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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 27.06.2025 – 2 K 2601/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 2601/23

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte: ,

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till als Einzelrichter am 27. Juni 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand Die Klägerin begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Klägerin wurde geboren und ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie ist Mutter eines 2015 geborenen Sohnes. Beide reisten nach eigenen Angaben 2023 in die Bundesrepublik ein und stellten Asylanträge.

Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gab die Klägerin im Wesentlichen an, die Türkei aus Furcht vor dem Ex-Ehemann und Vater ihres Sohnes verlassen zu haben. Dieser wolle die Klägerin umbringen und ihren Sohn entführen. Die Klägerin sei seit von ihrem Ex-Ehemann geschieden. Er habe sie mehrere Male misshandelt und geschlagen. Ihr Ex-Ehemann habe einen Onkel väterlicherseits, der keine Kinder habe, ihren Sohn verkauft. Die Klägerin sei mit ihrem Sohn immer untergetaucht und hätte bei Bekannten gewohnt. Hilfe vom türkischen Staat hätten sie nicht erhalten. Sie fühlt sich dabei auch als Kurdin diskriminiert. Vor 1 ½ Jahren habe ihr Ex-Ehemann sie zwangsweise im Auto mitgenommen und während der schnellen Fahrt habe er sie aus dem Auto geworfen. Vor zwei Jahren habe er ihren Sohn entführt. Die Klägerin habe aber erfahren, dass er bei den Großeltern versteckt gewesen sei, und ihn dort herausgeholt. Ihr Ex-Ehemann sei Alkoholiker und habe nach der Scheidung fünf Frauen gehabt, keine sei aber bei ihm geblieben. Er lebe in den Dörfern von , sie selbst habe in der Stadt gewohnt. Bei der Polizei sei sie zwar gewesen, diese habe sich aber nicht um sie gekümmert. Man habe sie bei einer Anzeige einfach weggeschickt.

Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin und ihren Sohn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und

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Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Sohn am 11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es bei der Ermittlung des verfolgungsrelevanten Geschehens durch die Beklagte zu erheblichen Fehlern gekommen sei. So habe sich das maßgeblich fluchtauslösende Ereignis anders ereignet. Im Frühling 2022 habe die Klägerin Paprika geerntet. Durch das geöffnete Beifahrerfenster eines Fahrzeuges habe der geschiedene Ehemann die Klägerin unter Einsatz einer vorgehaltenen Schusswaffe zum Einsteigen aufgefordert. Er sei dann mit ihr in einen entlegenen Außenbereich gefahren. Auf einem Feldweg hätten sich mehrere männliche Personen befunden, die eine „Trinkerrunde“ gewesen seien. Aufgrund durchdrehender Räder des Fahrzeugs des Ex- Mannes seien Schottersteine in diese Menschenansammlung geflogen. Aus der Personengruppe sei dann eine Verfolgung aufgenommen worden. Nach kurzer Verfolgungsjagd sei das Fahrzeug des Ex-Mannes gestoppt worden und dieser dann verprügelt worden. Die Männergruppe habe die Klägerin für eine Prostituierte gehalten und gedroht, sie zu vergewaltigen. Der älteste Mann aus der Gruppe habe der Klägerin dann jedoch geholfen. Sie sei dann in die Stadtmitte gebracht worden. Seit diesem Vorfall habe die Klägerin bis zur Ausreise versteckt in der Region gelebt. Weiterem Kontakt zu ihrem Ex-Mann habe sie so entgehen können. Die Klägerin sei aufgrund der Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann als Flüchtling anzuerkennen. Der türkische Staat sei auch weiterhin weder willens noch in der Lage, Frauen vor Bedrohung wie der für die Klägerin zu 1. zu schützen. Die Situation von Frauen, die in der Türkei von häuslicher Gewalt betroffen sind, habe sich in den vergangenen Jahren verschärft und es gebe eine Vielzahl an Femiziden.

Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom - zugestellt / ausgehändigt am

- zu verpflichten, die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. Hilfsweise: 2. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG. Weiter hilfsweise: 3. Die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 2024 hat die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen.

Die Klägerin wurde in einer mündlichen Verhandlung am 2024 informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 2025 hat das Gericht eine Beweiserhebung zum Gesundheitszustand der Klägerin durch Einholung eines psychologischen Gutachtens angeordnet. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen. Das Gutachten vom 2025 ist dem Gericht am .2025 zugegangen und wurde sodann den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Mit Erklärungen vom .2025 und vom 2025 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Mit Beschluss vom .2025 hat das Gericht das Verfahren des Sohnes der Klägerin von der hiesigen Sache abgetrennt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen

fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe

Der nach der Übertragung durch die Kammer nach § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte er trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig, ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind daher rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1

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C 29.17 - juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33).

§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe.

Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU).

Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG).

Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht

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(BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 34 ff.).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37).

Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des

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Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 f. m.w.N. und vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 38).

Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und - bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39).

Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm

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verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 41 m.w.N.).

Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 42 m.w.N.).

Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des

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§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 43).

2. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der

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Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht davon überzeugt, dass ihr in der Türkei eine ernsthafte Bedrohung durch ihren Ex- Ehemann droht. Die Klägerin hat damit zwar weder geltend gemacht noch sind sonst ausreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie vom türkischen Staat oder von Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, verfolgt wird (§ 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG). Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen und somit auch von dem Ex-Ehemann der Klägerin. Dies gilt nach § 3c Nr. 3 AsylG aber nur, sofern insbesondere der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Überdies muss jedenfalls entweder die Verfolgung selbst auf einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beruhen oder aber das Fehlen von Schutz (siehe EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C- 621/21 –, juris Rn. 67).

a. Der Einzelrichter stuft den Vortrag der Klägerin zu den dargestellten Misshandlungen, Übergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemannes gegenüber ihrer Person als wahr ein. Dies umfasst insbesondere auch den von ihr als ein maßgebliches Erlebnis geschilderten Entführungsversuch ihres Ex-Ehemannes. Der Einzelrichter ist daher insgesamt überzeugt, dass sie in der Vergangenheit in der Türkei massiven Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt war. Er geht zudem davon aus, dass der vormalige Ehemann der Klägerin immer noch ein Verfolgungsinteresse hat, das sich schon daraus ergibt, dass er offenbar Zugriff auf den gemeinsamen Sohn haben will.

b. Unter Berücksichtigung der aktuellen Herkunftslandinformationen im hier zu entscheidenden Einzelfall der Klägerin ist zudem davon auszugehen, dass sie keinen Schutz durch einen der in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteur erhalten wird (aa.). Dies wiederum ist (jedenfalls auch) auf ihre Zugehörigkeit zu der für die Türkei als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehenden Gruppe der Frauen zurückzuführen und damit auf einen relevanten Verfolgungsgrund (bb.).

aa. Nach § 3d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung unter anderem vom Staat geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

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(1) Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen (siehe zunächst Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Wien, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei – Version 9, Stand: 18.10.2024, S. 238 ff.) stellt sich die Situation in der Türkei für geschiedene Frauen bzw. Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind bzw. waren, für den Einzelrichter so dar, dass der türkische Staat zwar grundsätzlich willig ist, Schutz vor familiärer Verfolgung zu bieten. So hat er hierzu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und in den letzten Jahren weiter ausgebaut. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz weitgehend gleichgestellt. Die Gesetzesvorschriften, die Blutrache- und Ehrenmordtaten betreffen, sind verschärft worden. Es gibt Frauenhäuser und Telefon-Hotlines für Betroffene. Grundsätzlich bestehen wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Gewalttaten gegen Frauen. Es besteht auch die Möglichkeit von verschiedenen Schutz- und Unterstützungsleistungen. Auch können sowohl bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten Schutzmaßnahmen beantragt werden.

Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen - etwa in staatlichen Frauenhäusern - ungenügend. Die Gewalt gegen Frauen in der Türkei bleibt daher nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten. So wird immer wieder beschrieben, dass ein Versagen des staatlichen Systems beim Schutz der Opfer vorkomme, Gerichte nur milde Strafen bei Gewalt gegen Frauen verhängen würden, bei Verbrechen im Namen der „Ehre“ die Haftstrafe oft reduziert werde, die Praxis der Gerichte zu hoher Wiederholungs- und Eskalationsgefahr führe, die Polizei häufig nicht adäquat reagiere, betroffene Frauen von Anzeigen abhalte oder diese nicht aufnehme und sie zurück zu ihren Männern schicke.

