Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.02.2025 – 5 V 3144/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 3144/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Hoffer am 26. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Erlaubnisantrags zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sowie gegen eine Einstellungsverfügung und Zwangsgeldandrohung.
Sie betreibt eine Wettvermittlungsstelle in der Straße in Bremen, für die sie zuletzt eine bis zum 30.06.2023 befristete Erlaubnis innehatte. In einem Abstand von unter 500 m Luftlinie zur Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin befinden sich drei Spielhallen ( GmbH Straße (Spielhalle 1), Straße 2 und
). Die drei Spielhallen befinden sich auch jeweils untereinander in einem Abstand von unter 500 m Luftlinie.
Am 14.02.2023 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle für den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber:innen der drei anderen Spielhallen beantragten glücksspielrechtliche Betriebserlaubnisse für den entsprechenden Zeitraum.
Die Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen diesen vier konkurrierenden Betrieben durch. Das Los fiel auf die Spielhalle 1 in der
Straße GmbH). Der Betreiberin dieser Spielhalle wurde mit Bescheid vom 04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Spielhallenerlaubnis erteilt, die die Antragstellerin mit einer Drittanfechtungsklage angefochten hat (5 K 3193/24).
Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte das Ordnungsamt Bremen mit Bescheid vom 04.12.2024 ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ab (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2). Zugleich wurde die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziff. 4) aufgefordert, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle nach Zugang der Verfügung einzustellen (Ziff. 3). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wurde ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es läge der Versagungsgrund nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a BremGlüG vor, da die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu den drei anderen Spielhallen unterschreite. Im vorliegenden Fall habe aufgrund der Abstandskollision nur für einen Standort eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle erteilt werden können, sodass die Auswahlentscheidung nach
Durchführung eines Losverfahrens habe getroffen werden müssen. Da die Antragstellerin hierbei verloren habe, sei ihr Antrag abzulehnen. Für die Anordnung der sofortigen Schließung der Wettvermittlungsstelle bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse. Da die Fortgeltungsfiktion der bis zum 30.06.2023 erteilten Erlaubnis durch die Ziffern 1 und 2 beendet werde, liege keine Erlaubnis zur Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mehr vor. Gemäß § 9 Abs. 2 BremGlüG solle die zuständige Behörde in diesem Fall die Schließung der Räumlichkeit anordnen. Ein atypischer Fall, der eine vom intendierten Ermessen abweichende Entscheidung rechtfertige, sei nicht erkennbar. Um die Umsetzung der Ziffer 3 sicherzustellen, sei die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich und angemessen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 16.12.2024 Klage erhoben (5 K 3193/24) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Nachdem die Antragstellerin zunächst vorgetragen hat, zwischen den Spielhallen Str. und Str habe bereits im Vorfeld ein Losverfahren stattgefunden, trägt sie nach Akteneinsicht vor, die Anträge für die Spielhallen und die Anforderungen an deren Einreichung seien nach anderen Maßstäben bewertet worden, als der Antrag für ihre Wettvermittlungsstelle. Das Glücksspielgesetz erfordere die Einreichung des Antrags unter Beifügung der vollständigen Unterlagen; eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Spielhallengesetz fehle. Auch vorliegend seien wiederum nur äußerst schleppend die Antragsunterlagen der Spielhallenbetreiber:innen eingereicht worden, was für den Fall des Standortes Straße von der Behörde auch beanstandet worden sei. An dem Auswahlverfahren habe zudem eine Spielhalle teilgenommen, deren Betreiberin den Betrieb bereits aufgegeben und der Behörde mitgeteilt habe, dass sie ihre Spielhalle schließen werde. Wenn eine Betreiberin kein Interesse mehr an dem Fortbetrieb habe und dies der zuständigen Behörde mitteile, liege darin entweder eine (konkludente) Antragsrücknahme oder es fehle das Sachbescheidungsinteresse für die Bescheidung des Antrags. Damit hätte diese Spielhalle nicht am Losverfahren teilnehmen dürfen. Der Mietvertrag für den Standort Straße 2 sei bereits vor Durchführung des Losverfahrens endgültig aufgekündigt und der Standort mithin unwiederbringlich verloren gewesen. Die Antragstellerin hat dazu ein Schreiben der Vermieterin der Räumlichkeiten Straße 2 vom 29.05.2024 vorgelegt, wonach die Mieterin fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 30.11.2024 gekündigt habe.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den vorgenannten Bescheid, insbesondere hinsichtlich der unter Ziffer 2 angeordneten sofortige Vollziehung
der Versagung der Erteilung der Erlaubnis (Ziffer 1) sowie hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Einstellungsverfügung (Ziffer 3) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Abstände zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen seien vom Verwaltungsgericht Bremen sowie vielen weiteren Gerichten in Deutschland bestätigt worden. Eine Antragsrücknahme für den Standort Straße 2 sei nicht erfolgt. Der Antragsgegnerin sei es verwehrt, Anträge auszuschließen, weil eventuell der Betrieb eingestellt werden solle. Die Betriebsaufgabe habe erst nach dem Losverfahren stattgefunden. Das Losverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. 1. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und auch im Hinblick auf die Ablehnung des Erlaubnisantrags statthaft. § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BremGlüG bestimmen, dass für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 01.06.2023 (gemeint 01.07.2023) der Antrag frühestens am 01.10.2022 und spätestens am 01.03.2023 zu stellen ist und bis zur Entscheidung über den Antrag die alte Erlaubnis als fortbestehend gilt. Der Ablehnungsbescheid erschöpft sich somit nicht in der bloßen Versagung der von der Antragstellerin begehrten Vergünstigung, sondern bewirkt zugleich den Verlust einer bestehenden Rechtsposition, indem er die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG als fortbestehend geltende Wettvermittlungserlaubnis beendet. Rechtsschutz ist somit nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 03.07.2023 – 5 V 1408/23 –; nachgehend OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B 193/23 –, beide juris).
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier in Bezug auf die Antragsablehnung und die Zwangsgeldandrohung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu
bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.
a. Die Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Antragsablehnung und der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2 und 5 des angefochtenen Bescheids) genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten ist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. Sie hat auf die – wenn auch notwendigerweise abstrakte – Gefahr hingewiesen, dass die mit dem Mindestabstandsgebot bezweckten Spielerschutzbelange unterlaufen würden, würden zwei Glücksspielstätten in geringem Abstand zueinander weiter betrieben, und diese mit den Gewinnerzielungsinteressen der Antragstellerin abgewogen. Aus ihrer Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen.
b. Die Antragsablehnung durch die Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig. Einem Erlaubnisanspruch steht das Mindestabstandsgebot zu der ausgewählten Spielhalle in der Straße GmbH) nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a BremGlüG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn eine
Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 500 m zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder einer Spielhalle unterschreitet. Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin liegt auch zu den anderen in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen in einem Abstand von unter 500 m.
aa. Die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, dass zwei Glücksspielstätten untereinander einen Mindestabstand zu wahren haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat die Kammer für den Mindestabstand von 250 m zwischen zwei Spielhallen bereits entschieden (grundlegend VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, juris Rn. 48 ff.) und für einen Mindestabstand von 500 m ebenfalls bestätigt (VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 16 ff.; nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 B 176/24 –, juris Rn. 14 ff.). Für den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen ergibt sich nichts anderes. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass beide Spielformen ähnlich gefährlich sind (vgl. grundlegend VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 66). Der spielformübergreifende Mindestabstand ist aus Gründen dieser vergleichbaren Gefährlichkeit und wegen des Korrespondenzspielverhaltens (vgl. etwa ebd., Rn. 62 m.w.N.) gerechtfertigt. Es liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative anzunehmen, dass beide Glücksspielangebote einander so ähnlich sind, dass die Wahrnehmung einer Wettvermittlungsstelle für den Spieler einer Spielhalle (und umgekehrt) aktive Spielanreize bietet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 19 ff.). Auf die Gründe des zitierten Beschlusses wird verwiesen. Die Antragstellerin hat keine wesentlich neuen Gründe vorgetragen, die zu einer abweichenden Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a BremGlüG führen würden.
bb. Auch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 5b Abs. 2 Nr. 1 BremGlüG findet, wenn in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vorliegen, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt, wenn – wie hier – im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich für einen Standort eine Erlaubnis für eine Spielhalle oder eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden kann.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Auflösung der genannten Konkurrenzsituation ein Losverfahren vorgesehen hat. Er ist nicht gezwungen, eine Auswahl vorrangig anhand von sachlichen Auswahlkriterien (etwa Zuverlässigkeit, Vertrauensschutz, Lage oder Qualität des Betriebes) zu treffen. Ein solches Losverfahren verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes Losverfahren zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden ist. Es hat für eine Auswahl zwischen zwei Spielhallen ausgeführt, dass bereits dann, wenn beide Spielhallen („nur“) die grundsätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, davon ausgegangen werden kann, dass diese auf einer Stufe stehen und ein Losverfahren normiert werden darf. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, als vorrangige Auswahlkriterien die Anzahl der Spielgeräte, Priorität oder Anciennität zu normieren (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 53 ff.; vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 25). Dies gilt umso mehr bei unterschiedlichen Glücksspielformen, da ein Vergleich anhand von sachlichen Kriterien mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden ist, sodass in diesem Fall erst Recht eine Auswahl nach Sachkriterien nicht zwingend geboten ist (VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 30 f.).
Das hiernach zulässige Losverfahren wurde vorliegend zu Recht zwischen der Antragstellerin und den drei konkurrierenden Spielhallen durchgeführt.
