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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.02.2025 – 5 V 3158/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 3158/24

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Hoffer am 25. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Duldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Schließungsverfügung.

Sie betrieb in Bremen eine Spielhalle (Spielcenter 4). Diese Spielhalle stand ehemals in einem Verbund mit drei weiteren von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen (Spielcenter 1, 2 und 3). Von diesen Spielhallen verfügte das Spielcenter 2 über eine bis zum 30.06.2023 befristete Erlaubnis. Die anderen Spielcenter hatten zuletzt keine Betriebserlaubnis mehr. In einem Abstand von unter 500 m Luftlinie zum Standort der Spielhalle (Spielcenter 4) befinden sich zwei weitere Spielhallen ( und

) sowie eine Wettvermittlungsstelle. Diese Standorte liegen auch untereinander in einem Abstand von weniger als 500 m.

Unter dem 17.02.2023 beantragte die Antragstellerin glücksspielrechtliche Erlaubnisse für die Spielcenter 1, 2, 3 und 4 für den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber:innen der zwei anderen Spielhallen und der Wettvermittlungsstelle beantragten glücksspielrechtliche Betriebserlaubnisse für den entsprechenden Zeitraum. Auf Aufforderung der Antragsgegnerin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2023 mit, dass das Spielcenter 4 in das Auswahlverfahren einbezogen werden solle. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin die Erlaubnisanträge für die Spielcenter 1, 2 und 3 wegen des entgegenstehenden Verbundverbots mit Bescheiden vom 30.11.2023 ab. Die dagegen am 13.12.2023 erhobene Klage (5 K 2936/23) nahm die Antragstellerin nach einem erfolglos durchlaufenen Eilverfahren (5 V 2937/23, OVG 1 B 43/24) am 31.07.2024 zurück.

Die Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen der Antragstellerin (Spielcenter 4) und den Konkurrent:innen durch. Das Los fiel auf die Wettvermittlungsstelle am Standort straße e. Der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle wurde mit Bescheid vom 04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Glücksspielerlaubnis erteilt, die die Antragstellerin angefochten hat (5 K 3162/24).

Nach Mitteilung des Ergebnisses des Losverfahrens und Anhörung der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin den Erlaubnisantrag für das Spielcenter 4 mit Bescheid vom 04.12.2024 ab (Ziff. 1), forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle umgehend nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Schließung der Spielhalle an (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im

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Wesentlichen ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4a und 4b BremSpielhG vor, weil die Spielhalle den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu anderen Spielhallen und einer Wettvermittlungsstelle unterschreite. Es habe nur für einen Standort eine Erlaubnis erteilt werden können. Da verwaltungsseitig zwischen den konkurrierenden Anträgen keine Entscheidung habe getroffen werden können, da die Auswahlkriterien nach § 2a BremSpielhG ausgeschöpft gewesen seien, sei nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG am 18.09.2024 ein Losverfahren zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch die nach dem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde durchgeführt worden. Das Losverfahren sei zugunsten einer Konkurrentin ausgegangen. Die sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig, die Regelungen zum Abstandsgebot seien klar und jeder Spielhallenbetreiber habe sich auf sie einstellen können. Spätestens mit dem Anhörungsschreiben vom 27.09.2024 seien die Gründe für die Ablehnung bekannt gewesen.

Die Antragstellerin hat am 16.12.2024 Klage (5 K 3159/24) erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie erschöpfe sich in allgemeinen Floskeln und einer Wiedergabe des Gesetzestextes und der Gesetzesbegründung. Für die Auflösung von Konkurrenzsituationen zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen sehe das BremSpielhG ausschließlich und originär die Durchführung eines Losverfahrens nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG und keinerlei Sachkriterien vor. § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG seien für die Auflösung eines Abstandskonflikts zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen schon ihrem sachlichen Inhalt nach nicht anwendbar. Die Auswahlentscheidung leide bereits an dem Mangel, dass die Antragsgegnerin geglaubt habe, auf Sachkriterien vorrangig zurückgreifen zu können. Abseits dessen habe sie tatsächlich keinerlei Sachkriterien angewendet. Solche ließen sich dem Ablehnungsbescheid nicht entnehmen. Verfassungsrechtlich sei es jedoch geboten, sachliche Auswahlkriterien anzuwenden und auszuschöpfen, bevor sodann als letztes Mittel ein Losverfahren durchgeführt werde. Ein Losverfahren komme als ultima ratio erst dann in Frage, wenn sich mehrere Spielhallen nach Festlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig erwiesen. An den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientierte sachbezogene Auswahlkriterien ließen sich finden, wie die Regelungen der § 2a Abs. 2 bis Abs. 5 BremSpielhG zeigten.