Auch werden systematische Versäumnisse bei der Risikoeinschätzung durch die Polizei, unzureichende Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden, Zurückhaltung bei der Verfügung oder der Verlängerung von Schutzmaßnahmen sowie deren ineffiziente Umsetzung beschrieben. Auch gibt es Beispiele von Morden an Frauen trotz erfolgter Schutzmaßnahmen. Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, ist nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, weiterhin unzureichend. Zwar könnten Frauenhäuser den Frauen in der Regel während des Aufenthalts ausreichend Schutz bieten. Die Anzahl und Kapazität der Frauenhäuser in der Türkei könne aber den Bedarf nicht decken, da unter anderem kaum eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nachkomme, Schutzbedürftigen ein Frauenhaus zu bieten. Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten zudem als überfüllt und

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bieten nur eine Grundversorgung ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser soll dabei jenen in Gefängnissen ähneln und die Wartezeiten für die Aufnahme teilweise so lang sein, dass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese oft nicht zeitnah erhielten. Auch haben Frauen immer wieder mit Einschränkungen beim Zugang zu Frauenhäusern zu kämpfen (vgl. hierzu insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22.06.2021, S. 10 ff.).

(2) Nach alldem kann weder generell festgestellt werden, dass der türkische Staat in keinem Fall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt, noch, dass er in jedem Fall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt. Die Frage, ob der beschriebene Schutz des türkischen Staats für Frauen vor Verfolgung hinreichend wirksam ist, die Frauen also effektiv vor möglichen Misshandlungen geschützt werden und auch Zugang zu diesem Schutz haben, lässt sich nach der Erkenntnismittellage nicht pauschal beantworten. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab (ebenso u.a. VG Schleswig, Urteil vom 18.12.2014 - 8 A 36/13 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - juris Rn. 49; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 45; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.07.2023 - A 6 K 601/22 -, juris Rn. 17 ff.).

Vorliegend ist die Klägerin Analphabetin. Hinzu tritt, dass sie nach dem Ergebnis der Beweiserhebung im eingeholten Gutachten psychisch schwer krank ist. Sie entwickelte demnach aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Mann eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer depressiver und leichter dissoziativer Komponente (S. 41). Weiter heißt es dort, sie habe ein tiefes Misstrauen ihren Mitmenschen gegenüber und leide an Schamgefühlen, was der PTBS zugeordnet werden könne. Sie sei nicht in der Lage, ihren Alltag zu organisieren (S. 38). Schon aufgrund ihres Bildungsgrads und ihrer Erkrankung ist aus Sicht des Einzelrichters anzunehmen, dass es für sie in der Türkei praktisch nicht möglich wäre, staatliche Institutionen aufzusuchen, um Hilfe für sich zu bitten und hierbei auch den nach den obigen Ausführungen in vielen Fällen wohl notwendigen Nachdruck aufzubringen. Weiterhin hat die Klägerin bereits gegenüber dem Bundesamt dargetan, dass sie die Polizei Anzeige erstattet und um Hilfe gebeten habe, von dieser aber weggeschickt worden zu sein und keine Hilfe erhalten zu haben. Dies deckt sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände geht der Einzelrichter im hiesigen Einzelfall davon aus, dass die Klägerin in der Türkei keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten würde.

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bb. Dass die Klägerin in der Türkei voraussichtlich keinen Schutz vor zukünftigen Übergriffen ihres ehemaligen Ehemannes erhalten wird, ist (jedenfalls auch) auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen zurückzuführen, die für die Türkei im hiesigen Kontext einer Betroffenheit durch familiäre Gewalt, einschließlich solcher durch ehemalige Partner, als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dies vorliegend ausreichend, da im Falle der Verfolgung durch nichtstaatlich Verfolgende eine Verknüpfung zwischen einem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz durch mögliche Schutzbietende genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21 –, juris Rn. 67; Hruschka/Mantel/Stern, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 3b AsylG Rn. 52).

Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ist ein angeborenes Merkmal und somit eines der in § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG zur Feststellung einer sozialen Gruppe genannten Identifizierungsmerkmale (vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21 –, juris Rn. 49). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist der Einzelrichter zudem der Ansicht, dass Frauen im Zusammenhang mit der Frage der Betroffenheit und des Schutzes vor Gewalt im familiären Umfeld von der türkischen Gesellschaft als andersartig wahrgenommen werden und eine deutlich abgegrenzte Identität besitzen (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG). Dies folgt aus den sie betreffenden in der Türkei geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen (vgl. EuGH, ebd., Rn. 52 f.). In die hier vorzunehmende Prüfung, ob es sich bei Personen, die wie hier Frauen ein gemeinsames Merkmal teilen, um eine gesonderte Gruppe handelt, kann als relevanter Faktor dabei auch die sie treffende Diskriminierung oder Verfolgung eingestellt werde. So können insbesondere Frauen als Angehörige einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (siehe EuGH, ebd., Rn. 56 f.).

Laut den vorliegenden Erkenntnismitteln liegen die Ursachen dafür, dass Schutzbestimmungen gerade für Frauen nicht immer effektiv umgesetzt werden und in der Türkei nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen, in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerten Stereotypen, einem mangelnden politischen Willen und dem patriarchalen Zugang der Regierung zur Problematik. Dementsprechend gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben – von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel – erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. Beispielsweise sind im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten

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definiert (BFA, a.a.O., S. 238). Auch der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention im Jahr 2021, der insbesondere von Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) damit begründet wurde, dass die Konvention die Familienordnung untergrabe, die Scheidungsrate steigere und Frauen hierdurch dem Manne den Gehorsam verweigerten (BFA, a.a.O., S. 239), zeigt, dass Frauen von bedeutenden Teilen der Gesellschaft nach wie vor als andersartig betrachtet werden.

Des Weiteren können sich laut Berichten einer UN-Sonderberichterstatterin Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, weiterhin erfolgreich auf „Gewohnheit“ als mildernden Umstand berufen, und geschlechtsspezifische Stereotype sind problematisch (BFA, a.a.O., S. 242). Andere Informationen belegen, dass Polizeibeamte Frauen mitunter davon abgeraten haben, häusliche Gewalt anzuzeigen, und sie ermutigten, sich mit dem Täter zu versöhnen (BFA, a.a.O., S. 243). Beamte, die auf Notrufe über eine speziell zum Schutz vor häuslicher Gewalt geschaffene App reagierten, versuchten in der Regel, zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen. Überdies haben Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Solche Strafmilderungen sollen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei „aus Leidenschaft“ begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (BFA, a.a.O., S. 244 f.). Dass Frauen als solche von Gewalt – und den beschriebenen Defiziten eines effektiven Schutzes davor – betroffen sind, zeigt sich auch darin, dass 36 Prozent der Frauen physische und 12 Prozent sexuelle Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erfahren haben. 14 Prozent der Frauen über 15 Jahren haben körperliche und drei Prozent sexuelle Gewalt von anderen Personen als ihren Intimpartnern erlebt. Psychische Gewalt ist die häufigste Form der häuslichen Gewalt gegen Frauen (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22.06.2021, S. 7 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn das Thema Gewalt gegen Frauen in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit findet und in Teilen der Bevölkerung eine zunehmende Sensibilisierung erkennbar ist (vgl. BfA, a.a.O., S. 245), nach Ansicht des Einzelrichters davon auszugehen, dass derzeit noch erhebliche Schutzdefizite bestehen und der Weg zur Erlangung eines effektiven Schutzes für die betroffenen Frauen erschwert ist. Dies ist auf in der Türkei geltende soziale, moralische und auch rechtliche Normen zurückzuführen,

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die dazu führen, dass Frauen allein aufgrund des gemeinsamen Merkmals des „Frauseins“ von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

cc. Schließlich besteht für die Klägerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie ist zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, sich unter Zuhilfenahme der geringen, aber vorhandenen staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützungsmöglichkeiten an einem anderen Ort als ihrer Herkunftsregion, in der auch ihr sie bedrohender Ex-Ehemann lebt, in der Türkei so weit ein Leben aufzubauen, dass ihr Existenzminimum in einer Weise gesichert wäre, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 27).

