Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.01.2025 – 6 V 203/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 203/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das Landesinstitut für Schule, Am Weidedamm 20, 28215 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell am 30. Januar 2025 um 17.35 Uhr beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 4.927,23 Euro festgesetzt.
Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Ernennung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Der Anordnungsgrund folgt für eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf zwar grundsätzlich aus der Dringlichkeit des Begehrens, wenn der Bewerber ein möglicherweise mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren abwarten müsste und hierdurch durch den Zeitverlust unzumutbare Nachteile durch die erst wesentlich später erfolgende Aufnahme der Berufstätigkeit erleidet. Ausnahmsweise kann ein solcher Anspruch im Wege des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugesprochen werden, wenn mit der Ernennung die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verbunden ist, der nicht nur laufbahnrechtliche Bedeutung hat, sondern - wie im Falle des Vorbereitungsdienstes für Lehrer - Voraussetzung für eine Berufsaufnahme auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (OVG Bremen, NordÖR 2005, 485; Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, § 61 Beamtenrecht Rn. 1362). Hintergrund ist die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Berufswahlfreiheit.
Vorliegend liegen jedoch Umstände vor, die es gerade nicht als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren oder auf eine Bewerbung zu einem späteren Einstellungstermin zu verweisen.
Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch dessen einfachgesetzliche Ausgestaltung in § 9 BeamtStG verleiht dem Einzelnen keinen Anspruch auf die
Übernahme in das Beamtenverhältnis. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG hat jedoch jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02, Rn. 11, juris). Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einstellung in jedes Beamtenverhältnis ist die charakterliche Eignung als ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 –, Rn. 26; vom 25.11.2015 – 2 B 38/15 –, Rn. 9, beide juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, Rn. 10, juris).
Die Einschätzung der charakterlichen Eignung des Bewerbers obliegt dem Dienstherrn, der eine sachgerechte Prognoseentscheidung zu treffen hat in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung (OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, Rn. 11, juris). Die Beurteilung der persönlichen Eignung ist damit – ebenso wie die der fachlichen Eignung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 – 2 C 23.03. – und vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, jeweils juris) und anders als die der gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 -, juris) ein Akt wertender Erkenntnis (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017 – 4 S 2315/17 -, Rn. 10, juris). Die der prognostischen Einschätzung der persönlichen Eignung zu Grunde liegende Wertung begründet und rechtfertigt den der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraum in diesem Fall.
An Bewerber*innen für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt bestehen besonders hohe Anforderungen bezüglich der charakterlichen Eignung angesichts der pädagogischen Aufgaben und dem verantwortungsvollen Umgang mit (minderjährigen) Schülern. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen des Grundgesetzes wahrzunehmen und die rechtsstaatlichen Regeln zur Wahrung der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung einzuhalten. Bei der Einstellung in den Lehrerdienst muss der Dienstherr daher von dieser Bereitschaft überzeugt sein. Berechtigte Zweifel hindern eine solche Einstellung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 – 4 S 2332/08 –, Rn. 4 f., juris.)
Im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung bedarf es hierbei nicht der positiven Feststellung der Ungeeignetheit des Bewerbers, es ist vielmehr ausreichend, dass der jeweilige Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat (vgl.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.11.2018 - 2 MB 17/18, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 4 S 32.17 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.11.2016 - 6 B 1172/16 -, Rn. 9; vom 19.11.2014 - 6 A 1896/13 -, Rn. 42 und vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, Rn. 9, alle juris; VGH Baden- Württemberg Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Rn. 4, juris). Der (zukünftige) Dienstherr hat im Rahmen seiner Eignungsprognose alle Aspekte des Verhaltens des Bewerbers zu würdigen, welche einen Rückschluss auf die charakterliche Eignung zulassen und hat eine prognostische Entscheidung zu treffen, inwieweit der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16, Rn. 26, juris).
Die Antragsgegnerin stützt ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers auf die im vorgelegten polizeilichen Führungszeugnis aufgeführte Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
. Die Prognose kann ohne Kenntnis des Strafurteils indes nicht vorgenommen werden. Allerdings hat der Antragsteller durch die späte Vorlage des Führungszeugnisses, die allein in seinem Verantwortungsbereich liegt und nicht nachvollziehbar ist, selbst dafür gesorgt, dass die Zweifel bei der Einstellungsbehörde entstanden sind und weiterer Prüfung bedürfen. Dass eine Eintragung eine Prüfung nach sich zieht und ziehen muss, ergibt sich auch aus § 3a Abs. 2 BremLAG, der ebenfalls an die Geeignetheit zur Unterrichtung von Schülern anknüpft.
Der Antragsteller hat ein eiliges Regelungsbedürfnis selbst widerlegt. Inwieweit es zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des Antragstellers einzubeziehen ist. Nach dem allgemein gültigen Grundsatz der Selbstwiderlegung fehlt ein Anordnungsgrund, zum einen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass Nachteile drohen. Beruht das Drohen von Nachteilen auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 87a; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 84; Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 15 Rn. 132, jeweils m. w. Nachw.; Hessischer VGH, Beschluss vom 9.
Februar 1995 - 8 TG 292/95 -, juris Rn. 24; VG Berlin Beschl. v. 9.8.2022 – 5 L 661/22, BeckRS 2022, 26299 Rn. 24-26, beck-online). Durch die erst am 27.01.2025 erfolgte Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses hat der Antragsteller selbst die Ursache gesetzt, dass eine Ernennung zum 31.01.2025 nicht erfolgen kann. Er kann sich deshalb nicht auf die besondere Dringlichkeit und damit verbundene Nachteile berufen.
Aufgrund der nicht abgeschlossenen Prüfung seiner charakterlichen Eignung hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin allein auf der Grundlage der Eintragung – ohne weitere Prüfung – von einer charakterliche Nichteignung ausgehen durfte.
Für die Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses gelten wegen der entsprechenden Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Vorschriften, §§ 4 Abs. 2 Satz 2 BremBG, 3 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, die vorstehenden Gründe gleichermaßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 GKG; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert für das Eilverfahren nicht zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Korrell