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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.03.2025 – 6 V 2880/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2880/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Dr. Danne am 25. März 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 26.918,34 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der Antragsteller wurde 1967 geboren und ist seit 1992 bei der Polizei als Polizeivollzugsbeamter tätig. Zuletzt befördert wurde er
2017 zum Polizeioberkommissar (Bes. Gr. A 10).
Mit amtsärztlichen Gutachten vom 2001 und 2003 wurde beim Antragsteller eine chronische Alkoholabhängigkeit festgestellt, die keine Auswirkung auf seine Polizeidienstfähigkeit habe. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 2013 wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus medizinischer Sicht aufgrund von berufsbedingten Belastungen mit Stress, Geschwindigkeit und Lärm sowie von Schlafstörungen und von psychovegetativen Erschöpfungssymptomen gefährdet sei, einen Rückfall seiner chronischen Alkoholkrankheit zu erleiden. Seit dem Jahr 2013 wurde der Antragsteller daher als polizeidienstunfähig bewertet. Durch den Verzicht von Nacht- und Wechselschichtdienst und den Einsatz im Tagesdienst mit geregelten Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr konnten die Beschwerden jedoch kompensiert werden.
Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen will der Antragsteller das Aufkommen einer depressiven Symptomatik bemerkt haben, welche – so attestierte es der Hausarzt des Antragstellers 2020 – im Zusammenhang mit der Pflicht stehe, Mund und Nase während der Dienstausübung zu bedecken. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 2021 teilte die Amtsärztin mit, dass sich entgegen der vorgenannten hausärztlichen Einschätzung ein solcher medizinischer Zusammenhang nicht herleiten lasse, und empfahl dringend, eine fachpsychiatrische Abklärung und Begutachtung vorzunehmen.
Nachdem eine solche fachpsychiatrische Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte und der Amtsarzt mit Stellungnahme vom 2022 mitteilte, dass bei einer fehlenden fachpsychiatrischen Aussage eine abschließende Begutachtung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht möglich sei, versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 18.05.2022 in den vorzeitigen Ruhestand. Die Antragsgegnerin hob diese Zurruhsetzung wegen der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats mit Abhilfebescheid vom 23.06.2022 auf. Mit Bescheid vom 04.07.2022 versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut in den vorzeitigen Ruhestand. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022 zurückgewiesen. Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts hob die Antragsgegnerin mit
Schriftsatz vom 06.04.2023 die Zurruhesetzung vom 04.07.2022 im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wiederum auf . Mit Verfügung vom 12.07.2023 erging durch die Antragsgegnerin mit Blick auf eine weiterhin mögliche psychische Erkrankung des Antragstellers erneut eine Anordnung zur Untersuchung beim Amtsärztlichen Dienst unter Hinzuziehung eines externen fachpsychiatrischen Begutachters. Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde dem Antragsteller die Absicht mitgeteilt, ihn anders als zuvor nicht mehr in der
einzusetzen, sondern ihm zukünftig im
einen Dienstposten zu übertragen. Der Antragsteller hat dagegen am 21.09.2023 Klage erhoben und begehrt die Beschäftigung in der sowie die Ausübung der Stelle als Ansprechpartner . Über diese Klage hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden . Seit dem 2023 ist der Antragsteller durchgängig dienstunfähig erkrankt.
2024 erfolgte eine entsprechende externe fachpsychiatrische Begutachtung durch Herrn Dr. med. I . Das dazu ergangene Gutachten liegt weder dem Antragsteller noch dem Gericht vor. Das sich auf dieses fachpsychiatrische Gutachten stützende amtsärztliche Gutachten vom 2.2024, welches vom Antragsteller dem Gericht vorgelegt wurde und sich nicht im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindet, kam sodann im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zwar weiterhin polizeidienstunfähig sei, er aber weiterhin im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten im Polizeivollzugsdienst mit Einschränkungen eingesetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 23.02.2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur (erneuten) Überprüfung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit an. Der Antragsteller sei seit dem 2023 durchgehend dienstunfähig erkrankt, wodurch Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden. Der amtsärztliche Untersuchungsauftrag der Antragsgegnerin vom 27.03.2024 bittet insbesondere um Stellungnahme zum Krankheitsbild und zur Frage, ob und wann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers gerechnet werden könne.
