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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 06.02.2025 – 6 V 1020/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1020/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Dr. Danne am 06. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Beseitigung der Folgen von ihrer Auffassung nach rufschädigenden Aussagen sowie die Unterlassung der Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte und einer weiteren Rufschädigung.

Die 1974 geborene Antragstellerin steht im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wurde mit Wirkung vom 01.05.2008 zu Studienrätin z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Wirkung vom 01.05.2011 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Bis zu einer Versetzung an die Schule mit Wirkung vom 01.09.2019 war die Antragstellerin im Schulzentrum

als Fachlehrerin und Klassenlehrerin

eingesetzt.

Es gab etwa ab 2014 am Schulzentrum Konflikte zwischen der Antragstellerin und Teilen des Kollegiums sowie der Schulleitung. Diese Problematik fand Eingang in eine dienstliche Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2017, die auf Wunsch der Antragstellerin erstellt wurde. Die Beurteilung enthielt das Leistungsurteil „entspricht voll den Anforderungen“, in zwei von sechs Leistungsmerkmalen erhielt die Antragstellerin nur die Beurteilungsstufe „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“ (so in den Merkmalen „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“, „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“). Die Antragstellerin gab zwar eine ausführliche Stellungnahme gegen diese Beurteilung ab, ging jedoch nicht gerichtlich dagegen vor. Weitere dienstliche Anlassbeurteilungen wurden aus Anlass von Ausschreibungen für die Stelle der erstellt. In den Auswahlverfahren obsiegte die Antragstellerin jeweils, sie wurden gerichtlicherseits gestoppt. Die dienstlichen Beurteilungen wurden jeweils aufgehoben und die entsprechenden gerichtlichen Verfahren nach beidseitigen Erledigungserklärungen eingestellt. Im Zuge des Konfliktes, in dem es insbesondere um Diskriminierungsvorwürfe, welche die Antragstellerin erhob, sowie um verwehrte Fortbildungsmöglichkeiten für die Antragstellerin, ging, erfolgte die Versetzung der Antragstellerin mit Wirkung vom 01.09.2019. Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2024 (6 K 2105/20), hob dieses die Versetzung der Antragstellerin vom Schulzentrum zur Schule auf. Den dagegen

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von der Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2024 (2 LA 74/24) ab.

Im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.2024 mehrere Emails vom 07. und 08.02.2024 vor, die bei ihr eingegangen seien und sich auf die mit der Aufhebung der Versetzung verbundenen Rückkehr der Klägerin an das Schulzentrum befassten und negative Folgen einer Rückkehr geltend machten. Im Einzelnen:

E-Mail von Schulbeirat des Schulzentrums R… vom 07.02.2024: „Sehr geehrte Frau F… vielen Dank für das freundliche Telefonat gerade eben und ich danke ihnen sehr, dass Sie mein Anliegen an die Senatorin weiterleiten. Sehr geehrte Frau Senatorin, mein Name ist und ich bin neben meiner Tätigkeit im A… Hotel auch Mitglied im Beirat der o.g. Schule sowie auch Mitglied im Berufsbildungsausschuss der Handelskammer. Ich habe Kenntnis erlangt über einen Sachverhalt an o.g. Schule und möchte Sie hiermit inständig drum bitten, den Stimmen der gesamten Schulleitung Gehör zu schenken und entsprechenden Sachverhalt zu prüfen. Ich sehe hier eine Schulentwicklungsarbeit; die sich über Jahre sehr gut entwickelt hat, als gefährdet an. Darüber hinaus kann es ggf. eine Auflösung

geben, was zur Folge haben wird, dass weniger jungen Menschen in Ausbildung gelangen und die Ausbildungszahlen damit sinken werden. Das wollen wir alle nicht und daher danke ich Ihnen schon jetzt, für die Überprüfung und ein Wiederspruch in dem von der Schulleitung heute früh beschriebene Fall.“

E-Mail vom 07.02.2024 des : „Sehr geehrte Frau F…, wie soeben telefonisch besprochen, möchte ich mich für das Schulzentrum

einsetzen! Ich selbst gehöre als Ausbilder dem Berufsausbildungsausschuß an. Durch den Schulleiter und auch durch Frau Bereichsleiterin des , wurde ich um Unterstützung gebeten. Die Berufsschule hatte bis vor vier Jahren eine Lehrerin namens beschäftigt. Nach vielen Problemen mit dieser Lehrerin wurde diese aus dem Schuldienst des entlassen. Frau hat für sehr viele Probleme innerhalb der

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Lehrerschaft gesorgt und die verbliebenden Lehrerinnen waren sehr zufrieden, dass Frau anderweitig beschäftigt werden konnte.

Nun soll Frau alsbald wieder dort beschäftigt werden. Es gebe lediglich nur noch bis Freitag, 09.02.24 eine Einspruchsfrist seitens der Senatorin, um diese Entscheidung zu verhindern. Die Lehrerschaft des des Schulzentrums gehen auf die Barrikaden und sehen den gesamten Fachbereich der Konditorei und Bäckerei in Gefahr, da Frau aber auch Herr und Her die Schule verlassen möchten und einen Antrag auf Versetzung stellen werden, sollte Frau wieder zurückkehren. Aus eigenem Interesse, dass die Ausbildung unserer

weiterhin harmonisch verlaufen soll, bin ich an einer Lösung dahingehend interessiert und bitte um Verhinderung der Wiedereinstellung der Frau

in den Schuldienst des …“

E-Mail der Geschäftsführerin der Gewerkschaft vom 08.02.2024: „Sehr geehrte Frau A, sehr geehrte Frau v. F…, wir wenden uns an Sie aufgrund einer heute stattgefundenen Sitzung des Ausbildungsbeirats des Schulzentrum und den damit stattgefundenen Gesprächen mit einigen Lehrkräften. Als Mitglieder des Ausbildungsbeirats pflegen wir als zuständige Fachgewerkschaft … einen intensiven und konstruktiven Kontakt zu den Lehrkräften unserer Branchen. Die Lehrkräfte des Fachbereichs Ausbildung engagieren sich kontinuierlich, um die duale Ausbildung in ihrem Fach stetig voranzutreiben. Die Branche des wird aufgrund eines starken Fachkräfte- und Personalmangels, teils schwierigen Ausbildungsbedingungen und zunehmender Sprachschwierigkeiten der Auszubildenden stetig gefordert. Vieles müssen die Lehrkräfte auffangen, um die Azubis zu motivieren durchzuhalten und ihnen die notwendige Kompetenz zu einem erfolgreichen Berufsabschluss zu verhelfen. Hier sind Teamarbeit und das Einschlagen immer neuer Wege und Möglichkeiten gefordert. Von den Lehrkräften ist hier volle Konzentration und Einsatz gefordert. Vor 5 Jahren gab es große Schwierigkeiten in Form von schwerwiegenden Konflikten im Team. Dies hatte Auswirkungen auf die Gesundheit der Kolleg*innen und auf den Zusammenhalt des Teams. Wir sind dankbar, dass Sie als senatorische Behörde gehandelt haben und durch eine personelle Maßnahme verhindert werden konnte, dass Kolleg*innen das Team und die Schule verlassen und es zu stärkeren gesundheitlichen Problemen gekommen ist. Dies ist im Ausbildungsbeirat sehr wohlwollend zu Kenntnis genommen worden.

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Wir konnten beobachten, dass das Team des Fachbereichs stetig an ihrer Zusammenarbeit gearbeitet haben und der Fachbereich sich engagiert und erfolgreich den schwieriger werdenden Ausbildungsbedingungen stellt. Nun haben uns Lehrkräfte mitgeteilt, dass die personelle Maßnahme rückgängig gemacht werden soll. Allein die Möglichkeit, dass dies passieren könnte, hat schwerwiegende Auswirkungen auf das Team der Lehrkräfte. Aufgrund der Berichte des Teams sehen wir nicht nur die Qualität der Ausbildung Fachbereich als absolut gefährdet an, wir befürchten, dass der gesamte Fachbereich und damit die Ausbildung

in Gefahr ist. Die Kolleginnen und Kollegen haben bereits einmal unter sehr schwierigen Bedingungen gearbeitet und gemerkt, welch gravierenden Auswirkungen Konflikte im Arbeitsumfeld auf ihre Konzentration, mentale und physische Gesundheit hat. Ich bin überzeugt, dass einige dies nicht ein zweites Mal zulassen und die Schule verlassen werden. Auch sind wir davon überzeugt, dass die Rücknahme der personellen Maßnahme negative Auswirkungen auch über den Fachbereich hinaus hätte. Wenn wir bei schwerwiegenden Konflikten das Team der Lehrkräfte nicht mehr schützen können, kann das verlorene Vertrauen in die Behörde, das rechtzeitige "öffentlich Machen" von Konflikten verhindern und gefährdet, damit die Gesundheit von unseren schon ohnehin zu wenigen und wertvollen Lehrkräften. Wir fordern Sie hiermit auf, gegen die Rücknahme der personellen Maßnahme dringend vorzugehen und stehen Ihnen selbstverständlich für Nachfragen zur Verfügung. Diese Mail geht, wie mit den Kolleg*innen besprochen, an die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung im Ausbildungsbeirat des Schulzentrums in bcc.“

