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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.10.2024 – 6 V 2099/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2099/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am 11. Oktober 2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 6 K 2098/24) gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.07.2024 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des Eilverfahrens gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.

Der 1988 in / Russische Föderation geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste über Polen Anfang März 2022 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 01.04.2022 förmlich einen Asylantrag stellte.

Nach den Angaben in den Anhörungen vom 08.08.2022 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei er am 19.11.2021 von Frankreich in die Russische Föderation abgeschoben worden, nachdem er sich 10 Jahre in Frankreich aufgehalten habe. Er habe dort vergeblich Asyl beantragt in 2012 und 2021. Seine Anträge seien jeweils abgelehnt worden, auch erhobene Klagen seien abgewiesen worden. In Moskau angekommen sei er 2021 befragt worden. Er habe den Beamten angeschrien, er sei dann geschlagen worden. Danach sei er nach Inguschetien gereist, wo er sich um einen Reisepass gekümmert habe. Am 21.12.2021 habe er die Russische Föderation verlassen. Er habe sich drei Monate in der Ukraine aufgehalten und sei über Polen am 03.03.2022 nach Deutschland gereist. In die Ukraine hätte man ihn auch zum Kämpfen geschickt, wenn er nicht ausgereist wäre. In Deutschland befänden sich seine Ehefrau und seine Kinder. Ein Kind sei sehr krank.

Mit Vermerk vom 10.08.2022 stellte das Bundesamt den Ablauf der Frist eines Übernahmeersuchens fest. Es sei eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen.

Die französischen Behörden bestätigten auf Nachfrage des Bundesamtes zum Ausgang und Abschluss dortiger Asylverfahren des Klägers, dass sämtliche Asylanträge und nachfolgende Klageverfahren endgültig abschlägig entschieden worden seien. Die Asylablehnung sei unanfechtbar 19.12.2021 abgeschlossen gewesen. Dem französischen Antwortschreiben vom 27.10.2022 waren beigefügt Kopien des Anhörungsprotokolls, der behördlichen Ablehnungsentscheidungen sowie der gerichtlichen Entscheidungen.

Das Bundesamt lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 30.07.2024 als unzulässigen Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen oder ihn andernfalls in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner

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Rückübernahme verpflichtet sei, abzuschieben (Ziff. 3.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Abschiebung (Ziff. 4.). Der Bescheid wurde dem Antragsteller durch Einschreiben, welches am 01.08.2024 an die Post gegeben wurde, zugestellt.

Der Antragsteller hat am 09.08.2024 Klage erhoben Az. 6 K 2098/24), über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die Voraussetzungen einer Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG lägen nicht vor. Der Bescheid enthalte keine Angaben dazu, ob und wann das Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und welche Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen zur dortigen Entscheidung geführt hätten. Als gesunder, männlicher, russischer Staatsangehöriger unterliege er grundsätzlich unabhängig von seinem Alter und insbesondere als Tschetschene der Einberufung in den Krieg gegen die Ukraine, dieser Umstand sei erst nach Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich eingetreten. Bei der Beurteilung, wie wahrscheinlich dieses Risiko ist, müsse nicht die Schwelle des real risk überschritten werden, sondern lediglich die einer möglicherweise günstigeren Entscheidung für den Antragsteller. Ob ein real risk bestehe, sei dann auf der Stufe der Begründetheit eines Asylantrags zu prüfen. Außerdem seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen. Das VG Minden habe mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21.A und 1 K 4316/21.A - dem EuGH die dort zu den Aktenzeichen C-123/23 und C-202/23 erfasste Frage vorgelegt, ob § 71a Abs. 1 AsylG mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar sei. Dies habe Verwaltungsgerichte aller Instanzen in vergleichbaren Fällen dazu veranlasst, Verfahren auszusetzen oder die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Auch das NdsOVG habe in dem Verfahren 4 LB 102/20, in dem es im Ergebnis nicht darauf ankam, die Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf diese Vorlagebeschlüsse erwogen. Das Bundesverfassungsgericht sei jüngst zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abweisung eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zweitantragsentscheidung in dieser Konstellation nicht gerechtfertigt sei [Beschl. v. 13. 8.2024 - 2 BvR 44/24].

Das Bundesamt hat dem Gericht die elektronische Verfahrensakte vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II. Der Eilantrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des

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Bescheids hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG, die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 83c, 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt.

Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und Satz 10 AsylG).

2. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung.

a) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Mit dem Verweis in § 71a Abs. 4 AsylG hat der Gesetzgeber den Fall des Zweitantrags, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, demjenigen des unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylantrags gleichgestellt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99).

b) Gemessen daran fällt die vom Gericht zu treffende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

aa) Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als unzulässig

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abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrags ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hiernach war ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen.

bb) Zwar liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG hier vor.

Frankreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).

Das Asylverfahren des Antragstellers in Frankreich war auch erfolglos abgeschlossen i.S.d. § 71a AsylG. Ob maßgeblicher Zeitpunkt hierfür der Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 03.11.2020 – 1 LB 28/20 – juris Rn. 32 ff.) oder seine Antragstellung ist, muss hier nicht entschieden werden, da selbst bei Antragstellung am 01.04.2022 sein Asylverfahren in Frankreich nach dem Bestätigungsschreiben der französischen Behörden vom 27.10.2023 abgeschlossen war. Hieran besteht auch nach dem Vortrag des Antragstellers im Eilverfahren kein Zweifel.

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Das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren ist zudem im Einklang mit der Grundrechte- Charta, den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – und der EMRK durchgeführt worden. Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Frankreich keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens im oben genannten Sinne gegeben sind (OVG Bremen, Urt. v. 03.11.2020 – 1 LB 28/20 – juris Rn. 42 m.w.N.). Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG liegen hinsichtlich seines Asylbegehrens nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Asylvorbringens in Bezug auf seine damalige Ausreise in 2012 gegenüber seinem Vorbringen in Frankreich unstreitig keine anderen Asylgründe angegeben oder neue Beweise vorgelegt. Sein Vortrag betreffend seine Verhörung nach Ankunft in Moskau nach erfolgter Abschiebung in die Russische Föderation sowie seine Befürchtung, altersunabhängig zum Kriegsdienst im Ukrainekrieg herangezogen zu werden, führt nicht zu Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Schutzbedürftigkeit. Denn insoweit erreicht das geschilderte Verhörgeschehen nicht die Schwelle einer staatlichen Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens. Die befürchtete Einziehung in den Ukrainekrieg ist ebenfalls nicht erheblich wahrscheinlich, weil der ungediente Antragsteller die auf Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzte Altershöchstgrenze für den Wehrpflichtdienst überschreitet und kein Reservist ist. Im Übrigen folgt die Einzelrichterin bezogen auf das Nichtvorliegen von Wiederaufgreifensgründen den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 30.07.2024.

cc) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG mit der Folge der einwöchigen Ausreisefrist setzt jedoch die mitgliedsstaatenübergreifende Anwendbarkeit von § 71a AsylG voraus.

Diese hier somit entscheidungserhebliche und grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) RL

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2013/32/EU vereinbar ist, ist bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 26) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 22.09.2022 – C-497/21 – juris Rn. 43 ff., 46) ausdrücklich offengelassen worden. Die Europäische Kommission hat in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Auffassung vertreten, dass der weitere Antrag auf internationalem Schutz nur dann als „Folgeantrag“ (bzw. Zweitantrag mit einwöchiger Ausreisefrist) eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedsstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragsstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben (EuGH, Urt. v. 20.5.2021 – C-8/20 – juris Rn. 29).

Die Frage der mitgliedsstaatenübergreifenden Anwendbarkeit des § 71a AsylG kann wegen der oben dargestellten Rechtsauffassung der Europäischen Kommission auch nicht als „acte clair“ beurteilt werden (so auch OVG NW, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 B 375/22.A – juris Orientierungssatz; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 28.12.2022 – 11 LA 280/21 – juris Leitsatz und Rn. 11 m.w.N. und Dickten in Kluth/Heusch: BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed. Stand 1.7.2023, § 71a AsylG Rn. 1b). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 diese Frage dem EuGH zur Vorabscheidung vorgelegt (VG Minden, Beschl. v. 1 K 1829/21.A. – juris). Zwar hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur dortigen Rechtssache C-123/23 ausgeführt, dass unter den Begriff des Folgeantrags in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. q der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 auch der Fall eines mitgliedstaatübergreifenden Folgeantrags bzw. Zweitantrags falle. Eine Entscheidung des Gerichtshofes steht allerdings noch aus.

Im vorliegenden Verfahren, das allein die Sicherung des Rechts des Antragstellers auf einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet zum Gegenstand hat, ist daher wegen Zweifel an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (so auch: BayVGH, Beschl .v. 26.01.2023 – 6 AS 22.31155 – juris; VG Köln, Beschl. v. 12.07.2023 – 15 L 747/23.A – juris; VG München, Beschl. v. 14.08.2023 – M 26b S 23.31151 – juris; VG Augsburg, Beschl. v. 04.10.2023 – Au 9 S 23.30924).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RVG.

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Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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