Das hieraus hervorgegangene amtsärztliche Gutachten vom 5.2024 diagnostiziert beim Antragsteller eine „schwergradige Polyneuropathie“. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung könne eine Prognose über die Dauer der aktuellen allgemeinen Dienstunfähigkeit nicht eindeutig abgegeben werden, da das Beschwerdebild andauernd und in wechselnder Ausprägung bestehe. Bei einer weiterhin ausbleibenden Beschwerdebesserung könne erneut eine medikamentöse Therapie sowie multimodale Therapieansätze (Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerztherapie nach Rücksprache mit
dem behandelnden Neurologen) in Erwägung gezogen werden. Diese seien bisher noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden. Die Amtsärztin komme mit Blick auf diesen Befund und mit Blick auf die Vorgutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch im Falle einer Wiedererlangung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit weiterhin polizeidienstunfähig sei im Sinne einer gesundheitlich bedingt eingeschränkten Eignung für den Polizeivollzugsdienst, wobei eine volle Einsetzbarkeit voraussichtlich dauerhaft nicht wiedererlangt werden könne. Gleichwohl könne der Antragsteller nach Wiedererlangung der allgemeinen Dienstfähigkeit im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten wieder im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden unter der Einschränkung, dass eine wechselnde Arbeitsposition zu ermöglichen sowie Nacht- und Wechselschichtdienste zu vermeiden seien. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sei es auch möglich, den Antragsteller in den allgemeinen Verwaltungsdienst zu überführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 5.2024 verwiesen.
Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller am 10.07.2024, dass sie beabsichtige, ihn aus den vorgenannten Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 07.10.2024 versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Polizeidienstunfähigkeit sowie wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, dass aus den vorbezeichneten Gutachten eine Polizeidienstunfähigkeit hervorgehe und eine Weiterverwendung im Polizeidienst ebenfalls ausgeschlossen sei. Der Dienstherr sei mit Blick auf die prognostizierte Fortdauer der Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren und § 109 BremBG nicht verpflichtet, eine Weiterverwendung zu gewährleisten. Mit einer zeitnahen Verwendung des Antragstellers im Rahmen ihres Organisationsermessens – etwa durch Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst der Polizei – könne die Antragsgegnerin mit Blick auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers nicht rechnen. Aufgrund der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers sei auf Rechtsfolgenseite daher gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG eine gebundene Entscheidung zu treffen gewesen.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 05.11.2024 Widerspruch, welchen er nicht begründete. Die Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin ist noch nicht ergangen.
Der Antragsteller hat am 12.11.2024 beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei nicht dienstunfähig. Fachpsychiatrisch bestünden keine Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit. Die Ruhestandsversetzung sei zudem unverhältnismäßig und könne ohnehin nicht ohne vorherige Maßnahme des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erfolgen, welche die Antragsgegnerin habe scheitern lassen. Dem aktuellen fachärztlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass bei ihm keine psychische Erkrankung vorliege. Offenbar sei es das einzige Ziel der Antragsgegnerin, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Bereits im Mai 2022 habe die Polizei ihn rechtswidrig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Insoweit werde auf das frühere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. In der jüngeren Vergangenheit sei er gegen seinen Willen innerhalb der Behörde versetzt worden. Ihm sei sein Nebenamt – Ansprechpartner ) – entzogen worden. Als Grund werde ebenfalls eine angebliche psychische Erkrankung herangezogen. Dies könne die Amtsärztin nicht feststellen, da sie keine Fachärztin sei. Das Gutachten bzw. das Ergebnis der Untersuchung von Herrn Dr. med. I vom 2024 sei ihm bis heute nicht bekannt gegeben worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 5.2024 stütze sich aber unter anderem auf das fachpsychiatrische Gutachten von Herrn Dr. med. I . Soweit die Antragsgegnerin sich auf dieses Gutachten berufe, werde gerügt, dass ihm kein rechtliches Gehör zu diesem Gutachten gewährt worden sei. Im Übrigen komme das amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass er weiterhin polizeidienstunfähig ist. Die Amtsärztin habe dies dahingehend deklariert, dass er gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei. Daraus erschließe sich, dass die Gutachterin selbst nicht davon überzeugt sei, dass er insgesamt polizeidienstunfähig sei. Die polizeiliche Dienstunfähigkeit beruhe offenbar darauf, dass Einschränkungen in der Weise bestünden, dass er nicht mehr Nacht- und Wechselschichtdienste im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr bewältigen könne. Außerdem solle ihm eine wechselnde Arbeitsposition ermöglicht werden. Hierzu sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht alle Möglichkeiten in Erwägung gezogen habe, die Dienstfähigkeit des Antragstellers wieder herbeizuführen, sofern man überhaupt davon ausgehe, dass er polizeidienstunfähig sei. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, was sie im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtung unternommen habe, der angeblichen Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu begegnen. Eine im Juli 2024 bei der Behörde beantragte Reha-Maßnahme mit dem Ziel, seine Dienstfähigkeit wiederherstellen zu können, sei unbeantwortet geblieben.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 07.10.2024 aufzuheben bzw. auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Durchführung eines BEM-Verfahrens keine Verfahrens- oder Wirksamkeitsvoraussetzung bezüglich der Entscheidung der Versetzung in den Ruhestand sei. Dies, da das betriebliche Eingliederungsmanagement im Stufenverhältnis zum Zurruhesetzungsverfahren stehe und die Vermeidung der Dienstunfähigkeit bezwecke. Im Falle einer bereits vorliegenden Dienstunfähigkeit sei demgegenüber das dienstrechtliche Instrumentarium eröffnet. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die der streitgegenständlichen Verfügung zugrundeliegenden Gutachten hinsichtlich künftiger Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers zunächst die Wiedererlangung der allgemeinen Dienstfähigkeit voraussetzten. Schließlich begründet sie ihre Sofortvollzugsanordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergänzend mit personalwirtschaftlichen Erwägungen dahingehend, dass das Halten eines dienstunfähigen Polizeibeamten im aktiven Dienstverhältnis die Nachbesetzung von Planstellen hindere, was wiederum durch die im Dienst anwesenden Kollegen kompensiert werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (1.) und die vom Gericht im Rahmen des Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende originäre Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ruhestandsversetzung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (2.).
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging formell rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 1 VwGO.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet, so ist gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen erfordert. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht bereits dann Genüge getan, wenn überhaupt eine solche gegeben wird; es bedarf vielmehr einer schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen nicht an, da diese Vorschrift eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (VGH München, Beschl. v. 07.03.2022 – 20 CS 22.307 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.06.2021 – 13 ME 243/21 –, juris Rn. 23; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 246). Insoweit kommt es auf eine vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung an (OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 B 326/24 –, juris Rn. 12)
Gemessen am vorbenannten Maßstab ist die Sofortvollzugsbegründung der Antragsgegnerin als hinreichend einzelfallbezogen zu betrachten. Der zwar pauschal gehaltene Begründungsansatz der Antragsgegnerin, dass es aufgrund der unkalkulierbaren Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse weder dem Dienstherrn noch der Bevölkerung zumutbar sei, eine psychisch erkrankte Person im Polizeidienst zu halten, enthält ungeachtet der – an dieser Stelle nicht zu bewertenden – inhaltlichen Tragfähigkeit einen hinreichenden Einzelfallbezug. Insgesamt wird mithin deutlich, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung fallbezogen sowie unter Würdigung des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung vorgenommen hat.
2. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ruhestandsversetzung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO werden das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und die des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Hauptsache abgewogen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessenentscheidung darüber, ob das Suspensivinteresse des Antragstellers oder das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin höher zu gewichten ist. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind als wesentliches, jedoch nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung. Dagegen stellt es ein gewichtiges Indiz für das Überwiegen des Vollzugsinteresses dar, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg verspricht.
a) Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand bestehen. Ermächtigungsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 41, 109 BremBG.
aa) Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung dürfte formell rechtmäßig sein.
