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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2139/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne als Einzelrichter am 6. September 2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 2138/24) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.08.2024 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Armenien.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben allein syrischer Staatsangehörigkeit, gehört zum Volk der Aramäer und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Er stellte in Schweden einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 15.05.2017 abgelehnt wurde. Dort heißt es unter anderem:
„Sie geben an, christlicher Syrer armenischer Volkszugehörigkeit zu sein. Aus den verfügbaren Länderinformationen über syrische Armenier ergibt sich, dass seit Beginn des Konflikts ca. 12.000 syrische Armenier versucht haben, sich in Armenien niederzulassen. Die armenischen Behörden verhalten sich großzügig gegenüber syrischen Armenien, die sich dort ansiedeln wollen. Das Einbürgerungsverfahren ist vereinfacht; Staatsangehörigkeit und Pass können bei armenischen Botschaften und Konsulaten im Ausland beantragt werden. Die Mehrheit der syrischen Armenier in Armenien besitzen die armenische Staatsbürgerschaft. Das Einbürgerungsverfahren für ethnische Armenier sieht vor, dass von diesen keine Mindestaufenthaltsdauer im Land oder Kenntnisse der armenischen Sprache und Verfassung verlangt werden. Um die Staatsbürgerschaft beantragen zu können, ist nur ein Dokument einer ausländischen Behörde oder der armenischen Kirche im Ausland erforderlich, das bescheinigt, dass der Antragsteller ethnischer Armenier ist (UD, Syrische Armenier in Armenien, 08.07.2014, Lifos 32702).
Da sich u.a. ergeben hat, dass Sie ethnischer Armenier sind sowie aufgrund der genannten Länderinformation hat Migrationsverket eine Anfrage an die schwedische Botschaft in Russland gerichtet. Die Anfrage diente dazu, zu ermitteln, ob Sie die armenische Staatsangehörigkeit besitzen. Aus der Antwort der Botschaft ergab sich, dass Ihnen die armenische Staatsbürgerschaft per Dekret des Präsidenten der Republik Armenien vom 6. November 2013 verliehen wurde, sie jedoch keinen armenischen Pass erhalten haben. Sie wurden für den 4. April 2017 zu einer mündlichen Ergänzung bei Migrationsverket geladen, um sich zu den neuen Informationen in Ihrer Sache zu äußern. Sie gaben an, dass Sie nie in Armenien waren oder die armenische Staatsbürgerschaft beantragt haben. In der uns vorliegenden abschließenden Stellungnahme heißt es, dass die armenische Kirche für ihre christlichen Gemeindemitglieder armenische Pässe beantragt hat, um eine etwaige Flucht aus Syrien zu erleichtern. Infolgedessen wurde Ihnen die armenische
Staatsbürgerschaft erteilt. Dies ist nach Ihren Worten die einzig denkbare Erklärung dafür, dass Sie die armenische Staatsbürgerschaft erhalten haben.
Migrationsverket ist der Auffassung, dass kein Grund besteht, die Angaben der armenischen Behörden zu Ihrem Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft in Zweifel zu ziehen. Ihre Erklärung, dass Sie nie in Armenien waren, nie die armenische Staatsbürgerschaft beantragt haben oder die armenische Kirche für Sie einen armenischen Pass beantragt hat und Sie auf diesem Wege ohne Ihr Wissen die armenische Staatsangehörigkeit erhielten, ändert nach Auffassung von Migrationsverket nichts daran, dass Sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.“
Der Antragsteller reiste am 25.12.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.02.2020 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 05.03.2020. Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, die Sicherheitslage in Syrien sei sehr schlecht und aufgrund fehlender finanzieller Mittel und bestehenden Erkrankung habe er dort keine Ärzte aufsuchen können. Da er in Syrien kein Haus und keine Lebensgrundlage mehr habe, könne er dorthin auch nicht zurück.
Mit Bescheid vom 11.03.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag mit Blick auf die Dublin- Zuständigkeit Schwedens als unzulässig ab. Nach Ende der Überstellungfrist mit Ablauf des 30.10.2020 führte das Bundesamt ein Asylverfahren durch.
In der Anhörung am 11.02.2022 wurde der Antragsteller insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit befragt. Hierzu gab er an, dass er außer der syrischen Staatsangehörigkeit keine andere Staatsangehörigkeit besitze. Zu dem Land Armenien habe er keine Verbindung. Er wisse auch nicht, warum sein Asylantrag in Schweden abgelehnt worden sei. Auf den Vorhalt, dass für den Antragsteller auch die armenische Staatsangehörigkeit in Frage kommt, gab er an, ausschließlich Syrer zu sein.
