Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.08.2024 – 3 V 1842/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 1842/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. August 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

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Gründe I. Die am 01.2021 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung.

Nachdem der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 12.01.2024 im behördlichen Verfahren kein Platz in einer Tageseinrichtung für das Kindergartenjahr 2024/2025 zugewiesen wurde, hat sie am 16.07.2024 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Während des laufenden Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin den Betreuungsanspruch im begehrten Umfang anerkannt und der Antragstellerin einen Platz in einer konkreten Tageseinrichtung angeboten, der nach Auffassung der Antragstellerin unzumutbar ist.

II. Der gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig für das Kindergartenjahr 2024/2025 einen Platz in einer Tageseinrichtung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Umfang von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, ist bereits unzulässig, weshalb es auf das mit der Antragserwiderung erfolgte Anerkenntnis des Betreuungsanspruchs durch die Antragsgegnerin nicht mehr ankommt.

Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren einen Platz in der Einrichtung B Bremen, angeboten hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entfallen. Die Antragstellerin bedarf einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr, sondern kann ihr Begehren, einen Kindergartenplatz zu erhalten, auf dem schnelleren, einfacheren und kostengünstigeren Weg der Annahme des Angebots der Antragsgegnerin erreichen. Die Annahme dieses Platzangebots war der Antragstellerin auch zumutbar. Der angebotene Betreuungsplatz ist nach Google Maps vom Wohnsitz der Antragstellerin zu Fuß 4,4 Kilometer entfernt. Der für die Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes in der Rechtsprechung etablierte Richtwert von 30 Minuten Wegezeit von der Wohnung zur Kindertagesstätte (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl v. 15.01.2024 – 14 ME 119/23, juris Rn. 28 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist auch nach dem letzten Vortrag der Antragstellerin hier unter Zugrundelegung der schnellsten von ihr anhand der Streckenplanung des Nahverkehrsanbieters ermittelten Verbindung nicht überschritten. Der Routenplaner Google Maps weist hier je nach Wahl der unterschiedlichen bestehenden Verbindungen teilweise noch geringere Wegezeiten von 26 bzw. 28 Minuten aus, worauf die Antragsgegnerin und das Gericht bereits hingewiesen hatten. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher geltend gemachter und ersichtlicher Umstände ist hier eine Unzumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes nicht glaubhaft gemacht. Der Aufsichts- und Betreuungsbedarf der am 01.2024 geborenen kleinen Schwester der

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Antragstellerin führt hier nicht zu einer Unzumutbarkeit. Zwar mag für die soweit ersichtlich derzeit nicht erwerbstätige Mutter der Antragstellerin eine Fahrt mit dem Fahrrad mit zwei kleinen Kindern ausscheiden. Daneben dürfte eine verlässliche Betreuung der kleinen Schwester für die Wegezeit durch den Vater der Antragstellerin wegen dessen Erwerbstätigkeit als Busfahrer im Schichtsystem nicht in Betracht kommen. Es ist jedoch schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater der Antragstellerin auf das im Besitz der Familie befindliche Auto angewiesen ist, um seine an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet beginnenden Arbeitsschichten aufzunehmen. Typischerweise werden gerade diese Orte der Arbeitsaufnahme eines Busfahrers mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen sein bzw. sogar von den ihre Schicht dort beendenden Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen des Vaters der Antragstellerin unmittelbar angefahren. Unabhängig davon kann die Mutter der Antragstellerin den angebotenen Betreuungsplatz auch zumutbar mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichen. Die bei der Routenplanung von Google Maps für die entstehenden Fußwege veranschlagte Zeit von 5 Minuten für 350 Meter (von der Wohnung zur Haltestelle ) bzw. 2 Minuten für 160 Meter (von der Haltestelle zur Kindertagesstätte) mögen sich mit Kinderwagen und einem dreieinhalbjährigen Kind etwas verzögern. Dass dies für die Mutter der Antragstellerin eine insgesamt unzumutbare Wegezeit bewirkt, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder