Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 14.11.2024 – 5 V 2891/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2891/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 14. November 2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.11.2024 (5 K 2889/24) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2024 enthaltenen „zeitlichen Beschränkungen“ wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Versammlung für die Dauer der Veranstaltung des Klabenanschnitts nur ohne Schallverstärker und sonstige akustische Versammlungsmittel durchgeführt werden darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Es liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 13.11.2024 die sofortige Vollziehung „der vorgenannten Auflagen“ angeordnet. Die streitgegenständliche „zeitliche Beschränkung“ wurde von der Antragsgegnerin zwar mit „Versammlungsumfang und Vorabstimmungen“ überschrieben; ausdrückliche „Auflagen“ folgen erst nach diesen Beschränkungen. Dennoch handelt es sich bei einer zeitlichen Beschränkung um eine „Auflage“ im Sinne des § 15 VersG, denn mangels Genehmigungsbedürftigkeit einer Versammlung scheidet eine Inhaltsbestimmung einer etwaigen Genehmigung aus. Die Begründung des Bescheids ist folgerichtig mit „Begründung der Auflagen“ überschrieben und befasst sich unter dieser Überschrift insbesondere auch mit den „zeitlichen Beschränkungen“. Nach alldem muss ein objektiver Empfänger die Anordnung des Sofortvollzugs so verstehen, dass sich diese auch auf die getroffene Auflage in Form einer „zeitlichen Beschränkung“ beziehen soll.

II. Der Antrag hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen „zeitlichen Beschränkungen“ im Bescheid vom 13.11.2024 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an deren Begründung zu stellen sind. Eine hinreichende Begründung setzt voraus, dass die Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme versehen wird. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der Verfügung vom 13.11.2024 hinreichend Rechnung getragen. In der Verfügung sind konkrete Beeinträchtigungen benannt, mit welchen im Fall der Durchführung der Versammlung in dem angemeldeten Rahmen zu rechnen wäre. Ob die Begründung auch inhaltlich trägt, ist nicht im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern in der Begründetheit zu prüfen.

3

2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.

Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall – mit den tenorierten Einschränkungen – zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung ist voraussichtlich rechtswidrig.

a. Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl des Versammlungsortes sowie die Festlegung der Dauer einer Versammlung. Eine Höchstzeitvorgabe lässt sich Art. 8 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Auch der Zeitpunkt, zu welchem eine Versammlung stattfinden soll, ist grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme. Der Zeitpunkt kann wegen des besonderen Symbolgehalts Bedeutung für

4

das kommunikative Anliegen der sich versammelnden Personen haben oder mit Blick auf die zu erwartende Anzahl an teilnehmenden Personen von Relevanz sein (vgl. zu alldem VG Bremen, Beschl. v. 21.06.2021 – 5 V 1246/21 m.w.N.).

Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (BayVGH, Beschl. v. 07.06.2023 – 10 CS 23.1025 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Mit zunehmender Dauer der Versammlung nimmt das Gewicht anderer Nutzungsinteressen zu. Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmenden zu konkretisieren und andererseits auch das Maß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffene infolge der Durchführung der Versammlung an Einschränkungen zugemutet werden muss und welche Beeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. So können etwa unzumutbare Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das Gestaltungsrecht des Veranstalters rechtfertigen. Reine Belästigungen und Unbequemlichkeiten, die sich zwangsläufig aus der vielfach typischen, mehr oder weniger großen Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen Dritte aber im Allgemeinen ertragen (vgl. VG Bremen, a.a.O., m.w.N.).

b. Gemessen an diesen Maßstäben ist die zeitliche Beschränkung dahingehend, dass die geplante Versammlung von mehreren Pausen unterbrochen stattzufinden hat, voraussichtlich rechtswidrig.

Die Anordnung der Pausen stellt sich faktisch als ein Versammlungsverbot während der Pausenzeiten dar. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen entsprechend § 133, § 157 BGB auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter

5

Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5.15 –, BVerwGE 155, 261-270, juris Rn. 20). In dem streitgegenständlichen Bescheid wird zwischen „Versammlung“ und „Pausen“ unterschieden. In der Begründung des Bescheids wird auf die Gefahren „einer durchgehenden und pausenlosen Durchführung der Versammlung“ hingewiesen und eine „reine Versammlungszeit“ von 34 Stunden für ausreichend erachtet. Dies lässt keinen Raum für eine Auslegung der zeitlichen Beschränkung dahingehend, dass lediglich die Verlesung der Namen der im Gazastreifen getöteten Kinder zu unterbrechen ist. Verbleiben Unklarheiten, geht dies zulasten der Verwaltung (VG Bremen, Beschl. v. 15.10.2020 – 5 V 2212/20 –, juris Rn. 57).

In dieser Auslegung ist die Auflage zu unbestimmt, um Rechtswirkungen entfalten zu können. Gemäß § 37 Abs. 1 BremVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Zwar ist das Verbot einer Versammlung grundsätzlich unmissverständlich, in der vorliegenden Situation ist für die Versammlungsteilnehmer jedoch nicht zweifelsfrei zu erkennen, was in der Pausenzeit erlaubt ist und was nicht. Verweilen sie in dieser Zeit weiterhin gemeinsam am Ort der Veranstaltung, bilden sie eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und sind damit eine Versammlung. Es ist nicht möglich, die „gemeinschaftliche, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“, die nicht zwingend auf verbale Äußerungen angewiesen ist, in dieser Zeit „abzustellen“, zumal die Versammlung unter Nutzung verschiedener Versammlungsmittel wie Beamer, Poster oder Aufsteller stattfindet. Insbesondere im Hinblick auf die mögliche Verwirklichung von Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist es erforderlich, dass die behördliche Anordnung so konkret gefasst ist, dass die Betroffenen erkennen können, was ihnen erlaubt ist und was nicht. Als Versammlungsverbot wäre die Auflage zudem ohnehin unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel jedenfalls eine „Schweigestunde“ in Betracht käme (siehe auch sogleich unten).

Jedoch selbst wenn die Anordnung von Pausen behördenfreundlich dahin ausgelegt würde, dass lediglich die Verlesung der Namen der im Gazastreifen getöteten Kinder zu unterbrechen ist, erwiese sie sich als rechtswidrig.

6

Eine so verstandene Anordnung leidet jedenfalls an einem Ermessensdefizit. Die Antragsgegnerin hat vorliegend die Belange der Antragstellerin gegen die Interessen der Personen, die am Marktplatz einen Beruf ausüben oder dort anderen Angelegenheiten nachgehen, abgewogen. Dabei hat sie insbesondere eingestellt, dass Dritte das Recht haben, vor einem dauerhaften Einfluss politischer Botschaften oder Meinungsäußerungen geschützt zu werden, und dabei insbesondere auf die Dauer der geplanten Beschallung Dritter abgestellt.

Dagegen hat sie weder ausdrücklich noch sonst aus der Behördenakte erkennbar in ihre Abwägung einbezogen, dass sich die Anordnung der Pausenzeiten nicht lediglich dahingehend auswirkt, dass die Zeit, in der die Meinungskundgabe im Rahmen der Versammlung erfolgt, verkürzt wird. Vielmehr handelt sich bei der geplanten pausenlosen Verlesung der Namen Getöteter erkennbar um ein Stilmittel, das die Meinungskundgabe – eine Kritik an der hohen Todesopferzahl – unterstreichen und verstärken soll. Die Dauer der Versammlung ist hier nicht nur Rahmen, sondern ein Stück weit auch Inhalt der Versammlung. Die Pausenanordnung ist kein geringer Eingriff in die äußeren Umstände, sondern ein solcher in den Kern der Versammlung. Es handelt sich bei diesen Erwägungen um einen Belang von maßgeblicher Bedeutung für die vorzunehmende Abwägung, bei der somit eine vergleichsweise tiefgreifende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit mit den in Rede stehenden Interessen betroffener Dritter ins Verhältnis zu setzen ist. Die Behörde hat die Einstellung dieses gewichtigen Belangs in ihre Ermessensentscheidung versäumt.

Ferner fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem ersichtlich in Betracht kommenden milderen Mittel, zeitweise den Einsatz einer Schallverstärkung zu untersagen.

c. Die zeitliche Beschränkung dahingehend, dass der geplante Versammlungsbeginn von 12:00 Uhr auf 16:00 Uhr verschoben wird, ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig.

Ob die Antragstellerin der Verschiebung des Versammlungsbeginns im Rahmen des Kooperationsgesprächs zugestimmt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig und lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht aufklären. Aus der Behördenakte ergibt sich das Ergebnis des Kooperationsgesprächs nicht. Nachdem die Antragsgegnerin die streitige Einverständniserklärung zur Begründung der Verlegung des Versammlungsbeginns herangezogen hat, trifft sie die materielle Beweislast für derartige Vereinbarungen. Für das Eilverfahren kann sich die Antragsgegnerin daher nicht mit Erfolg auf die behauptete Zustimmung als Rechtfertigung für die entsprechende Auflage berufen.

7

Im Übrigen stützt die Antragsgegnerin die Bestimmung des Versammlungsbeginns mit dem traditionellen Klabenanschnitt auf dem Bremer Marktplatz. Dieser findet am 14.11.2024 ab 11 Uhr statt. Es handelt sich dabei um eine Veranstaltung der Bremer Bäcker-Innung, deren Erlöse für wohltätige Zwecke gespendet werden sollen.

Auf diesen Zweck gestützt stellt sich der spätere Beginn der Versammlung als nicht verhältnismäßig dar.

Dem von Art. 8 GG geschützten Recht der Antragstellerin, den zeitlichen Ablauf einschließlich des Beginns ihrer Versammlung selbst zu bestimmen, stehen die im Hinblick auf den Klabenanschnitt bestehenden Interessen Dritter gegenüber. Insoweit besteht ein Interesse der am Klabenanschnitt Teilnehmenden (aktiv Beteiligte aus der Bäckereibranche und der Öffentlichkeit sowie Zuschauer:innen und Kund:innen, die Klaben erwerben) an einem störungsfreien und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, welches vom Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst ist. Für den Klabenanschnitt spricht dabei auch, dass es sich um eine historisch gewachsene Traditionsveranstaltung handelt, welche nur einmal im Jahr immer zur gleichen Zeit des Jahres stattfindet. Nicht dagegen sind dabei gewichtigere grundrechtlich geschützte Positionen berührt. Insbesondere handelt es sich beim Klabenanschnitt nicht um ein Zusammenkommen mit dem Zwecke der gemeinschaftlichen Meinungskundgabe, sodass die Veranstaltung keinen Schutz als Versammlung nach Art. 8 GG genießt. Im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) der Mitglieder der Bäcker-Innung ist der Schutzbereich allenfalls geringfügig berührt. Insoweit ist zu beachten, dass der Klabenanschnitt unmittelbar der Generierung von Spendengeldern dient, nicht dagegen zur Gewinnererzielung der Beschickenden. Die Berufsausübungsfreiheit ist, soweit von der Veranstaltung für die Bäcker-Innung und ihre Mitglieder mittelbar positive wirtschaftliche Effekte, insb. in Form von Werbung, ausgehen, lediglich am Rande betroffen. Weiter betroffen ist ein Interesse der Teilnehmenden daran, nicht der Meinungskundgabe im Rahmen der Versammlung ausgesetzt zu sein (negative Meinungsfreiheit).

Die behördliche Entscheidung, die Versammlung zeitlich dergestalt zu beschränken, dass diese erst nach dem Klabenanschnitt beginnen kann, stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und den im Hinblick auf den Klabenanschnitt betroffenen Rechten Dritter her.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zeitgleiches Stattfinden des Klabenanschnitts und der streitgegenständlichen kleinen Versammlung (30 Teilnehmende erwartet) aus tatsächlichen Gründen – insbesondere aufgrund von Platzmangel – nicht möglich ist und

8

somit eine Verkürzung der Versammlungsdauer durch einen späteren Beginn das Stattfinden des Klabenanschnitts erst ermöglicht. Vielmehr ist anzunehmen, dass beide Ereignisse gleichzeitig auf dem Marktplatz möglich wären. Insoweit scheint der Zweck der Beschränkung lediglich zu sein, die Veranstaltung des Klabenanschitts vor der zu erwartenden Geräuschkulisse zu schützen und zu bewirken, dass die am Klabenanschnitt Teilnehmenden nicht der Meinungsdarstellung durch das Verlesen der Namen auf der Versammlung ausgesetzt sind. Diese Zwecke rechtfertigen die mit der Auflage einhergehende Beschränkung der Versammlungsfreiheit als besonders hochrangiges Grundrecht nicht. Die Einschnitte in die im Hinblick auf den Klabenanschnitt in Rede stehenden Interessen (zu deren Gewichtung als solche bereits oben) sind vergleichsweise geringfügig. Diese Veranstaltung kann weiterhin stattfinden; es kommt lediglich dazu, dass die Teilnehmenden der „Dauerbeschallung“ ausgesetzt sind. Hierbei ist zulasten des Klabenanschnitts jedoch zu berücksichtigten, dass es sich um eine Veranstaltung auf dem Marktplatz handelt. Sie findet also bewusst an einem Ort statt, der ohnehin durch ein Zusammenkommen verschiedener Menschen(-gruppen) und das Geschehen in den umliegenden Geschäften und derzeit ferner durch den Aufbau des Weihnachtsmarktes geprägt ist. Bei einer dort stattfindenden Veranstaltung ist somit von vornherein zu erwarten, dass es zu Ruhestörungen und Einflüssen von außen kommen kann. Der Zweck des Klabenanschnitts, Lebensmittel zu verkaufen und hierdurch Spenden zu sammeln, wird nicht gefährdet; allenfalls sind hier geringfügige Einbußen durch eine geringere Verweildauer von Personen zu befürchten, die sich möglicherweise von der streitgegenständlichen Versammlung gestört fühlen.