Insbesondere dürfte die Antragsgegnerin die einschlägigen Verfahrensvorschriften des § 41 BremBG gewahrt haben. Die Ruhestandsversetzungsverfügung wurde vom Polizeipräsidenten als gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 BremBG zuständigen Behörde erlassen. Dem Erlass ist eine ärztliche Untersuchung i.S.d. § 44 Abs. 1 BremBG durch einen Amtsarzt vorausgegangen. Zuvor wurde der Antragsteller über die anstehende Überprüfung seiner Dienstfähigkeit in Kenntnis gesetzt.
Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung dürfte auch im Übrigen formell rechtmäßig ergangen sein. Insbesondere ist zwar die Durchführung eines BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX auch im Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beamtenrechts vorzunehmen. Allerdings ist dies insoweit nicht von Belang für die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Maßnahme. Die Regelung des § 167 Abs. 2 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der Betroffenen auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, was sich aus der wörtlichen und teleologischen Auslegung der Norm ergibt (BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 571/20 –, juris Rn. 14). Die Durchführung eines BEM ist darüber hinaus keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen
dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22/13, juris Rn. 46 ff.). Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen.
bb) Der Antragsteller dürfte polizeidienstunfähig sein. Beamte auf Lebenszeit sind nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 7 m. w. N). Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen findet sich in § 109 BremBG eine solche landesrechtliche Sonderregelung. Danach ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Insoweit ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, deren Annahme durch den Dienstherrn der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 10).
Der Antragsteller dürfte danach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 07.10.2024 polizeidienstunfähig gewesen sein. Die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers dürfte unstreitig und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits mit
amtsärztlichem Gutachten vom 2013 für den Antragsteller festgestellt sein. Danach könne nur durch den Verzicht von Nacht- und Wechselschichtdienst mit geregelten Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr sichergestellt werden, dass der Antragsteller keinen Rückfall im Rahmen seiner chronischen Alkoholabhängigkeit erleide. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 2.2024 bestätigte die Amtsärztin ausdrücklich diese Bewertung, wonach seit 2013 aufgrund eines zunehmenden Erschöpfungssyndroms und ausgeprägten Schlafstörungen eine Polizeidienstunfähigkeit nach PDV 300 bestehe. Durch den Verzicht von Nacht- und Wechselschichtdienst mit geregelten Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr hätten die Beschwerden wirksam therapiert werden können. Die Amtsärztin kommt in diesem Zusammenhang zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass der Antragsteller gemäß PDV 300 weiterhin polizeidienstunfähig sei, d. h. er sei gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Die volle Einsetzbarkeit werde voraussichtlich dauerhaft nicht wiedererlangt werden können. Der Befund einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit wurde zuletzt mit amtsärztlichem Gutachten vom 5.2024 bestätigt. Hinzugetreten sei danach eine schwergradige Polyneuropathie, die neben der Polizeidienstunfähigkeit zu einer allgemeinen Dienstunfähigkeit führe.
cc) Der Antragsteller dürfte nicht (mehr) in einer Funktion des Polizeidienstes, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein, und auch nicht außerhalb des Polizeidienstes verwendet werden können. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 109 Hs. 2 BremBG aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Auch diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 109 Hs. 2 BremBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 109 Hs. 2 BremBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von
vornherein nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 10 ff.). Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand zu versetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 15).
