Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 28.08.2024 – 6 K 1661/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1661/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Scherzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Siemers gez. Dr. Danne
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.07.2022.
Der am 1959 geborene Kläger trat 19 nach Abschluss seiner prüfung als Regierungsbaureferendar des Landes bei der Stadt in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein. Nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst wurde er im Anschluss als städtischer Baurat z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am
wurde er nach erfolgreicher Bewerbung nach Bremen versetzt. Der Bau- und Umweltsenator ernannte ihn mit Wirkung vom 1991 zum Baurat (Bes.Gr. A 13). Darauf folgte mit Wirkung vom 1992 seine Ernennung zum Oberbaurat (Bes.Gr. A 14) unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1992 wurde der Kläger als Referent im Referat „
" eingesetzt.
Hierbei war der Kläger laut Geschäftsverteilungsplan zuständig für „
“.
2018 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts von Dienstvergehen ein und erhob am .2020 Disziplinarklage (Az. 8 K 2910/20) gegen ihn, mit dem Ziel der Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Mit Urteil vom 06.09.2022 (8 K 2910/20) wurde der Klage teilweise stattgegeben; dem Kläger wurden die Dienstbezüge des Klägers für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt. Auf die Berufung des seinerzeit beklagten Klägers änderte das OVG mit Urteil vom 24.05.2023 (4
LD 285/22) die Disziplinarmaßnahme ab auf Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von 12 Monaten. Die Feststellung des Dienstvergehens umfasste Verstöße gegen die Weisungsgebundenheit, die Folgepflicht und die Dienstleistungspflicht. Hintergrund dieser Verstöße war im Wesentlichen die Nichtbefolgung von Weisungen zur Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger, welche zu einem Konflikt an seiner Dienststelle führte.
Bereits am 11.03.2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Hintergrund waren E-Mails des Klägers
. Zuvor war dem Kläger eine dienstliche Beurteilung eröffnet worden, in welcher er mit „entspricht nicht den Anforderungen“ bewertet worden war.
Am 28.06.2019 ordnete die Beklagte eine amtsärztliche Stellungnahme zur Begutachtung seiner Dienstfähigkeit an. Nach Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung erklärte der Amtsarzt unter Heranziehung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens mit Stellungnahme vom 10.12.2019, dass beim Kläger eine anhaltende Belastungssymptomatik aufgrund des lange bestehenden Konflikts am Arbeitsplatz vorliege. Es gebe keine grundsätzlichen Einschränkungen, aber für den derzeitigen Arbeitsplatz bestehe wegen des Konflikts mit den Vorgesetzten bei dauerhaftem Einsatz eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Aufgrund weiterer Nachfragen der Beklagten an den Amtsarzt erklärte dieser mit Stellungnahme vom 31.03.2020, dass eine weitere Zusammenarbeit des Beklagten mit seinen direkten Vorgesetzten aktuell nicht möglich sei, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Aus Fürsorgegründen sei eine Freistellung vom Dienst medizinisch sinnvoll, um einer Erkrankung des Klägers vorzubeugen.
Mit Verfügung vom 2020 stellte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau den Kläger aus Gründen der gesundheitlichen Fürsorge und unter Fortzahlung der Bezüge ab dem 2020 frei. Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten und die Stellungnahme des Gesundheitsamtes. Es werde nach neuen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger gesucht. Es erfolgte eine ressortinterne sowie ressortübergreifende Prüfung bereits vom 2020 nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.12.2019 ergebenden Verwendungseinschränkungen.
Mit Schreiben vom 19.01.2022 bat die Beklagte den Amtsarzt erneut um eine ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers. Im daraufhin angefertigten amtsärztlichen Gutachten vom 23.03.2022 erklärte die verantwortliche Amtsärztin Dr. , dass beim Kläger dauerhaft das berufliche Leistungsvermögen aufgehoben sei. Sie stellte unter Heranziehung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens eine therapiebedürftige, seelische Erkrankung fest, die u.a. mit Schlafstörungen, einer hohen inneren Angespanntheit und Unruhe, verstärkter Erschöpfbarkeit und gedrückter Stimmungslage einhergehe. Seit der ersten Untersuchung im Jahr 2019 habe sich eine deutliche Zunahme der seelischen Beschwerdesymptomatik mit Tendenz zur Chronifizierung entwickelt, aufgrund derer er aktuell und auch mittel- bis längerfristig nicht in der Lage sei, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Es sei auch bei einer zeitnahen Umsetzung der Empfehlungen hinsichtlich möglicher Behandlungsansätze vor dem Hintergrund einer, sich auch unter hoher und langer Konfliktbelastung chronifizierenden Krankheitssymptomatik und noch zu erwartender, wesentlicher Belastungsfaktoren, in absehbarer Zeit keine Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens zu erwarten. Die Möglichkeit des Einsatzes in einem anderen Tätigkeitsbereich wurde ebenfalls explizit verneint.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 01.04.2022 zur beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 27.06.2022 versetzte die Beklagte den Kläger nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten mit Ablauf des 31.07.2022 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung bezog sie sich auf die Stellungnahme der Amtsärztin vom 22.03.2022. Der Dienstvorgesetzte habe unter Einbeziehung dieser ärztlichen Maßgabe seine Dienstunfähigkeit festgestellt.
