Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 05.07.2025 – 7 K 1000/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1000/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Hochschule Bremen, Dezernat 3, Immatrikulations- und Prüfungsamt, Werderstraße 73, 28199 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Brandt und den ehrenamtlichen Richter Winkhaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2024 verpflichtet, die von der Klägerin am
abgegebene Masterthesis mit dem Thema
und eine erneute Präsentation durch zwei neu zu bestellende Prüfende neu zu bewerten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. gez. Dr. Kommer gez. Müller gez. Bode
Tatbestand Die Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer Masterthesis.
Die Klägerin begann im
das Studium Architektur/Environmental Design (Master) an der Hochschule Bremen.
Auf Vorschlag der Klägerin genehmigte der Prüfungsausschuss ihr für die Masterthesis das Thema
. Als Erstprüfer wurde (im Folgenden: Erstprüfer) und als weiterer Prüfer l (im Folgenden: Zweitprüfer) bestellt.
Nach Abgabe der Masterthesis am präsentierte die Klägerin
ihre Masterthesis. In einem Bewertungsbogen zur „Bewertung der Masterthesis einschließlich Kolloquium“ bewerteten beide Prüfer die Masterthesis mit „nicht bestanden“.
In einer auf den 26. August 2022 datierten, von beiden Prüfern unterzeichnete „Anlage zum Bewertungsprotokoll / Prüfungsprotokoll“ (Bl. 42 f. der Behördenakte – BA) begründen die Prüfer die Bewertung.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Masterthesis nicht bestanden habe.
Zur Begründung ihres am 27. Oktober 2022 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor: Die Präsentation sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen (AT-MPO) bestimme die fachspezifische Prüfungsordnung, ob ein Kolloquium zur Masterthesis durchzuführen sei. Gemäß § 5 Abs. 1 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang
Architektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil) – FT-MPO – sei die Masterthesis innerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren. Diese Präsentation stelle ein Kolloquium im Sinne von § 9 Abs. 1 AT-MPO dar. Der Verordnungsgeber habe mit der umschriebenen mündlichen Darstellung des Arbeitsergebnisses und der Diskussion unter Beteiligung der Hochschullehrer die Durchführung eines Kolloquiums gemeint und gewollt. Beide Prüfer bezeichneten in der Zusammenfassung ihrer Kritik die Präsentation zudem als „Kolloquium“. Auch in einem Informationsschreiben des Prüfungsamtes vom 18. Juli 2022 (Bl. 9 der Gerichtsakte) sei von einem „Kolloquium“ gesprochen worden. Ebenso gebe es in ihrer Leistungsübersicht zwei Teilnoten, einmal für die Masterthesis und einmal für das „Kolloquium“. Daher seien die Vorschriften zur Durchführung eines Kolloquiums auf das vorliegende Prüfungsverfahren anzuwenden. Gemäß § 9 Absatz 2 AT-MPO werde ein Kolloquium nur durchgeführt, wenn die Masterthesis mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet würde. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung des Kolloquiums nicht nachvollziehbar, da in der Leistungsübersicht für die Masterthesis die Note „mangelhaft - 5,0“ eingetragen worden sei. Entgegen § 9 Absatz 3 AT-MPO sei keine Niederschrift über das Kolloquium angefertigt worden. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten weiteren Verfahrensfehler in Hinblick auf das „Kolloquium“ (bzw. die Präsentation) sowie die einzelnen Bewertungsfehler wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen (Bl. 68 ff. BA).
Der Prüfungsausschuss half dem Widerspruch in seiner Sitzung am 21. Februar 2023 nicht ab.
In einer E-Mail des Erstprüfers vom 14. März 2023 an die Rechtsstelle der Hochschule heißt es unter anderem, der Zweitprüfer und er seien übereingekommen, dass eine Stellungnahme zu den Einwänden der Klägerin lediglich eine Wiederholung der Beurteilung beinhalten könne und daher wenig hilfreich sei. Der Zweitprüfer und er sähen aufgrund der gravierenden Mängel keine Veranlassung für eine Neubewertung (Bl. 103 BA).
In der Folgezeit übersandten die Prüfer auf den 1. März sowie den 22. März 2023 datierte Stellungnahmen zur Widerspruchsbegründung der Klägerin. Beide Prüfer hielten an ihrer Bewertung mit „nicht bestanden“ fest.
