Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.07.2024 – 6 K 2516/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2516/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Feuerwehr Bremen, diese vertreten durch den Amtsleiter Herrn Heßemer, Am Wandrahm 24, 28195 Bremen, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2024 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt unter Berücksichtigung seiner vordienstlichen beruflichen Tätigkeiten eine Neubescheidung der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe.
Der Kläger steht als Brandmeister im Dienst der Beklagten. Vom 01.12.2017 bis 07.06.2019 leistete er seinen Anwärterdienst bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wurde mit Wirkung vom 08.06.2019 bei der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister ernannt. Seine Ernennung auf Lebenszeit erfolgte in Hamburg mit Wirkung vom 08.06.2022. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.09.2022 in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt (Bes.Gr. A 7). Vor Beginn des Anwärterdienstes nahm er folgende Tätigkeiten beruflich wahr: Vom 01.08.2002 bis 30.06.2005 (zwei Jahre und elf Monate) absolvierte er eine Ausbildung zum Koch. Vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 (einen Monat) war er
als Geselle (Koch) tätig. Vom 01.01.2006 bis 30.09.2006 (neun Monate) absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Vom 15.04.2008 bis 30.04.2009 (ein Jahr und 16 Tage) war er als Geselle (Koch) tätig. Vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 (zwei Monate) war er als Fahrer tätig. Vom 01.07.2009 bis 30.11.2017 (acht Jahre und fünf Monate) war er ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 19.08.20215 als „Mechaniker (Schwerpunkte Mechanik, Hydraulik und Elektrik)“ bzw. ausweislich des entsprechenden Arbeitsvertrages vom 25.06.2009 als „Mechaniker – Hilfskraft“ tätig.
Mit Bescheid vom 04.04.2019 berücksichtigte die Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg Ehrfahrungszeiten in Höhe von 12 Jahren und 10 Monaten. Dabei wurden insbesondere die Erfahrungszeiten des Grundwehrdienstes und der Tätigkeit als „Mechaniker Hilfskraft“ vollständig angerechnet.
Mit Bescheid vom 19.04.2023, zugestellt am 31.05.2023, setzte Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, die Erfahrungsstufe des Klägers auf die Stufe 3 fest und erkannte die Tätigkeit als Brandmeister (-Anwärter) bei der Freien und Hansestadt Hamburg voll in Höhe von 3 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen sowie 1 Jahr, 3 Monate und 4 Tage anteilig als (Vor-) Erfahrungszeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG an. Grundlage dieser Anerkennung war die Anerkennungsbeurteilung des Senators für Inneres und Sport vom 27.03.2023. Danach seien die Tätigkeiten als Koch (01.07.2005 bis 31.07.2005 sowie 15.04.2008 bis 30.04.2009 ) in fachlicher Hinsicht für die Tätigkeiten als Brandmeister bei der Feuerwehr Bremen grundsätzlich förderlich. Ein besonderes Merkmal der Tätigkeit als Brandmeister sei das gemeinsame Essen innerhalb einer 24-Stunden Schicht. Gemessen an den Gesamtaufgaben werde bei der Berücksichtigung der Erfahrungszeit ein Anteil von 5 % für angemessen angesehen. Auch sei die Tätigkeit als Mechaniker in fachlicher Hinsicht grundsätzlich förderlich. Funktionsstellen mit umfangreichem Anforderungsprofil seien unter anderem die Leitung einer der Werkstätten wie etwa die Kfz-Werkstatt, die Atemschutzwerkstatt, die Bekleidungskammer sowie das Lager „Rettungsdienst“. Da der Kläger keine Ausbildung als Mechaniker absolviert habe, werde – gemessen an den Gesamtaufgaben – bei Berücksichtigung der Erfahrungszeit ein Anteil von 15 % unter großzügiger Auslegung zugunsten des Klägers als angemessen angesehen.
Mit Schreiben vom 01.06.2023, eingegangen bei der Feuerwehr Bremen am 06.06.2023, legte der Kläger Widerspruch gegen die Erfahrungsstufenfestsetzung ein. Er bitte um Überprüfung der fehlenden Erfahrungszeiten. Er habe die Erfahrungsstufe 6 oder 7 erwartet.
