Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 21.02.2025 – 3 V 224/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 224/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: ,
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder und die Richterin Bode am 21. Februar 2025 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten der Antragsteller mit ihrem Kind J , geb. am .2023, im Umfang von einer Stunde pro Woche gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven zu erklären.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an begleiteten Umgängen mit ihrem Sohn.
Die Antragsteller sind die leiblichen Eltern des am 2023 geborenen J . Das Kind wurde bereits kurz nach der Geburt durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen der Antragsgegnerin in Obhut genommen. In einem telefonischen Austausch mit dem Klinikum wurde der Antragsgegnerin zuvor mitgeteilt, dass im Urin und Stuhlgang des Kindes Drogen nachgewiesen werden konnten. Dies lasse darauf schließen, dass die Kindesmutter 6-12 Stunden vor der Entbindung noch konsumiert haben müsse. Das Kind zeige bereits Entzugssymptome. Den Kindeseltern wurde am 11.09.2023 durch das Amtsgericht Bremerhaven (Familiengericht) im Wege der einstweiligen Anordnung ( EASO) die elterliche Sorge vorläufig entzogen und auf das Jugendamt der Antragsgegnerin übertragen.
Am 05.10.2023 fand ein Termin vor dem Familiengericht statt, in dem die Beteiligten auch zu möglichen Umgangskontakten der Antragsteller zu ihrem Sohn verhandelten. Das Jugendamt erklärte, dass lediglich einmal monatlich fachlich begleiteter Umgang stattfinden könne. Daraufhin wurde von Amts wegen ein Umgangsverfahren eröffnet. Das Familiengericht wies darauf hin, dass eine Rückführungsperspektive nicht per se gänzlich ausgeschlossen sei. Mithin sei ein einmal monatlich stattfindender Umgang nicht verhältnismäßig. Vielmehr müsse der Umgang über einmal wöchentlich begleitete Umgangskontakte eingerichtet werden, um eine Rückführungsperspektive zu erhalten und den Kindeseltern die Möglichkeit zu geben, eine Bindung zu dem Kind aufzubauen.
Zwischen Januar und September 2024 fanden einmal wöchentlich durch die Pflegeeltern begleitete Umgangskontakte zwischen den Antragstellern und ihrem Kind für die Dauer von einer Stunde statt. Am 12.09.2024 stellte die Antragsgegnerin beim Familiengericht einen Antrag dahingehend, die Umgangsfrequenz von einmal wöchentlich auf einmal acht Wochen festzusetzen. In der Sitzung vom 24.10.2024 wies das Familiengericht darauf hin, dass Umgangskontakte vorliegend aufgrund der durchaus bestehenden Rückführungsperspektive nicht einmal in acht Wochen stattzufinden hätten, sondern in einem durchaus häufigeren Rahmen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die
Umgangskontakte nicht durch die Pflegeeltern begleitet würden, um Loyalitätskonflikte bei sämtlichen Beteiligten zu vermeiden. Sodann gab das Familiengericht der Antragsgegnerin auf, binnen eines Monats einen Träger zu benennen, der die vom Familiengericht für kindeswohldienlich erachtenden begleiteten Umgangskontakte der Kindeseltern mit ihrem Sohn einmal wöchentlich für die Dauer von einer Stunde umzusetzen gewährleitet.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht, dass im vorliegenden fachpsychologischen Erziehungsfähigkeits- gutachten vom 23.07.2024 festgestellt worden sei, dass aktuell eine Rückführung dem Kindeswohl nicht entspreche. Ein wöchentlicher Umgang werde aus fachlicher Sicht nur dann in Betracht gezogen, wenn eine Rückführoption gegeben sei. Andernfalls werde dem Kind immer wieder eine unsichere Situation widergespiegelt, in welcher unbewusst die Eltern-Kind-Beziehung der Pflegeeltern zum Kind in Frage gestellt werde. Diese sei allerdings vorrangig wichtig, um ein möglichst sicheres Bindungsverhalten des Kindes herzustellen und die Entwicklung des Kindes zu fördern. Daher sei eine wöchentliche Umgangsregelung nicht kindeswohldienlich und werde nicht befürwortet. Der Kontakt zu den Herkunftseltern bleibe dennoch ein wichtiger Bestandteil für die Identitätsentwicklung des Kindes. Daher werde angeregt, einen begleiteten Umgang, welcher monatlich für eine Stunde stattfinde, einzurichten. Ein entsprechender Träger für die begleiteten Umgänge habe gefunden werden können. Der könne monatliche Kontakte für jeweils eine Stunde und ggf. eine Erweiterung auf 1,5 Stunden in Räumlichkeiten in anbieten.
Mit Beschluss vom 09.01.2025 hat das Familiengericht das Verfahren UG ausgesetzt und den Antragstellern aufgegeben, zur Bewilligung von kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen bezüglich der Begleitung von Umgangskontakten nach § 18 Abs. 3 SGB VIII den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Das Familiengericht führt aus, dass den Antragstellern jedenfalls begleitete Umgangskontakte im Umfang von einer Stunde pro Woche eingeräumt werden sollten. Da das Jugendamt jedoch trotz des gerichtlichen Hinweises an seiner Auffassung festhalte, dass Umgangskontakte lediglich im monatlichen Rhythmus stattfinden könnten und auch nur in diesem Rahmen ein Träger angefragt worden sei, sei das Familiengericht nicht dazu in der Lage, begleitete Umgangskontakte anzuordnen, weil es an einem geeigneten und bereiten Träger begleiteter Umgangskontakte mangele.
Die Antragsteller haben am 30.01.2025 beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Eilantrag gestellt. Eine Rückführung des betroffenen Kindes in den elterlichen Haushalt möge zwar zurzeit ausgeschlossen sein. Wie jedoch richtiger Weise vom Amtsgericht
festgestellt, bestehe eine Rückführungsperspektive. Daher sei es dringend erforderlich, dass keine komplette Entfremdung zwischen Kind und Eltern eintrete. Umgangskontakte von lediglich einer Stunde monatlich würden - auch insbesondere aufgrund des Alters des Kindes - zu einem nahezu vollständigen Verlust der Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie führen. Der Bindungsaufbau zu der Pflegefamilie dürfe nicht auf Kosten der Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern erfolgen. Kontaktverlust zur Herkunftsfamilie gelte es zu vermeiden. Er werde eine unverzügliche Umsetzung der Umgangskotakte in den hiesigen Räumen der Beklagten - idealerweise in den Räumen der Vormündin - begehrt, um den Umgang wieder einzuleiten.
Die Antragsteller beantragen, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den im familiengerichtlichen Protokoll vom 24.10.2024 zum Az.:
UG des Amtsgericht Bremerhaven vereinbarten begleiteten Umgang der Antragsteller mit ihrem Kind einzurichten; 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich die drei nächstmöglichen begleiteten Umgangskontakte in der Dienststelle Fachbereich Vormundschaften anzubieten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie halte an ihrer Stellungnahme vom 20.12.2024 fest. Eine wöchentliche Umgangsregelung werde als nicht kindeswohldienlich erachtet. In Anbetracht des vorliegenden fachpsychologischen Gutachtens werde eine Rückführung in den Haushalt der Herkunftseltern als Kindeswohlgefährdung eingestuft. Wöchentliche Umgänge erschwerten die Integration in das neue Lebensumfeld. Ein einjähriges Kind befinde sich in einer sensiblen Phase der Bindungsentwicklung. Desgleichen halte das fachpsychologische Erziehungsgutachten fest, dass J sich im Aufbau seiner Bindungsentwicklung befinde und in der Folge auch als besonders störanfällig einzuschätzen sei. Wöchentliche Kontakte könnten die primäre Bindung stören, das Kind verunsichern und sich fortlaufend negativ auf das Bindungsverhalten und die Entwicklung auswirken. Aufgrund des jungen Alters und Schlaf-, Wachrhythmus von J
würden die begleiteten Umgänge in Wohnortnähe vollzogen, um die Belastung so gering wie möglich zu halten. Auch die Vormündin spreche sich gegen einen Umgang von einmal wöchentlich aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat überwiegend Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
2. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in dem tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
a. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII. Nach Satz 3 der Regelung haben u. a. Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Die Regelung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vermittelt dem Umgang beanspruchenden Elternteil ein verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, welches nötigenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.07.2015 – 1 BvR 1468/15 –, juris Rn. 6; OVG Münster, B. v. 28.12.2016 – 12 B 1336/16 –, juris Rn. 6). Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII soll das Jugendamt bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten.
Die Vorschriften des § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII dienen jedoch nicht der Verschaffung eines Umgangsrechts, sondern nur der Unterstützung und Hilfestellung des Jugendhilfeträgers bei der Ausübung eines bestehenden Umgangsrechts bzw. bei der Ausführung vereinbarter oder gerichtlich angeordneter Umgangsregelungen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Verschaffung des Umgangs mit einem Kind folgt allein aus der familienrechtlichen Vorschrift des § 1684 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 4 BGB. Über dessen Bestehen und Umfang trifft jedoch nicht der Jugendhilfeträger, sondern gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB allein das Familiengericht eine Entscheidung, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Ausübung des Umgangsrechts erzielt werden kann (vgl. OVG Bremen, B. v. 07.04.2017 – 1 B 291/16, juris Rn. 24). Dem Familiengericht kommt jedoch weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu. Um dem Familiengericht die Anordnung einer Umgangsregelung zu ermöglichen, beinhaltet der Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils auf Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII auch, dass das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht seine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Einrichtung und Durchführung von begleiteten Umgangskontakten erklärt (vgl. OVG NW, B. v. 15.12.2021 – 12 B 1551/21 –, juris Rn. 12 ff.). Hierzu zählt auch die Benennung eines zur Durchführung des Umgangs bereiten Trägers durch das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht (vgl. Schäder, Umgangspflegschaft und Umgangsbegleitung, JAmt 2021, 2). Trifft das Familiengericht hiernach eine Umgangsregelung, setzt sich die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in der tatsächlichen Mitwirkung fort (vgl. OVG NW, B. v. 28.12.2016 – 12 B 1336/16 –, juris Rn. 11).
Gegenstand des vorliegenden Antragsbegehrens ist zwar nicht die Hilfestellung bei der Ausführung einer gerichtlichen oder vereinbarten Umgangsregelung, da eine solche Regelung derzeit nicht vorliegt. Das Amtsgericht Bremerhaven hat vielmehr mit Beschluss vom 09.01.2025 (Az. UG) das Verfahren auf Einrichtung des elterlichen Umgangsrechts ausgesetzt und erklärt, es sei nicht dazu in der Lage, begleitete Umgangskontakte anzuordnen, weil es bereits an einem geeigneten und bereiten Träger für begleitete Umgangskontakte fehle. Entsprechend dieser Ausgangssituation ist im vorliegenden Eilverfahren das Begehren des Antrags zu 1. nach verständiger Würdigung der Antragsschrift darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Begleiterin für Umgangskontakte einmal wöchentlich gegenüber dem Familiengericht erklärt. Die von den Antragstellern wörtlich beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung eines beim Familiengericht im Protokoll vom 24.10.2024 bereits vereinbarten begleiteten Umgang ginge ins Leere, da ein solcher bislang nicht vereinbart oder durch das Familiengericht angeordnet wurde. Der Antragsgegnerin wurde im Termin vom 24.10.2024 lediglich aufgegeben, einen Träger für die vom Familiengericht für kindeswohldienlich erachtenden Umgangskontakte zu benennen. Eine verbindliche Umgangsregelung hat das Familiengericht demgegenüber noch nicht getroffen.
b. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist ein geeigneter Fall im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII gegeben.
Bei der Auslegung des Begriffs des „geeigneten Falls“ ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 04.08.2014 – 1 B 283/14 –, juris Rn. 30ff.; VG Bremen, B. v. 20.04.2023 – 3 V 63/23 –, juris Rn. 22). Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindeswohlentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Typische Anwendungsfälle sind
Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung (vgl. OVG Münster, B. v. 28.12.2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 22).
Das Gericht hat derzeit nach Aktenlage keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten im Umfang von einer Stunde pro Woche eine Kindeswohlgefährdung unmittelbar erwarten lässt. Auch die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Eilverfahren nicht geltend gemacht, dass ein begleiteter Umgang der Antragsteller mit ihrem Kind zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Sie trägt im hiesigen Gerichtsverfahren lediglich vor, dass eine wöchentliche Umgangsregelung als nicht kindeswohldienlich erachtet werde.
c. Die Antragsteller haben schließlich den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einstweiliger Rechtsschutz hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris Rn. 7 u. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 24). Bei durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten von etwa einem Jahr ist den Antragstellern ein Abwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar. Das von den Antragstellern geltend gemachte Recht auf Unterstützung beim Umgang gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII bezieht sich letztlich auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geregelte Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder. Damit folgen die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte aus einem grundrechtsrelevanten und schutzwürdigen Bereich. Die zu erwartenden Nachteile der Eltern-Kind-Beziehung können im Falle eines Zuwartens bis zur Entscheidung der Hauptsache durchaus unumkehrbar und somit auch unzumutbar sein (vgl. VG Bayreuth, B. v. 05.09.2023 – B 10 E 23.564 –, juris Rn. 53).
3. Der Antrag zu 2., die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich die drei nächstmöglichen begleiteten Umgangskontakte in der Dienststelle Fachbereich Vormundschaften anzubieten, hat demgegenüber keinen Erfolg. Wie bereits oben ausgeführt, dient § 18 Abs. 3 SGB VIII nicht der Verschaffung eines Umgangsrechts. Die Verschaffung des Umgangsrechts und die konkrete Ausgestaltung obliegt den Familiengerichten.
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Schröder Bode