Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.12.2024 – 3 V 2732/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 2732/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Antragstellerinnen – Prozessbevollmächtigter: ,
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer – durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 27. Dezember 2024 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB
VIII als sonstige ambulante Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an Schultagen von ihrem Wohnort zur -Schule in Bremen zu gewähren. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Die Antragstellerinnen begehren die Übernahme von Fahrtkosten.
Die Antragstellerin zu 1. ist die Amtsvormundin der am .2015 geborenen Antragstellerin zu 2. Am 15.05.2023 wurde bei der Antragstellerin zu 2. durch das Amt für Soziale Dienste (AfSD) auf Grundlage eines Berichtes der Tagesklinik W eine Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII festgestellt. Sie besuchte zunächst die Grundschule M in Bremen unter Begleitung einer Schulassistenz.
Seit Januar 2024 besucht die Antragstellerin zu 2. die private -Schule in der straße , Bremen. Am 27.03.2024 beantragte die Antragstellerin zu 1. beim AfSD per E-Mail die Übernahme der Kosten für die - Schule in Höhe von 240 Euro monatlich. Schon im September 2023 sei in einer Konferenz mit der Lehrerin und der persönlichen Assistenz deutlich geworden, dass die Antragstellerin zu 2. aufgrund ihrer Beeinträchtigungen, die sehr auffällig seien und von den anderen Schülern nicht toleriert würden, in der Regelschule trotz Assistenz nicht inklusiv betreut werden könne. Deshalb sei mit dem Umzug in die Erziehungsstelle ein Schulwechsel vorgenommen worden, der für die Antragstellerin zu 2. auch richtig gewesen sei. Bisher habe die Erziehungsstelle das Schulgeld von dem Pflegegeld der Pflegeversicherung finanziert - allerdings auf freiwilliger Basis. Da es nun einen Wechsel gebe und die Antragstellerin zu 2. sich nach wie vor in der Jugendhilfe befinde, müsse die Finanzierung neu geregelt werden.
Mit Bescheid vom 03.04.2024 lehnte das AfSD den Antrag auf Übernahme der Schulkosten ab. Der Besuch einer Privatschule, hier , stelle keine Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII dar. Nach § 3 Abs. 4 BremSchulG gelte: „Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler [...] in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern." Es bestehe demnach kein Grund, bei dem Besuch einer staatlichen Schule davon auszugehen, dass ein Kind weniger Förderungs- oder Entwicklungsmöglichkeiten habe. Daher könne das Schulgeld
im Rahmen der Jugendhilfe nicht übernommen werden. Annexkosten für Taxifahrten zur Schule seien ebenfalls abzulehnen.
In einer Stellungnahme des AfSD zu einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom 25.03.2024 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2. übergangsweise in der Übergangspflegestelle T lebe, da die bisherige Erziehungsstelle des Trägers O
die Unterbringung in der Erziehungsstelle nicht mehr gewährleisten könne. Die Pflegestelle T habe zwei weitere Kinder in Übergangspflege und könne die Antragstellerin zu 2. nicht zur Schule bringen. Diese sei zudem nicht in der Lage, den Schulweg alleine zurückzulegen. Nach Vergleich vorliegender Kostenvoranschläge solle das günstigste Taxiunternehmen beauftragt werden. Es werde um Beauftragung der Fahrten zur Schule und von der Schule wieder zur Pflegestelle sowie Übernahme der Kosten für genannte Fahrten für das kommende Schulhalbjahr (Zeitraum vom 02.04.- 23.06.2024) gebeten.
In einer behördeninternen E-Mail vom 09.04.2024 wird ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der Fachabteilung und der „RL Case-Management“ die „WJH“ die Taxi-Kosten für die Fahrt zur -Schule bis zur Aufnahme in die Wohngruppe als Einzelfallentscheidung übernehme. Es lägen alle notwendigen Unterlagen vor, so dass dem Taxi-Unternehmen mit dem günstigsten Angebot eine Kostenübernahme zugesendet werden könne. Es müsse aber gegenüber dem Amtsvormund und der Pflegefamilie im Bescheid deutlich gemacht werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung mit zeitlicher Befristung handele.
Mit Bescheid vom 10.04.2024 gewährte das AfSD die Übernahme der Fahrtkosten bis Ende des laufenden Schulhalbjahres. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sei nicht vorgesehen, so dass dementsprechend eine geeignete Lösung für die Antragstellerin zu 2. gefunden werden müsse.
In einer weiteren Stellungnahme des AfSD zu einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom 25.04.2024 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2. zum 26.04.2024 in die heilpädagogische Wohngruppe R des Trägers wechsele. Die Wohngruppe sei personell nicht in der Lage, sie zur Schule zu bringen. Die Antragstellerin zu 2. sei zudem nicht in der Lage, den Schulweg alleine zurückzulegen. Es werde um Beauftragung der Fahrten zur Schule und von der Schule wieder zur Pflegestelle sowie Übernahme der Kosten für genannte Fahrten für das kommende Schulhalbjahr (Zeitraum vom 29.04.2024 bis „11.07.2025“) gebeten.
Mit Bescheid vom 02.05.2024 wurde ein, nicht zur beigezogenen Behördenakte genommener, „Antrag vom 30.04.2024“ betreffend Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung – Heimkosten zusätzliche Nebenleistungen) in Form der Fahrtkosten zur -Schule abgelehnt. Nach eingehender Prüfung und Berücksichtigung aller bekannten Informationen könne diese Leistung nicht aus Mitteln der Jugendhilfe gewährt werden. Der Schulplatz sei seinerzeit selbst ausgesucht worden und dem Amt, in diesem Fall der Senatorin für Bildung, sei daher seinerzeit somit die die Möglichkeit genommen worden, für eine bedarfsgerechte Beschulung Sorge zu tragen. Eine Übernahme der Kosten für die Beschulung in der -Schule im Rahmen der Leistungen des SGB VIII sei nach der Rechtsprechung „das Jugendamt 04/2021" ausgeschlossen. Ein Bedarf für den Besuch einer Privatschule könne aufgrund der flächendeckenden Ausstattung mit bedarfsgerechten Schulen im Lande Bremen nicht anerkannt werden. Da der Besuch einer Privatschule keine Leistung des SGB VIII sei, könnten Folgekosten, die dadurch entstünden, in diesem Fall die Schulwegbegleitung, ebenfalls nicht übernommen werden.
Die Antragstellerin zu 1. erhob am 02.05.2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.04.2024. Mit Schreiben vom 22.05.2024 erhob sie zudem Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2024. Die Antragstellerin zu 2. sei zunächst in der Schule M eingeschult gewesen und habe eine Schulbegleitung gehabt. lm September 2023 habe es ein Gespräch mit der Lehrerin gegeben, dass sie trotz der ärztlich bescheinigten durchschnittlichen Intelligenz kaum Bildungsfortschritte gemacht habe und außerdem sozial aufgrund extremen Verhaltens (Selbststimulation) geradezu von den anderen Kindern gemieden worden sei. Diese Beobachtungen seien für die damalige Erziehungsstelle und die Vormundin Grund genug gewesen, eine Umschulung vorzunehmen. Die -Schule sei eine Privatschule und arbeite ohne Schulbegleitung in kleinen Klassen. Diese Klassenatmosphäre sorge dafür, dass die Antragstellerin zu 2. in den Grundrechenarten, im Lesen und Schreiben vorankomme. Das freie Lernen komme ihren Beeinträchtigungen sehr entgegen. Deshalb sei es eine unzumutbare Härte, sie nun wieder umzuschulen. Zur Zeit fehle es ihr an Struktur, da sie nicht zur Schule gefahren werden könne. Das führe zu erheblichen Auseinandersetzungen mit den anderen Kindern im R , da sie durch die fehlende Tagesstruktur orientierungslos werde. Sie könne nicht alleine zur Schule gehen, da ihre sozial-emotionale Verfassung dies zur Zeit nicht zulasse. Es werde nach § 35 SGB VIII eine Einzelfallentscheidung für die Übernahme der Taxikosten und der Schulkosten für die -Schule beantragt.
In einer Stellungnahme des AfSD (Fachdienst Junge Menschen) vom 31.05.2024 zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2024 wird ausgeführt, dass eine
Unterbringung in einem familienähnlichen Setting in den vergangenen Jahren zu erheblichen Belastungen der Pflegefamilien geführt habe. Ein regelmäßiger Wechsel der Bezugspersonen gewährleiste eine ausgewogenere und bedarfsgerechtere Betreuung. Die Wahl einer geeigneten und bedarfsgerechten Unterbringung sei Aufgabe des Casemanagements und erfolge nach Prüfung und Abwägung der Bedarfe des Kindes und des Leistungsangebots und des pädagogischen Settings der Einrichtung. Die Unterbringung in der heilpädagogischen Wohngruppe R
sei aus sozialpädagogischer Sicht sowohl notwendig als auch geeignet, den Bedarfen der Antragstellerin zu 2. gerecht zu werden. Sie sei schulpflichtig und es obliege der besonderen Verantwortung des Jugendamts die Bedingungen für die Erfüllung der Schulpflicht zu schaffen. Die Antragstellerin zu 2. dürfe durch ihre Unterbringung in der Wohngruppe nicht schlechter gestellt werden, als Kinder, die in einer Jugendhilfeeinrichtung mit einrichtungsinterner Beschulung untergebracht seien. Die Übernahme der Kosten für die Taxifahrten von der heilpädagogischen Wohngruppe R zur -Schule seien pädagogisch und zur Sicherung der Schulpflicht notwendig.
Mit Bescheid vom 07.06.2024 gewährte das AfSD der Antragstellerin zu 1. „Annexleistungen“ in Form von Taxikosten für den Zeitraum vom 10.06.2024 bis 21.06.2024. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sei nicht vorgesehen, so dass dementsprechend eine geeignete Lösung für die Antragstellerin zu 2. gefunden werden müsse.
Mit Schreiben vom 10.07.2024 erhob die Antragstellerin zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.06.2024, soweit die Leistung eingegrenzt werde. Es werde dringend darum gebeten, ab dem 05.08.2024 die Fahrtkosten zunächst weiterhin zu bewilligen, bis über den zuständigen Casemanager oder ggfs. über eine Zusatzkraft in der Einrichtung eine Lösung zustande komme.
In einer weiteren Stellungnahme des AfSD zu einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom 31.07.2024 wurde erneut um Beauftragung der Fahrten zur Schule und von der Schule wieder zur Wohngruppe sowie Übernahme der Kosten für genannte Fahrten für das kommende Schulhalbjahr (Zeitraum 05.08.2024 bis 31.01.2025) gebeten. Zur Sicherung des Schulbesuchs und Verhinderung erneuter Schulabstinenz werde eine zusätzlich beantragte Fachkraft die morgendliche Alltags- und Schulbesuchsroutine mit der Antragstellerin zu 2. begleiten. Ein selbstständiges Erreichen der Schule werde für dieses Schulhalbjahr als aussichtslos und nicht verantwortbar angesehen. Die Antragstellerin zu 2. werde vermutlich dauerhaft Begleitung zur Schule benötigen.
Am 08.08.2024 legte die Antragstellerin zu 1. dem AfSD ein Attest von S
(Kinder- und Jugendarzt) vom 08.08.2024 vor. Darin wird ausgeführt, dass bei der Antragstellerin zu 2. seit den ersten Lebensjahren eine zunächst unspezifische Entwicklungsstörung bestehe, deren Ursache in einem fetalen Alkoholsyndrom liege. lm Laufe der Zeit habe sich dann zusätzlich eine ADHS-Symptomatik eingestellt und sie lebe jetzt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung. Bei Kindern mit der o.g. Befundkonstellation bestehe eine Wahrnehmungsproblematik mit fehlenden Alltagskompetenzen, wobei es ihnen schwerfalle, Handlungsabläufe zu automatisieren und sich räumlich und zeitlich zu orientieren. Dieses führe in der Regel zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Schwerpunkten Wahrnehmung und Entwicklung (W+E). Aufgrund der o.g. Befundkonstellation sei die Antragstellerin zu 2. in einer Schule mit einem heilpädagogischen Schwerpunkt zu beschulen ( -Schule in Bremen) und sie sei nicht in der Lage, den Schulweg alleine zu bewältigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2024 wurde der Widerspruch vom 29.04.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen am 22.10.2024 Klage (3 K 2710/22), über die noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.10.2024 wurden die Widersprüche vom 22.05.2024 und 10.07.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 2. sei unstrittig dem Rechtskreis des § 35a Abs.1 SGB VIII zuzuordnen, jedoch seien die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Privatschule nach dieser Regelung nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 07.06.2024 sei dem Widerspruch vom 22.05.2024 bereits teilweise abgeholfen worden, in dem Sinne, dass für die Zeit vom 10.06.2024 bis zum Ende des Schuljahres, dem 21.06.2024, die Taxikosten für den Schulweg übernommen worden seien. Diese Übernahme sei jedoch nicht aus dem Grund erfolgt, dass sich die rechtliche Lage geändert hätte, sondern damit der Widerspruchsführerin und der Einrichtung Zeit für eine Alternative verschafft und die Schulpflicht bis zu den Sommerferien sichergestellt werden konnte. Grundsätzlich sei die Sicherstellung der Schulpflicht jedoch nicht der Verantwortungsbereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. Im Bescheid vom 07.06.2024 sei darauf hingewiesen worden, dass für das neue Schuljahr eine Kostenübernahme aus oben genannten Gründen nicht mehr erfolgen könne. Weiter sei im Bescheid geregelt worden, dass eine andere Lösung für den Schulweg während der Ferienzeit durch die Einrichtung gefunden werden müsse, sollte die Antragstellerin zu 2. nicht für das neue Schuljahr umgeschult werden. Eine Lösung sei bisher jedoch nicht erfolgt. Da es sich bei den Taxikosten zur -Schule um Annexleistungen der Kostenübernahme des
Privatschulbesuchs handele und ein Anspruch darauf nicht bestehe, könne keine Übernahme der beantragten Taxikosten erfolgen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben die Antragstellerinnen am 24.10.2024 Klage (3 K 2731/22), über die noch nicht entschieden ist.
Die Antragstellerinnen haben am 24.10.2024 das Verwaltungsgericht zudem um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Der Eilantrag beziehe sich auf den Zeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Ein vorzeitiger Wechsel komme nicht in Betracht. Die Fahrtkosten seien zwar als Leistungen nach § 35a SGB VIII beantragt, aber als Annexleistungen zur laufenden Hilfe nach §§ § 27, 34 SGB VIII abgelehnt worden. Es sei daher unklar, ob die hier angegriffenen Bescheide auf § 35a SGB VIII (Anspruchsinhaberin Antragstellerin zu 2.) oder §§ 27, 34 SGB VIII (Anspruchsinhaberin Antragstellerin zu 1.) gestützt werden. Bei der Antragstellerin zu 2. lägen unstreitig die Voraussetzungen von § 35a SGB VIII vor. Sonderpädagogischer Förderbedarf sei festgestellt. Sie sei nur auf der -Schule beschulbar. Im Moment würden die Fahrtkosten von der Einrichtung R durch Entnahmen aus der Gruppenkasse und nur deshalb übernommen, weil das Kind ansonsten mangels Struktur stark leiden würde und die Gefahr bestehe, dass es ohne einen ununterbrochenen Schulbesuch aktuell nicht wieder „eingefangen" werden könne. Das sei aber kein tragfähiges Modell und könne täglich beendet werden. Aus dem Entwicklungsbericht der aktuellen Einrichtung vom 16.10.2024 ergebe sich deutlich, dass der Schulbesuch nur gewährleistet sei, wenn die Antragstellerin zu 2. mit dem Taxi zur Schule gefahren werde. Solange die Geeignetheit und Notwendigkeit der begehrten Hilfe feststehe, sei sie zu erbringen. Der Besuch der -Schule sei aktuell alternativlos. Eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Senatorin für Kinder- und Bildung sei abgelehnt worden.