Email des G… E…, Geschäftsführer der Stadtbäckerei E… vom 08.02.2024 Sehr geehrte Frau Senatorin A…, ich wende mich auf diesem Wege an Sie mit einem die betreffenden Thema. Wir betreiben in und dem Umland seit 120 Jahren eine

. Dort beschäftigen 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

. Seit jeher sind wir stark in der Ausbildung und bilden momentan 16 Auszubildende in 4 Berufen aus. Zehn unserer Auszubildenden besuchen das Schulzentrum für die Ausbildung

. Wir haben uns vor einigen Jahren aufgrund der hohen Ausbildungsqualität mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass unsere Auszubildenden trotz des sehr viel weiteren Schulweges in Bremen beschult werden dürfen. Die Qualität der

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fertigen Gesellinnen und Gesellen, die zum Großteil anschließend bei uns im Unternehmen bleiben, gibt uns dabei Recht.

Die Qualität des Unterrichts, die angebotenen fachlichen Aktivitäten und die hohe Fachkompetenz sowie das Engagement der Lehrkräfte ist für uns in jedem Gespräch ein erheblicher Pluspunkt, wenn WIR UNS bei den jungen Leuten für eine Ausbildung bewerben. Die Ausbildungsqualität dort sucht unter den verschiedenen Berufsschulstandorten im Elbe-Weser-Dreieck und darüber hinaus ihres gleichen. Das ist für uns eine hervorragende Unterstützung bei der Werbung für ein Berufsfeld, das es im aktuellen Arbeitsmarkt derzeit nicht immer leicht hat. Wie uns aus dem Umfeld der Schule zugetragen wurde, herrscht momentan in unserem Fachbereich aufgrund einer angekündigten Personalie erhebliche Unruhe unter den Lehrerinnen und Lehrern. Von Sorge um den Betriebsfrieden, Unsicherheit und angekündigten Kündigungen mehrerer Kräfte ist dort die Rede. Ich möchte Sie bitten, sich dieses Themas anzunehmen oder einmal die aktuelle Situation dort zu hinterfragen. Für uns wäre eine Schädigung und Schwächung dieses Standortes von großem Nachteil und unseres Erachtens nur sehr schwer oder gar nicht mit guten Fachkräften zu ersetzen. Ein großer Nachteil für die Ausbildung

Mit Schreiben vom 22.02.2024 wandte sich auch die Schulleitung des Schulzentrums

an die Antragsgegnerin. Inhaltlich besorgte sie erhebliche negative Auswirkungen bei einer Rückkehr der Antragstellerin an das Schulzentrum , da in diesem Falle einige Lehrkräfte erwögen, sich vom Schulzentrum wegzubewerben und ein Ersatz weder kurz- noch mittelfristig möglich sei. Dies könne eine Handlungsunfähigkeit des Fachbereichs

nach sich ziehen. Auch sei davon auszugehen, dass sich das Arbeitsklima an dieser Dienststelle bei einer Rückkehr der Antragstellerin erheblich verschlechtern würde. Ebenfalls zögen Teile des Sekretariats, sowie Teile der Schulleitung einen Versetzungsantrag in Erwägung.

Nachdem die Emailschreiben und auch das Schreiben der Schulleitung im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens gegen die erstinstanzlich aufgehobene Umsetzungsentscheidung von der Antragsgegnerin vorgelegt wurden und der Antragstellerin zur Kenntnis gelangte, forderte diese die Antragsgegnerin mit Schreiben von 18.03.2024 auf, bis spätestens 22.03.2024 eine Rückmeldung zu geben, wie sie der eingetretenen Rufschädigung begegnen und das schulische Umfeld mit Blick auf eine etwaige Rückkehr zu einem professionellen und konstruktiven Umgang wieder einfangen wolle. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, die aufgeführten E-Mails und

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das Schreiben der Schulleitung enthielten schwerwiegende Vorwürfe und unzutreffende ehrverletzende Behauptungen, wodurch die Antragstellerin ohne konkreten Anlass „dämonisiert“ werde. Weiterhin lässt die Antragstellerin vortragen, dass Externe – möglicherweise auf Anweisung – über Dienstgeheimnisse informiert worden seien. Hierbei rügt sie insbesondere Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG.

In einem Antwortscheiben vom 21.03.2024 trat die Antragsgegnerin der geltend gemachten Rufschädigung – insbesondere dem Vorwurf, sie habe Externe hierzu angewiesen – entschieden entgegen. Es sei ihr wichtig, die komplexe Situation zu erfassen und eine geordnete und erfolgreiche Rückkehr gemeinsam zu erarbeiten.

Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.04.2024 einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt. Zur Begründung lässt sie vortragen, die zitierten E-Mails vom 07.02.2024 und 08.02.2024 sowie das Schreiben der Schulleitung des Schulzentrums stellten eine Rufschädigung dar, die die Antragsgegnerin zu vertreten habe. Durch diese Aussagen, sei ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt. Dies begründe einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch der Antragstellerin aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin als ihre Dienstherrin, der sich aus § 45 BeamtStG ergebe. Diese Fürsorgepflicht beinhalte insbesondere das Verbot von Kritik an der Amtsführung der Beamten gegenüber Dritten, wobei eine namentliche Nennung der Beamten nicht notwendig sei. Dadurch, dass E-Mails teilweise von Externen Dritten verfasst und diese von der Antragsgegnerin hierzu veranlasst worden seien, liege darüber hinaus ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 BeamtStG vor. Das Abwarten des Abschlusses eines Hauptsacheverfahrens, würde die zu sichernden Rechte der Antragstellerin jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Es drohten (weitere) irreversible Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was sich aus einer Verfestigungs- und Wiederholungsgefahr ergebe. In welcher Form die Antragsgegnerin ihrer Fürsorgepflicht nachkomme, stellt die Antragstellerin in ihr Ermessen.

Die Antragstellerin beantragt, 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die durch Kommunikation an außerdienstliche Dritte entstandene Rufschädigung sowie in dem Zusammenhang die Weitergabe dienstinterner Personaldaten zu unterbinden und dem rufwahrend und zur Herstellung der (persönlichen und dienstlichen) Ehre der Antragstellerin entgegenzutreten.

Dies kann die Antragsgegnerin bspw. durch eine klarstellende Erklärung gegenüber allen in den Mails der Anlage 4 genannten Personen sowie der Schulleitung bspw. dahingehend erfolgen,

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dass zu Unrecht die vorliegende Personalsituation als Bedrohung und Gefährdung kommuniziert wurde, obschon dies eine interne Angelegenheit darstellt, die selbstverständlich professionell ausgestaltet wird und die zu versetzende Person mitnichten eine derartige Gefährdung oder Bedrohung darstellt. Es wird darum gebeten, den Vorgang nicht an etwaige weitere Personen weiterzutragen und darum, jegliche Kommunikation hierüber zu löschen. Die Gegendarstellung ist der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der einstweiligen Anordnung nachzuweisen;

2. Der Antragsgegnerin für jede Zuwiderhandlung gegen das nach dem Antrag zu 1.) ausgesprochene Verbot bzw. bei Nichtnachweis der in Ordnungsgeld von bis zu 50.000,00 € anzudrohen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Es seien keine konkreten Maßnahmen benannt, die die Antragsgegnerin unterlassen solle. Darüber hinaus enthalte der Antrag keine Zitate, die nicht getätigt werden sollen. Die geschilderten Vorgänge bezögen sich auf einzelfallbezogene Sachverhalte aus der Vergangenheit. Die erforderliche Bestimmtheit ergäbe sich auch nicht aus den zitierten E-Mails oder der Stellungnahme des Schulzentrums Diese enthielten keine rufschädigenden oder ehrverletzenden Äußerungen. Weiterhin sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soweit die Antragstellerin eine Unterlassung der begehre, sei diese Streitigkeit – da es sich hierbei um ein privatrechtliches Unternehmen handelt – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu bestreiten. Der Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dadurch, dass es sich um einen komplexen, jahrelang andauernden Rechtstreit handele, sei eine grundlegende Aufarbeitung (in Form eines Hauptsacheverfahrens) notwendig.

Darüber hinaus sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Verwaltungsinterne Gespräche zwischen Mitarbeitenden seien nicht gänzlich zu verhindern. Diese würden jedoch regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass Diskriminierungen und die Weitergabe von Daten an Dritte nicht toleriert würden. Vorliegend sei auch keine Rufschädigung erkennbar. Die Stellungnahme der Schulleitung des Schulzentrums vom 22.02.2024 sei sachlich und stelle lediglich den Sachverhalt, sowie die prognostizierten Folgen einer Rückkehr der Antragstellerin dar. Diese greife das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht an. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine Personen benannt, die die behauptete Datenweitergabe und Rufschädigung begangen haben sollen, weshalb die Antragstellerin ihren Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe.

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II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen und Anträge von Beamtinnen und Beamten eröffnet. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die begehrte Unterlassung von Äußerungen sei teilweise privatrechtlicher Natur und stünden ihr mithin nicht aus dem Beamtenverhältnis zu, verkennt sie, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Begehren an die Antragsgegnerin wendet, welche die Folgen der getätigten Aussagen, auch von Dritten, beseitigen soll. Eine Unterlassung von Äußerungen durch privatrechtliche Unternehmen oder privaten Personen, wurde nicht beantragt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte Unterbindung der Rufschädigung etwa durch Abgabe einer Erklärung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die vorliegend nicht ausnahmsweise deshalb geboten erscheint, weil in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestünden und die Antragstellerin andernfalls unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste.

So liegt es hier aber nicht. Das gegen die Antragsgegnerin gerichtete Begehren auf Unterbindung rufschädigender Äußerungen ist voraussichtlich unbegründet. Weder aus dem Schreiben der Schulleitung vom 22.02.2024 noch aus den Emails Dritter an die Antragsgegnerin ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch.

Soweit sich die Antragstellerin gegen den Inhalt des Schreibens der Schulleitung vom 22.02.2024 wendet, ist festzustellen, dass das genannte Schreiben einen verwaltungsinternen Informationsaustausch zwischen der Antragsgegnerin und der Schulleitung des Schulzentrums darstellt, zu dem letztere aufgefordert wurde. Soweit

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Darin enthaltene Beanstandungen begründen keinen Abwehranspruch, wenn sie aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochen werden. Das Schreiben ist nicht dazu geeignet, irreversible Schäden in Form der Rufschädigung oder der Verfestigung einer Rufschädigung zu verursachen. Das streitbefangene Schreiben stellt eine verwaltungsinterne Mitteilung der Schulleitung des Schulzentrums an die Antragsgegnerin, also die zuständige Dienstherrin dar. Hierbei handelt es sich um Personen bzw. Dienststellen, die den Sachverhalt kennen und auch kennen dürfen, bzw. von diesem unmittelbar betroffen sind. Im Schreiben sind die aus Sicht der Schulleitung gegen eine Rückumsetzung oder Rückversetzung der Antragstellerin sprechenden Gründe aufgeführt. Es ist weder in der Sprache noch dem Inhalt unsachlich. Eine Dämonisierung der Antragstellerin ist darin nicht enthalten.

Aus den vorgelegten Emails ergibt sich ebenfalls keine Rufschädigung. Die Ausbildungsbetriebe haben ihre Befürchtung kundgetan, dass sich dienstliche Konflikte auf die Ausbildungsqualität auswirken. Es handelt sich nicht um unsachliche Äußerungen.

Dass die Schulleitung gegenüber Dritten rufschädigende Äußerungen getätigt hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Fall unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 10/93 - beckonline). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbietet dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen; das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile; dass der Beamte namentlich genannt wird, ist nicht erforderlich (BVerwG, ebenda; Reich BeamtStG, 3. Aufl. 2018, BeamtStG § 45 Rn. 3, beck-online). Ein solch unzulässiges, weil bloßstellendes Verhalten, das den Emails durch die Kommunikation mit den Ausbildungsbetrieben vorausgegangen ist, kann die Antragstellerin indes nicht glaubhaft machen. Bloße Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Die Antragstellerin kann nur darlegen, dass die Schulleitung mit Mitgliedern des Ausbildungsbeirates kommuniziert hat und dass es dabei um die Rückkehr einer versetzten Lehrkraft ging. Auch aus den einleitenden Formulierungen einiger Emails lässt sich zwar schlussfolgern, dass darüber gesprochen worden sein muss, etwaige Anliegen hinsichtlich der Ausbildungsqualität der Ausbildungsbetriebe an die Antragsgegnerin zu adressieren. Dass die Schulleitung hierbei in bloßstellender Weise eine Lehrkraft schutzlos gelassen hat, ist nicht erkennbar.

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Die Antragstellerin hat mithin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch – bei einer summarischen Prüfung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Das gilt auch für eine angebliche Verletzung der Amtsverschwiegenheit und der Fürsorgepflicht.

Für eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile fehlt es schließlich auch deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.01.2025 dargelegt hat, alle schulischen Vorbereitungen für eine Rückkehr der Antragstellerin getroffen zu haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG; eine Reduzierung des Streitwertes war im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

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Korrell Buns Dr. Danne