Die Antragsgegnerin dürfte nach diesen Maßstäben mit Blick auf das Krankheitsbild einer schwergradigen Polyneuropathie nach im Eilverfahren allein möglicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung zu Recht angenommen haben, dass weder mit der Wiederherstellung einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers innerhalb von zwei Jahren noch mit der Wiederherstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit zu rechnen war, so dass eine weitergehende Suche nach einem Dienstposten, der eine Polizeidienstfähigkeit nicht voraussetzt, entbehrlich war. Für die hierzu erforderliche Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers dürfte die Antragsgegnerin zu Recht das amtsärztliche Gutachten vom 5.2024 bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung zugrunde gelegt haben. Dazu im Einzelnen:
(1) Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Das ist der Fall, wenn er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Dazu bedarf es tragfähiger Feststellungen. Fehlt es den der Behörde vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen an Eindeutigkeit oder Schlüssigkeit, geht das zulasten des Dienstherrn. Diesem obliegt es, den Amtsarzt zur Klarstellung und Vertiefung aufzufordern und ggf. von diesem eingeholte fachärztliche Gutachten beizuziehen. Das ergibt sich aus dem gegenüber § 23 Abs. 4 BremÖGDG spezielleren § 44 Abs. 2 BremBG. Die Vorschrift bestimmt insbesondere, dass der Arzt dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mitteilt, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu
treffende Entscheidung erforderlich ist. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Das Gutachten muss es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Hierbei sind einerseits das Krankheitsbild entscheidend – bei schweren Krankheiten kann mit der Mitteilung der Diagnose alles gesagt sein, was der Dienstherr zur Prüfung der Zurruhesetzung wissen muss – und andererseits die Frage, welche Kenntnisse der Dienstherr zwingend benötigt, um die ihm aufgegebene, das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten abschließende Entscheidung seiner Aufgabe und Verantwortung entsprechend zu treffen. Soll das Gutachten herangezogen werden, um zu begründen, dass eine Weiterverwendung erst gar nicht in Betracht gezogen und die Suchpflicht nicht erfüllt werden muss, so sind hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit und Schlüssigkeit der amtsärztlichen Ausführungen zu stellen. Eine ausführliche und Zweifel ausschließende Mitteilung der tragenden Feststellungen und Gründe ist dann i. S. d. § 44 Abs. 2 Satz 1 BremBG erforderlich. Denn ebenso wie über die Dienstfähigkeit entscheidet über die Notwendigkeit der Erfüllung der Suchpflicht nicht der Amtsarzt, sondern der Dienstherr (m. w. N. OVG Bremen, Urt. v. 22.4.2015 – 2 A 182/12, juris Rn. 35 ff.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 12; Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 63; Beschl. v. 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris Rn. 5).
(2) Das amtsärztliche Gutachten vom 5.2024 dürfte hinreichend eindeutig und schlüssig ergeben, dass die Erkrankung des Antragstellers von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder dass erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Die streitgegenständliche amtsärztliche Stellungnahme lässt zunächst die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin
erkennen. In der Stellungnahme werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen der Nachuntersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung und die amtsärztliche Akte des Antragstellers mit den Vorgutachten vom 2001, 2003, 2013 und 2021 sowie auf das externe fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. I vom 2024 – zunächst aufgeführt.
Im Anschluss an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebende Diagnose dar. Sie benennt eine schwergradige Polyneuropathie als Ursache für eine dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Die Amtsärztin macht diese Diagnose nachvollziehbar, indem sie das bisherige Beschwerdebild des Antragstellers aufzeigt und die vom Antragsteller selbst herbeigeführte Diagnostik in Bezug nimmt. So leide er seit einigen Jahren, verstärkt jedoch seit 2 Jahren unter schmerzhaften Missempfindungen und Kribbelparästhesien der Füße und Unterschenkel beidseits. Die Beschwerden seien wechselhaft sowohl tagsüber als auch nachts vorhanden. Gelegentlich sei dadurch die Schlafqualität und damit einhergehend die körperliche und mentale Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Bei starken Beschwerden bestehe eine Gangunsicherheit. Im November 2023 sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen, so dass er durch die behandelnde Hausärztin dienstunfähig krankgeschrieben worden und eine neurologische sowie orthopädische Konsultation erfolgt sei. Eine durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule habe neben altersbedingten degenerativen Veränderungen und leichten Bandscheibenherniationen keinen die starken Beschwerden erklärenden Befund ergeben. Nach ausführlicher neurologischer Diagnostik sei eine schwergradige Polyneuropathie festgestellt worden. Eine milde Form der der herediären Polyneuropathie (Morbus Charcot- Marie-Tooth) erscheine möglich und sei nicht abschließend ausgeschlossen worden. Mit Blick auf die bereits erfolgte orthopädische wie auch neurologische Abklärung der Symptomatik dürfte die Diagnose einer schwergradigen Polyneuropathie hinreichend gesichert sein, so dass keine weitere Beauftragung einer fachärztlichen Stellungnahme durch die Amtsärztin geboten sein dürfte (siehe auch §§ 41 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 1 BremBG). Unabhängig davon ist der Antragsteller der amtsärztlichen Diagnose einer schwergradigen Polyneuropathie auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Aus der Diagnose einer schwergradigen Polyneuropathie zieht die Amtsärztin den Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen ist und eine Prognose über die Dauer der aktuellen allgemeinen Dienstunfähigkeit nicht eindeutig abgegeben werden könne, da das Beschwerdebild andauernd und in
wechselnder Ausprägung bestehe. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung bereits seit dem 2023 dauerhaft nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im ausgeübten Aufgabenbereich
zu erfüllen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 5.2024 hätten sich zum polizeiärztlichen Untersuchungstermin die Beschwerden des Antragstellers bei bestehender allgemeiner Dienstunfähigkeit weiterhin ausgeprägt dargestellt. So hätten Missempfindungen beider Füße und Unterschenkel bestanden. Bei starken Beschwerden bestehe eine Gangunsicherheit. Zehen- und Hackengang seien nur erschwert möglich gewesen. Der Antragsteller habe beschrieben, dass er aufgrund der Beschwerdeprogredienz und der damit verbundenen Schlafstörungen eine Verringerung der eigenen Leistungsfähigkeit habe feststellen müssen, was als sehr einschränkend empfunden werde. Langes Sitzen verstärke die Schmerzen und das ausgeprägte Kribbeln in beiden Füßen Unterschenkeln, so dass eine berufliche Wiedereingliederung zum Zeitpunkt der Untersuchung mit Blick auf eine allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht möglich gewesen sei.
Eine Besserungsprognose für die Polyneuropathiesymptomatik, die die gegenwärtige allgemeine Dienstunfähigkeit begründet, kann auch das Gericht nicht dem amtsärztlichen Gutachten vom 5.2024 entnehmen. Die Frage, „ob und wann mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann“, war Gegenstand des amtsärztlichen Untersuchungsauftrages vom 27.03.2024. Die Amtsärztin führt dazu in ihrem amtsärztlichen Gutachten aus, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine „Prognose“ über die Dauer der aktuellen allgemeinen Dienstunfähigkeit „nicht eindeutig“ abgegeben werden könne, da das Beschwerdebild andauernd und in wechselnder Ausprägung bestehe. Bei weiterhin ausbleibender Beschwerdebesserung könne erneut eine medikamentöse Therapie sowie multimodale Therapieansätze (Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerztherapie nach Rücksprache mit dem behandelnden Neurologen) Erwägung gezogen werden. Diese seien bisher noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden. So heißt es weiter, dass der Antragsteller durch manuelle Maßnahmen (Massage, Hochlagerung) und wechselnde Positionen sowie Bewegungen der der Beine eine Beschwerdelinderung herbeiführen habe können, so dass eine medikamentöse Therapie bisher abgelehnt worden sei. Diesen Ausführungen entnimmt die Kammer, dass die Amtsärztin keine Anhaltspunkte erkannt hat, die den Schluss auf eine absehbare Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zuließen. Die Amtsärztin dürfte in nachvollziehbarer Weise keine „eindeutige Prognose“ für die Frage abgeben können, ob und wann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu rechnen ist, weil weder ein Neurologe noch ein Orthopäde eine pathologische Ursache für die schwergradige Polyneuropathie aufzeigen konnte. Da sich die Ursache des diffusen Krankheitsbildes nicht
ergründen ließ, dürfte auch eine Behandlung nicht zielgerichtet eine Ursache in den Blick nehmen können, sondern nur bei den Symptomen ansetzen. Angesichts der Verschärfung der Symptomatik seit November 2023 und der infolgedessen dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers ist es für das Gericht nachvollziehbar, soweit die Antragsgegnerin auf Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme eine dauerhafte allgemeine (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Antragstellers prognostiziert. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann (VG Bremen, Urt. v. 28.8.2024 – 6 K 1661/22 –, juris Rn. 24).
