Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 29.07.2024 – 3 V 1727/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 1727/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Minderjährigen i, vertreten durch die Amtsvormündin

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 29. Juli 2024 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer qualifizierten Schulbegleitung ab dem Beginn des Schuljahres 2024/2025 bis längstens zum Ende des Schuljahres 2024/2025 oder bis einen Monat nach einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 29.04.2024 zu gewähren.

2

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung einer Schulbegleitung für das Schuljahr 2024/2025.

Der sechsjährige Antragsteller lebt in einer Pflegefamilie im Landkreis N und wird in diesem Jahr eingeschult. Für ihn ist eine Amtsvormündin bestellt und er bezieht seit einigen Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX von der Antragsgegnerin, bewilligt jeweils vom Amt Fachdienst Teilhabe. Am 29.04.2024 beantragte er dort unter Angabe eines Trägerwunsches eine qualifizierte Schulbegleitung für alle Schulstunden sowie Schulausflüge.

In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2024, dem Fachdienst Teilhabe zugeleitet am 24.06.2024, wurde festgestellt, dass der Antragsteller dem Anwendungsbereich des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII unterfällt. Aus ärztlicher Sicht könne attestiert werden, dass eine Beschulung im Regelschulbereich ohne Hilfen prognostisch nicht möglich sein werde. Das Störungsbild spreche definitiv für einen Unterstützungsbedarf. Es solle aber zunächst zwischen Elternhaus und Klassenlehrerin die im wesentlichen pädagogische Frage geprüft werden, ob hier eine Eingliederungshilfe in Form einer einfachen, besser einer qualifizierten Schulbegleitung hilfreich erscheine oder auch frühzeitig sonderpädagogische Hilfen in Erwägung gezogen werden könnten. Eine Schulbegleitung stelle aus ärztlich-psychologischer Sicht dem Wortsinn entsprechend eine befristete Maßnahme im Sinne einer Starthilfe für die Schule dar.

Am 09.07.2024 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Man habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass innerbehördlich zunächst von einer Leistungsberechtigung nach dem SGB IX ausgegangen sei, der Fall jedoch aufgrund der fachlichen Stellungnahme vom 11.06.2024 erneut an das Casemanagement abgegeben worden sei. Von dort sei eine Entscheidung nicht kurzfristig zum Schuljahresbeginn zu erwarten. Ohne Schulbegleitung bestünde die dringende Gefahr, dass ihm der anstehende Schulbesuch nicht möglich sein werde. Er benötige die Unterstützung sowohl für die Unterrichtszeit als auch für den Besuch des offenen Ganztags.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Nach der Feststellung, dass es sich bei der beantragten Schulbegleitung um eine Maßnahme nach § 35a SGB VIII handele - und nicht um eine Maßnahme nach dem SGB IX -, sei der Vorgang zuständigkeitshalber

3

an das das Sozialzentrum - Sozialdienst Junge Menschen - abgegeben worden. Dort liege der Antrag auch vor und die Zuständigkeit für die Bearbeitung werde grundsätzlich anerkannt. Allerdings werde der Vorgang in Kürze gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII an den Landkreis N abgegeben. Das Übergabegespräch sei für den 19.08.2024 terminiert. Zielführend erscheine daher eine Bearbeitung des Antrags von Anfang an durch den dann auch zukünftig zuständigen Leistungsträger nach dem SGB VIII. Das sei mit der Vormündin auch entsprechend kommuniziert worden. Wegen der wohl auch in N bestehenden erheblichen Wartezeit auf eine Schulbegleitung dürfte dem Antragsteller durch ein Abwarten auch kein wesentlicher Nachteil entstehen. Eine Eilbedürftigkeit sei damit nicht gegeben.

II. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Schulbegleitung gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ab dem Beginn des Schuljahres 2024/2025.

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII und die Eignung der Schulbegleitung ergeben sich aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2024 und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten.