Die Antragstellerinnen beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen die Kosten für die Fahrten zur (privaten) -Schule (Bremen) vom Tag der Entscheidung bis zum 31.07.2025, zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie sei nicht zur Übernahme der Beförderungskosten verpflichtet. Insoweit werde auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid vom 07.10.2024 verwiesen. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen seien mit Bescheiden vom 10.04.2024 und
07.06.2024 jeweils befristet, ohne Rechtsgrundlage und ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch ableiten ließe zur Abwendung eines rechtswidrigen Zustandes (Verletzung der Schulpflicht) die Fahrtkosten übernommen worden. Stets sei aber deutlich gewesen, dass die Übernahme der Fahrtkosten zur -Schule nicht dauerhaft übernommen würden und auf eine andere Lösung hinzuwirken sei. Es sei nicht geklärt, ob und mit welchem Ergebnis mittlerweile die selbstständige Bewältigung des Schulweges (5,4 km) mit der Antragstellerin geübt worden sei und ob und wenn ja, welche weiteren Anstrengungen seitens des Trägers unternommen worden seien, um seiner Verpflichtung, den Schulbesuch der Antragstellerin sicherzustellen, nachzukommen. Die Antragstellerin werde in der Einrichtung mit einem Personalschlüssel von 1:1 betreut, der es ermöglichen sollte, den Schulweg anderweitig sicherzustellen. Es sei nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, dass allein eine aus Sicht der Antragsgegnerin rechtswidrige Gewährung der Taxikosten von der Wohngruppe zur selbst gesuchten -Schule einen Schulbesuch der Antragstellerin sicherstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat überwiegend Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem
Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
2. Die Antragstellerin zu 2. hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gründe für das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Fahrten von ihrem Wohnort zur -Schule in Bremen deutlich überwiegen und ihr das Vorenthalten der Übernahme nicht länger zuzumuten ist.
a. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Regelung haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Art und Form der Leistungen nach Kapitel 6 des Teils 1 des SGB IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des SGB IX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zu den von der Eingliederungshilfe umfassten Maßnahmen kann auch die Übernahme von Beförderungskosten gehören (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.10.2019 – 12 S 1821/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
b. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII sind erfüllt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin zu 2. dem Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuzuordnen ist. Zudem hat die Antragstellerin zu 2. im vorliegenden Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei ihr mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe insoweit vorliegt, als sie nicht in der Lage ist, die von ihr besuchte Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
In der ärztlichen Bescheinigung des Kinder- und Jugendarztes S vom 08.08.2024 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in der Lage ist, den Schulweg alleine zu bewältigen. Dies wird von den Fachkräften der Einrichtung, in der sich die Antragstellerin zu 2. derzeit befindet, bestätigt. So hat der Team-Koordinator Herr J im Erörterungstermin vor der Kammer am 06.12.2024 angegeben, dass die Antragstellerin zu 2. sehr leicht abgelenkt werde und bei kleinsten Veränderungen in ihrem Tagesablauf von vorne beginnen müsse. Der Straßenverkehr sei voller Gefahren und Ablenkungen, die für die erst neunjährige Antragstellerin zu 2. alleine nicht zu bewältigen seien. Er hat des Weiteren nachvollziehbar erläutert, weshalb auch eine Fachkraft der Einrichtung die Antragstellerin zu 2. nicht zur Schule begleiten kann. So sei in der Einrichtung für die Antragstellerin zwar grundsätzlich ein Personalschlüssel von 1:1 vorgesehen, dies bedeute aber lediglich, dass für ein Kind mit vergleichbaren Beeinträchtigungen wie denjenigen der Antragstellerin zu 2. im Dienstplan eine Vollzeitkraft berechnet und verteilt werde. Der mit dem Landesjugendamt vereinbarte Schlüssel wirke sich daher lediglich auf den Rahmendienstplan aus und ändere nichts daran, dass am Morgen unter der Woche stets nur eine Fachkraft für die gesamte Wohngruppe anwesend sei. Eine Begleitung der Antragstellerin auf ihren Schulwegen durch das pädagogische Personal der Wohngruppe scheidet daher aus. In der Einrichtung gibt es auch keinen integrierten Fahrdienst. Es wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine selbständige Bewältigung des Schulweges durch die Antragstellerin zu 2. aus pädagogischer Sicht derzeit als nicht realistisch angesehen wird. Schon die Beförderung mit einem Taxi erweise sich im Alltag als herausfordernd, weshalb derzeit ein flexibel rufbereites Taxiunternehmen beauftragt werde.
Auch der Fachdienst Jugendhilfe der Antragsgegnerin geht in sämtlichen Stellungnahmen zu den einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom 25.03.2024, 25.04.2024, 31.05.2024 und 31.07.2024 von einer Teilhabebeeinträchtigung und einem entsprechenden Bedarf der Antragstellerin zu 2. aus und bat deshalb jeweils um Übernahme der Kosten für die Beförderung zur Schule und zurück.
Dem Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Übernahme der Fahrtkosten steht nicht entgegen, dass sie möglicherweise keinen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten für die private -Schule hat. Diese Frage ist in dem Hauptsacheverfahren 3 K 2710/24 zu klären. Hiervon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob die Antragstellerin zu 2. bis zu einer Entscheidung in den Klageverfahren einen Anspruch auf Übernahme der
Fahrtkosten zur Schule hat, denn diese würden voraussichtlich auch anfallen, wenn die Antragstellerin zu 2. eine Regelschule oder staatliche Sonderschule besuchen würde. Hinzu kämen wohl noch die Kosten für eine derzeit verzichtbare Schulbegleitung. Dass es andere, wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gibt, die eine angemessene Beschulung der Antragstellerin zu 2. sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
Die Antragstellerin zu 2. hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass vorliegend allein die beantragte Maßnahme in Betracht kommt, um ihrer Teilhabebeeinträchtigung in geeigneter Weise zu begegnen. Will ein Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (OVG Lüneburg, B. v. 15.12.2023 – 14 ME 124/23 –, juris Rn. 40). Dafür sprechen neben den Schilderungen des Team-Koordinators Herrn J im Erörterungstermin insbesondere auch die fachlichen Stellungnahmen zu den einzelfallbezogenen Zusatzkosten des AfSD vom 25.03.2024, 25.04.2024, 31.05.2024 und 31.07.2024, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin die befristeten Kostenübernahmeentscheidungen getroffen hat.
c. Die Antragstellerin zu 2. hat schließlich den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einstweiliger Rechtsschutz hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris Rn. 7 u. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 24). Bei durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten von etwa einem Jahr ist der Antragstellerin zu 2. ein Abwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar. In der Vergangenheit kam es bereits zu Unterbrechungen im Schulbesuch, da es keine Beförderung der Antragstellerin zu 2. zur Schule gegeben hat. Es droht folglich der Verlust effektiver Schulzeit, sollte die Wohngruppe sich veranlasst sehen, die Fahrtkosten nicht mehr – wie zuletzt durch Entnahmen aus der Gruppenkasse bzw. Spenden – übernommen werden. Die zu erwartenden Nachteile können im Falle eines Zuwartens bis zur Entscheidung der Hauptsache durchaus unumkehrbar und somit auch unzumutbar sein.
3. Ob daneben auch ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten der Antragstellerin zu 1. besteht, kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen. Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 35a SGB VIII ist für eine weitere gerichtliche Eilentscheidung jedenfalls kein Anordnungsgrund mehr gegeben, weshalb der „vorsichtshalber in beider Namen“ eingereichte Antrag insoweit abzulehnen war. An der vollumfänglichen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin vermag auch diese Teilablehnung jedoch nichts zu ändern, da die auf §§ 27, 34 SGB VIII gestützten Ablehnungsbescheide auch die Antragstellerin zu 1. jedenfalls zur vorsorglichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes veranlassen durften.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 4 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder