Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.08.2024 – 2 V 1905/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 1905/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke und die Richterin Dr. Schmidt am 09. August 2024 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Beschlusses des Oberver- waltungsgerichts Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) wird gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert, soweit darin die auf- schiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Verwal- tungsgericht Bremen (Az.: 2 K 992/23) hinsichtlich der Abschie- bungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung vom 14. April 2023 wiederhergestellt wurde. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung seiner Klage wird auch hinsichtlich der Abschie-
bungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung vom 14. April 2023 mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung, ein sechs- jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Androhung seiner Abschiebung nach Gambia und die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Landes Bremen. Der Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 2017 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Nach wiederholter Straffälligkeit wies der Senator für Inneres der An- tragsgegnerin (Ref. 24) den Antragsteller mit Verfügung vom 14. April 2023 für einen Zeit- raum von sechs Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. In Ziff. 4 der Auswei- sungsverfügung wurde dem Antragsteller für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Straf- oder Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, die Abschiebung nach Gambia unmit- telbar im Anschluss an die Haftentlassung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Nebenentscheidun- gen zur Ausweisung wird auf die Ausweisungsverfügung verwiesen. Gegen die Ausweisungsverfügung erhob der Antragsteller am 16. Mai 2023 beim erken- nenden Gericht Klage (Az.: 2 K 992/23), über die noch nicht entschieden ist, und bean- tragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Mit Be- schluss vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) stellte das erkennende Gericht die auf- schiebende Wirkung der Klage wieder her, soweit dem Antragsteller in Ziffer 4 der Auswei- sungsverfügung keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Mit Bescheid vom 24. August 2023, dem Antragsteller gegen aktenkundiges Empfangsbe- kenntnis seiner Verfahrensbevollmächtigten am 30. August 2023 zugestellt, änderte die Antragsgegnerin Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung dahingehend, dass dem Antragsteller nunmehr eine siebentägige Frist zur freiwilligen Ausreise nach Entlassung aus der Haftan- stalt bzw. Sicherungshaft eingeräumt wird. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. Sep- tember 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 2 K 2303/23). Über die Klage wurde noch nicht entschieden.
Ebenfalls am 24. August 2023 legte er Antragsteller gegen den Beschluss des erkennen- den Gerichts vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 gab das OVG Bremen der Beschwerde teilweise statt und stellte die aufschie- bende Wirkung der Klage bezüglich der unter Ziffer 4 verfügten Abschiebungsandrohung vollständig wieder her. Im Übrigen wies das OVG Bremen die Beschwerde zurück. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 16. Juli 2024 beim erkennenden Gericht beantragt, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abzuändern, soweit die aufschiebende Wir- kung der Klage des Antragstellers gegen Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung vom 14. April 2023 wiederhergestellt wurde, und den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, bereits mit Änderungsbescheid vom 24. August 2023 sei die Ziff. 4 des Ausgangsbeschei- des dahingehend geändert worden, dass dem Antragsteller nunmehr eine siebentägige Ausreisefrist gewährt werde. Da hiergegen ebenfalls Klage erhoben worden sei, habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass der Änderungsbescheid dem Oberverwal- tungsgericht bekannt sei. Die entsprechende Aktualisierung der Behördenakte sei dem Verwaltungsgericht bereits im Oktober 2023 übersandt worden. Die Antragsgegnerin habe aufgrund des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens selbstverständlich davon ausge- hen dürfen, dass die aktualisierten Akte auch dem Oberverwaltungsgericht übermittelt würde. Der Antragsteller tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei bereits deswegen unbegründet, weil keine veränderten Umstände vorlägen, die die Antragsgegnerin im ursprünglichen Eilver- fahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemacht habe. Die An- tragsgegnerin hätte zu jeder Zeit im laufenden Beschwerdeverfahren den Änderungsbe- scheid heranführen können, habe stattdessen aber nur auf den ursprünglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen und sich ansonsten inhaltlich nicht mit der Beschwerde auseinandergesetzt. Der Änderungsbescheid vom 24. August 2023 sei zudem unwirksam und rechtswidrig. Der Antragsteller sei bereits am 02. Februar 2023 aus der Haft entlassen worden. Die Bestimmung des Fristbeginns sei folglich nicht möglich und hänge von einer erneuten Inhaftierung ab, die ungewiss sei. Der Fristbeginn läge mithin entweder in der Vergangenheit oder in einer unbestimmten und unbestimmbaren Zukunft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) und den Beschluss des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) Bezug genommen.
II. Das Gericht nimmt den Abänderungsantrag der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2024 zum Anlass, seinen Beschluss vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Be- schlusses des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, soweit darin die auf- schiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht Bremen (Az.: 2 K 992/23) hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsver- fügung vom 14. April 2023 wiederhergestellt wurde, und den Eilantrag auch insoweit abzu- lehnen. 1. Es kann dahinstehen, ob mit Blick auf das Versäumnis der Antragsgegnerin, im Be- schwerdeverfahren vor dem OVG Bremen zum Vorliegen des Änderungsbescheids vom 24. August 2023 vorzutragen, eine Abänderung des Beschlusses des erkennenden Ge- richts vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Beschlusses des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfolgen könnte. Denn das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als kor- rekturbedürftig erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 – 1 VR 1/18 –, juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. Juni 2022 – 8 MC 74/22 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 31. März 2022 – 1 B 375/22.A –, juris Rn. 2). Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Es ist grundsätzlich nur über die Aufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 – 1 VR 1/18 –, juris Rn. 6). Gericht der Hauptsache ist wegen der hiesigen Anhängigkeit der Klagen gegen die Aus- weisungsverfügung vom 14. April 2023 (Az.: 2 K 992/23) und gegen den Änderungsbe- scheid vom 24. August 2023 (Az.: 2 K 2303/23) das Verwaltungsgericht Bremen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15. Februar 2021 – 2 B 364/20 –, juris Rn. 10). Der Abänderungsbefugnis aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht schließlich weder entgegen, dass mit dem Beschluss des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) (auch) eine obergerichtliche Entscheidung geändert wird, noch, dass die Antragsgegnerin nach ent- sprechendem Hinweis des Gerichts am 26. Juli 2024 nochmals die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung in Form des Änderungsbescheids vom 23. Au-
gust 2023 verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet hat. Das Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem die Rechtmäßig- keit der ursprünglich ergangenen Entscheidung überprüft wird (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 135). Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungs- akts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entschei- dung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentschei- dung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 – 1 VR 1/18 –, juris Rn. 6). Wegen der ma- teriellen Bindungswirkung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Beschlusses des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) war die Antragsgegnerin – entgegen der vorläufigen Rechtsauffas- sung des Gerichts in entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten – nicht zu einer erneu- ten Anordnung des Sofortvollzugs der durch Änderungsbescheid vom 24. August 2023 ge- änderten Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung befugt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 127; Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 531 ff.). Die gleichwohl ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat deshalb zur Erreichung des Wieder- eintritts der sofortigen Vollziehung zu Recht den Weg über die gerichtliche Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO gesucht (ebd.). 2. Hiervon ausgehend erachtet das Gericht die frühere Interessenabwägung wegen der durch Änderungsbescheid vom 24. August 2023 geänderten Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung nachträglich als korrekturbedürftig. Das OVG Bremen ist von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, indem es seiner Prüfung die ur- sprüngliche Fassung der Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung zu Grunde gelegt hat. Nach der erfolgten Änderung durch Bescheid vom 24. August 2023 bestehen keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus der Freiheit. Dem Antragsteller wird nunmehr eine siebentägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die Frist wurde wegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG zunächst unterbrochen und beginnt mit Wiedereintritt der Vollzieh- barkeit ab Zustellung dieses Beschlusses erneut an zu laufen. Ihrer Bestimmtheit steht nicht der Zusatz im Bescheidtenor entgegen, wonach dem Antragsteller nun eine sieben- tägige Ausreisefrist „nach Entlassung aus der Haftanstalt bzw. Sicherungshaft“ eingeräumt werde. Der Antragsteller ist zwar bereits am 02. März 2023 und damit noch vor seiner Aus- weisung aus der Haft entlassen worden. Unter Hinzuziehung der Begründung des Ände- rungsbescheids kann der vorgenannte Zusatz aus Sicht eines objektiven Dritten jedoch nur so verstanden werden, dass damit in Abgrenzung zu Ziff. 3 der Ausweisungsverfügung
die Abschiebung aus der Freiheit gemeint ist und die siebentägige Frist zur freiwilligen Ausreise mangels gegenteiliger Angaben im Änderungsbescheid ex nunc ab dessen Zu- stellung gelten soll. So heißt es im Tenor des Änderungsbescheids, dass dem Antragsteller „nun“ – mithin ab dem Wirksamwerden des Bescheids – eine siebentägige Ausreisefrist gesetzt werde. Im Begründungsteil wird sodann festgestellt, dass der Antragsteller gegen- wärtig in einer Flüchtlingsunterkunft wohne, er sich mithin in Freiheit befindet. Es folgt eine umfassende Begründung für die Verfügung einer verkürzten Ausreisefrist von sieben Ta- gen. Diese Begründung ist unter rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist; Ermes- sensfehler sind nicht ersichtlich. Die Zustellung des Änderungsbescheids ist am 30. August 2023 erfolgt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begrün- den. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch- tenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be- schwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen.
Dr. Pawlik Stahnke Dr. Schmidt