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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.01.2025 – 6 V 30/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 30/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am 9. Januar 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seine geplante Abschiebung in die Russische Föderation.
Der Antragsteller stellte am 28.06.2004 einen Asylantrag, bei dem er die Personalien:
in Gorokorsk, angab. Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlagen. Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde angedroht. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Klage mit Urteil vom 27.6.2007 (6 K 1716/04.A), hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG abgewiesen und im Übrigen nach Klagerücknahme eingestellt. Das Verfahren ist seit dem 17.07.2007 rechtskräftig abgeschlossen. Nachdem der Antragsteller mit Urteil vom 06.09.2006 vom Landgericht Bremen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, 16 KLs 210 Js 8715/06, wies ihn das Stadtamt Bremen mit Verfügung vom 28.03.2008 für unbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 10.03.2008 persönlich in der JVA Bremen ausgehändigt.
Unter dem 28.10.2008 teilten die russischen Behörden auf eine Bitte auf Rückübernahme mit, eine Person mit den vom Antragsteller im Asylverfahren angegebenen Daten sei nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Urteil vom 27.10.2017 verurteilte das Landgericht Bremen den Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren, 9 KLs 331 Js 53941/16 (12/17), 9 KLs 331 Js 70503/16 (11/17). Im Urteil wird festgestellt, der bis zu diesem Zeitpunkt den Namen Said Magamed Enkiew führende Antragsteller heiße mit bürgerlichem Namen , in Gorogorski. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus Ermittlungen der Kriminalpolizei.
Ein Eilantrag des Antragstellers gegen eine für den 31.08.2021 geplante Abschiebung lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 27.08.2021 (2 V 1681/21) ab. Der Antragsteller stellte dann am 30.08.2021 erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10.05.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den Antrag auf subsidiären Schutz als
offensichtlich unbegründet ab. Dagegen erhob der Betroffene am 31.05.2022 Klage (6 K 843/22) und suchte zugleich erneut um Eilrechtsschutz (6 V 844/22) nach. Mit Beschluss vom 12.08.2022 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Den Bescheid vom 10.05.2022 hob das Bundesamt am 31.08.2022 auf. Das Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte das Bundesamt erneut den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Dagegen hat der Betroffene am 06.02.2023 Klage erhoben (6 K 212/23) und um Eilrechtsschutz (6 V 213/22) nachgesucht. Mit Beschluss vom 05.03.2023 ist der Eilantrag abgelehnt worden. Die diesbezügliche Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 30.01.2024 ab. Der Antragsteller wurde zuletzt bis zum 05.01.2025 geduldet.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Antragsteller am 08.01.2025 auf dem Luftweg vom Flughafen Berlin-Brandenburg in sein Heimatland abzuschieben. Sie hat ihn am 07.01.2025 festgenommen und in Abschiebegewahrsam genommen. Am 07.01.2025 hat der Antragsteller beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 Und 7 AufenthG, hilfsweise einen Folgeantrag, gestellt, unter Bezugnahme auf ein aktenkundiges psychologisches Prognosegutachten vom 12.04.2022. Zu der Abschiebung kam es nach Auskunft der Antragsgegnerin nicht, da sich der Antragsteller der Abschiebung im Flugzeug widersetzte. Der Antragsteller soll weiterhin abgeschoben werden. Der Antragsteller befindet sich derzeit in Polizeigewahrsam.
Der Antragsteller hat am 07.01.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die geplante Abschiebung sei rechtswidrig, da der Antragsteller aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung und Traumatisierung nicht reisefähig sei. Der Antragsteller habe beim Bundesamt einen erneuten Asylfolgeantrag gestellt, so dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG zu prüfen seien und der Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, nicht abgeschoben werden dürfe. Außerdem führe die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren. Eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung des Antragstellers am 08.01.2025 sei weder eingeholt worden, noch liege sie vor. Es lägen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor, da dem Antragsteller drohe, in Folge einer Abschiebung und Übergabe an russische Sicherheitskräfte direkt vom russischen Militär eingezogen und an die Front verbracht zu werden, um gegen die Ukraine zu kämpfen. Zugleich hat der
Antragsteller beantragt, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung bis zu einer Entscheidung über die Frage, ob zugunsten des Antragstellers ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, nicht vollstreckt werden darf.
Den ausländerrechtlichen Eilantrag gegen die Abschiebung hat das Verwaltungsgericht – 2. Kammer – mit Beschluss vom 08.01.2025 abgelehnt (2 V 29/30). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Abschiebung vorlägen, weil er vollziehbar ausreisepflichtig und die Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei.
Den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Eilantrag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 08.01.2025 abgetrennt.
In diesem abgetrennten Antrag beantragt der Antragsteller, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung bis zu einer Entscheidung über die Frage, ob zugunsten des Antragstellers ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, nicht vollstreckt werden darf.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien nicht gegeben.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO.
Hat das Bundesamt – wie hier durch Bescheid vom 24.01.2023 - im früheren Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Wiederaufgreifensverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3).
Zu Gunsten des Antragstellers ist eine Änderung i. S. v. § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sie zum einen solche Umstände betrifft, die für die bestandskräftige Entscheidung tatsächlich maßgeblich waren, und zum anderen eine günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 – 6 C 9.10, Rn. 55; Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17, Rn. 13). Dies ist dann gegeben, wenn die gleiche Entscheidung aufgrund der Änderung nicht erneut ergehen würde.
Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen.
Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert, dass sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.
Hierfür ist ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich aber auch ausreichend, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu bejahen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBl 2000, 1048-1050). Soweit das Gesetz verlangt, dass eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Betroffenen vorliegt, beinhaltet dies jedoch, dass die geänderte Sachlage zusätzliche eine günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 – 6 C 9.10, Rn. 55; Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17, Rn. 13). Würde die gleiche Entscheidung – die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen – auch auf der Grundlage der geänderten Sachlage erneut ergehen müssen, wäre dies nicht der Fall.
Eine Sachlagenänderung liegt indes nicht vor. Der Antragsteller trägt gerade keine neuen Gesichtspunkte vor. Antragsbegründend beruft sich der Antragsteller auf das aktenkundige psychologische Prognosegutachten aus 2022, welches jedoch bereits im früheren Asylverfahren Berücksichtigung gefunden hat. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, liegen jedoch ebenfalls nicht vor. Auch der Hinweis auf die weitere Behandlung des Antragstellers durch eine Psychologin führt zu keiner anderen Entscheidung, da die Erkrankung im Herkunftsland behandelbar und diese Behandlung dem Antragsteller auch zugänglich ist. Auch dies ist bereits im früheren Asylverfahren festgestellt worden.
Ferner liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Antragstellers vor, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. v. Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. c Richtlinie 2008/115/EG i. V. m. Art. 1 und 4, 19 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union i. V. m. Art. 3 EMRK dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. Suizidgefährdung drohen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C- 69/21, Rn. 66, 71, 76. Es spricht bereits die fehlende Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG als starkes Indiz dafür, dass nicht von der Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. Suizidgefährdung bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung ausgegangen werden kann; auf durch die vollziehende Behörde für die Durchführung der Abschiebung zu ergreifende Maßnahmen, die eine Realisierung der geltend gemachten Gefährdung verhindern können, wird verwiesen. Im Übrigen hat der Antragsteller keine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt und auch sonst keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit widerlegen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Korrell