Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 17.01.2025 – 3 K 1453/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1453/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
- g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am 2006 in Nangarhar/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2022, vertreten durch seine Amtsvormundin, einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er kurz nach dem Machtübernahme der Taliban von der Koranschule in ein Rekrutierungscamp gebracht worden sei. Dort sei er Opfer sexueller Übergriffe durch ein Mitglied der Taliban geworden.
Mit Bescheid vom 12.06.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht vor. Die vorgebrachte Vergewaltigung sei nicht an die geschlechtliche Identität des Klägers geknüpft. Mithin fehle es an einem Verfolgungsgrund. Zudem könne der Sachverhalt nicht unter der Definition der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden. Ausweislich eines zur beigezogenen Behördenakte genommenen Vermerks selben Datums seien die Angaben des Klägers als glaubhaft zu bewerten.
Der Kläger hat am 29.06.2023 Klage erhoben. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei dem in der Anhörung glaubhaft geschilderten Geschehen um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG liege eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn Handlungen sich gegen Kinder richteten. Aus der Nennung der Handlungen gegen Kinder neben den anderen Verfolgungshandlungen folge, dass das Gesetz einen besonderen Schutz von Kindern
beabsichtige. Erwachsene würden bei der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt verfolgt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung an Kindern liege daher bereits unterhalb der Schwelle vor. Dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolge, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass eine Verfolgungshandlung vorliege, die sich explizit gegen ein Kind richte (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Dabei werde schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert. Er gehöre daher zu der sozialen Gruppe der Kinder, gegen die sich der sexuelle Übergriff explizit gerichtet habe. Darüber hinaus müsse er wohl mit weiteren Repressalien rechnen, weil er sich den Taliban entzogen habe, sodass die Verfolgung auch aus religiösen und politischen Gründen erfolge. Er sei vorverfolgt ausgereist und weiterhin von Racheakten und Verfolgung durch die Taliban bedroht.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Verfügung und hält an der Auffassung fest, dass eine bestimmte soziale Gruppe nicht schon deshalb vorliege, weil eine Gruppe von Personen das gleiche Verfolgungsschicksal erleide.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.03.2024 auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß
und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Soweit der streitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht ist er rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Bundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen des erlittenen versuchten sexuellen Missbrauchs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Einzelrichter folgt.
Die zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in dem Bescheid herangezogene Verneinung eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG kann hingegen nicht überzeugen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Der vom Bundesamt als glaubhaft bewertete Vortrag des Klägers bezieht sich auf einen von ihm erlittenen sexuellen Übergriff in Gestalt des Brauches des „bacha bazi“. Ausweislich des zum beigezogenen Verwaltungsvorgang genommenen Vermerks der Beklagten vom 12.06.2023 können Jungen zwischen 10 und 18 Jahren durch den Brauch des „bacha bazi“ gefährdet sein. Der Brauch knüpft also an das männliche Geschlecht in Kombination mit einem kindlichen bzw. jugendlichen Alter an. Der Kläger ist Angehöriger dieser sozialen Gruppe der männlichen Kinder bzw. Jugendlichen, die für die beschriebenen „Knabenspiele“ missbraucht wurden. Dass es sich hierbei um eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG handelt, ergibt sich schon aus der für sie vorhandenen speziellen Bezeichnung des „bacha bazi“ sowie der mit der Opfereigenschaft verbundenen sozialen Stigmatisierung (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: Juni 2024, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 28.09.2023, S. 112 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.09.2018, S. 8), die sich seit der Machtübernahme durch die islamistischen Taliban wegen der hinzutretenden Dimension des Verstoßes gegen islamisches Recht (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG; dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: Juni 2024, S. 21; Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 28.09.2023, S. 112), noch verstärkt haben dürfte.
An diesen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgungshandlungen, hier in Gestalt sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfender Handlungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Var. 1 AsylG) sowie gegen Kinder gerichteter Handlungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Var. 2 AsylG) stehen in Verbindung mit einer Zugehörigkeit des Klägers zu der bestimmen sozialen Gruppe der vom „bacha bazi“ betroffenen männlichen Kinder bzw. Jugendlichen und damit einem flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund.
Ist der Kläger damit vorverfolgt ausgereist, kann er sich auf die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Hiernach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits vorverfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vermutung ist hier auch nicht widerlegt. Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen sind nicht gegeben. Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 18 Jahre alt und unterfällt damit nach der in dem zitierten Vermerk niedergelegten Einschätzung der Beklagten, die sich auch mit Erkenntnismitteln belegen lässt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 29.06.2018, S. 301 m.w.N.), weiterhin dem Gefährdungsprofil. Dieser Eindruck bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich angehört wurde.
Hinzutritt in dem vorliegenden Fall, dass dem Kläger, der sich durch seine Flucht aus dem Rekrutierungscamp der Taliban auch einer militärischen Ausbildung durch diese entzogen hat, eine oppositionelle Haltung den derzeitigen Machthabern gegenüber unterstellt würde, womit ein weiterer flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungsgrund gegeben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), an den die, gem. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vermuteten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen anknüpfen würden.
III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Kiesow