(1) Die Kammer hat bereits ausführlich in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12.11.2024 (5 V 2083/24) ausgeführt, dass Bewerbungen von Spielhallenbetreiber:innen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben müssen, weil die Anträge erst nach Ablauf der Antragsfrist vervollständigt worden sind. Darauf wird vollumfänglich verwiesen.
(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antrag für die Spielhalle am Standort Straße 2 nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen. Die Betreiberin dieser Spielhalle hat ihren Erlaubnisantrag nicht zurückgenommen. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Herrn an die Antragstellerin, in dem bestätigt wird, dass der jetzige Mieter der Gewerbeeinheit Str. 2
in Bremen fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 30.11.2024 gekündigt habe und somit die Möglichkeit der Verpachtung der Gewerbeeinheit zum 01.12.2024 bestehe, ergibt sich nicht, dass eine Fortführung des Betriebs der konkurrierenden Spielhalle unmöglich gewesen wäre. Zum einen datiert das Schreiben
vom 29.05.2024, der Anlass für seine Einholung ist nicht bekannt. Wäre die Antragstellerin aufgrund des Schreibens jedoch davon ausgegangen, dass die Fortführung des bisherigen Spielhallenbetriebs an dem Standort über den 30.11.2024 hinaus zwingend ausgeschlossen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Schreiben bereits vor der Durchführung des Losverfahrens am 18.09.2024 im behördlichen Verfahren vorgelegt und auf einen Ausschluss der betroffenen Spielhalle hingewirkt hätte. Zum anderen verlangt die Kammer im Hinblick auf die mit den Ablehnungsbescheiden regelmäßig einhergehenden Schließungsverfügungen von den Spielhallenbetreiber:innen, dass diese rechtzeitig Maßnahmen zur Abwicklung ihrer Betriebe ergreifen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Betreiberin der Spielhalle vorsorglich zum 30.11.2024 gekündigt hat, jedoch zwischen ihr und dem Vermieter Einvernehmen darüber bestand, dass dieser die Räumlichkeiten erneut an die Betreiberin vermietet, wenn diese im Losverfahren zum Zuge kommt und die Räumlichkeiten nicht zuvor anderweitig vermietet sind.
c. Auch die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14, 17 BremVwVG. Auch die Anforderungen aus § 17 BremVwVG zur Androhung des Zwangsmittels sind gewahrt.
d. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags und der Zwangsgeldandrohung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der Spielerschutz in Form des vom Gesetz beabsichtigten „Abkühlungseffekts“ – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin deutlich.
3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch mit Blick auf die Schließungsverfügung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht geboten.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aufgrund von in Bundes- oder Landesrecht geregelten Fällen entfällt. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage gegen die Schließungsverfügung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 und § 9 Abs. 1 Satz 2 BremGlüG. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch hier
die Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse, jedoch überwiegt das Vollziehungsinteresse bei (offensichtlich) rechtmäßigen Verwaltungsakten kraft Gesetzes das Aussetzungsinteresse, ohne dass es einer eigenen Abwägung des Gerichts bedarf.
Hieran gemessen erweist sich die streitgegenständliche Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin als rechtmäßig, so dass ein Obsiegen der Antragstellerin insoweit nicht wahrscheinlich ist. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Bei der Schließungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 104 m.w.N.).
Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 Abs. 2 BremGlüG gestützte, formell rechtmäßige Schließungsverfügung ist materiell rechtmäßig ergangen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 Abs. 2 BremGlüG liegen vor. Die Antragstellerin betreibt unerlaubtes Glücksspiel. Sie hat für die Vermittlung von Sportwetten keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 GlüStV 2021 und § 3 ff. BremGlüG. Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Weitere Voraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge und nicht des Tatbestands (vgl. VG Bremen, a.a.O., Rn. 109 m.w.N.).
Ermessensfehler lässt der angegriffene Bescheid nicht erkennen. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 räumt der Behörde ein Ermessen ein, ob sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einschreitet (Entschließungsermessen) und – wenn sie sich für dafür entscheidet – wie sie einschreitet (Auswahlermessen). Die Norm wird jedoch durch § 9 Abs. 2 BremGlüG dahingehend modifiziert, dass die Behörde, wenn in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen soll. Ein atypischer Fall, der hiervon abweichend Ermessenserwägungen erfordert hätte, ist nicht gegeben; insbesondere ist die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin nicht offensichtlich erlaubnisfähig (siehe oben).
Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 BremGlüG betrifft nach Überzeugung der Kammer sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen (vgl. VG Bremen, a.a.O., Rn 114 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Begründung von Ziffer 3 des Bescheids keine Erwägungen zu einer Übergangszeit zur Schließung des Betriebs angestellt hat; denn eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Wenn keine Umstände
vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (BVerwG, Urt. v. 17.08.1978 – V C 33.77 –, juris RN. 8 m.w.N.). Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin insoweit ein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Dr. Jörgensen Buns Hoffer