4

Die von der Antragsgegnerin in der Sache allein eingewandte bevorstehende Abgabe des gesamten Vorganges an den Landkreis N gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII lässt weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund entfallen. Nach dieser Regelung ist oder wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

Zwar ist der Tatbestand dieser Regelung für den bereits seit Juni 2020 bei seiner Pflegemutter in N lebenden Antragsteller erfüllt und auch eine fortdauernde Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel gem. § 86c Abs. 1 SGB VIII scheidet hier wegen der bisherigen Untätigkeit der Antragsgegnerin in Bezug auf die streitgegenständliche Leistung aus (vgl. zu letzterem Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86c Rn. 4 m.w.N.). Dies lässt die Passivlegitimation der Antragsgegnerin jedoch nicht entfallen. Denn die derzeitige Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 29.04.2024 ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe angegangene Rehabilitationsträger (hier zunächst das Amt

– Fachdienst Teilhabe –, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, leitet er den Antrag nach Satz 2 unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dies ist hier durch die Weitergabe des Antrags vom 29.04.2024 durch den Fachdienst Teilhabe an das Sozialzentrum - Sozialdienst Junge Menschen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) erfolgt. Dabei ist anerkannt, dass die Regelung des § 14 SGB IX auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungs- und Jugendhilfeträger anzuwenden ist, wenn ein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht (BSG Urt. v. 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 12 m.w.N.). Durch die Weiterleitung wird der nach dieser Systematik zweitangegangene Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zu dem Antragsteller umfassend leistungspflichtig (BSG, Urt. v. 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R, juris Rn. 19). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann wiederum der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Abs. 1 Satz 1 weitergeleitet wurde, wenn er für den Antrag nach den geltenden Leistungsgesetzen nicht zuständig ist, den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten. Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, dass der Antrag weiterhin beim Sozialzentrum – Sozialdienst Junge Menschen vorliege und die Zuständigkeit für die Bearbeitung dort grundsätzlich anerkannt werde. Selbst wenn die Antragsgegnerin aufgrund der Regelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen tatsächlich nicht (mehr) örtlich zuständig sein sollte, hindert

5

dies eine über § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX begründete Zuständigkeit zunächst nicht (Schönecker/Eschelbach/Sitner/Schindler/Seltmann, JAmt 2020, 282 ff.; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 02.05.2024), § 86 SGB VIII, Rn. 12 m.w.N.). Da die Antragsgegnerin den Antrag nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IX an den Rehabilitationsträger im Landkreis N weitergeleitet hat, bleibt sie für eine Entscheidung und Leistungsgewährung ungeachtet einer derzeit möglicherweise gegebenen parallelen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers des Landkreises N gem. § 86d SGB VIII oder der Möglichkeit einer späteren einvernehmlichen Abgabe dorthin (vgl. Schönecker/Eschelbach/Sitner/Schindler/Seltmann, JAmt 2020, 282, 285; VG Hannover, Urt. v. 01.12.2015 – 3 A 7061/12, juris Rn. 23), weiterhin zuständig. Dass sie eine Entscheidung für praktisch nicht zielführend hält, vermag sie von der rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht zu entbinden.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten von etwa einem Jahr ist dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar. Der geltend gemachte Anspruch ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil eine Schulbegleitung rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Auch wegen der in der fachärztlichen Stellungnahme betonten Bedeutung der Schulbegleitung als „Starthilfe“ für die Schule ließe dies eine irreversible Vereitelung der Ziele der Hilfeleistung befürchten. Im Hinblick auf den näher rückenden Beginn des Schuljahres war dem Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein weiteres Zuwarten auf ein behördliches Tätigwerden daher nicht zumutbar. Soweit die Antragsgegnerin auf den bevorstehenden Zuständigkeitswechsel bzw. das Übergabegespräch und die ohnehin bestehende Wartezeit auf eine Schulassistenz verweist, vermag dies ein Eilbedürfnis nicht zu hindern. Der Antragsteller hat bereits in seinem Antrag aus April 2024 einen konkreten Träger für die Leistung benannt. Dass dieser nicht in der Lage wäre, die Schulbegleitung bereits zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 zu leisten, ist nicht ersichtlich. Zumindest der ernsthafte Versuch einer rechtzeitigen Organisation muss unternommen werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

6

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Kaysers Hoffer