Zu dem verfolgten Zwecken steht die Nachhintenverschiebung des Versammlungsbeginns, welcher die von den Versammlungsteilnehmenden gewollte Verwirklichung ihrer Versammlungsfreiheit für eine Dauer von 4 Stunden vollständig ausschließt und als zeitliche Beschränkung in den Kernbereich von Art. 8 GG eingreift, außer Verhältnis. Die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage ist daher wiederherzustellen.

Im Hinblick auf die kollidierenden Nutzungsinteressen und die hier vorliegende längere Versammlungsdauer kann den Interessen der Veranstalter und Teilnehmenden des Klabenanschnitts im Wege der praktischen Konkordanz dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass es zwar bei dem ursprünglich geplanten Versammlungsbeginn um 12 Uhr bleibt, jedoch bis zu dem zu erwartenden Ende des Klabenanschnitts keine Schallverstärkung erfolgt. So unterbleibt ein Eingriff in die vom Kernbereich des Art. 8 GG umfasste zeitliche Bestimmung der Versammlung; es wird jedoch der ungestörte Ablauf des Klabenanschnitts trotz stattfindender Versammlung gewährleistet und so gleichzeitig

9

den Interessen der Teilnehmenden auf beiden Seiten die bestmögliche zeitgleiche Verwirklichung ermöglicht. Insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage mit der tenorierten Maßgabe wiederherzustellen.

d. Die zeitliche Beschränkung dahingehend, dass das geplante Ende der Versammlung von 12:00 Uhr auf 10:00 Uhr am 16.11.2024 vorgezogen wird, erweist sich voraussichtlich ebenfalls als rechtswidrig.

Auch hinsichtlich dieser Begrenzung ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Antragstellerin der Verkürzung der Versammlung in dem Kooperationsgespräch zugestimmt hat (s.o.).

Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachten Argumente, die Vorverlegung des Veranstaltungsendes auf 10 Uhr sei erforderlich, da am 16.11.2024 ab 12 Uhr auf dem Marktplatz eine Veranstaltung von Amnesty International Bremen stattfinde sowie ab 11:30 Uhr im Innenstadtbereich/auf dem Domshof eine „Pro-Israel Versammlung“ geplant sei, rechtfertigen die angegriffene Beschränkung nicht. Mit diesen Erwägungen wird keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG aufgezeigt, die es durch die verfügte Beschränkung zu vermeiden gälte.

Grundsätzlich kann das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung – wie oben ausgeführt – durch Rechte anderer beschränkt werden. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, juris Rn. 24). Insbesondere, wenn mehrere Versammlungen gleichzeitig stattfinden sollen, kann es die sich darbietende komplexe versammlungsrechtliche Lage gebieten, durch Auflagen eine gewisse Koordinierung/Abstimmung mit einem verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Belange zu gewährleisten.

Bei den um 11:30 Uhr bzw. 12 Uhr geplanten Veranstaltungen handelt es sich zwar ebenfalls um Versammlungen, die den Schutz des Art. 8 GG genießen. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass es durch die parallel

10

stattfindenden Versammlungen zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Rechtsgütern käme.

Soweit die Antragsgegnerin auf die um 12 Uhr ebenfalls auf dem Marktplatz stattfindende bzw. geplante Kundgebung von Amnesty International Bremen zum Thema „Für einen gerechten Frieden in Israel und Palästina – Zivilbevölkerung schützen, Waffenexporte stoppen!“ verweist, wurde schon nicht hinreichend plausibilisiert, warum zwischen dem geplanten Ende der streitgegenständlichen Versammlung der Antragstellerin und der unmittelbar im Anschluss stattfindenden Veranstaltung zwingend eine Pause erforderlich ist bzw. warum der Auf- und Abbau nicht parallel stattfinden kann. Auch hinsichtlich der für 11:30 Uhr im Innenstadtbereich/auf dem Domshof geplanten (zeitlich später beantragten) „Pro-Israel“ Veranstaltung fehlen jegliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die zeitgleiche Durchführung der Veranstaltungen nicht möglich sein sollte oder durch mildere Beschränkungen der hier vorliegenden Versammlung (bspw. akustische Beschränkungen) ermöglicht werden könnte. Hier ermangelt es dem Vorbringen der Antragsgegnerin an jeglicher Gefahrenprognose, obgleich die Behörde nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen trägt (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 –, juris Rn. 13).

Wurde demnach eine Rechtsgüterkollision nicht aufgezeigt, war die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederherzustellen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (geringfügiges Unterliegen). Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelwertes war daher nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

11

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Dr. Jörgensen Buns Kaysers