Mit Bescheid vom 01.08.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Asylantrag werde als offensichtlich
unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylG abgelehnt, weil der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben bzw. durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht habe und er eindeutig falsche Angaben gemacht habe. Soweit der Antragsteller in seinem Asylverfahren in Deutschland angebe, er sei ausschließlich die syrischer Staatsangehöriger, seien an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers erhebliche Zweifel angebracht. Bereits in dem erfolglos durchgeführten Asylverfahren in Schweden sei durch eine Anfrage bei der schwedischen Botschaft in Russland festgestellt worden, dass dem Antragsteller per Dekret des Präsidenten der Republik Armenien die armenische Staatsbürgerschaft am 06.11.2013 verliehen worden sei. In einer vom Antragsteller am 04.04.2017 abgegebenen Stellungnahme habe der Antragsteller vorgetragen, dass die armenische Kirche für ihre christlichen Gemeindemitglieder armenische Pässe beantragt habe, um eine etwaige Flucht aus Syrien zu erleichtern. Infolgedessen sei ihm die armenische Staatsbürgerschaft erteilt worden. Das sei für ihn die einzige Erklärung, dass er die armenische Staatsbürgerschaft erhalten habe.
Der Antragsteller hat am 14.08.2024 Klage erhoben (6 K 2138/24) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der streitgegenständliche Bescheid der sei zu Unrecht ergangen, da der er nicht über die armenische Staatsangehörigkeit verfüge. Er sei in Syrien geboren und habe hier bis zu seiner Ausreise gelebt. In Armenien habe er zu keinem Zeitpunkt gelebt. Auch verfüge er über keinerlei soziale Beziehungen nach Armenien. Richtig sei lediglich, dass seine Vorfahren der in der Türkei lebenden armenischen Minderheit angehört hätten, die jedoch nach dem Völkermord Anfang des 20. Jahrhunderts nach Syrien ausgewandert seien und lebten. Dass er per Dekret des Präsidenten der Republik Armenien die armenische Staatsbürgerschaft am 06.11.2013 verliehen worden sei, könne er nach wie vor nicht nachvollziehen. Die Antragsgegnerin möge mitteilen, ob sie diese Auskunft, die die schwedische Botschaft in Russland erhalten habe, durch eine entsprechende Anfrage bei den armenischen Behörden überprüft habe. Unabhängig von der Frage, ob er über die armenische Staatsangehörigkeit verfüge, sei der Bescheid auch deswegen zu Unrecht ergangen, da er schwer krank sei. Er sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Auch sei ihm wegen seiner Diabeteserkrankung am linken Fuß der große Zeh amputiert worden. Ferner habe er, nachdem er schon seit Längerem unter einer Herzerkrankung leide, einen Herzinfarkt erlitten, weswegen ihm drei Stents gesetzt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass aufgrund der eindeutigen Auskunft der schwedischen Behörden nicht beabsichtigt sei, weitere Ermittlungen bei den armenischen Behörden anzustrengen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebeandrohung aus dem Bescheid vom 01.08.2024 ist anzuordnen, nachdem diese nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG zunächst von Gesetzes wegen entfallen war.
Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Danach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, denn der streitgegenständliche Bescheid dürfte sich nach der bisherigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweisen. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 AsylG dürften nach allein möglicher aber auch ausreichender summarischer Prüfung nicht verwirklicht sein. Dazu im Einzelnen:
1. Nach der Erkenntnislage einstweiligen Rechtsschutzes dürfte der Antragsteller nicht eindeutig unstimmige und widersprüchliche bzw. eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Die Regelung erfasst Fälle offensichtlicher Unbegründetheit, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Die Vorschrift knüpft – unausgesprochen – an die
Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Hierzu gehört es, die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Ist sein diesbezüglicher Vortrag in sich widersprüchlich oder im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, genügt der Asylbewerber der in eigenem Interesse bestehenden Obliegenheit nicht. Das Vorbringen des Asylbewerbers muss qualifiziert „bemakelt“ sein. Das Erfordernis der Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit verlangt, dass an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Ausländers keinerlei vernünftige Zweifel bestehen. Dasselbe gilt auch für eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben. Auch wenn dies sprachlich nicht eindeutig ist, ist der Zusatz im anschließenden Relativsatz, der einen Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen verlangt, (wohl) auf diese beiden Alternativen zu beziehen, während die eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen Angaben schon in sich nicht schlüssig sind und nicht mehr mit anderen Informationen abgeglichen werden müssen. Dabei müssen sich die eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben auf Tatsachen beziehen; deren rechtliche Bewertung wird hingegen nicht erfasst. Das sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die einer Beweiserhebung grundsätzlich zugänglich sind. Eindeutig falsch ist das Vorbringen des Antragstellers, wenn der Widerspruch zu bekannten und anderweitig gesicherten Fakten deutlich zu Tage tritt. (Heusch, in: BeckOK AuslR, AsylG, 42. Ed. 1.7.2024, § 30 Rn. 27 Rn. 18 ff.).