Der Senator für Inneres und Sport nahm zu diesem Widerspruch mit Schreiben vom 19.07.2023 Stellung. Nach Überprüfung des Bescheids vom 19.04.2023 ergebe sich keine Änderung hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Zeiten. Eine Übertragung aus Hamburg sei nicht möglich, da dienstliche Erfahrung stets neu zu ermitteln seien. Im Übrigen werde auf die Ausführung aus dem Schreiben vom 27.03.2023 verwiesen.
Performa Nord teilte mit Schreiben vom 31.07.2023 mit, dass der Widerspruch des Klägers bei Performa Nord habe gestellt werden müssen und im Übrigen sei der Widerspruch verfristet und der Bescheid vom 19.04.2023 deshalb bestandskräftig.
Unter dem 04.08.2023 bat Frau Arnhold, eine Mitarbeiterin aus der Personalverwaltung der Feuerwehr Bremen, „trotz des Fristablaufs“ ausnahmsweise um eine Überprüfung, ob der vom Kläger absolvierte Grundwehrdienst tatsächlich nicht anrechnungsfähig sei.
Mit Schreiben vom 15.08.2023 teilte Performa Nord der Feuerwehr Bremen mit, dass der Grundwehrdienst des Klägers nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBesG als Erfahrungszeit anerkannt werden könne. Zwischen dem Wehrdienst und der Bewerbung des Klägers bei der Feuerwehr Bremen hätten etwa zehn Jahre gelegen, so dass im Anschluss des Grundwehrdiensts keine für den Beruf als Brandmeister vorgeschriebene Ausbildung erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 31.08.2023 teilte die Feuerwehr Bremen dem Kläger unter dem Betreff „Ihr Schreiben vom 01.06.2023 – Widerspruch gegen Festsetzung der Erfahrungsstufe gem. Bescheid vom 19.04.2023, Überprüfung des Grundwehrdienstes durch die Sachbearbeitung bei Performa Nord“ mit, dass der Grundwehrdienst nicht als Erfahrungszeit zu berücksichtigen sei. Das Schreiben paraphrasiert dabei die Ausführungen der Performa Nord vom 15.08.2023. Dieses Schreiben wurde nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Am 20.10.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Der „Widerspruchsbescheid“ gehe inhaltlich nur auf den Wehrdienst ein. Bezüglich der weiteren Zeiten schweige der „Widerspruchsbescheid“. Es würden die weiteren Zeiten ignoriert werden. Ihm sei unter Berücksichtigung von 12 Jahren und 10 Monaten sowie der Zeit des Klägers bei der Feuerwehr in Hamburg von 3 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen die Erfahrungsstufe 7 zuzuerkennen, dies ab Beginn des Dienstverhältnisses am 01.09.2022. Sein Anspruch folge aus § 25 BremBesG, da die Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sowie Zeiten des Wehrdienstes zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.04.2023 - soweit dort nicht mehr als 4 Jahre und 5 Monate berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt worden sind - in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.08.2023, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Erfahrungsstufe 7 ab dem 01.09.2022 zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme des Senators für Inneres vom 27.03.2023. Eine Übertragung der Erfahrungsstufe aus Hamburg sei nicht möglich. Zeiten dienstlicher Erfahrungen seien stets neu zu ermitteln und durch Performa Nord neu festzusetzen in Fällen einer Versetzung in den Dienst des Landes Bremen. Der Senator für Inneres und Sport sei dafür verantwortlich, dass im Innenressort eine einheitliche Ermessenspraxis angewendet werde. Es werde stets darauf geachtet, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden werde. Es erfolge stets eine tätigkeitsbezogene Einzelfallprüfung.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 26.06.2024 und 01.07.2024 mit einer Entscheidung ohne mündliche einverstanden erklärt. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 04.07.2024 auf den zuständigen Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung ergeht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, § 102 Abs. 2 VwGO.
II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
a) Der Kläger hat erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt.
Dem steht zunächst nicht eine etwaige Bestandskraft des Festsetzungsbescheids der Performa Nord vom 19.04.2023, zugestellt am 31.05.2023, entgegen. Zwar hat der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz VwGO durch seinen Widerspruch erst am 06.06.2023 versäumt. Allerdings wurde diese Fristsäumung geheilt, indem die
Feuerwehr Bremen, Performa Nord und der Senator für Inneres und Sport auf diesen Widerspruch hin gemeinsam eine erneute Sachentscheidung getroffen haben.
Ein Vorverfahren ist durchgeführt worden. Nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger hat unter dem 01.06.2023 Widerspruch erhoben gegen den Bescheid der Performa Nord vom 19.04.2023. Diesen Widerspruch hat die Feuerwehr Bremen unter Beteiligung der Performa Nord und dem Senator für Inneres und Sport zum Anlass genommen, die Entscheidung zu überprüfen. Eine mit Blick auf die Zeiten des klägerischen Grundwehrdiensts teilweise ablehnende Entscheidung hat die Feuerwehr Bremen dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.2023 übersandt. Auch wenn es sich bei diesem Schreiben um keinen formellen Widerspruchsbescheid im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, sind im Rahmen der vorbenannten Nachprüfung die Feuerwehr Bremen, die Performa Nord und auch der Senator für Inneres gleichermaßen zum Ergebnis gelangt, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.
Unabhängig davon und selbstständig tragend war die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens durch den Kläger ausnahmsweise entbehrlich. Ein Vorverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der Beklagte im Gerichtsverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat. Erforderlich ist lediglich, dass Beklagter die zuständige Widerspruchsbehörde (bzw. deren Rechtsträger) ist (m.w.N. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 161). Die Beklagte wird vertreten durch Performa Nord, die ihrerseits die zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre. Die Beklagte ist der Klage im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Einzelnen entgegengetreten, ohne die Zulässigkeit der Klage zu rügen.
b) Die Klagefrist blieb durch die Klageschrift vom 20.10.2023 gewahrt. Die Anfechtungsklage muss nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da die einzig gegenüber dem Kläger ergangene (ablehenende) Mitteilung durch Schreiben der Feuerwehr Bremen vom 31.08.2023 weder zugestellt noch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde, galt für den Kläger gemäß § 58 Abs. 1 VwGO keine Klagefrist.
2. Die Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten in Höhe von 4 Jahren und 5 Monaten bei der Berechnung der klägerischen Erfahrungsstufe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
a) Die Festsetzung der klägerischen Erfahrungsstufe wurde gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremPerformaG durch die zuständige Behörde vorgenommen. Die Performa Nord hat als zuständige Behörde mit Bescheid vom 19.04.2023, die Erfahrungsstufe des Klägers auf die Stufe 3 festgesetzt.
Dabei ist unschädlich, dass kein formeller Widerspruchsbescheid durch die Beklagte, sondern allein eine mit Blick auf die Nichtberücksichtigung des klägerischen Grundwehrdiensts teilweise ablehnende Mitteilung der Feuerwehr Bremen vom 31.08.2023 ergangen ist (siehe mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage oben unter II. 1. a). Zwar war nicht die Feuerwehr Bremen zuständige Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, sondern die Performa Nord selbst, da nächsthöhere Aufsichtsbehörde dieser mit dem Senator für Finanzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BremPerformaG ) eine oberste Landesbehörde ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ist aber zu erkennen, dass Performa Nord und der Senator für Inneres und Sport im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine ablehnende Entscheidung auf den Widerspruch des Klägers hin aktenkundig getroffen haben. Auch hat sich die Performa Nord als Vertreterin der Beklagten im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens die Verwaltungsentscheidung zu eigen gemacht, so dass es eine bloße förmelei sowie eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits bedeuten würde, würde eine erneute formelle Verwaltungsentscheidung der Performa Nord außerhalb des Klageverfahrens verlangt werden.
b) Die Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten in Höhe von 4 Jahren und 5 Monaten bei der Berechnung der klägerischen Erfahrungsstufe ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) in der vom 01.09.2020 bis 31.12.2023 geltenden Fassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urteil vom 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Brandmeister bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.09.2022.
Nach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 4). Abweichend von davon kann eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 anerkannt werden (Satz 3).
Nach diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von weiteren Erfahrungszeiten, dazu im Einzelnen:
aa) Das Gericht erkennt keine Ermessensfehler, soweit die Beklagte 1 Jahr, 3 Monate und 4 Tage für die Tätigkeiten des Klägers als Koch und „Mechaniker“ als Vorerfahrungszeiten berücksichtigt hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG a.F. sind als Erfahrungszeiten anzuerkennen, Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine gleichwertige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BremBesG voraus, dass die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind.
Die Tätigkeiten als Koch und Mechaniker-Hilfskraft stellen zwar unstreitig solche außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, waren hauptberuflich ausgeübt und sind nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gewesen. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist auch die grundsätzliche Förderlichkeit Erfahrungen des Klägers als Koch bzw. als Mechaniker- Hilfskraft.
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers als Erfahrungszeit berücksichtigt, ihr Ermessen jedoch pflichtgemäß ausgeübt. Nach § 25
Abs. 2 Satz 3 BremBesG a.F. steht diese Entscheidung im Ermessen der Beklagten („können ganz oder teilweise“). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagten steht demnach ein Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 46). Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, keinen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Ihre Entscheidung lässt auch kein Ermessensdefizit oder eine Fehlgewichtung erkennen. Es sind im Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 56). Ausgehend hiervon ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Bezug zum abstrakt-funktionellen Amt - also dem Aufgabenbereich - eines Brandmeisters A 7 gesetzt und verglichen. Sie hat die Vortätigkeit des Klägers anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse betrachtet und in der Abweisungsbegründung sowie innerhalb des Klageverfahrens auf diese Bezug genommen. Dabei ist die Aufgabenbeschreibung eines Brandmeisters durch die Beklagte ebenso wenig in Frage zu stellen, wie die Berücksichtigung zu einem Anteil von 5 bzw. 15 %. Insbesondere lässt die Anerkennungsbeurteilung des Senators für Inneres und Sport vom 27.03.2023 differenzierte Ermessenerwägungen erkennen. Dieser war nach § 25 Abs. 2 Satz 5 BremBesG als oberste Dienstbehörde für die Beurteilung des Umfangs der Förderlichkeit der Vortätigkeiten nach Abs. 2 Satz 3 zuständig. Danach seien die Tätigkeiten als Koch (01.07.2005 bis 31.07.2005
sowie 15.04.2008 bis 30.04.2009 ) in fachlicher Hinsicht für die Tätigkeiten als Brandmeister bei der Feuerwehr Bremen grundsätzlich förderlich. Ein besonderes Merkmal der Tätigkeit als Brandmeister sei das gemeinsame Essen innerhalb
einer 24-Stunden Schicht. Gemessen an den Gesamtaufgaben wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Berücksichtigung der Erfahrungszeit ein Anteil von 5 % für angemessen angesehen. Mit Blick auf die Vorerfahrung des Klägers als Mechaniker- Hilfskraft hat die Beklagte in gebotener Weise auch Funktionsstellen betrachtet, die die Leitung einer der Werkstätten wie etwa die Kfz-Werkstatt, die Atemschutzwerkstatt, die Bekleidungskammer sowie das Lager „Rettungsdienst“ zum Gegenstand hat. Da der Kläger keine Ausbildung als Mechaniker absolviert hat, wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Anteil von 15 % bei der Berücksichtigung als Erfahrungszeit als angemessen betrachtet. Es ist daher im Sinne auch der gleichmäßigen Anwendung der Kriterien, dass es dem Dienstherrn überlassen bleibt, die Aufgaben des abstraktfunktionellen Amtes eines Brandmeisters zu definieren. Diese Aufgabendefinition bezogen auf das klassische Aufgabenprofil eines Brandmeisters der Feuerwehr ist nicht fehlerhaft. Unabhängig davon hat der Kläger weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch im Rahmen des Klageverfahrens Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung notwendig erscheinen lassen.
bb) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Beklagte die Grundwehrdienstzeit des Klägers (01.01.2006 bis 30.09.2006) unberücksichtigt gelassen hat. Als Erfahrungszeiten sind nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBesG a.F. Zeiten anzuerkennen, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. Die Wehrdienstzeit des Klägers ist nicht nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen.
Nach § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechend, wenn ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) beginnt und wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Da es vorliegend um die Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten bei der Besoldung geht, kommt nur eine entsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG in Betracht. Denn nur diese Vorschrift regelt die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit bei der Einstellung entlassener Soldaten.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Er hat im Anschluss an seinen Wehrdienst keine für eine Einstellung in den Beamtendienst
als Brandmeister über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung begonnen (so auch VG Berlin Urt. v. 6.3.2024 – VG 5 K 761/22 –, BeckRS 2024, 4285 Rn. 25). Auch besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Grundwehrdiensts Ende September 2009 und der Aufnahme des Anwärterdiensts im Dezember 2017 in Hamburg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Danne