Dagegen legte der Kläger am 13.07.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe es unterlassen, seine anderweitige Verwendbarkeit zu prüfen. So müsse sich die Suche nach einem anderen Amt, in das er übertragen werden könne, regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken und dürfe sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, den Beamten zu übernehmen. Die Suche müsse hinreichend ernsthaft und nachdrücklich sein und müsse sich auf alle verwendungsrelevanten Dienstposten erstrecken, die frei oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen seien. Insbesondere das amtsärztliche Zusatzgutachten vom 22.03.2022 sei keine ausreichende Stütze dafür, die Notwendigkeit einer solchen Suche abzulehnen, da das Gutachten die für die Meinungsbildung der Amtsärztin tragenden Gründe nicht enthalte. Es werde lediglich pauschal auf den
bestehenden Konflikt an der bisherigen Dienststelle und das laufende Gerichtsverfahren verwiesen. Zudem rügte der Kläger, dass er nicht angehört worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheids und konkretisierte sie insbesondere damit, dass eine Suche nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.12.2019 ergebenden Verwendungseinschränkungen erfolgt sei. Im Rahmen dessen sei eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme als notwendig erachtet worden, um die Einsatzfähigkeit des Klägers für bestimmte fachfremde und verwaltungsrelevante Dienstposten sicherzustellen und zu gewährleisten, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Freistellung nicht verändert habe. Die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 23.03.2022 habe eine dauerhafte Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens für den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers wie auch für einen anderen Tätigkeitsbereich festgestellt. Es bestehe daher aktuell und auch zukünftig keine Möglichkeit der Verwendung. Hinsichtlich der Anhörungsrüge verwies sie zudem darauf, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Fristverlängerung bis zum 20.05.2022 Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei, der Kläger hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
Der Kläger hat am 19.09.2022 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er verweist insbesondere darauf, dass der Konflikt an der Dienststelle als Auslöser für seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht den pauschalen Schluss zulasse, er sei dauerhaft und vollständig dienstunfähig. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sein Zustand sich verbessere, würde er an einer anderen Dienststelle und unter anderen Vorgesetzen eingesetzt. Zudem habe die Beklagte die beiden amtsärztlichen Gutachten nicht auf Plausibilität überprüft, sondern ihren Inhalt schlicht übernommen. Schließlich seien die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung und eine Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht von der Beklagten in Betracht gezogen worden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.08.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bezieht sich auf diesen. Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Suche einer anderweitigen Tätigkeit oder für die Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit lägen aufgrund der in den amtsärztlichen Stellungsnahmen festgestellten dauerhaften und vollständigen Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers bereits nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Disziplinarverfahrens (8 K 2910/20) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Zurruhesetzung vom 27.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Die Zurruhesetzung ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist insbesondere zuvor gemäß § 1 BremVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte er indes keinen Gebrauch. Auch wurden die Mitbestimmungsgremien ordnungsgemäß beteiligt.
2. Die Zurruhesetzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 41 BremBG.
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 10).
a) Der Kläger ist in diesem Sinne dienstunfähig.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im technischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann (vgl. insg. u.a. BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 33. Ed. 1.10.2023, BeamtStG § 26 Rn. 3)
Aufgrund der von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 23.03.2022, in welchem sie sich dem psychotherapeutischen Zusatzgutachten vom 10.03.2022 anschließt, festgestellten Diagnose einer therapiebedürftigen, seelischen Erkrankung, die sich durch eine seelische Beschwerdesymptomatik mit Tendenz zur Chronifizierung äußerte, ist der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 17.08.2022 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als dauerhaft dienstunfähig anzusehen. Dieser war im Zeitpunkt der
Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erschien nicht wahrscheinlich.
b) Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.
Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 12, und vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 63, sowie Beschl. vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, juris Rn. 5).
Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Die streitgegenständliche amtsärztliche Stellungnahme lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der
Amtsärztin erkennen. In der Stellungnahme werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung und die vorangegangenen psychotherapeutischen Gutachten vom 25.11.2019 sowie 10.03.2022 – zunächst aufgeführt. Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebende Diagnose dar, die eine seelische Erkrankung als Ursache für eine Dienstunfähigkeit benennt. In den Blick genommen wird die bereits drei Jahre andauernde seelische Erkrankung, die sich nicht gebessert, sondern deutlich verschlechtert hat und eine Tendenz zur Chronifizierung aufweist. Daraus zieht die Amtsärztin den Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt als auch mittel- und langfristig nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen ist. Zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit werden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, nämlich eine Rehabilitationsbehandlung sowie der Beginn einer ambulanten Therapie, die allerdings auch bei einer zeitnahen Umsetzung in absehbarer Zeit keine Widerherstellung des beruflichen Leistungsvermögens erwarten lassen. Anhand der aufgezeigten Befunde erweisen sich die amtsärztlichen Schlussfolgerungen als tragfähig und durften von der Beklagten als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Es sind keine Umstände aufgezeigt worden, daneben eine eigenständige Bewertung zur Frage der Dienstfähigkeit vorzunehmen.
c) Es besteht auch kein Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der gesundheitlichen Situation des Klägers. Zwar unterliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit schon mit Blick auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Eines weiteren Gutachtens bedarf es jedoch nur dann, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 B 80/10 - , juris Rn. 7). Derartige Mängel hat der Kläger weder aufgezeigt, noch lassen sie sich den Akten entnehmen. Anders als vom Kläger dargestellt bezieht sich die Stellungnahme vom 22.03.2022 nicht lediglich pauschal auf den bestehenden Konflikt an der bisherigen Dienststelle und das laufende Gerichtsverfahren. Es wird vielmehr Bezug genommen auf die dadurch entstandene seelische Erkrankung des Klägers und die damit einhergehende
Beschwerdesymptomatik (Schlafstörungen, hohe innere Angespanntheit und Unruhe, verstärkte Erschöpfbarkeit und gedrückte Stimmungslage). Ferner wird ausgeführt, dass die Krankheitssymptomatik „ausgeprägt“ bzw. „deutlich zugespitzt“ ist und eine Tendenz zur Chronifizierung aufweist. Ausgehend von der Diagnose einer seelischen Erkrankung mit der dargestellten Symptomatik erweist sich die getroffene Prognose – losgelöst von den Umständen rund um das Disziplinarverfahren – als schlüssig und tragfähig.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Zusatzgutachter eine gute Kenntnis des Gesundheitszustandes des Klägers hatte. Dieser hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2022 in dem Verfahren 8 K 2910/20 als dort vernommener sachverständige Zeuge dargelegt, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen maßgeblichen Zeitpunkt 2022 unter einer mittelgradigen Depression litt. Der Kläger selbst hat in der hiesigen mündlichen Verhandlung angegeben, sich auch zwischen den Untersuchungen selbst an den Zusatzgutachter gewandt zu haben.
Der somit erfüllte Tatbestand des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG führt – ohne Ermessen – zur zwingenden Versetzung des dienstunfähig erkrankten Beamten in den Ruhestand.
3. Die Beklagte durfte zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand absehen.
a) Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am 17.08.2022 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht anderweitig verwendbar gewesen.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 S. 3 BeamtStG). Diese Norm ist Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“. Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen
Laufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber auch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 20 ff.).
§ 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG begründet grundsätzlich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Diese Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggfs. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2012 – 2 A 5/10 – juris Rn. 4). Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Anfrage unbeantwortet lässt. Wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese Vorgaben beachtet hat (Dokumentationspflicht). Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 17 ff.; v. 06.03.2012 - 2 A 5/10 -, juris Rn. 4 und v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 25 ff.). Eine Suche ist allerdings ausnahmsweise nicht erforderlich, sofern der Beamte nicht mehr über ein ausreichendes Restleistungsvermögen verfügt und die Wiederherstellung eines solchen in der Zukunft im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung auch nicht zu erwarten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 13; und Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 34 f., m. w. N.).
Ob die Beklagte der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nach diesen Grundsätzen nachgekommen ist, kann dahinstehen. Denn eine Suche nach einer anderen Verwendung war bereits nicht erforderlich, da der Kläger ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.03.2022 zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am
17.08.2022 – unabhängig von dem Ergebnis der zuvor eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme im Jahr 2019 – nicht (mehr) über ein ausreichendes Restleistungsvermögen verfügte und die Wiederherstellung eines solchen in der Zukunft im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht zu erwarten war. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin stand fest, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit des Klägers auch auf andere Tätigkeiten erstreckt. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten die (gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung des Klägers explizit ausgeschlossen (vgl. Punkt 9.). Zur Begründung führte sie aus, dass vor dem Hintergrund der seit 2019 deutlich zugespitzten seelischen Beschwerdesymptomatik mit Tendenz zur Chronifizierung und bei zu erwartenden hohen Belastungsfaktoren auch mittel- bis langfristig keine gesundheitliche Stabilisierung, die eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zuließe, zu erwarten sei. Die Einschätzung hinsichtlich der Verwendbarkeit ist angesichts der erhobenen und von der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme einbezogenen psychotherapeutischen Gutachten sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen Umstände nachvollziehbar sowie überzeugend und schließt die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (vgl. § 26 Abs. 3 BeamtStG) aus. Die Ausführungen lassen keinen Zweifel am Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit des Klägers.
Die Ausführungen der Amtsärztin berücksichtigen auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sowie den Konflikt des Klägers mit seinen Vorgesetzten als Auslöser seiner Erkrankung. Denn in der Aufforderung zur Gutachtenserstellung der Beklagten gibt diese die zunächst eingeschränkte Verwendbarkeit des Klägers aufgrund des Konfliktes gegenüber der Amtsärztin vor und beschreibt zugleich alternative Verwendungsmöglichkeiten wie folgt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 19.01.2022, S. 2, Ziff. 5):
„Angaben zu den Anforderungen an das abstrakt-funktionelle Amt (z.B. das Amt als Oberamtsrat bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten dienstposten): Typische Tätigkeiten innerhalb dieses Amtes, allgemeine Anforderungen (körperlicher und geistiger Art) zur ordnungsgemäßen Dienstausübung:
Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 10.12.2019 ist nicht mehr in der Lage in dem vorhandenen erheblichen Spannungsfeld seines bisherigen Arbeitsplatzes ohne Gefährdung der Gesundheit tätig zu sein. Laut amtsärztlicher Stellungnahme ist
grundsätzlich leistungsfähig für eine geeignete Tätigkeit außerhalb dieses Spannungsfeldes ohne Möglichkeit der Einflussnahme seiner bisherigen Vorgesetzten. Daraufhin bewarb sich im auf einen ausgeschriebenen Dienstposten im Einflussbereich seiner bisherigen Vorgesetzten. Auf Nachfrage bestätigte
er sein Interesse. Dies steht im Widerspruch zu der im Gutachten benannten Gefährdung seiner Gesundheit im Einflussbereich seiner bisherigen Vorgesetzten.
ist Oberbaurat. Alle Bereiche ohne Einflussnahme der bisherigen Vorgesetzten sind Bereiche mit Tätigkeiten außerhalb der bautechnischen Laufbahn von . Mögliche Einsatzbereiche beschränken sich daher auf Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes. In anderen möglichen Bereichen fehlt es an gleichwertigen Statusämtern. Aufgrund der vorliegenden Leistungsfähigkeit von bitten wir um Prüfung in einer Folgeuntersuchung
- ob eine Gesundung aufgrund der seit mehr als andauernden Freistellung erfolgt ist und auf einem seinen Tätigkeiten und Kenntnissen laufbahngerechten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann - bei einem Einsatz im allgemeinen Verwaltungsdienst (Haushalt, Mittelbewirtschaftung, Dokumentenverwaltung) sonstige Einschränkungen zu beachten sind.“
Es ist daher davon auszugehen, dass die Amtsärztin, die in ihrem Gutachten unter dem Punkt der anderweitigen Verwendbarkeit die Frage verneint und im Übrigen auf ihre Ausführungen zur Erkrankung verweist, über mögliche Verwendungsalternativen wusste, diese indes sämtlich verneint. Sofern sie dies mit der Chronofizierung der Erkrankung des Klägers begründet, sind weder ihr Ergebnis noch ihre Sachkunde in Zweifel zu ziehen. Zuletzt hat sich auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.08.2022 mit der Verwendbarkeit hinreichend auseinandergesetzt. Unter Bezugnahme auf die Aussagen des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens, erstellt unter Kenntnis etwaiger Verwendungsmöglichkeiten, hat sie diese in Bezug auf den Kläger verneint.
b) Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG.
Gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit). Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne dieser Norm wurde von der Amtsärztin konkludent ausgeschlossen, weil sie in der entsprechenden Rubrik ihrer Stellungnahme vom 22.03.2022 an die Beklagte (vgl. Punkt 6.) die vollständige Aufhebung und nicht bloß die (erhebliche) Herabsetzung feststellte. Hieraus ergibt sich, dass auch eine Teildienstfähigkeit des Klägers nicht besteht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Siemers Dr. Danne