Sie beantragt wörtlich,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem 16.12.2024 parallel erhobenen Hauptsacheklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.12.2024 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Spielhalle sei materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig, denn dem Anspruch auf Erlaubniserteilung stehe der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 b) BremSpielhG entgegen. Die Spielhalle unterschreite den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu der ausgewählten Wettvermittlungsstelle. Richtig sei, dass die in § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG geregelten Auswahlkriterien in der vorliegenden Konstellation nicht anzuwenden seien. Diese fänden nur Anwendung, wenn ausschließlich Spielhallen untereinander den erforderlichen Mindestabstand nicht einhielten. Falsch sei jedoch die Behauptung, für die Auflösung eines Abstandskonflikts zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen habe der Gesetzgeber ausschließlich die Durchführung eines Losverfahrens geregelt. Ein Losverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn die Spielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen jeweils die Erlaubnisvoraussetzungen des § 2 BremSpielhG bzw. § 5a BremGlüG erfüllten und keine Standortkombination vorliege, durch die die Standortkapazitäten bestmöglich ausgeschöpft würden. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, werde ein Losverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren verstoße nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

In einem anderen, dieselbe Auswahlkonstellation betreffenden Eilverfahren hat das Gericht die Antragsgegnerin aufgefordert, den Abstand zwischen der Spielhalle am Standort

(Spielcenter 4) zur Schule aufgrund einer Messung vom Eingang der Spielhalle zum Haupteingang der Schule (erneut) zu ermitteln und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen. Die Antragsgegnerin hat in dem dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 30.01.2024 mitgeteilt, dass die Abstände der Spielhallen zum Mittelpunkt des Haupteingangs der genannten Schule für das Spielcenter 1 498,20 Meter, für das Spielcenter 2 500,00 Meter, für das Spielcenter 3 502,16 Meter und für das Spielcenter 4 499,04 Meter betrügen. Erhebliche Auswirkungen auf das durchgeführte Losverfahren ergäben sich hieraus nicht. Zu beachten sei insoweit, dass der Losentscheid zugunsten der beteiligten Wettvermittlungsstelle ausgegangen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwei der vier Spielcenter der Spielhallen , nämlich die Spielcenter 2 und 3, den Mindestabstand zur Schule von 500 Metern auch nach der vom Gericht für richtig erachteten Messmethode von „Tür zu Tür“ einhielten. Diese Messmethode von Anfang an zugrunde gelegt, sei davon auszugehen, dass eines dieser

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beiden Spielcenter von der Betreiberin priorisiert worden wäre und am Losverfahren teilgenommen hätte. Die Anzahl der am Losverfahren beteiligten Glücksspielstätten wäre also dieselbe gewesen; folglich auch die jeweils bestehende Gewinnchance. Im Übrigen sei sie der Auffassung, dass ihre Abstandsmessung, bei der sie hinsichtlich der Schule auf den Schulmittelpunkt als Bezugspunkt abgestellt habe, zutreffend sei.

Das Gericht hat diesen Schriftverkehr in das hiesige Verfahren eingeführt. Die Antragstellerin trägt dazu vor, sie habe sowohl für das Spielcenter 1, das Spielcenter 2, das Spielcenter 3 und das Spielcenter 4 einen Erlaubnisantrag gestellt. Aufgrund der von der Antragsgegnerin unzutreffend angewandten Messmethode habe ein einzuhaltender Mindestabstand zu einer Schule in diesen vier Genehmigungsverfahren keine Rolle gespielt. Nach Aufforderung der Antragsgegnerin zur Priorisierung einer Spielhalle aus diesem Spielhallenverbund, habe sie mitgeteilt, dass sie mit dem Spielcenter 4 am Auswahlverfahren teilnehmen wolle. Lege man die Auffassung der Kammer zur Messmethodik zugrunde, hätten nur das Spielcenter 2 oder 3 einbezogen werden dürfen und sie hätte aufgefordert werden müssen, eines dieser Spielcenter zu priorisieren. Daraus ergäben sich erhebliche Auswirkungen auf das durchgeführte Losverfahren. Hätte sie mit dem Spielcenter 4 gewonnen, wäre diese Erlaubnis rechtswidrig gewesen und hätte jederzeit nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können oder wäre in einem erwartbaren Drittanfechtungsklageverfahren aufgehoben worden. Schon aus diesem Grund erweise sich das Auswahlverfahren als rechtswidrig, denn es dürften nur solche Standorte einbezogen werden, die grundsätzlich genehmigungsfähig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II. 1. Das Begehren der Antragstellerin ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie zusätzlich zu ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den Weiterbetrieb ihrer Spielhalle bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zu dulden.

Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das

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tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille der Antragstellerin, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Antragsbegründung ist auch die Interessenlage der Antragstellerin zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag oder sonstigen für das Gericht und die Antragsgegnerin erkennbaren Umständen ergibt. Ist die Antragstellerin bei der Fassung der Anträge anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07).

Der Antragsschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass es der Antragstellerin darum geht, ihre Spielhalle einstweilen weiterbetreiben zu können. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin mit einem ausschließlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Schließungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreichen. Selbst wenn das Gericht insoweit die aufschiebende Wirkung wiederherstellen würde, würde dies nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ihre Spielhalle weiterbetreiben darf, denn für den Betrieb der Spielhalle bedarf sie einer Erlaubnis, die ihr letztmalig bis zum 30.06.2022 erteilt worden war. Ohne Erlaubnis ist der weitere Betrieb der Spielhalle illegal und die Antragstellerin würde sich – unabhängig von der Schließungsanordnung – bei Nichteinstellung des Betriebs strafbar machen (§ 284 Abs. 1 StGB).

Für die von der Antragstellerin begehrte Erweiterung ihres Rechtskreises bedarf es daher einer vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

2. Der so verstandene Antrag bleibt indes ohne Erfolg.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche

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Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht.

a. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Spielhallenerlaubnis, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des Betriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger Duldung gesichert werden könnte, zusteht. Denn der streitgegenständliche Spielhallenbetrieb erweist sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Erlaubnisanspruch steht das Mindestabstandsgebot zu Schulen in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 BremSchulG oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet. Die allein streitgegenständliche Spielhalle (Spielcenter 4) der Antragstellerin befindet sich in einem Abstand von unter 500 Metern zur Schule

Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.11.2024 (5 V 2083/24, juris Rn. 46 ff.) ausgeführt, dass mangels gesetzlicher Festlegung einer Messmethodik – d.h. Vorgaben zur Bestimmung der Bezugspunkte „Schule“ und „Spielhalle“ im Spielhallengesetz – diese durch Auslegung zu bestimmen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.06.2018 – 11 ME 136/18 –, juris Rn. 28 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21.11.2017 – 3 B 296/17 –, juris Rn. 8 ff. und Beschl. v. 05.10.2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. 17 zum jeweiligen Landesrecht). Diese Auslegung ergibt die Erforderlichkeit einer Messung vom Eingang der Glücksspielstätte zum Haupteingang der Schule. Die Antragsgegnerin hat unter Zugrundelegung dieser Messmethodik den Abstand des Spielcenters 4 zur Schule mit 499,04 Metern neu ermittelt.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schulabstandsgebots oder gar des Bremischen Spielhallengesetzes insgesamt hat die Kammer nicht (vgl. ausführlich VG Bremen, Urt. v. 29.02.2024 – 5 K 2150/22 – juris Rn. 21 ff. sowie OVG Bremen, Beschl. v. 15.07.2024 – 1 B 143/24 –, juris Rn.14 ff.). Die Antragstellerin hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.

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b. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Auswahlverfahren sei wegen der Einbeziehung des Spielcenters 4 rechtswidrig gewesen, weil nur grundsätzlich genehmigungsfähig Standorte einbezogen werden dürften, ergibt sich daraus kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erlaubniserteilung. Denn in einem neuen Auswahlverfahren, das dazu dient, auf eine Erlaubnis hinzuführen, wäre das Spielcenter 4, das vorliegend allein streitgegenständlich ist, auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht teilnahmefähig. Die erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens verschafft der Antragstellerin gerade nicht die von ihr begehrte Rechtsposition.

Die Antragstellerin kann im hiesigen Verfahren auch nicht mit dem Spielcenter 2 oder 3, die den Mindestabstand zur Schule von 500 Metern auch nach der vom Gericht für richtig erachteten Messmethode von „Tür zu Tür“ einhalten, berücksichtigt werden. Die Erlaubnisanträge für diese Spielhallen sind bestandskräftig abgelehnt worden.

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten ist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür

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maßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. Sie hat auf die Gefahren hingewiesen, die mit einem Betrieb der Spielhalle im Hinblick auf den Spielerschutz verbunden sind. Diese hat sie mit den Gewinnerzielungsinteressen der Antragstellerin abgewogen. Aus ihrer Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen.

b. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.

aa. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, weil sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.

Die Schließungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig. Der Tatbestand ist mangels Erlaubnis der Spielhalle gegeben, Ermessensfehler im Entschließungsermessen liegen nicht vor. Die Entscheidung, gegen einen formell illegalen Spielhallenbetrieb einzuschreiten, ist hinsichtlich des Entschließungsermessens intendiert (vgl. VG Bremen, Urt. v. 20.02.2023 – 5 K 1929/21 –, juris Rn. 29), sodass mangels Vorliegens eines atypischen Falls keine andere Entscheidung möglich war. Die Antragsgegnerin hat zudem

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erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht. Dabei ist grundsätzlich das Interesse an einem zeitnahen Einschreiten und an einer noch vorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs gegeneinander abzuwägen. Die verfügte umgehende Schließung der Spielhalle ist insoweit ermessensfehlerfrei. Die Antragstellerin verfügte zuletzt nicht mehr über eine Erlaubnis für das Spielcenter 4. Sie muss daher bereits die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung ihrer Spielhalle eingeleitet haben. Es ist grundsätzlich nicht geboten, dass die Behörde in einem solchen Fall im Ablehnungsbescheid eine zusätzliche, formelle Schließungsfrist einräumt. Insbesondere bedarf es keiner Frist, die an die Bestandskraft des Bescheids anknüpft (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 32 sowie OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 25).

bb. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin deutlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Dr. Jörgensen Buns Hoffer