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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.05.2025 – 2 K 1415/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1415/23

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

, – Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Kugler und den ehrenamtlichen Richter Brötje aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2025 wird aufgehoben, soweit darin gegen den Kläger Erschließungsbeiträge in Höhe von 13.910,99 Euro für die Erschließung des Grundstücks

veranlagt werden.

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.910,99 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „ Straße“.

Der Kläger ist Miteigentümer des Eckgrundstücks Straße

Mit Schreiben vom 14.09.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Erschließungsanlage „ Straße“ endgültig hergestellt sei. Sein Grundstück werde von dieser erschlossen und er sei daher Beitragsschuldner und es werde eine entsprechende Veranlagung erfolgen. Die Beitragspflicht sei eine Gesamtschuld; es sei beabsichtigt, den Erhebungsbescheid ihm gegenüber bekannt zu geben.

Mit Bescheid vom 07.11.2022 veranlagte die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.826,25 Euro. Die Erschließungsanlage

Straße“ sei endgültig hergestellt. Mit dem Eingang der Schlussrechnung am 26.09.2018 seien die sachlichen Beitragspflichten entstanden. Der um einen Gemeindeanteil von 10 % gekürzte Erschließungsaufwand betrage 464.019,73 Euro. Die Summe der geometrischen Mittel aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen aller einzelnen Grundstücke betrage 7.303,20. Das geometrische Mittel des Grundstücks des Klägers betrage 233,35. Die Eckgrundstücksvergünstigung sei berücksichtigt worden. In diesem Verhältnis erfolge die Verteilung des gekürzten Erschließungsaufwands.

Mit Schreiben vom 19.11.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2022. Die Erstellung der Erschließungsanlage sei vor circa 60 Jahren erfolgt. Die Erhebung eines Beitrags innerhalb der Verjährungsfrist sei versäumt worden. Die Einordnung der vor sechs Jahrzehnten erstellten Straße als „provisorische Straße“ teile er nicht. Es habe sich bei der 2018 stattgefundenen Baumaßnahme um eine

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Instandhaltung bzw. Verbesserung der Straße gehandelt. Hierfür betrage der Anteil der Beitragsschuldner 75 Prozent. Den seiner Meinung nach zu hohen Betrag habe man nur unter Vorbehalt gezahlt.

Unter dem 05.12.2022 wurde ein „Geänderter Kostenverteilungsplan für die entstandenen Aufwendungen durch die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Straße"“ erstellt. Auf das bei den Verwaltungsakten befindliche Dokument samt Anlagen wird umfassend Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 12.12.2022 veranlagte die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage

Straße“ in Höhe von 13.910,99 Euro. Dieser Bescheid ersetzt den Erschließungsbeitragsbescheid vom 07.11.2022. Mit dem Eingang der Schlussrechnung am 26.09.2018 seien die sachlichen Beitragspflichten entstanden. Der um einen Gemeindeanteil von 10 % gekürzte Erschließungsaufwand betrage 435.374,98. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.12.2022 Bezug genommen

Der Änderungsbescheid ersetzte den Beitragsbescheid vom 07.11.2022 laut Begleitschreiben vom selben Tage vollumfänglich. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens sei festgestellt worden, dass die Kosten für den Regenwasserkanal in der ursprünglichen Abrechnung fehlerhaft gewesen seien. Der Regenwasserkanal sei erstmalig im Jahr 1970 in voller Länge der Straße verbaut worden, sodass auch der Einheitssatz aus jenem Jahr heranzuziehen sei. In der Folge verringere sich der umlagefähige Aufwand. Es sei ein neuer Kostenplan erstellt worden. Es beginne eine neue Rechtsbehelfsfrist mit Bekanntgabe des neuen Bescheids.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2022 – eingegangen bei der Beklagten am selben Tage – erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 12.12.2022. Die bisherige Erschließungsbeitragssatzung sei nie wirksam geworden, da sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei, was der Beklagten mindestens seit 2020 bekannt sei. Die Änderungsbescheide könnten nicht unmittelbar auf die §§ 128, 133 und 134 des Baugesetzbuchs gestützt werden. Hilfsweise werde weiterhin Festsetzungsverjährung und ein Verstoß gegen das Begründungsgebot geltend gemacht. Zudem werde auf die Widerspruchsbegründung des Klägers zum Erstbescheid verwiesen.