Ein nach den vorbenannten Maßstäben erforderliches Verhalten dürfte nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht hinreichend durch die Antragsgegnerin dargelegt sein. Die von der Antragsgegnerin angenommene Täuschung über Tatsachen, dürfte tatsächlich allein eine andere Bewertung von überwiegend unstreitigen Tatsachen darstellen, die keine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG tragen dürfte. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung durch die schwedischen Behörden angegeben, dass er sich nie in Armenien aufgehalten habe, nie die armenische Staatsangehörigkeit beantragt habe und dementsprechend keine armenische Staatsangehörigkeit besäße. Dieses (tatsächliche) Vorbringen stellt die Antragsgegnerin – mit Ausnahme der Schlussfolgerung (Erlangung der Staatsangehörigkeit) – nicht in Abrede. Vielmehr geht sie davon aus, dass der Antragsteller die armenische Staatsangehörigkeit per Dekret des Präsidenten der Republik Armenien vom 06.11.2013 nach einem entsprechenden Antrag durch die armenische Kirche in Armenien erhalten habe, die für ihre christlichen Gemeindemitglieder durch armenische Pässe eine Fluchterleichterung aus Syrien habe schaffen wollen. Diese mögliche Erklärung hat der Antragsteller aber nach Angaben der Antragsgegnerin selbst am 04.04.2017 in Schweden
abgegeben. Der Antragsteller findet mit anderen Worten eine Erklärung für das Abfrageergebnis, stellt aber deren Rechtswirksamkeit in Abrede. Eine Täuschungsabsicht über Tatsachen, die erst durch die Antragsgegnerin erhellt worden wäre, ist vor diesem Hintergrund gerade nicht zu erkennen. Besonders plausibel wird das Vorbringen des Antragstellers der Unkenntnis über seine armenische Staatsangehörigkeit dadurch, dass auch die schwedischen Behörden von der Praxis ausgehen, dass die Empfänger einer solchen „Staatsangehörigkeit per Dekret“ nicht einmal einen Pass oder sonstige Ausweisdokument ausgestellt bekämen.
2. Nach der Erkenntnislage einstweiligen Rechtsschutzes dürfte der Antragsteller die Behörden auch nicht durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit ist erst dann zu erblicken, wenn der Ausländer seine tatsächlich vorhandene Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat verschweigt oder leugnet, oder eine andere Staatsangehörigkeit, die er nicht besitzt, oder auch Staatenlosigkeit vorspiegelt. Täuschung fordert ein bewusstes und gezieltes Agieren, ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben wie Dokumenten genügt nicht. Der Ausländer muss die Erzeugung oder Aufrechterhaltung der Fehlvorstellung der zuständigen Behörde beabsichtigen. Das Offensichtlichkeitsverdikt des Abs. 1 Nr. 3 trägt daher nur, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht. Diese kann sich aber ohne Weiteres auch aus den konkreten Umständen ergeben, ein nachträgliches Eingeständnis des Ausländers ist in der Praxis regelmäßig kaum zu erwarten, aber auch nicht erforderlich. Täuschen kann der Ausländer nach dieser Vorschrift sowohl durch Tun (falsche eigene Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bzw. Vorlage falscher Dokumente) als auch durch Unterlassen (Verschweigen wichtiger Informationen oder Zurückhalten von Dokumenten) (Heusch, in: BeckOK AuslR, AsylG, 42. Ed. 1.7.2024, § 30 Rn. 25 ff.).
Hinsichtlich der fehlenden Täuschungsabsicht wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen. Es ist überdies derzeit offen, ob der Antragsteller Dokumente zurückgehalten hat. Die Existenz armenischer Dokumente wird durch die Antragsgegnerin nicht eigens vermutet; im Gegenteil geht sie auch von der Möglichkeit aus, dass er solche nicht ausgestellt bekommen hat. Für die Nichtexistenz solcher Dokumente spricht, dass auch die schwedischen Behörden von der Praxis ausgehen, dass die Empfänger einer
„Staatsangehörigkeit per Dekret“ durch den Präsidenten Armeniens nicht in jedem Fall einen Pass oder sonstige Ausweisdokument ausgestellt bekämen.
3. Entgegen der Auffassung des Bundesamts ist unabhängig davon und selbstständig tragend nicht hinreichend ermittelt, dass der Antragsteller überhaupt armenischer Staatsangehöriger ist. Die Antragsgegnerin ging augenscheinlich selbst in ihrem Vermerk vom 05.10.2022 davon aus, dass der klägerische Asylantrag noch „nicht entscheidungsreif“ sei und eine Antwort auf die Anfrage an armenische Botschaft zur armenischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zugewartet werden müsse (Bl. 703 der Asylakte). Eine solche Antwort der armenischen Botschaft findet sich nicht in der Asylakte. Gleichwohl erging der streitgegenständliche Bescheid. Gegen die Entscheidungsreife spricht, dass die schwedischen Behörden lediglich bei der schwedischen Botschaft in Russland ihre Informationen bezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, woher diese ihre Information über die Staatsbürgerschaft per Dekret erhalten hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt armenische Behörden in den Vorgang miteinbezogen waren. Eine solche Kontaktaufnahme mit armenischen Behörden dürfte zwingend erforderlich sein zur Beantwortung, ob der Antragsteller rechtswirksam die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat. Für eine hinreichende Substantiierung der armenischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers dürfte in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich sein, dass ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung der armenischen Staatsangehörigkeit ermittelt wird oder aber dargelegt wird, dass in Armenien die Staatsangehörigkeit ohne persönlichen Antrag des Betroffenen rechtswirksam erteilt werden kann.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. Abs. 1 Satz 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Dr. Danne