Die Klägerin ist Analphabetin und hat zudem – soweit ersichtlich – bisher in der Türkei noch nie ein eigenständiges Leben in dem Sinne geführt, dass dies durch eigene Erwerbsarbeit getragen gewesen wäre. Weiterhin ist die Klägerin alleinerziehende Mutter eines Kindes. Wenngleich dieses mittlerweile im schulpflichtigen Alter ist, reduziert dies ihre Möglichkeiten der Erwerbsarbeit und erhöht zudem ihren Bedarf an Mitteln. Entscheidend ist in ihrem Falle überdies, dass sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine psychische Erkrankung deutlich beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, ihren Alltag zu organisieren. Sie ist demnach derzeit auf die Unterstützung der Familienhelferin angewiesen, zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Zwar wird dabei auch ausgeführt, bei einer Verbesserung der psychischen Symptomatik könnte eventuell eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit an einem geschützten, angelernten Arbeitsplatz erreicht werden, es erscheint aber schon zweifelhaft, ob die Klägerin außerhalb ihrer Herkunftsregion ohne Rückgriff auf tragfähige soziale Netzwerke zu einem solchen Arbeitsplatz gelangen könnte. Zudem wird im eingeholten Gutachten davon ausgegangen, dass eine zwangsweise Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei aus psychotherapeutischer Sicht eindeutig abzulehnen sei, da die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung bestehe. Da sich die Ängste der Klägerin in der Türkei massiv verstärken würden und sie einer dauernden Triggerung ausgesetzt wäre, könnte es nach Ansicht der Gutachterin höchstwahrscheinlich zur weiteren Entwicklung von dissoziativen Symptomen bis hin zum völligen Realitätsverlust kommen, bzw. gar zur Ausbildung einer Psychose. Zudem ist die Klägerin nach Einschätzung der Gutachterin auch derzeit nicht in der Lage, sich in der Türkei um eine Behandlung ihrer Erkrankung zu bemühen. Daher kann im Falle einer Rückkehr nicht von einer Verbesserung ihres Zustandes ausgegangen werden, welcher zu der angesprochenen „eingeschränkten Arbeitsfähigkeit“ führen würde. Insofern steht auch die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wenn sie sich vorstellen würde, dass sie nicht gejagt würde, könnte sie arbeiten, der auf Grundlage des vorliegenden

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Gutachtens zu treffenden Prognose nicht entgegen. Überdies trifft insofern ihre Selbsteinschätzung, gesund zu sein, offensichtlich nicht zu.

Nach alldem müsste die Klägerin zur Sicherung einer mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden Existenz voraussichtlich ihr früheres soziales Umfeld in der Türkei aufsuchen und um Aufnahme bitten, insbesondere ihre Eltern, bei denen sie zuletzt auch lebte. Diese Möglichkeit besteht aber deshalb nicht, weil die Eltern in leben, wo auch der Ex- Mann lebt, von dem die Gefahr für die Klägerin ausgeht. Davon, dass sie sich anderswo und ohne Rückgriff auf das soziale Netz an ihrem Heimatort eine Art. 3 EMRK nicht verletzende menschenwürdige Existenz aufbauen könnte, geht der Einzelrichter mit dem oben Gesagten angesichts der individuellen Situation der Klägerin nicht aus. Sozialhilfe im deutschen Sinne gibt es in der Türkei nicht. Soweit es Programme für mittellose Familien gibt, können diese die in der Türkei übliche Unterstützung durch den Familienverband nur ergänzen, aber nicht ersetzen.

II. Da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, durfte keine Abschiebungsandrohung ergehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Zudem ist auch das im angegriffenen Bescheid enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Einreiseverbot, das wie das vorliegende unter die Anwendung der RL 2008/115/EG fällt, nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54). Da es sich bei der Rückkehrentscheidung in diesem Sinne in Deutschland um die Abschiebungsandrohung handelt (siehe Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.04.2025, § 11 AufenthG Rn. 7a), die mit dem hiesigen Urteil aufgehoben wird, kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot demnach ebenfalls keinen Bestand haben.

III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

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zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Till