Mit Bescheid vom 22.05.2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 28.12.2022 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 12.12.2012 sei rechtmäßig ergangen. Formell genüge er der Begründungspflicht, da er die wesentlichen tatsächlichen

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und rechtlichen Gründe mitteile, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven sei wirksam. Das Baugesetzbuch (BauGB) von 1960 habe für Satzungen nach § 132 BauGB – anders als beispielsweise für die Genehmigung von Bebauungsplänen nach § 12 BauGB von 1960 – keine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehen, sodass davon auszugehen sei, dass eine normale Verkündung im Gesetzblatt zu erfolgen gehabt habe. Die Erschließungsanlage sei 2018 im technischen Sinne endgültig hergestellt worden. In Bezug auf die Herstellung der Erschließungsanlage Straße“ sei die letzte Unternehmerrechnung dann am 26.09.2018 eingegangen und die Erschließungsbeitragspflicht damit entstanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2025 Bezug genommen.

Der Kläger hatte bereits am 27.06.2023 Klage in Form einer Untätigkeitsklage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2022 erhoben. Es fehle für den Bescheid an einer wirksamen Rechtsgrundlage, weil die Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 bis heute nicht wirksam verkündet worden sei. Diese Satzung sei wie ihre Änderungen vom 29.08.2002, 10.11.2005, 02.09.2010 und 01.09.2016 im Bremischen Gesetzblatt verkündet worden. Erst die letzte Änderung vom 24.09.2020 sei im Amtsblatt verkündet worden. Nach dem Verkündungsgesetz und dessen Vorgängerregelung hätte die auf § 132 BauGB beruhende Erschließungsbeitragssatzung mindestens seit dem 06.12.1980 vom Magistrat im Amtsblatt bekannt gemacht werden müssen. Hilfsweise werde in doppelter Hinsicht Festsetzungsverjährung geltend gemacht, hilfsweise Verwirkung. Die

Straße sei Ende der 1950er Jahre wie seinerzeit üblich mit einer Asphaltdecke, einer Straßenentwässerung und einer Straßenbeleuchtung erschlossen gewesen; wobei die Asphaltdecke zudem 2014 erneuert worden sei. Weitere Elemente seien zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht notwendig gewesen. Das Richterrecht, nachdem eine Erschließungsanlage erst mit Eingang der letzten Schlussrechnung fertiggestellt sein solle, sei als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip anzusehen. Der angefochtene Bescheid sei weiter nicht mit der Begründungspflicht vereinbar, weil der Kläger noch nicht einmal den Rechenweg, geschweige denn die herangezogenen Normen der Satzung oder die Zusammensetzung der Kosten nachvollziehen könne. Schließlich sei auch zu beanstanden, dass die Stadt pauschal nur mit 10 % an den Kosten der Erschließung beteiligt werde, obwohl die Erschließung einerseits eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge sei und andererseits die Kosten der Erschließung aus von der Stadt gewünschten Gründen steigen könnten, die von den Anliegern weder erwünscht seien noch ihnen Vorteile brächten. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, dass er von der Beklagten Zahlung von 13.910,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2022 verlangt. Nach

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Ergehen des Widerspruchsbescheids hat der Kläger diesen ausdrücklich einbezogen und seinen Antrag entsprechend umgestellt.

Der Kläger beantragt nunmehr in der Sache, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2022, Az. 60-21-29 (E-19-E06- 20/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2025, Az. 30-13- 60/398-23, aufzuheben; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.910,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2022 zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Erschließungsbeitragssatzung vom 22. Oktober 1992 sowie deren darauffolgenden Änderungen dürften richtigerweise im Gesetzblatt verkündet worden und somit wirksam sein. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die unterschiedlichen Termini („verkündet“ und „bekannt gemacht“) in der damals geltenden landesrechtlichen Verkündungsregelung nicht zufällig zustande gekommen seien, sondern vielmehr hätten klarstellen sollen, dass im Amtsblatt nur die Ortsgesetze zu veröffentlichen seien, die nach dem Bundesbaugesetz „bekanntzumachen“ seien. Auch bei unterstellter Annahme eines Verkündungsfehlers sei jedoch fraglich, ob sich dieser auf die Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung auswirke; dies dürfe nach ihrer Auffassung nur bei evidenten Fehlern der Fall sein. Die Änderungsortsgesetze zur Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven seien auch nach 1980 stets im Gesetzblatt verkündet worden, ohne dass dies je beanstandet worden sei. Die Norm sei allgemein als gültig angesehen worden und habe die Rechtsgrundlage für zahlreiche Anwendungsakte gebildet. Verwaltung und Adressaten hätten auf ihre Gültigkeit vertraut. Wäre die also über mehrere Jahrzehnte angewandte Satzung auch nur vorübergehend unanwendbar, so könnte das zu einer Lage führen, die mit der Verfassungsordnung noch weniger in Einklang stünde als die Hinnahme einer rechtswidrigen Praxis für die Vergangenheit. Weiter komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Heilung in Betracht. In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides genüge dieser den Anforderungen an die Begründungspflicht. Hinsichtlich den Einwänden zur endgültigen Herstellung sei eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich erst dann erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweise und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprächen. Die Fahrbahn der Straße sei ursprünglich aber nur provisorisch hergestellt und erst im Jahr 2018 auf voller Länge den

