Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.02.2025 – 6 V 1914/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1914/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Dr. Danne am 11. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 19.090,71 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Stelle der Fachbereichsleitung am Schulzentrum
Die am geborene Antragstellerin steht als Studienrätin (Bes.Gr. A 13) seit dem 01.05.2008, zunächst zur Anstellung und seit dem 01.05.2011 als Beamtin auf Lebenszeit, im Dienst der Antragsgegnerin. Mit ihrer Ernennung wurde sie dem Schulzentrum zugewiesen und war dort im Fachbereich tätig.
In ihrer ersten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 01.05.2008 bis 14.03.2011 erhielt sie die Gesamtnote „Hervorragend“. Für den darauffolgenden Zeitraum vom 01.03.2014 bis 28.02.2017 erhielt sie die Gesamtnote „Entspricht voll den Anforderungen“, mithin die mittlere von fünf Notenstufen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich der Beurteilungsmaßstab zwischenzeitlich geändert habe. In dieser dienstlichen Beurteilung heißt es unter dem Beurteilungsmerkmal „Persönliche Kompetenzen“ unter anderem, die Antragstellerin habe im Bereich der sozialen Kompetenz im Fachbereich zu erheblichen Verstimmungen mit allen Kollegen des Kernteams (mit Ausnahme der Fachbereichsleiterin) beigetragen, was schließlich eine Mediation von außen mit nicht unerheblichem Aufwand erforderlich gemacht habe. Unter dem Beurteilungsmerkmal „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ heißt es unter anderem, die Zusammenarbeit mit den Kollegen des engen Fachbereichs habe sich in der Vergangenheit mit Ausnahme der Fachbereichsleiterin als sehr problematisch dargestellt. Diese habe aktuell im Rahmen einer durch die Schulleitung initiierten Mediation zunächst so verbessert werden können, dass eine Zusammenarbeit wieder möglich sei.
Im Jahr 2018 erhob die Antragstellerin bei der Beschwerdestelle nach dem AGG bei der Senatorin für Kinder und Bildung eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Herkunft. Die Beschwerdestelle kam in ihrem Bericht vom 29.08.2018 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit einer Freisprechungsfeier von einem Kollegen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei, dass eine Äußerung der damaligen Fachbereichsleitung gegenüber der Antragstellerin herabwürdigend gewesen sei und im Wiederholungsfalle eine Belästigung im Sinne des AGG darstellen könne, und dass eine von der Schulleitung
Mit Bescheid vom 24.06.2019 versetzte die Senatorin für Kinder und Bildung die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung an das Schulzentrum . Sie begründete die Versetzung mit einer Konfliktsituation und innerdienstlichen Spannungen am Schulzentrum zwischen mehreren Personen, unter anderem der Antragstellerin und dem Schulleiter des Schulzentrums . Gegen die Versetzung erhob die Antragstellerin Klage (6 K 2105/20), der das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2024 stattgab. Den dagegen von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2024 ab (2 LA 74/24).
Die Senatorin für Kinder und Bildung schrieb bereits am 12.06.2020 die Funktion eines Fachbereichsleiters (Bes.Gr. A 14) am Schulzentrum für die Aufgabe der Fachbereichsleitung aus. Hierfür wurde die Antragstellerin auf ihren Wunsch hin dienstlich beurteilt. In der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2020 erhielt sie die Gesamtnote „Entspricht eingeschränkt den Anforderungen“. In dem Beurteilungsmerkmal „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ wurde die Antragstellerin mit der Note „Entspricht nicht den Anforderungen“, d.h. der schlechtesten Note bewertet. Gegen diese dienstliche Beurteilung erhob die Antragstellerin Klage (6 K 418/21). Mit Schreiben vom 03.09.2020 schloss die Senatorin für Kinder und Bildung die Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 BremSchVwG vom Auswahlverfahren aus. Zur Begründung wurde die fachliche Nichteignung im Hinblick auf die Kompetenzen für leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung sowie auf die nicht zu erwartende positive Zusammenarbeit am Schulzentrum verwiesen. Eine Rückkehr der Antragstellerin an das Schulzentrum sei auch aus Fürsorgegesichtspunkten für alle Beteiligten einschließlich ihrer Person nicht zielführend. Den Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.07.2021 (6 V 1956/20) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde (2 B 326/21) hob das OVG Bremen den Beschluss am 21.10.2021 auf und die verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten. Auf die jeweiligen Entscheidungen wird Bezug genommen.
Am 21.12.2021 nahm die Antragsgegnerin das Besetzungsverfahren wieder auf. Hierfür wurde die Antragstellerin für den Zeitraum vom 17.02.2019 bis zum 16.02.2022 erneut beurteilt und erhielt die Gesamtnote „Entspricht den Anforderungen – 3“. Das gegen die zuvor erstellte Beurteilung durch die Antragstellerin angestrengte Klagverfahren (6 K 418/21) wurde nach Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2020 und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 03.12.2021 eingestellt. Die neue Beurteilung vom 16.02.2022 wurde der Antragstellerin am 09.03.2022 eröffnet, am 10.05.2022 legte sie hiergegen Widerspruch ein, über welchen bislang noch nicht entschieden wurde. In der dienstlichen Beurteilung wurde in der Beschreibung der dienstlich ausgeübten Tätigkeit im Beurteilungszeitraum auf die Tätigkeit seit dem Schuljahr 2019/2020 an der abgestellt. Das Einzelkriterium „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ wurde mit der Begründung nicht beurteilt, dass die Antragstellerin den Großteil des Beurteilungszeitraumes an der Inge-Katz-Schule gearbeitet habe und in diesem Zeitraum keine leitenden, koordinierenden und beratenden Aufgaben übernommen habe. Die leitenden Tätigkeiten am Rübekamp und am LIS „(ca. ½ Jahr)“ seien daher nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund sei diese Kategorie nicht beurteilbar. Die Antragsgegnerin wählte die auch in diesem Verfahren beigeladene Bewerberin aus. Die Antragstellerin ging erneut mittels Eilantrag gegen die Besetzungsentscheidung vor. Mit Beschluss vom 23.03.2023 gab das Verwaltungsgericht dem Eilbegehren statt (6 V 1124/22), da die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Auswahlgrundlage beruhe. Die dienstliche Beurteilung der Antragsteller sei unvollständig und der Ablauf sowie die Bewertung des strukturierten Auswahlgespräches sei nicht ausreichend dokumentiert.
Das Besetzungsverfahren wurde am 09.04.2024 erneut aufgenommen. Die Antragstellerin wurde erneut dienstlich beurteilt. Mit dienstlicher Beurteilung vom 20.12.2023 für den Zeitraum 21.12.2020 bis 20.12.2023 erhielt sie die Gesamtnote „Entspricht den Anforderungen – 3“. Diese Beurteilung umfasst vollständig ihren Einsatz in der Schule. In allen Einzelmerkmalen, bis auf das Merkmal „Unterricht“, in welchem sie mit der Note „Übertrifft die Anforderungen“ beurteilt wurde, wurde die Note „Entspricht voll den Anforderungen“ gegeben. Die Antragstellerin erklärte sich nicht einverstanden mit der dienstlichen Beurteilung, erhob Widerspruch und Klage (6 K 2081/24).
Auf die Stelle bewarb sich ebenfalls die am geborene Beigeladene. Sie steht als Studienrätin (Bes.Gr. A 13) seit dem 01.11.2009, zunächst zur Anstellung und seit dem 04.07.2012 als Beamtin auf Lebenszeit, im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist Lehrerin am Schulzentrum . Sie bewarb sich mit einer Beurteilung für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 30.11.2023 mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen – 4“
auf die streitgegenständliche Stelle. Sie erhielt in den Einzelmerkmalen die Note „Übertrifft die Anforderungen; in den Merkmalen „Schulentwicklung“ und „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ erhielt die Beigeladene die Einzelnote „Hervorragend“, wobei auf die Tätigkeit als Teamsprecherin und die Mitwirkung in der Fachbereichsleitung abgestellt wurde.
Am 16.05.2024 und 24.05.2024 fanden Auswahlgespräche vor dem Findungsausschuss für die Besetzung besoldungsmäßig herausgehobener Stellen in der Schule gemäß § 74 a des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes statt. Der Findungsausschuss bestand aus einem Referenten der Schulaufsicht, einer Vertreterin der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Frauenbeauftragten und dem Personalrat Schulen; die Frauenbeauftragte sagte die Auswahlgesprächstermine ab. Nach dem Auswahlvermerk vom 27.06.2024 sei die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese bereits aufgrund ihrer Beurteilung mit der besseren Notenstufe die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Geeignetste sei. Auch ein Vergleich der einzelnen Beurteilungskriterien führe zu einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Schließlich habe das mit beiden Bewerberinnen durchgeführte Auswahlgespräch das Ergebnis der Vorauswahl vollumfänglich bestätigt und abgerundet. Die Mitbestimmungsgremien stimmten der Auswahlentscheidung am 04.07.2024 sowie 08.07.2024 zu.
Mit Schreiben vom 10.07.2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine andere Person ausgewählt worden sei. Gegen die Auswahlentscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.07.2024 Widerspruch ein, über welchen bislang nicht entschieden worden ist. Am 18.07.2024 hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist sie auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.03.2023 (6 V 1124/22), dessen Gründe seien nach wie vor maßgeblich. Offenkundig lägen dieselben Fehler vor.
Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ausgeschriebene Stelle der Fachbereichsleitung am Schulzentrum bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang einer Entscheidung über ihren Widerspruch oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Auf Grundlage von aktuellen dienstlichen Beurteilungen und den nach § 74a BremSchVwG durchgeführten Auswahlgesprächen sei die Auswahl auf die Beigeladene gefallen. Es sei nicht zu erkennen, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtswidrig sei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II. 1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsgrund (1.1.) und ein Anordnungsanspruch (1.2.) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1.1. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur Beförderung ausgeschriebenen Dienstpostens – außer in Fällen der Rechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 27 ff.).
1.2. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber oder die unterlegene Bewerberin einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen oder ihren Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann demnach verlangen, dass über seine Bewerbung in fehlerfreier Weise entschieden wird und der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 2 C 22/09 – juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 18.03.2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 10).
Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 – 2 VR 2/05 – juris Rn. 6). Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und des ihm eingeräumten Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.03.2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 11 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung nicht als fehlerhaft. Es liegen nicht dieselben Fehler, wie im vorausgegangenen Auswahldurchgang festgestellt, vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Auswahl zugrunde gelegte Beurteilung der Antragstellerin rechtswidrig ist ((1)). Die geführten Auswahlgespräche sind hinreichend dokumentiert ((2)). Die Auswahlkommission nach § 74a Bremisches Schulverwaltungsgesetz war nicht fehlerhaft besetzt ((3)).
(1) Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (BVerfG, Beschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 - juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 - 2 C 37/04 - juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 16.09.2014 - 2 B 109/14 - juris Rn. 17). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d. h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 24).
Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 20.12.2023 beruht nicht mehr auf einem unvollständig erfassten Sachverhalt. In dem Zeitraum, der der aktuell erstellten Anlassbeurteilung der Antragstellerin zugrunde liegt (21.12.2020 bis 20.12.2023) waren solche Tätigkeiten mit leitender Funktion von der Antragstellerin nicht wahrzunehmen, wie sie noch in dem Beschluss vom 23.03.2023 thematisiert worden sind. Deshalb kann aus dem Beschluss vom 23.03.2023 insoweit auch keine unmittelbar entscheidungsrelevante Schlussfolgerung gezogen werden.
(2) Die Auswahlgespräche sind hinreichend dokumentiert worden. Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 20; Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, juris, Rn. 14). Werden Auswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, ist zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche erforderlich. Die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen jedoch zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2012, 6 S 50.11, juris;
OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 831/17, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, NVwZ-RR 2004, 771, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.8.2011, 5 ME 212/11, juris).
Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Aus dem Auswahlvermerk ergibt sich der Inhalt des Auswahlgesprächs sowie eine Wiedergabe und Bewertung der Vorträge und Antworten der beiden Bewerberinnen. Hiergegen hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
Im Übrigen gibt das Auswahlverfahren Anlass zu folgenden Ausführungen. Ergibt sich bereits aus dem Leistungsvergleich auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen ein Leistungsvorsprung einer vollen Notenstufe, bedarf es weder einer Binnendifferenzierung noch eines Auswahlgespräches. Letzteres ist allein zu Abrundung einer Leistungsentscheidung bei leistungsmäßig gleich starken Bewerbern bzw. Bewerberinnen zulässig.
(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahlausschuss gemäß § 74a Bremisches Schulverwaltungsgesetz fehlerhaft besetzt war, bestehen nicht. Zwar hat dem Auswahlausschuss nicht der Schulleiter vorgesessen bzw. ist der Besetzungsvorschlag nicht von diesem unterbreitet worden. Angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen Konflikte auch zwischen dem Schulleiter und der Antragstellerin bestanden allerdings nachvollziehbare Gründe, einen Vertreter der zuständigen senatorischen Behörde hiermit zu betrauen. Dies entspricht der Regelung zu Verfahren bei der Besetzung sonstiger Schulleitungsfunktionen gemäß § 74 Bremisches Schulverwaltungsgesetz.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat mangels eigenen Antrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Korrell Buns Dr. Danne