegezeiten vergleichbare, zusätzliche Belastung verstanden werden. Der Kläger spricht jedoch selbst von einem Vollzeitstudium, was folglich seine hauptamtliche Tätigkeit darstellte und nicht als zusätzliche Belastung verstanden werden kann. Daneben fehlt es ferner an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke.
Dass sich die Beklagte selbst mit einer Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Vorbeschäftigung über die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinwegsetzt, verschafft dem Kläger zudem keinen Anspruch auf eine erneute, ebenso rechtswidrige Entscheidung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Korrell