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Richtlinien zum Stadtstraßenbau der Stadtgemeinde Bremerhaven entsprechend endgültig hergestellt worden. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Ohne wirksame Erschließungsbeitragssatzung sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Ausgehend von dem Vorliegen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung sei die Beitragsforderung durch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 26.09.2018 entstanden und die Festsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 erfolgt. Die Rechtsprechung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Schließlich sei der festgelegte Gemeindeanteil von zehn Prozent von ihrem Ermessensspielraum unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist als statthafte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO mit sogenanntem Annexantrag nach § 113 Abs. 4 VwGO auf Folgenbeseitigung durch Rückzahlung zulässig.

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 12.12.2022, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Heranziehung zu dem Erschließungsbeitrag ist dies derzeit der Fall. Lediglich die konkludent ausgesprochene Aufhebung des vorangegangenen Bescheides der Beklagten vom 07.11.2022 ist für den Kläger günstig und bleibt daher bestehen.

Es fehlt derzeit an der gemäß § 132 BauGB erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage Straße“.

Die Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 ist mangels ordnungsgemäßer Verkündung niemals wirksam geworden. Unter der Verkündung wird die maßgebliche amtliche Veröffentlichung im Rahmen von Rechtssetzungsverfahren verstanden (Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum

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Öffentlichen Recht Band 312, Berlin, 1976, S. 45). Die sachliche Beitragspflicht des Klägers ist mangels satzungsrechtlicher Grundlage nicht entstanden.

a. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 ist nicht im richtigen Veröffentlichungsorgan und damit nicht ordnungsgemäß verkündet worden.

Es handelt sich nach Auffassung der Kammer bei der Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 um ein „Ortsgesetz nach dem Bundesbaugesetz“ im Sinne des damals geltenden Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (VeröffentlichungsG a.K.) vom 15.12.1964 (Brem.GBl. S. 197) in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 24.11.1980 (Brem.GBl. S. 279) erhalten hatte. Der vorgesehene Veröffentlichungsort war daher nach § 3 VeröffentlichugnsG a.K. in der Fassung vom 24.11.1980 das Bremische Amtsblatt. Die 1992 erfolgte Veröffentlichung der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten im Bremischen Gesetzblatt war fehlerhaft.

Die einschränkende Lesart der Beklagten, dass im Bremischen Amtsblatt nur die Ortsgesetze zu veröffentlichen gewesen wären, die nach dem Bundesbaugesetz ausdrücklich „bekanntzumachen“ waren, findet keine Stütze im Gesetz. Nach dem nach Auffassung der Kammer eindeutigen Wortlaut der damaligen (und auch der heutigen) Regelung umfasst der Begriff „Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ sämtliche Ortsgesetze, deren Erlass auf dem Baugesetzbuch beruht, ohne eine weitere Einschränkung. Unter Berücksichtigung des sogenannten objektiven Empfängerhorizonts erwartet der Bürger bei Lektüre der Vorschrift alle Ortsgesetze, die ihre Grundlage im Baugesetzbuch haben, im Bremischen Amtsblatt. So hat es im Übrigen auch die Beklagte zwischenzeitlich aufgefasst und daher die Änderungssatzung 2020 im Bremischen Amtsblatt veröffentlicht.

