Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 03.09.2024 – 6 V 1522/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1522/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen: 1.
2.
3.
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne am 03.09.2024 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 20.797,56 Euro festgesetzt.
Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Freihaltung von drei ausgeschriebenen Beförderungsplanstellen für eine Beförderung nach A 15 erreichen will, ist unbegründet.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller - Oberregierungsrat (Bes.Gr. A 14) beim Senator für Finanzen - hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin, die die Vergabe von vier Planstellen der Bes.Gr. A 15 im Wege der Beförderung ausgeschrieben hatte, durfte den Antragsteller bereits zu einem frühen Zeitpunkt und zwar vor einem Leistungsvergleich mit den Beigeladenen und einem weiteren Bewerber, auf den er sein Freihaltungsbegehren ausdrücklich nicht bezogen hat, für die Beförderung nach Bes.Gr. A 15 aus dem Auswahlverfahren ausschließen, da er die erforderliche Feststellung der Beförderungseignung nicht besitzt.
Der Antragsteller erfüllt die Beförderungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 BremBG nicht sämtlich. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 106 Abs. 2 BremBG sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen.
Der Antragsteller besitzt keine Eignungsfeststellung, denn er ist nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt. Die Ausnahmetatbestände erfüllt er nicht, da er weder Beamter auf Zeit, noch politischer Beamter, noch Beamter bei der Bürgerschaft oder beim
Rechnungshof ist. Der von ihm wahrgenommene Dienstposten ist entsprechend seinem Statusamt nach A 14 bewertet. Diese Bewertung greift der Antragsteller zwar parallel mit am 22.03.2024 erhobener Klage (6 K 729/24) an und begehrt eine höhere Dienstpostenbewertung. Unabhängig davon, dass die Dienstpostenbewertung der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegt und dem Beamten - außer in den Fällen missbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens des Dienstherrn, dessen Prüfung dem anhängigen Klageverfahren 6 K 729/24 vorbehalten ist - grundsätzlich kein subjektives Recht vermittelt, liegt eine höhere Bewertung des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens als nach A 14 gegenwärtig nicht vor.
Dem steht nicht die Rechtsprechung des OVG Bremen entgegen, wonach die am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auch Bewerber einbeziehen muss, die die Beförderungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen (OVG Bremen, Beschl. v. 26.01.2024 – 2 B 198/23 -, juris). Denn anders als in dem der Entscheidung des OVG Bremen zugrundeliegenden Fall war hier nicht nur ein Beförderungsdienstposten ausgeschrieben, sondern soll nach der Ausschreibung und der Praxis der Bremer Finanzverwaltung die Beförderung jeweils auf dem bereits wahrgenommenen Dienstposten erfolgen. Dass durch diese Praxis möglicherweise eine Rechtsschutzlücke entsteht, weil die Dienstpostenbewertung nur höchst eingeschränkt überprüfbar ist, führt nicht zum Erfolg des Eilantrags. Der Streit um die Dienstpostenbewertung kann rechtlich nicht in das vorliegende Konkurrentenstreitverfahren einbezogen werden, da dem Gericht eine (einstweilige) Verpflichtung zur höheren Dienstpostenbewertung aufgrund der Organisationshoheit des Dienstherrn nicht gestattet ist. Die höhere Dienstpostenbewertung und damit die erfolgreiche Erprobung (Bewährung) auf einem höheren Dienstposten geht einem Leistungsvergleich der Bewerber und Bewerberinnen um eine Planstelle voraus. Selbst im Falle einer ungerechtfertigten höheren Dienstpostenbewertung von Konkurrenten führte dies weder zu einem Anspruch des Antragstellers ebenso behandelt zu werden, noch zu einem Freihaltungsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen. Korrell Siemers Dr. Danne