Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 05.05.2025 – 2 K 1431/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1431/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
, – Kläger – Prozessbevollmächtigte:
- g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin K und den ehrenamtlichen Richter Y aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.
Der 1995 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigener Angabe Atheist. Er reiste nach seinen Angaben am 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2023 einen Asylantrag.
In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2023 in Bremen trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass man ihn als Kurde ausgegrenzt habe. So habe er in der Schule die türkische Hymne singen müssen. Als er sich geweigert habe, sei er mit einem Stock geschlagen worden. Es habe keine Meinungsfreiheit gegeben und die Türkei sei ein religiöses Land, während er Atheist sei. Seine Familie werde ihn verstoßen und er werde gelyncht, wenn man das erfahre. An der Universität habe man ihn angemacht und verprügelt, nachdem er kurdisch gesprochen habe. Er habe sich nicht beschweren können, weil der Vorsitzende der Fakultät rechtsradikal gewesen sei. Der Kläger meint, er sei nicht verbeamtet worden, weil er Kurde sei. Während der mündlichen Prüfung hätte man Informationen über ihn und seine Familie gehabt. Welche Informationen dies gewesen seien, könne er nicht sagen. Auch auf der Arbeit habe es Rassismus gegeben. Der Kläger habe auf seinen Arbeitsstellen immer die niedrigsten Arbeiten erhalten. 1999 seien Polizei und die Gendarmerie in sein Dorf gekommen und hätten mehrere Häuser durchsucht und verwüstet. Das Haus der Familie des Klägers und weitere Häuser seien angezündet worden. Man sei umgezogen und habe unter Beobachtung gestanden. Weitere Durchsuchung habe es nicht gegeben. Befragt zu seinen politischen Aktivitäten gab der Kläger an, dass er ab und zu im HDP-Gebäude in Mersin gewesen sei. Das letzte Mal sei dies vor der letzten Wahl gewesen. Er habe eine Schwester, einen Bruder und einen Neffen in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kläger war nach seiner Asylantragstellung kurzzeitig in der Zentralen Aufnahmestelle (ZASt) bzw. Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in der Lindenstraße in Bremen untergebracht. Später wurde er zunächst in einer anderen Landesaufnahmestelle (LASt) in der Überseestadt untergebracht. Am 22.12.2023 wurde er in die LASt in der Sankt-Jürgen- Straße verlegt, wo er sich am selben Tage meldete. Die Unterkunftswechsel zeigte er gegenüber dem Bundesamt nicht an.
Mit Bescheid vom 22.12.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes
ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Ausweislich der Akte des Bundesamtes wurde der Bescheid vom 22.12.2023 für eine Zustellung an die ZASt in der Lindenstraße übersandt. Das von einem Mitarbeiter des Trägers der Einrichtung unterzeichnete Empfangsbekenntnis ist auf den 27.12.2023 datiert. Dabei wurde im Wege des Ankreuzens in dem Formular angegeben, der Empfänger habe die Aufnahmeeinrichtung verlassen. Sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt. In der Akte des Bundesamtes wurde sodann vermerkt, der Bescheid sei gemäß Empfangsbekenntnis am 27.12.2023 in der Aufnahmeeinrichtung eingegangen. Der Kläger sei unbekannt verzogen und eine Änderung der Adresse nicht ersichtlich. Demnach gelte die Zustellung am 30.12.2023 als bewirkt.
Mit Schreiben vom 29.05.2024 teilte das Migrationsamt dem Kläger u.a. mit, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei und für eine Rückkehrberatung bei der Arbeiterwohlfahrt vorsprechen solle. Daraufhin beauftragte der Kläger eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung.
Der Kläger hat am 11.06.2024 Klage erhoben. Dabei hat er vorgetragen, diese sei nicht verfristet, da nicht von einer wirksamen Zustellung am 30.12.2023 ausgegangen werden könne. Die für den Kläger vorgesehenen Postsendungen seien von der Aufnahmeeinrichtung Lindenstraße an die Einrichtung in der Sank-Jürgen-Straße weitergeleitet worden. Dort spreche der Kläger persönlich vor und nehme seine Postsendungen in Empfang. So habe er dort etwa Leistungsbescheide des Amtes für Soziale Dienste erhalten, die wie der streitgegenständliche Bescheid an Adresse in der Lindenstraße adressiert gewesen seien. Er sei weiterhin unter der Anschrift in der Lindenstraße gemeldet gewesen, da man sich in der LASt Sankt-Jürgen-Straße nicht anmelden könne. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hat der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag beim Bundesamt verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2023 mit dem Geschäftszeichen: zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren; 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Zudem sei die Klage verfristet.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Weiter hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch die Befragung des Zeugen M von der Arbeiterwohlfahrt Bremen sowie der Zeugin S von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Beweis zur Frage der Postzustellung und Verteilung innerhalb des Systems der Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller erhoben. Nach Aussage der Zeugen geht die Post für die Bewohner der Einrichtungen – und insbesondere auch der vom Kläger zuletzt bewohnten LASt in der Sankt-Jürgen- Straße – grundsätzlich an die Adresse der EAE Lindenstraße. Dort wird sie sortiert und durch einen Botendienst auf die einzelnen Einrichtungen verteilt. Lediglich, wenn ein Asylantragsteller in der EAE Lindenstraße selbst oder den LASt Hans-Böckler-Straße und Alfred-Faust-Straße wohnt, empfängt er die Post direkt dort. Nach Aussage der Zeugin S erfolgt auch nur unter den Adressen dieser Aufnahmestellen eine melderechtliche Anmeldung. Ansonsten bleiben Bewohner auch nach einem Umzug in der EAE Lindenstraße gemeldet. Nach Aussage der Zeugen wird die per Boten in die einzelnen LASt verteilte Post in diesen für die Bewohner zur Abholung bereitgehalten. Die Information darüber, dass Post zur Abholung vorliegt, wird im sogenannten „Bewohnerquartiersmanagement-System“ (BQM-System) hinterlegt. Die Bewohner verfügen über mit dem BQM-System verbundene Identifikationskarten, mit denen sie sich in den Einrichtungen an- und abmelden, die aber auch etwa bei der Essensausgabe verwendet werden. Beim Einsatz der Karten erfolgt sodann eine Mitteilung an den Nutzer, dass Post für ihn vorhanden ist. Nach Aussage des Zeugen M würden die Bewohner über das System der Postweiterleitung und der Abholung in den Aufnahmestellen informiert. Die Zeugin S gab zudem an, dass die Bewohner – außer wenn sie in den LASt Hans-Böckler-Straße und Alfred-Faust-Straße wohnen – gehalten seien, die Postadresse in der Lindenstraße zu verwenden, wenn sie Post erhalten wollen. Die Aufnahmeeinrichtungen, die nicht als Meldeadresse hinterlegbar seien, wären nicht darauf eingerichtet, Post zu empfangen. Der Zeuge M gab zudem an, für
die Bewohner könne an den Landesaufnahmestellen kein eigener Postkasten angebracht werden. Zu Fehlerquellen im internen Zustellungsprozess gab er an, dass Schreiben, bei denen nur der Nachname angegeben ist, bei mehreren gleichen Nachnamen im System nicht zugeordnet werden könnten und daher an den Absender zurückgingen. Auch wenn der Name im Brief falsch geschrieben ist, könne er nicht zugeordnet werden. Weiterhin entstehe im Falle eines Umzugs zwischen der Abmeldung in der einen Aufnahmestelle und der Anmeldung in der anderen Aufnahmestelle ein Zeitraum, in dem der Betroffene im BQM-System nicht hinterlegt sei. Die Länge dieses Zeitraums hänge davon ab, wie schnell sich der Asylantragsteller in der neuen Aufnahmestelle (wieder-) anmelde. Mittlerweile würden Postsendung zwar zunächst 24 Stunden aufgehoben. Sodann werde in der Postannahmestelle erneut geprüft, ob die Person nun in einer anderen Einrichtung angemeldet sei. Dieses Vorgehen habe es im Fall des Klägers aber noch nicht gegeben. Warum in Bezug auf den Kläger beim Eintreffen des Bescheides in der Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße am 27.12.2023 angenommen wurde, dass sein Aufenthalt unbekannt sei, könne heute nicht mehr gesagt werden. Der Zeuge hielt einen menschlichen Fehler bei der Bedingung des Systems für am Wahrscheinlichsten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen sowie einer in mündlichen Verhandlung vom Zeugen M
übergebenen Verfahrensbeschreibung zum Postverteilungsverfahren, die allerdings erst nach dem 27.12.2023 erstellt wurde, wird auf das Protokoll und die Gerichtsakte verwiesen.
Auch im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet. Von dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2023 hat der Kläger frühestens am 29.05.2024 Kenntnis erhalten. Seine am 11.06.2024 erhobene Klage wurde daher in jedem Fall innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben.
1. Dass dem Kläger der Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2023 im Rahmen des ursprünglichen Zustellungsverfahrens nicht tatsächlich zuging, ist unstreitig. Der Bescheid wurde von der Beklagten an die Adresse „Aufnahmeeinrichtung Bremen ZAST
Lindenstraße 110, 28755 Bremen“ versandt. Von dort erhielt die Beklagte sodann datiert auf den 27.12.2023 ein Empfangsbekenntnis. Dieses wurde von einem Mitarbeiter der Arbeiterwohlfahrt ausgefüllt, welcher die Erstaufnahmeeinrichtung Lindenstraße unter dieser Adresse betreibt. Dabei wurde angekreuzt, der Empfänger habe die Aufnahmeeinrichtung verlassen, sein Aufenthaltsort sei gegenwärtig nicht bekannt.
2. Soweit die Beklagte ausweislich der vorgelegten Akte auf Grundlage des Empfangsbekenntnisses davon ausgegangen ist, der Kläger sei unbekannt verzogen und die Zustellung gelte daher als am 30.12.2023 bewirkt, trifft dies nicht zu. Anderes als sie insofern offenbar meinte, musste der Kläger den Zustellversuch nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG a.F., nach der in Aufnahmeeinrichtungen Zustellungen, wenn es nicht zu einer Aushändigung kommt, am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt galten (aktuelle Fassung: vier Tage), gegen sich gelten lassen.
Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG konnte nicht zur Anwendung kommen. Zwar lagen die notwendigen Belehrungen vor (a.) und der Kläger musste Zustellungen unter der Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in der Lindenstraße auch grundsätzlich gegen sich gelten lassen (b.). Es fehlt aber an einem wirksamen Zustellungsversuch des streitgegenständlichen Bescheides (c.)
a. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hinzuweisen. Dies ist laut einer in der Akte des Bundesamtes vorhanden und vom Kläger unterschriebenen Bestätigung mit der förmlichen Asylantragstellung am 18.09.2023 in der Sprache Türkisch geschehen. Dabei wurde der Kläger ausweislich der in der Akte befindlichen deutschen Fassung der Belehrung insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht jeder Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen sei. Die ausgehändigte Belehrung enthielt auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Verpflichtung, insbesondere auf die Zustellungsfiktion. Ferner war eine Klarstellung enthalten, dass diese Verpflichtungen auch gelten, wenn ein Wohnungswechsel durch staatliche Stellen veranlasst werde. Der Kläger wurde demnach überdies darüber belehrt, dass er sich, wenn er in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, darüber zu erkundigen habe, wann und wo dort behördliche Post verteilt wird. Auch über die damals noch geltende Zustellungsfiktion von drei Tagen ab Übergabe an die Einrichtung wurde er aufgeklärt.
b. Die Zustellung an den Kläger konnte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG grundsätzlich unter der Anschrift an die Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße und durch diese erfolgen. Demnach hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese die Zustellung an die Ausländer vorzunehmen, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen.
Es handelt sich bei der Unterbringungseinrichtung in der Lindenstraße um eine „Aufnahmeeinrichtung“ im Sinne des § 10 Abs. 4 AsylG. Zudem stellte diese die letzte Anschrift dar, die dem Bundesamt aufgrund des Asylantrags des Klägers bekannt war. Lediglich der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass es im hiesigen Verfahren wie auch sonst bei der Anwendung des § 10 AsylG auf den melderechtlichen Status nicht ankommt (siehe etwa Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 7; Preisner, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 10). Weder aus dem Wortlaut der Norm noch nach den übrigen Auslegungsmethoden lässt sich dafür etwas ableiten.
§ 10 Abs. 4 AsylG erfasst nur Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 5 und § 44 AsylG (siehe nur Preisner, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Edition 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 32). Der Begriff der „Aufnahmeeinrichtung“ aus § 44 AsylG ist die Kurzform für die im Gesetz angesprochenen „Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber“ (siehe § 5 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Auch wenn in der Literatur zum Teil zur Beschreibung dieser Einrichtungen stark auf den Aspekt abgestellt wird, dass es sich hier um „Erstaufnahmeeinrichtungen“ oder auch eine „Erstunterbringung“ handele (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed., 01.10.2024, § 44 AsylG Rn 3; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 20. Ed., 01.01.2025, § 44 AsylG Rn. 6), kommt es für die Definition, wann es sich um eine „Aufnahmeeinrichtung“ im Sinne des Asylgesetzes handelt, nicht darauf an, ob ein Asylantragsteller dort zeitlich „zuerst“ untergebracht wird. Vielmehr ist der Begriff in Abgrenzung zu den in § 53 AsylG angesprochenen „Gemeinschaftsunterkünften“ zu erschließen. Es handelt sich danach bei den „Aufnahmeeinrichtungen“ um diejenigen Einrichtungen, in denen Asylantragsteller untergebracht sind, die nach Stellung des Antrags nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG dort zu wohnen verpflichtet sind (vgl. im Gegensatz dazu § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG; siehe auch Bender/Bethke/Dorn, in: Hofmann, AuslR, 3. Auflage 2023, § 44 AsylG Rn. 1). Insofern können auch nachgelagerte Einrichtungen in einem mehrstufigen Aufnahmesystem unter den Begriff der „Aufnahmeeinrichtung“ fallen (vgl. Bender/Bethke/Dorn, in: Hofmann, AsylG, 3. Aufl. 2023, § 44 Rn. 3 mit Bezug auf die Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen).
Soweit ersichtlich ergibt sich im Lande Bremen weder aus einem Gesetz noch einer Verordnung eindeutig, welche Einrichtungen des Landes „Aufnahmeeinrichtungen“ im Sinne des § 44 AsylG sind. Aus der „Förderrichtlinie über den Betrieb von Landesaufnahmestellen zur Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen, Asylsuchenden und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im Lande Bremen“ in der derzeit angewandten Fassung des Jahres 2023, welche dem Gericht vorliegt, ergibt sich allerdings, dass die unter dem Begriff der „Landesaufnahmestellen“ (kurz LASt) geführten Einrichtungen die Aufgaben aus § 44 Abs. 1 AsylG wahrnehmen. Hierunter fällt etwa die vom Kläger zum Zeitpunkt des Zustellversuches bewohnte LASt in der Sankt-Jürgen-Straße. Die als „Erstaufnahmeeinrichtung“ bezeichnete Einrichtung in der Lindenstraße weicht insofern in der Benennung zwar ab. Es handelt sich indessen auch hier unstreitig grundsätzlich um eine Aufnahmeeinrichtung für Ausländer mit noch bestehender Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen zum System der Unterbringung in Bremen. Die Betitelung nur der Einrichtung in der Lindenstraße als „Erstaufnahmeeinrichtung“ dürfte dabei wohl dem Umstand geschuldet sein, dass diese in besonderer Weise die Funktion erfüllt, Asylantragsteller zentral zu erfassen und aufzunehmen, welche grundsätzlich mit dem Konzept der Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen verbunden ist (vgl. zur Verwendung des Begriffs der Erstaufnahmeeinrichtung auch Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Lfg. 136 – 09.04.2022, § 44 AsylG Rn. 10).
Soweit teilweise wohl davon ausgegangen wird, dass unter § 10 Abs. 4 AsylG nur Zustellungen an Personen fallen, die nicht nur in einer entsprechenden Aufnahmeeinrichtung wohnen, sondern auch nach § 47 Abs. 1 oder § 30a Abs. 3 AsylG dazu verpflichtet sind (siehe Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 13 AsylG), kann dahinstehen, ob dies zutrifft (dagegen Preisner, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 33). Für den Kläger bestand eine solche Verpflichtung zum Zeitpunkt der Zustellung, da die in seinem Fall maßgebliche Frist von 18 Monaten hierfür aus § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG seit Stellung des Asylantrages noch nicht abgelaufen war und auch sonst keine Gründe für eine Beendigung der Verpflichtung ersichtlich sind (vgl. zu diesen § 48 AsylG).
Der Kläger hat dem Bundesamt nicht mitgeteilt, dass er aus der Lindenstraße in andere Aufnahmeeinrichtungen umgezogen war. Es handelte sich damit grundsätzlich um seine letzte dort bekannte Anschrift im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG, sodass er Zustellungen dort an sich gegen sich gelten lassen musste. Ob er nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet war, die Anschriften der neuen Unterkünfte, und
hier speziell die in der Sankt-Jürgen-Straße, mitzuteilen, kann dabei dahinstehen. Gegen eine solche Verpflichtung könnte sprechen, dass dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der zuständigen Behörde gerade nicht gewünscht wird und ihm zudem mitgeteilt wurde, seine Post werde nachgesandt. Jedenfalls muss der Kläger sich unter diesen Umständen an einem Zustellversuch unter dieser Adresse in der Lindenstaße festhalten lassen, da er auf diese als Korrespondenzadresse zurückgreift. Aus Sicht der Kammer unerheblich ist hier daher, ob die Nutzung einer solchen „Weiterleitung“ im Sinne der Mitwirkungspflicht des § 10 Abs. 1 AsylG überhaupt zulässig sein kann (siehe zum Problem von Korrespondenzadressen einerseits Bergmann, in Ders./Dienelt, AuslR, 14. Auflage 2022, § 10 AsylG Rn. 5 und Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 7 und andererseits Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 7 und Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 10).
c. Die Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG kann nicht greifen, da der Zustellungsversuch in der Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße unwirksam war.
Die Zustellungsfiktion greift dem Wortlaut nach zwar bereits, wenn eine Sendung der Einrichtung „übergeben“ worden ist. Ob es insofern genügen kann, dass die Sendung in den Machtbereich der zuletzt dem Bundesamt bekannten Aufnahmeeinrichtung gelangt und dort tatsächlich – wenn auch wie hier nur zur Prüfung einer internen Weiterleitung – vorlag, kann dabei hier offenbleiben. Die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs 2 AsylG setzt nämlich jedenfalls die Wirksamkeit der Zustellung voraus. Sie geht also nicht so weit, dass die Fiktionswirkung die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung selbst erfasst (Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.1.2025, § 10 AsylG Rn. 26). Den Aufnahmeeinrichtungen wird durch § 10 Abs. 4 AsylG eine besondere Stellung im Zustellungsvorgang übertragen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 13. August 2021 – A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 14). Mit der Norm sind Erleichterungen und Vereinfachungen für Zustellungen verbunden (vgl. Bergmann, in Ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 10 AsylG Rn. 19). Dies liegt nicht primär im Interesse des Asylsuchenden, sondern von staatlichen Stellen. Die Aufnahmeeinrichtung, über welche eine Zustellung nach § 10 Abs. 4 AsylG erfolgen soll, kann zwar weder als zustellende Behörde noch als Postzusteller angesehen werden. Sie ist jedoch Gehilfe der zustellenden Behörde beim Vorgang der Zustellung. Fehler der Aufnahmeeinrichtung sind daher grundsätzlich der zustellenden Behörde zuzurechnen (Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 10 AsylG, Rn. 35; vgl. auch VG Freiburg, a.a.O.). Zudem sind auch bei der Durchführung des Zustellungsverfahrens das rechtsstaatliche Gebot eines fairen Verfahrens, der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Anspruch auf rechtliches Gehör
zu beachten (siehe Sächsisches OVG, Beschl. v. 14. Oktober .2021 – 4 A 435/21.A –, juris Rn. 10).
Die Zustellfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher im Ergebnis, dass die Aufnahmeeinrichtung entsprechend den von ihr gewählten Postausgabe- oder Verteilungsregelungen den Versuch gemacht hat, das zuzustellende Dokument oder die formlose Mitteilung an den Ausländer auszuhändigen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 13. August 2021 – A 10 K 1967/21 –, Rn. 11, dem wohl zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23. November 2021 – A 13 S 2301/19 –, juris Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023 – 7 K 1293/22 –, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urt. v. 19. Juni 2023 – W 4 K 22.30656 –, juris Rn. 16; Hailbronner, AuslRt, 109. Akt. April 2019, § 10 AsylG Rn. 65; Preisner, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Edition 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 32; Funke- Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Lfg. 139 – 25.11.2022, § 10 AsylG, Rn. 366, 368, 371; wohl auch Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 14). Daher bleibt dem Asylantragsteller der Einwand, die Zustellung sei mit Blick darauf unwirksam, dass die mit der Zustellung betraute Einrichtung zu Unrecht von einer Unausführbarkeit ausgegangen ist, durch Führung des Gegenbeweises bzw. substantiierte Darlegung eines abweichenden Geschehensablaufs möglich (vgl. mit Bezug auf die Widerlegung des Inhalts einer Postzustellungsurkunde Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.1.2025, § 10 AsylG Rn. 26). Dies ist dem Kläger vorliegend gelungen.
Vorliegend hat die vom Bundesamt für die Zustellung herangezogene Aufnahmeeinrichtung in der Lindestraße diesem fälschlich zurückgemeldet, der Kläger sei unbekannt verzogen. Das Gericht hat ermittelt, dass die vom Kläger damals bewohnte LASt in der Sankt-Jürgen-Straße an ein von der Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße aus betriebenes Postverteilungssystem angeschlossen war und ist. Nach Aussage der Zeugen erhalten im Fall dieser Landesaufnahmestelle (und auch anderer) die dortigen Bewohner ihre Post in der Form, dass an sie gerichtete Sendungen unter der Adresse in der Lindestraße empfangen werden und auch empfangen werden sollen. Im sogenannten Bewohnerquartiersmanagement-System (BQM) ist hinterlegt, in welcher konkreten Aufnahmeeinrichtungen ein Bewohner tatsächlich wohnt. Auf diese Daten hat die Postannahmestelle in der Lindenstraße Zugriff, sortiert die eingehende Post und lässt sie sodann per Boten in die tatsächlich bewohnten Aufnahmeeinrichtungen bringen. Nach seiner Aussage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme lebte der Kläger zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung am 27.12.2023 in der LASt Sankt-Jürgen-Straße und war dort auch angemeldet. Zum Zeitpunkt der Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses durch einen Mitarbeiter des Betreibers der Einrichtung in der Lindestraße am 27.12.2023 hätte die Abfrage im BQM-System daher erbringen müssen, dass er sich in der LASt Sankt-Jürgen-
Straße befand. Der Zeuge M , der für die Betreiberin der Einrichtung im Bereich der Aufnahmeeinrichtungen tätig ist, hielt insofern einen menschlichen Fehler für am Wahrscheinlichsten, genau könne dies aber nicht mehr aufgeklärt werden. Mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten geht die Kammer vor diesem Hintergrund davon aus, dass jedenfalls auf Seiten des Klägers keine Verantwortung für die unterlassene Weiterleitung angenommen werden kann, sondern der Fehler auf Seiten der Postverteilung lag.
Mangels wirksamen Zustellversuchs kann dahinstehen, ob das Eingreifen der in § 10 AsylG enthaltenen Möglichkeiten einer Zustellungsfiktion nach dem Grundgedanken der Norm – und so auch betreffend § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG – noch weiter voraussetzt, dass die Unmöglichkeit der Zustellung auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den zuvor ausreichend belehrten Asylbewerber beruht (so zu § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 10 Rn. 34).
3. Auch nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist keine wirksame Zustellung anzunehmen. Ob diese Norm überhaupt neben § 10 Abs. 4 AsylG zur Anwendung kommen kann, scheint dabei zwar nicht ganz einheitlich beantwortet zu werden (dies grundsätzlich annehmend VG Bremen, Urt. v. 22. August 2023 – 7 K 1293/22 –, juris Rn. 29 ff.; VG Freiburg Beschl. v. 13. August 2021 – A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 12; siehe auch Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 13; a.A. wohl Preisner, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.1.2025, § 10 Rn. 32 AsylG). Dies bedarf indessen keiner weiteren Klärung. Denn auch hier muss die (versuchte) Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr sollte eine Zustellung nach § 10 Abs. 4 AsylG erfolgen, unterblieb sodann aber infolge eines Umstands, der in der Sphäre der damit befassten Aufnahmeeinrichtung lag (vgl. oben, siehe auch VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 15.11.1995 – A 14 S 2542/95 –, juris Rn. 4).
4. Kann nach alledem nicht von einer Zustellung des angegriffenen Bescheides im Dezember 2023 ausgegangen werden, kommt nach dem Erkenntnisstand zum Ende der mündlichen Verhandlung als frühster Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Existenz des angegriffenen Bescheides der 29.05.2024 in Betracht. Mit dem unter diesem Datum versandten Schreiben des Migrationsamtes wurde der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass er an einer Rückkehrberatung teilnehmen solle und gegen ihn eine vollziehbare Rückkehrentscheidung vorliege. Dass es insofern immer noch an einer Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids selbst fehlte, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man schon den 29.05.2024 als maßgeblich für den Beginn der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG sähe, wäre diese mit der Klageerhebung am 11.06.2024 eingehalten worden.
II. Die Klage ist indessen unbegründet.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 33).
§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich
die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU).
Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 34 ff.).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der
bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –; juris Rn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 und v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 37).
Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein
Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 14 f. m.w.N. und v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 38).
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und - bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 39).
Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 40 m.w.N.).
Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 41 m.w.N.).
Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.).
Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner – verfahrensfehlerfrei – gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 und Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 73.17 –, juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 43).
2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht weder als Atheist noch aufgrund seiner Volkszugehörigkeit eine relevante Verfolgung
a. Eine Gruppenverfolgung von Personen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit kann für die Türkei nicht angenommen werden.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2015 – 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen
Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung) (siehe zu Einzelheiten des Prüfungsmaßstabes BVerwG, Beschl. v. 02. Februar 2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urt. v. 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.).
Eine derartige Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei nicht statt. Das entspricht der soweit ersichtlich einhelligen – und unter Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel ergangenen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa m.w.N. SächsOVG, Urt. v. 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris Rn. 41 ff., und auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer, statt vieler: VG Bremen, Urt. v. 27. Januar 2023 – 2 K 1016/20 –, juris). Auch nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hält die Kammer hieran fest (siehe zur aktuellen Situation Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 219 ff. und ergänzend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Januar 2024). Zudem steht Kurden mit der Westtürkei grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 63 ff.). Sie können ihren Wohnort innerhalb der Türkei wechseln und dort ihr Auskommen finden. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die Westtürkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. In städtischen Zentren wächst eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (BFA, ebd., S. 219; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 33).
b. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergibt sich auch nicht aus ansonsten von dem Kläger angeführten individuellen Umständen seiner Behandlung als Kurde.
Soweit der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt zu angeblichen Vorfällen aus dem Jahr 1999 in seinem Dorf vorgetragen hat, die mit einer Verfolgung von Kurden in Zusammenhang stehen sollen, ist nicht ersichtlich, dass aus diesen heute noch eine individuelle Verfolgung abgeleitet werden könnte. Neben dem Zeitlauf ist insofern zu berücksichtigen, dass der Kläger damals lediglich vier oder fünf Jahre alt war und es
seitdem soweit ersichtlich nicht zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. In Bezug auf die vom Kläger in der Anhörung vorgetragenen angeblichen Diskriminierungserfahrungen aus der jüngeren Zeit, ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf die geschilderten Begebenheiten die für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderliche Eingriffsintensität erreicht worden wäre (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Es können hier nur schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen als Verfolgungshandlungen angesehen werden (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.10.2024, § 3a AsylG Rn. 4). Derartige Menschenrechtsverletzungen hat der Kläger seitens des türkischen Staates oder eines Akteurs im Sinn des § 3c Nr. 2 AsylG in der jüngeren Vergangenheit weder erlitten, noch ist ersichtlich, warum er solche zu befürchten haben sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger in herausgehobener Position bzw. Form politisch aktiv gewesen wäre. Im Übrigen folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Bundesamtes im Asylbescheid und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Gründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG.
c. Auch aufgrund seines angeblichen Atheismus hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer in der Türkei keine relevante Verfolgung zu befürchten.
Auf der einen Seite sieht die türkische Verfassung zwar die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 10). Dennoch ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass es in Bezug auf Atheisten am Arbeitsplatz, in der Familie und im Bildungssystem in ihrem Recht auf Gedanken- und Glaubensfreiheit zu Diskriminierungen kommt. Zudem müsse, wer sich kritisch zu Religion oder Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams äußere, mit einer Anzeige rechnen und laufe Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden. Nicht-religiöse Personen können demnach in Konflikt mit den Behörden geraten, wenn sie Religionskritik üben (siehe Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 9, 18.10.2024, S. 215).
Auch wenn bekennende Atheisten vor diesem Hintergrund in der Türkei ein gewisses Maß an Ausgrenzung erfahren mögen, kann weder angesichts der vorliegenden Erkenntnismittel noch des Vortrages des Klägers davon ausgegangen werden, dass allein sein Bekenntnis zum Atheismus bzw. das Bekanntwerden der entsprechenden Einstellung in der Türkei stets eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen würde. Dass der Kläger seine religionskritische Einstellung besonders aktiv nach außen tragen würde und insbesondere Kritik an den in der Türkei bestehenden Religionen derart geäußert hätte oder zu äußern gedenke, dass er in die Gefahr einer Strafverfolgung geraten könnte, ist
nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Befürchtung einer Diskriminierung bzw. Ausgrenzung durch seine Familie geäußert hat, ist schon nicht ersichtlich, dass die Schwere einer relevanten Verfolgungshandlung erreicht würde. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, in der Vergangenheit vor allem mit Rücksicht auf seine herzkranke Mutter seine Einstellung nicht offenbart zu haben. Nachdem diese nun verstorben sei, sei ihm dies „egal“. Bis auf eine befürchtete „Ausgrenzung“ hat er zudem auch auf direkte Nachfrage keine weiteren befürchteten Folgen geltend gemacht.
III. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor.
Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, nach Nr. 2 Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder nach Nr. 3 eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Da die Kammer nach den obigen Ausführungen davon überzeugt ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seines Atheismus noch sonstig einer schwerwiegenden Bedrohung ausgesetzt ist, kann keine entsprechende Gefahr angenommen werden.
IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei.
1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch
ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und v. 29.01.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR , Urt. v. 13. Dezember Jetzt ist es mir eigentlich egal. Wenn meine Familie es erführe, würde ich ausgegrenzt.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16. Februar 2017 – C 578/16 PPU –, juris Rn. 68). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, wenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13).
Die Schwelle der Erheblichkeit wird vorliegend nicht erreicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wenigstens ein Einkommen zu erwirtschaften, dass ein Leben oberhalb der nach Art. 3 EMRK bedenklichen Schwelle garantiert. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei als schwierig angesehen werden muss. Insofern wird ergänzend auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (dort S. 12 ff.).
2. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezug auf die obigen Ausführungen spricht hierfür ebenfalls nichts. Weiterhin wird auch hier auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (dort S. 16).
V. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind weder hinreichend gewichtige familiäre Belange ersichtlich, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, noch entsprechende gesundheitliche Belange. Ergänzend wird auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (dort S. 17). Schließlich bestehen auch hinsichtlich des gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Bedenken.
VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.