Dieses Auslegungsergebnis der Kammer wird auch durch Betrachtung der Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Die Vorgängervorschrift, das VeröffentlichungsG a.K in der Fassung vom 26.09.1972, sah vor, dass unter anderem Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen (§ 12 BauGB vom 23. Juni 1960) und Ortsgesetze über Veränderungssperren (§ 16 BauGB) für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht werden. Ausweislich der Begründung des Entwurfs für das Änderungsgesetz vom 24.11.1980 (Drucksache 10/286 der Bremischen Bürgerschaft vom 04.08.1980) habe sich diese Fassung des Gesetzes als zu eng erwiesen. Das Gesetz diene der Beseitigung – im

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Einzelnen dargestellter – bisheriger sowie unter Umständen künftig auftretender Zweifelsfragen. „Die Vorschrift s[ehe] eine inhaltliche Erweiterung des § 3 der bisherigen Fassung vor, in dem nunmehr neben der ausdrücklichen Bekanntmachung der Beschlüsse über Bebauungspläne und des Ortes ihrer Auslegung (§ 12 des Bundesbaugesetzes) sämtliche Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht werden“ (Blatt 2 der Drucksache, unter II. 1.; Hervorhebung durch das Gericht).

Nicht zuletzt ist die besondere Bedeutung der Normenklarheit hinsichtlich der Bekanntmachung bzw. Verkündigung für das Rechtsstaatsprinzip hervorzuheben. Dem Änderungsgesetzgeber wäre es, einen entsprechenden, nach dem obenstehenden nicht feststellbaren Willen unterstellt, ohne weiteres möglich gewesen, weiterhin nur für bestimmte, näher bezeichnete Fälle das Amtsblatt als Veröffentlichungsorgan zu bestimmen. Es erscheint fernliegend, dass er dies nebulös durch die bloße Verwendung des Verbs „bekanntzumachen“ getan haben soll. Die Wahl dieses Begriffes im § 3 VeröffentlichungsG a.K. in der Fassung vom 24.11.1980 lässt sich vielmehr damit erklären, dass die Norm, wie ihre Vorgängerregelungen, auch den Veröffentlichungsort für Materien regelte, denen keine Ortsgesetzqualität zugeschrieben wurde, und daher die Bekanntmachung als eine Art Oberbegriff verwendete (vgl. zur Begrifflichkeit auch Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum Öffentlichen Recht Band 312, Berlin, 1976, S. 50 m. w. N.).

Nach alledem sind sowohl die Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 als auch die nachfolgenden Änderungssatzungen vor 2020 nicht wirksam verkündet worden. Aber auch jene zutreffend im Amtsblatt verkündete Änderungssatzung vom 24.09.2020 ging mit ihren Änderungsbefehlen mangels ordnungsgemäß verkündeter Stammsatzung ins Leere. Eine grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 – IV C 45.74 –, juris Rn. 22 ff. und Urt. v- 15.04.1983 – 8 C 70/81 –, juris Rn. 13 ff.; jeweils m. w. N.) in Betracht kommende Heilung durch – ggf. rückwirkende – Neuverkündung ist daher weder damit, noch sonst bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt.

b. Die fehlerhafte Verkündung führte dazu, dass keine Rechtswirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 eintrat.

Die fehlende Einhaltung der zwingenden landesrechtlichen Vorschrift zur Verkündung eines Ortsgesetzes führt dazu, dass es an einer wirksamen Bekanntgabe fehlt. Die

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Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten hat daher wegen des formellen Mangels derzeit keine Wirksamkeit erlangt (vgl. für einen Bebauungsplan: OVG Bremen, Beschl. v. 25.08.2022 – 1 B 178/22 –, juris Rn. 26). Eine Geltungserhaltung nach dem Bauplanungsrecht kommt nicht in Betracht, da § 214 BauGB auf landesrechtliche Vorschriften nicht anwendbar ist und zudem ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler vorliegt. Satzungen sind bekannt zu machen, andernfalls sind sie nicht wirksam. Welche Anforderungen an die Form der Bekanntmachung zu stellen sind, ergibt sich aus landesrechtlichen Bestimmungen (Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed. 01.11.2024 § 132 BauGB Rn. 47). Landesrechtliche Regelungen, die im vorliegenden Fall eines Verkündungsmangels zur Geltungserhaltung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Andere Länder behandeln entsprechende Verkündungs-. bzw. Bekanntmachungsfehler von Satzungen nach dem Baugesetzbuch als sogenannte Ewigkeitsmängel (vgl. etwa § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. b) GO NRW; OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 02.03.2023 – 2 D 157/21.NE –, juris Rn. 55).

Auch die von der Beklagten angeführte Literaturmeinung zur Geltungserhaltung von rechtswidrigen Satzungen, nach der aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgern sei, dass allgemein ein Verfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit einer Norm – auch einer Satzung – führe, wenn er evident sei, geht davon aus, dass es sich bei der Verletzung jedenfalls des Bekanntmachungserfordernisses um einen so evidenten Verfahrensfehler handele, dass er nicht von der Nichtigkeitsfolge bewahrt werden könne (Lange, Fehler kommunaler Satzungen und ihre Folgen, DVBl 2017, S. 928, 931 f.; kritisch zur Evidenz als „Technik der richterlichen Selbstbeschränkung“ Morlok, Die Folgen von Verfahrensfehlern am Beispiel von kommunalen Satzungen, Schriften zum Öffentlichen Recht Band 548, Berlin, 1988, S. 171 ff.). Die Veröffentlichung von Rechtsnormen ist als ein rechtsstaatliches Kernelement Wirksamkeitsvoraussetzung (Morlok, a. a. O., S. 104 m. w. N.).

2. Unterliegt damit der angefochtene Beitragsbescheid der Aufhebung, so ist auch das mit der Klage darüber hinaus als sogenannter Annexantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO verfolgte Erstattungsbegehren zulässig und überwiegend begründet. Infolge der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 13.910,99 Euro.

Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht bei einer Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, auf Antrag auch

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aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist dieser Ausspruch nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. „Vollzogen“ ist der Beitragsbescheid deshalb, weil die Klägerin ausweislich ihres unwidersprochenen Vortrags den geforderten Beitrag bereits bezahlt hat und eine Rückzahlung bisher nicht erfolgt ist. Für die Stellung des Antrags kommt es nicht darauf an, ob der Vollzug des streitigen Verwaltungsakts zwangsweise durchgesetzt wurde oder der Betroffene – wie hier – ihm freiwillig unter Vorbehalt nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 – 10 A 1/91 –, juris Rn. 32). Die Beklagte ist zur Rückgängigmachung des Vollzugs der aufgehobenen Bescheide in der Lage und insoweit ist auch Spruchreife gegeben, da die Rückzahlung an die Klägerin keine weitere Sachaufklärung oder Ermessensausübung voraussetzt.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht hingegen nicht.

Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klageerweiterung besteht keine rechtliche Grundlage für einen Zinsanspruch. Es sind jedoch auch keine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 13.910,99 Euro für die Zeit ab dem 19.03.2025 zuzusprechen. Einem Zinsanspruch aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag, hier ab dem Tag nach der mit Schriftsatz des Klägers vom 18.03.2025 – eingegangen bei Gericht am selben Tage – erklärten Klageerweiterung, steht die fehlende Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aufgrund der bis zu einer entsprechenden Aussetzung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens fortbestehenden vorläufigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides entgegen. Die einem vorläufig vollziehbaren Bescheid zukommende Verbindlichkeit schließt für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Geltendmachung von öffentlich- rechtlichen Erstattungsansprüchen und Folgenbeseitigungsansprüchen aus. Gerade auch das ist der Sinn vorläufiger Vollziehbarkeit. Können aber solche Ansprüche (jedenfalls) nicht geltend gemacht, die entsprechenden Leistungen also nicht verlangt werden, so sind sie (jedenfalls) noch nicht fällig mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht entstehen kann (BVerwG, Urt. v. 12.01.1983 – 8 C 78/81 –, juris Rn. 14). Soweit durch die Kammer in der Vergangenheit ohne vertiefte Erörterung dennoch Prozesszinsen zugesprochen wurden, hält die Kammer daran nicht weiter fest.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da hinsichtlich der Verzinsung lediglich eine – den Streitwert nicht erhöhende – Entscheidung über eine Nebenforderung zu Lasten des

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Klägers ausfällt; das betrifft nur einen "geringen Teil" im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. BSG, Beschl. v. 27.06.2012 – B 6 KA 65/11 B –, juris Rn. 41).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Verurteilung zur Rückzahlung nimmt als Annexantrag zu dem Anfechtungsantrag an der Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO teil (VG Minden, Urt. v. 31.10.2002 – 9 K 2179/99 –, juris Rn. 105; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 167 Rn. 25 m. w. N.).

IV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Nach Mitteilung der Beklagten stellt sich die Frage der Wirksamkeit ihrer Erschließungsbeitragssatzung derzeit in einer Mehrzahl von anhängigen Widerspruchsverfahren. Sie ist zudem nicht bereits obergerichtlich geklärt. Eine Klärung im Berufungsverfahren ist zu erwarten und erscheint zur Weiterentwicklung des Rechts geboten. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Till Grieff Dr. Schmidt