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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.04.2025 – 3 K 688/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 688/24

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter Ahrenhold aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 verpflichtet, den Kläger vorläufig in Obhut zu nehmen.

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Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt seine vorläufige Inobhutnahme durch die Beklagte.

Am 22.10.2023 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit S M , geb. am .2008 in /Gambia an.

Am 27.10.2023 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Fachkräften des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers in der Sprache Mandinka statt. Wegen der näheren Angaben des Klägers wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Es wurden Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers getroffen und Lichtbilder von ihm angefertigt. Unter der Rubrik „Verhalten im Gespräch, Hinweise, Widersprüche, Umstände, die bei der Befragung offenbar wurden“ wird u. a. ausgeführt, der Kläger habe sich zwar offen aber gleichzeitig auch schüchtern gezeigt. Er habe den Blickkontakt mit den Unterzeichnenden überwiegend vermieden, zu dem Sprachmittler jedoch gehalten. Er habe häufig gelacht, wenn er mit Ungereimtheiten oder Widersprüchlichkeiten konfrontiert worden sei. Seine Unsicherheit habe er offensichtlich mit einem Lachen überspielen wollen. Die Angaben zum Schulbesuch seien derart konfus, dass es schwerfalle, sich vorzustellen, dass der Kläger keinerlei verknüpfbares Erinnerungsvermögen habe. Es sei deutlich geworden, dass der Kläger nicht gewillt gewesen sei, schlüssige Angaben zu machen, auch wenn ihm dies zumindest in Teilen möglich gewesen sei. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, der Kläger habe durch vage und sich ständig verändernde Aussagen für Verwirrung sorgen wollen und keine plausiblen Angaben machen wollen. Es werde zweifelsfrei davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen Mann handele. Daher werde für ihn das fiktive Geburtsdatum des .2002 festgelegt. Als „Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens im Gespräch und der darin gewonnenen Erkenntnisse zweifelsfrei von der Volljährigkeit des Klägers ausgegangen werde.

Mit Bescheid vom 02.11.2023 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII des Klägers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 27.10.2023 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter

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Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild des Klägers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Als fiktives Geburtsdatum wurde der .2002 festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Begründung, die im Wesentlichen die Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift wiedergibt, wird auf den Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 21.11.2023 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Der am 21.11.2023 erhobene Eilantrag des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.02.2024 (Az.: 3 V 2731/23) abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss mit Beschluss vom 11.06.2024 auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.11.2023 bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides an (Az.: 2 B 91/24). Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2023 werde sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, denn er verletze aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte. Zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK dürfe die Notvertretung nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern müsse von dem für die Altersfeststellung zuständigen Fachdienst so informiert werden, dass sie auch tatsächlich die Möglichkeit habe, sich am Altersfeststellungsverfahren zu beteiligen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Vorgehensweise der Beklagten den vorgenannten Anforderungen jedenfalls bis Mitte April 2024 nicht genügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Der am 13.06.2024 erhobene neuerliche Eilantrag des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.07.2024 (Az.: 3 V 1457/24) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.12.2024 (Az.: 2 B 242/24) zurück. Die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK seien mittlerweile dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten gewesen und der Widerspruchsbescheid ergangen sei. Die Beschwerde wende sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger seine Eigenangabe des Geburtsdatums nicht abgenommen werden könne. Wegen der Begrenzung des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren auf die nach Maßgabe des

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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe überprüfe das Oberverwaltungsgericht daher nicht, ob der Kläger seiner Obliegenheit nachgekommen sei, nach Maßgabe seiner Fähigkeiten nachvollziehbare Angaben zu seiner Biografie zu machen, oder ob sonst Zweifel an seiner Volljährigkeit bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Der Kläger hat bereits am 18.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK vorliege. Ihm sei nicht sofort nach seiner Berufung auf die Minderjährigkeit ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter bestellt worden, was zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der Inobhutnahme führe. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Bremen komme eine „Heilung“ durch ein (ordnungsgemäßes) Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 – zugestellt am 22.02.2024 – zu verpflichten, den Kläger in Obhut zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe Der wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Inobhutnahme des Klägers gerichtete Klageantrag ist gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des allein gegen das Verfahren und das Ergebnis des behördlichen Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f SGB VIII gerichteten Klägervortrags sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid beendeten vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII des Klägers gerichtet ist (vgl.

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zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, juris Rn. 24; für eine Anfechtungsklage VG Würzburg, B. v. 21.12.2023 – W 3 S 23.1546, juris Rn. 36). Nur dies entspricht dem in seinem Vortrag zum Ausdruck kommenden Begehren des Klägers, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, während das nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme beendete und damit in diesem Stadium steckengebliebene behördliche Altersfeststellungsverfahren gem. § 42f SGB VIII fortgesetzt wird.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf (erneute) vorläufige Inobhutnahme durch die Beklagte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (B. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15 –; B. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16 – und B. v. 29.12.2016 – 1 B 287/16 –, alle juris) sind im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme folgende Kriterien zu beachten: Das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Person ist nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen. Darüber hinaus schließt eine qualifizierte Inaugenscheinnahme in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden ein, in der

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er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls sind noch weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitenden des Jugendamtes durchzuführen. Gelangten die mit der qualifizierten Inaugenscheinnahme betrauten Mitarbeitenden des Jugendamtes zu dem Ergebnis, dass von einer Volljährigkeit ausgegangen werden muss, haben sie die hierfür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen.

Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Es besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21). Im gerichtlichen Verfahren ist daher der Frage nachzugehen, ob die vorgenommene Alterseinschätzung Zweifel aufwirft.

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall des Klägers eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt. Denn es bestehen bereits Zweifel an der übereinstimmenden Feststellung der Fachkräfte des Jugendamtes, dass der Kläger das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Eine Volljährigkeit des Klägers kann hier nicht zweifelsfrei auf die insoweit maßgebliche qualifizierte Inaugenscheinnahme vom 27.10.2023 durch die beiden Fachkräfte des Jugendamtes gestützt werden. Die Fachkräfte des Jugendamtes, die die Alterseinschätzung hier vorgenommen haben, stützen das Ergebnis ihrer Bewertung ausweislich der Ausführungen in der Gesprächsniederschrift und im Bescheid auf drei

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Aspekte: das äußere Erscheinungsbild, das Verhalten und die im Gespräch gemachten Angaben des Klägers. Die angesprochenen Aspekte liefern im vorliegenden Fall jedoch in der Gesamtschau keine hinreichend belastbare Basis für das Ergebnis der hier streitgegenständlichen Altersfeststellung.

Zwar ist den Fachkräften zuzugestehen, dass der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung am 27.10.2023 wenig konkret und teilweise auch widersprüchlich gewesen ist. Die Darstellung des bisherigen Entwicklungsverlaufs war auch in der Anhörung vor der Kammer zum Teil vage und teilweise auch widersprüchlich im Verhältnis zu seinem Vortrag beim Jugendamt. Die geschilderte Biographie lässt zudem kaum Rückschlüsse auf das angegebene Alter zu. Allerdings lassen das äußere Erscheinungsbild und der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von dem Kläger begründete Zweifel an dem Ergebnis der Altersfeststellung aufkommen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt das äußere Erscheinungsbild des Klägers nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht die Annahme, dass sein Aussehen zweifelsfrei eine Vollendung des 18. Lebensjahres belegt. Sein Erscheinungsbild könnte sowohl einem fast 17-Jährigen als auch einem jungen Volljährigen entsprechen. Der Kläger wirkte gegenüber der Kammer zudem sehr schüchtern und unsicher, was eher dem Verhalten eines Minderjährigen entspricht. Er hielt während der gesamten Verhandlung seinen Rucksack auf seinem Schoß fest, als würde er sich dahinter verstecken wollen. Zugleich blieb er größtenteils angespannt und scheute den Blickkontakt mit den Kammermitgliedern. Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation bestehen nicht.

Das Alter des Klägers ist folglich nach wie vor als offen anzusehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder