Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.10.2024 – 5 V 2730/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2730/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 25. Oktober 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Zeigen des FDJ-Emblems im Rahmen einer für den 24. und 25.10.2024 angemeldeten Versammlung zu dulden.
Mit Bescheiden vom 23.10.2024 bestätigte das Ordnungsamt die Durchführung einer von der Antragstellerin angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel im angemeldeten Umfang und erließ zugleich verschiedene Auflagen. Zudem erteilte sie der Antragstellerin Hinweise. Die Hinweise unter Nr. 5 haben jeweils folgenden Wortlaut:
„Wir weisen Sie darauf hin, dass bei einer öffentlichen Verwendung von Kennzeichen „Freien Deutschen Jugend“ (FDJ) ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Kennzeichenverletzung i.S.d. § 86a StGB bestehen könnte. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.1954, Az.: BVerwG I A 23.53 wurde die Vereinigung "Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland" gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten, weil sich ihre Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zwar beschränkt sich das Vereinigungsverbot tatbestandlich auf die FDJ-West und erfasst nicht die staatliche Jugendorganisation der einstigen DDR (FDJ-Ost), da es sich um zwei unterschiedliche Organisationen handelt. Allerdings gleicht das Emblem der FDJ-Ost demjenigen der verbotenen FDJ-West. Vor diesem Hintergrund gehen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig davon aus, dass sich das Verbot aus § 86a StGB auch auf das öffentliche Verwenden von Kennzeichen der FDJ-Ost erstreckt, solange sie nicht mit dem Zusatz „Ost“ versehen sind.“
Im Vorfeld der Versammlung gab es zwischen der Antragstellerin und der Versammlungsbehörde Schriftverkehr zur Frage der Verwendung des FDJ-Emblems.
Die Antragstellerin hat am 24.10.2024 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, dass es am Morgen des 24.10.2024 bei der Versammlung zu einer Beschlagnahme des FDJ-Emblems durch die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten gekommen sei. Der Hinweis und das Handeln der Antragsgegnerin sei rechtlich unzutreffend. Sie habe einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 GG auf Durchführung der Versammlung mit Kunstcharakter unter Verwendung des FDJ-Emblems. Zudem habe das Verbot des Zeigens des FDJ-Abzeichens nach den Regelungen des Einigungsvertrages von 1990 und der Registrierung der FDJ nach dem VereinsG und Zulassung zu den ersten gesamtdeutschen Wahlen als Partei rechtlich keinen Bestand mehr.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die Sicherstellung der Flagge sei als Beweismittel in einem Strafverfahren erfolgt. Auf die Strafbarkeit des Zeigens der Flagge sei in den Bescheiden und in dem Kooperationsgespräch mehrfach hingewiesen worden.
Die Möglichkeit des Zusatzes „-Ost“ sei von der Antragstellerin ausdrücklich abgelehnt worden.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kammer hat das Begehren rechtsschutzfreundlich als ein gegen die Stadtgemeinde Bremen gerichtetes Begehren ausgelegt und deswegen das Passivrubrum von Amts wegen geändert.
1. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen erfolgte die Beschlagnahme der FDJ-Fahne am 24.10.2024 repressiv-polizeilich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, hier nach § 94 Abs. 2 StPO als Beweismittel. Unabhängig davon, wer in diesem Fall richtige Antragsgegnerin wäre, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegen eine Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung oder für vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine solche Beschlagnahme nicht eröffnet, denn die Regelungen der Strafprozessordnung zum Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden sind als abdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 23 EGGVG) anzusehen.
Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet aus, da die Regelungen der Strafprozessordnung der Antragstellerin für ihr Duldungs- bzw. Unterlassungsbegehren keinen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen (VG München, Beschl. v. 15.09.2023 – M 30 E 23.2896 –, juris Rn. 33 ff.).
2. Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde zu verpflichten, das Zeigen des FDJ-Emblems im Rahmen der für den 24. und 25.10.2024 angemeldeten Versammlung zu dulden, hat sie bereits keinen Anordnungsanspruch auf Duldung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht. Für einen solchen Duldungsanspruch fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Zeigen des FDJ-Emblems im Rahmen der für den 24. und 25.10.2024 angemeldeten Versammlung ist der Antragstellerin nicht durch eine Versammlungsauflage untersagt worden. Vielmehr hat sich die Versammlungsbehörde darauf beschränkt, die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.1954, durch das die Vereinigung "Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland" gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten worden ist, hinzuweisen sowie darauf, dass bei einer öffentlichen Verwendung
von Kennzeichen der FDJ ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Kennzeichenverwendung i.S.d. § 86a StGB bestehen könnte.
Unter Berücksichtigung der vorangehenden Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der Versammlungsbehörde, der eindeutigen Abgrenzung in den Bescheiden von für sofort vollziehbar erklärten Auflagen einerseits und sich erst daran anschließenden Hinweisen andererseits sowie aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der zitierten Hinweise ist nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig, dass es sich bei den in Streit stehenden Passagen um Hinweise ohne Verwaltungsaktqualität handelt. Die Versammlungsbehörde hat damit zu erkennen gegeben, dass sie die Verwendung des FDJ-Emblems nicht mit regelnder Wirkung untersagen, sondern nur rechtliche Einschätzungen zu einer möglichen Strafbarkeit geben wollte.
Die Antragstellerin hat vor dem Hintergrund, dass die Versammlungsbehörde ausdrücklich von einer versammlungsrechtlichen Beschränkung abgesehen hat und allein auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen verweist, nicht glaubhaft gemacht, dass zu befürchten oder ernsthaft zu erwarten ist, dass die Polizeibeamten nunmehr – sozusagen im Nachgang – während der Durchführung der Versammlung auf der Grundlage präventiv-polizeilicher (versammlungsrechtlicher) Ermächtigungsgrundlagen die Verwendung des FDJ-Emblems zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit untersagen oder beschränken werden. Insofern bedarf es keines Duldungsausspruchs. Ein repressives Einschreiten bei dem Anfangsverdacht einer Straftat ist den Polizeibehörden hingegen unbenommen. Dies hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 29.04.2024 (Az.: 5 V 1013/24 –, juris Rn. 63) ausgeführt (vgl. auch: HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 35).
3. Es kann dahinstehen, ob die Hinweise auf eine mögliche Strafbarkeit der Verwendung des FDJ-Emblems als mittelbar-faktischer Eingriff in die Versammlungs- und Kunstfreiheit rechtmäßig sind oder nicht. Die Antragstellerin greift diese Hinweise nicht an und trägt auch nichts dafür vor, dass die Versammlungsbehörde die an einen behördlichen Hinweis zu stellenden rechtlichen Anforderungen, die sich nach den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen richten (ausführlich dazu: VG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2024 – 18 K 8760/23 –, juris Rn. 70 ff.), verfehlt hat. Auch macht sie bereits nicht geltend, dass die Hinweise sie oder die Teilnehmer:innen der Versammlung von dem Zeigen des Emblems abschrecken oder abhalten. Das erscheint auch unwahrscheinlich. Der Antragstellerin ist die strafrechtliche Diskussion hinsichtlich des Zeigens des FDJ- Emblems bekannt. Sie selbst zitiert mehrere Strafurteile und vertritt – auch im Rahmen der
tatsächlichen Beschlagnahme – dezidiert die Auffassung, dass die Verwendung nicht strafbar sei. Entsprechend führt sie bewusst die Fahne der FDJ auf dem historischen Fahrzeug mit und tragen mitwirkende Personen an dem Aufzug Abzeichen der FDJ. Auch ohne die entsprechenden versammlungsrechtlichen Hinweise war ihr bewusst, dass möglicherweise repressiv gegen sie eingeschritten wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen.
Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer