Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 27.02.2025 – 1 K 2132/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2132/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Oetting als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 2025 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen sog. „Dublin-Bescheid“, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Finnland angeordnet wurde.
Der 2000 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 08.04.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.04.2024 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab einen Treffer für Finnland vom 16.12.2023. Am 28.05.2024 wurde ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Finnland gerichtet. Die finnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 07.06.2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 31.07.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Finnland an (Ziffer 3) und ordnete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Asylantrag sei unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Finnland auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen, der dem Kläger am 12.08.2024 zugestellt wurde.
Daraufhin hat der Kläger am 14.08.2024 die vorliegende Klage gegen den Bescheid erhoben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde nicht gestellt. Aufgrund bestehender systemischer Mängel im finnischen Aufnahme- und Asylsystem und im Umgang mit Inhabern eines Schutzstatus sei die Abschiebung wegen drohender Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 ERMK rechtswidrig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2024 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Finnland vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Am 08.12.2024 hat der Kläger das Verwaltungsgericht Bremen um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 09.12.2024 wurde der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Migrationsamt Bremen mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 31.07.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens abzusehen (1 V 3084/24).
Mit Beschluss vom 12.02.2025 ist der Rechtsstreit im Verfahren 1 K 2132/24 auf den Einzelrichter übertragen worden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 03.02.2025 und 04.02.2025 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 12.02.2025 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) übertragen wurde, kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
I. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) führt auf die weitere Prüfung der Asylanträge des Klägers durch die Beklagte und damit zugleich auf die Aufhebung des Bescheides insgesamt. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des
II. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. a. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet heute nicht mehr ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG.
Inzwischen ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Es kann eine ursprüngliche Zuständigkeit Finnlands unterstellt werden. Diese Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Norm regelt für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Die grundsätzlich zunächst bestehende sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit der Zustimmung Finnlands zur Übernahme des Klägers am 07.06.2024 in Gang gesetzt und ist mit Ablauf des 07.12.2024 abgelaufen. Vorliegend wurde die Überstellungsfrist durch das Bundesamt auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung rechtskonform auf 18 Monate verlängert, da der Kläger zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 06.12.2024 nicht flüchtig im Sinne der Vorschrift war.
Zur Begründung verweist der Einzelrichter auf seine Ausführungen im Eilbeschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens:
„Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen, darf (grundsätzlich) aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (s. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.03.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 53 ff.; BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42.20 – juris Rn. 25, 27; BVerwG, U.v. 17.08.2021 – 1 C 38.20 – juris Rn. 19 f.).
Grundsätzlich reicht allerdings bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers weder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei flüchtig. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt wiederum aber nur insoweit, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und
Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021, a.a.O., juris Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung).
b. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs liegt hier ein Flüchtigsein des Antragstellers im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht vor.
aa. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 06.12.2024 den seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzogen hätte. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO entfällt die tatbestandliche Voraussetzung des "Flüchtigseins" zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate unzulässig, weil sich der Antragsteller der Überstellung nicht mehr gezielt entzieht und die Durchsetzung der Überstellung möglich ist (BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. 27).
Der Antragsgegnerin sowie dem Migrationsamt Bremen waren der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers sowohl am 03.12.2024 als auch am 06.12.2024 bekannt. Unter dem 02.12.2024 hatte die ... dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller ab dem 02.12.2024 in das Gemeindezentrum ... in Bremen verlegt werde. Die entsprechende Nachtzeitverfügung des Migrationsamts war dementsprechend an diese Anschrift adressiert. Durch den anschließenden Überstellungsversuch am 03.12.2024 war der Antragsgegnerin der Aufenthaltsort des Antragstellers ebenfalls bekannt. Es gibt demnach keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsteller am 06.12.2024 ortsabwesend gewesen ist und sich nicht in dem Gemeindezentrum ... in der ... aufgehalten hat. Gegenteiliges hat auch die Antragsgegnerin, die nach dem 03.12.2024 auch keinen erneuten Überstellungsversuch unternommen hat, nicht dargelegt.
bb. Aus dem gescheiterten Überstellungsversuch am 03.12.2024 kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht die Annahme ableiten, der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig gewesen.
Der Antragsteller befand sich – was der Antragsgegnerin bekannt war – seit dem 02.10.2024 im offenen Kirchenasyl. Der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet deshalb kein Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische Entscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der Überstellung tatsächlich entgegensteht (BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. 26 und B.v. 08.06.2020 – 1 B 19/20, juris; OVG Bremen, B.v. 18.09.2019 – 1 LA 125/19, juris Rn. 7).
Da der Aufenthalt des Antragstellers am 03.12.2024 der Behörde bekannt war und eine Überstellung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs jederzeit hätte durchgeführt werden können, fehlte es (objektiv) an einem Sichentziehen des Antragstellers. Allein der Umstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen der für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde erhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die Vollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt objektiv kein Sichentziehen dar. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht handeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021 – 1 C 55/20, juris Rn. 35).
Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Migrationsamts in seiner E-Mail vom 04.12.2024 an die Antragsgegnerin, wonach es über Bildmaterial verfüge, auf dem der Antragsteller sich entgegen seiner Auflagepflicht am 02.12.2024 um 23:39 Uhr außerhalb der Wohneinheiten des Gemeindezentrums, so u.a. in kirchlichen Räumlichkeiten (z. B. Sakralraum, Messehalle) aufgehalten habe. Zunächst liegen dem erkennenden Einzelrichter die in Bezug genommenen Bildaufnahmen nicht vor. Selbst unterstellt, der Antragsteller habe sich entgegen der ihm mit Verfügung vom 02.12.2024 auferlegten Aufenthaltspflichten (Meldepflichten) zeitweise nicht in seinem Zimmer, sondern in kirchlichen Räumen aufgehalten, führt jedoch auch dieser Umstand nicht zur Annahme eines gezielten Sichentziehens durch den Antragsteller. Dieses
Verhalten ist nämlich nicht kausal dafür gewesen, dass die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte. Wie bereits dargelegt, haben die Vollzugbehörden trotz rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit davon abgesehen, die Dublin-Überstellung und den Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen vom 02.12.2024 (2 E 2998/24) zu vollstrecken. Sie haben das Gebäude in der ... nicht betreten. Aus diesem Grund steht bereits nicht fest, dass die Maßnahme aufgrund einer möglicherweise vorübergehenden Abwesenheit des Antragstellers aus seinem Zimmer gescheitert wäre. Zudem wäre auch in einem Aufenthalt des Antragstellers in den kirchlichen Räumen des Gemeindezentrums kein rechtliches Hindernis für die Überstellung des Antragstellers zu ersehen gewesen. Der Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen eröffnete der Vollzugsbehörde im Falle eines gezielten Versteckens des Antragstellers in den kirchlichen Räumlichkeiten ausdrücklich die Möglichkeit, unter der Voraussetzung einer Gefahr in Verzug auch diese Räumlichkeiten zu durchsuchen. Ein in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist somit insgesamt nicht gegeben.
Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20, Rn. 27), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Anschrift des Antragstellers war dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durchgehend bekannt und er war nach Aktenlage bei dem (einmaligen) Überstellungsversuch in den Räumlichkeiten des kirchlichen Gemeindezentrums anwesend, so dass auch in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im oben genannten Sinne bestehen. Insbesondere haben die Antragsgegnerin und das Migrationsamt auch keine weiteren (erfolglosen) Überstellungsversuche unternommen.“
Hieran wird festgehalten. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des Flüchtigseins im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung durch das Bundesamt in der Person des Klägers nicht erfüllt waren, zumal der gerichtlich voll nachprüfbare, unbestimmte Rechtsbegriff des Flüchtigseins als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, eng auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 17.8.2021 – 1 C 38/20 -, juris Rn 19 ff). Auch das Bundesamt ist der gerichtlichen Einschätzung im Anschluss an das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht
entgegengetreten. Neue Umstände, die eine andere Entscheidung als im Eilverfahren gebieten würden, sind somit weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die damit geltende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III-VO ist inzwischen mit Ablauf des 07.12.2024 abgelaufen, ohne dass eine Überstellung des Klägers erfolgt ist. Zwischenzeitlich war auch keine Unterbrechung dieser Frist eingetreten. Die zuvor auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG gestützte Unzulässigkeit des Asylantrags entfällt in diesem Fall, d. h. mit Ablauf der Überstellungsfrist ist der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers nachträglich zulässig geworden. Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist auch berufen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 35 m.w.N.).
b. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden.
Im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst gehalten, die behördliche Entscheidung auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus kommt grundsätzlich eine Umdeutung in den Grenzen des § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 16 f.)
Eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V.m. § 71a AsylG – wie vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid als Rechtsgrundlage erwähnt – ist jedoch nicht möglich, weil es sich um einen der Sache nach anderen Bescheid handeln würde, der eine auf den Herkunftsstaat gerichtete Abschiebungsandrohung anstelle einer auf den Drittstaat gerichteten Abschiebungsanordnung beinhalten müsste. Auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätte die Beklagte in dem Fall im Hinblick auf den Herkunftsstaat Somalia und nicht im Hinblick auf Finnland prüfen müssen. Eine Umdeutung scheitert zudem daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für den Kläger ungünstiger i.S.d. § 47 Abs. 2 VwVfG wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - Dublin-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge,
dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15, juris Rn. 32).
Unabhängig hiervon, sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 29 ff.). Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes beziehen (ebenso: VG München, B. v. 03.04.2017 – M 21 S 16.36125 – juris Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 – juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 und 9 m.w.N).
Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG des Klägers in Finnland liegt jedoch nicht vor. Ursprünglich hat Finnland einer Übernahme des Klägers auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO zugestimmt. Gemäß dieser Vorschrift der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c) fallenden Fällen, in denen die Prüfung nicht fortgeführt worden ist, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, sicherzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
Ein derartiges Recht eines Asylantragstellers ist in Finnland gewährleistet. Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Finnland, 04.05.2020, S. 7). Selbst wenn der Asylantrag und das Asylverfahren des Klägers in Finnland somit als zurückgenommen bzw. eingestellt gelten sollten, bestünde rechtlich die Möglichkeit dieses Asylverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens des Klägers in Finnland i.S.d. § 71a AsylG liegt somit nicht vor. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist somit aufzuheben.
2. Unterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheids vom 31.07.2024 der Aufhebung, so erweisen sich die damit verbundenen Folgeentscheidungen der Ziffern 2 bis 4 ebenfalls als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).
3. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist - wie oben dargelegt mangels Zuständigkeit Finnlands - nicht der Fall.
4. Schließlich ist die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Oetting