Der Antragsteller ist der Prognose einer dauerhaften allgemeine (Polizei-) Dienstunfähigkeit aufgrund seiner Polyneuropathiesymptomatik im Rahmen des Eilverfahrens nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er sich gegen die Annahme einer psychischen Erkrankung durch die Antragsgegnerin wehrt, dürfte dieser Vortrag ins Leere gehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung ihrer Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 07.10.2024 in unzutreffender Weise eine psychische Erkrankung in Bezug nimmt. Bei einer Polyneuropathie handelt es sich demgegenüber um ein neurologisches bzw. orthopädische Krankheitsbild. Für einen psychosomatischen Zusammenhang bietet auch das amtsärztliche Gutachten vom 5.2024 keine Anhaltspunkte. Allerdings dürfte die Antragsgegnerin den Antragsteller auch in Ansehung der unzutreffenden Ausführungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht wegen eines psychischen Leidens, sondern wegen einer schwergradigen Polyneuropathie die dauernde (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Antragstellers annehmen (siehe dazu auch sogleich). Dieses Leiden stellt der Antragsteller nicht in Abrede, sondern moniert im Gegenteil, dass er noch im Juli 2024 bei der Antragsgegnerin eine Reha-Maßnahme beantragt habe, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
(3) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsteller moniert, dass ihm kein rechtliches Gehör zum externen fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med.
I vom 2024 gewährt worden sei. Zum einen wäre es am Antragsteller gewesen, den behandelnden Facharzt um Vorlage des Gutachtens zu bitten bzw. ihn von seiner Schweigepflicht zu entbinden, so dass das Gericht Gelegenheit erhielte, auf das fachpsychiatrische Gutachten zuzugreifen. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist das fachpsychiatrische Gutachten nicht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers tragend. Es dürfte für den Rechtsstreit unerheblich sein. Weder die
Amtsärztin noch die Antragsgegnerin begründen die Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit einer psychiatrischen Diagnose. Die fachpsychiatrische Untersuchung wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.07.2023 und 16.11.2023 angeordnet mit der Fragestellung, ob eine im Vorgutachten erwähnte psychische Erkrankung beim Antragsteller wieder aktiviert wurde. Das fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. I vom 2024 kommt nach dem vom Antragsteller vorgelegten amtsärztlichen Gutachten vom 2.2024 zu dem Ergebnis, dass fachpsychiatrisch „keine Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit“ bestünden, die zu einer „Leistungseinschränkung bei der Aufgabenwahrnehmung“ führten. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass die Antragsgegnerin tatsächlich wie vom Antragsteller vorgetragen im Rahmen der Begründung der sofortigen Vollziehung von einer „psychischen Erkrankung“ spricht. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens die inhaltliche Begründung der sofortigen Vollziehung ergänzt. Auch im Übrigen spricht die Antragsgegnerin neutral von einem Krankheitsbild, welches die allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründe.
b) Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar vermag die Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 07.10.2023 diese nicht zu tragen. Nach eigener vorzunehmender Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse durch das Gericht (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 45, 49) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung das Aufschubinteresse des Antragstellers. Da bei dem Antragsteller keine psychische Erkrankung festgestellt wurde und weil Risiken für Vorgesetzte, Mitarbeiter und Bürger eines an Polyneuropathie erkrankten Polizeibeamten in der Rückstandsbearbeitung sich nicht aufdrängen, können die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen mit Bescheid vom 07.10.2024 nicht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat aber im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zutreffend darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an einer personell vollständig ausgestatteten und damit uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei in Bremen im öffentlichen Interesse steht. Diesem öffentlichen Interesse gegenüber stehen dem Antragsteller vorrangige schutzwürdige Interessen an einem Aufschub der Vollziehung nicht zur Seite. Besondere Umstände, aufgrund derer die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung für den Antragsteller als unzumutbar erscheinen könnte, liegen nicht vor und werden von ihm auch nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung hat für ihn zur Folge, dass er von der Pflicht zur Dienstleistung entbunden ist und folglich keinen Dienst mehr zu leisten hat. Da er seit dem 22.11.2023
fortlaufend krankgeschrieben ist und eine alsbaldige Dienstfähigkeit von ihm auch nicht behauptet wird, ist eine besondere Belastung allein aufgrund der fehlenden Möglichkeit, den Dienst anzutreten, weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Reduzierung der finanziellen Bezüge ergäbe sich auch im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar aus § 41 Abs. 4 BremBG. Sie steht also mit der angeordneten sofortigen Vollziehung nicht im Zusammenhang.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. (6 X Endgrundgehalt Bes.Gr. A 10 zuzügl. allgem. Stellenzulage). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen. Korrell Buns Dr. Danne