Mit Schreiben vom 25. August 2023 erwiderte die Klägerin auf die Stellungnahme des Erstprüfers. In einer sowohl vom Erst- als auch vom Zweitprüfer unterzeichneten Stellungnahme vom 28. August 2023 erfolgte eine weitere Auseinandersetzung mit den zuletzt vorgetragenen Rügen der Klägerin. Der Zweitprüfer schloss sich der Stellungnahme des Erstprüfers mit Schreiben vom 7. September 2023 an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Prüfenden sähen die Fehler in der Masterthesis teilweise im Einzelnen, jedenfalls aber zusammen betrachtet als gravierend an. Die von den Prüfern aufgezeigten Fehler würden damit auch ohne Betrachtung des mündlichen Prüfungsteils die Bewertung mit „nicht ausreichend“ rechtfertigen. Der schriftliche und gestalterische Aufgabenteil müsse zudem in dem Zustand bei Abgabe bewertet werden. Eine Möglichkeit, durch nachträgliche Aussagen während der Präsentation Verbesserungen herbeizuführen, bestehe nicht. Es handele sich bei der Präsentation auch nicht um ein Kolloquium im Sinne von § 9 AT-MPO. Nach der Prüfungsordnung sei die nach der Erstellung des schriftlichen und gestalterischen Teils abzuhaltende mündliche Präsentation als Teil der Prüfung insgesamt zu sehen, sodass eine Gesamtbewertung beider Leistungen erfolge. Das Prüfungsamt habe nach der Ergebnismitteilung durch die Prüfer in der Leistungsübersicht versehentlich zweimal die Note „5,0“ in das System eingetragen. Die Anforderungen an ein faires Prüfungsverfahren seien während der Präsentation gewahrt worden. Im Übrigen könnte ein gewichtiger Verfahrensfehler nur zu einer Prüfungswiederholung, nicht aber zu der begehrten Neubewertung führen.
Die Klägerin hat am 25. April 2024 Klage erhoben und einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Masterthesis geltend gemacht. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Überdenkungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Prüfer hätten sich im Überdenkungsverfahren zwar mit der Bewertung der Prüfungsleistung auseinandergesetzt, aber lediglich die vorhandenen Fehler erneut aufgelistet. Ob und wie positive Inhalte der Bewertung der Masterarbeit zugrunde gelegt wurden, sei unklar. Auf ihre substantiierten Einwände seien die Prüfer nicht bzw. nur unzureichend eingegangen. Sie habe daher schon aus diesem Grunde einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistung unter Darlegung der Gewichtung der positiven und negativen Inhalte. Ferner ergebe sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen müssten. Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil zunichte gemacht. Erst- und Zweitprüfer hätten vorliegend indes in der Anlage zum Prüfungsprotokoll vom 26. August 2022 eine gemeinsame Bewertung vorgenommen, sodass es an einer eigenständigen und unabhängigen Bewertung durch beide Prüfer fehle. Das Überdenken der Prüfungsbewertung finde für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffne dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene
Urteilsbildung einfließe. Es seien daher neue Prüfer einzusetzen, um den objektivitätssteigernden Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit zu gewährleisten. Hinsichtlich der gerügten Bewertungsfehler wird auf die Klagebegründung Bezug genommen (Bl. 155 ff. der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2024 zu verpflichten, ihre Leistung in der Masterthesis vom 9. August 2022 und in der Präsentation vom 25. August 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, die Prüfer seien in ihren Stellungnahmen ausreichend auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen. Sie hätten nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen sie ihre bisherigen Bewertungen beibehielten. Beide Prüfer hätten ihre Beurteilungen der Prüfungsleistung auch eigenständig vorgenommen, gegebenenfalls zusammenfassende Darstellungen zu den Gründen der Bewertungen stünden dem nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, hierzu unter I.). Sie hat einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Masterthesis nach einer erneuten Präsentation durch zwei neu zu bestellende Prüfer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hierzu unter II.).
I. Die angegriffene Prüfungsentscheidung, mit der das Nichtbestehen der Masterthesis festgestellt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, die Klägerin habe die Masterthesis nicht bestanden, sind § 20 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122 – nachfolgend „AT-MPO“) i.V.m. § 5 Abs. 1 der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang
Architektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil) vom 17. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1118 – nachfolgend „FT-MPO“).
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AT-MPO erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid, wenn die Masterthesis schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
Die Masterthesis beinhaltet gemäß § 5 Abs. 1 FT-MPO in der Regel einen aus einem zeichnerisch-schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Modell) bestehenden Entwurf (Satz 1). Sie ist innerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren (Satz 2). Die Präsentation schließt eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine Diskussion unter Beteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein (Satz 3). Die Masterthesis wird nach Abschluss der Präsentation von den bestellten Prüfenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bewertet (Satz 4).
Ausgehend hiervon geht die Kammer davon aus, dass die Prüfungsordnung zwei selbstständige Prüfungsleistungen normiert: die Masterthesis und die Präsentation.
Nach Auffassung der Kammer stellt sich die in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehene Präsentation der Thesis als eine besondere eigenständige Prüfungsleistung dar, deren Bewertung nicht in die Bewertung der Prüfungsleistung Masterthesis einfließt. Die Präsentation der Thesis stellt aber auch keine eigenständige zu benotende Prüfungsleistung in Form eines Kolloquiums im Sinne von § 9 AT-MPO dar (hierzu a.), sondern eine Prüfungsleistung eigener Art, die lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist (hierzu b.).
a. Die in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehene Präsentation stellt zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin keine eigenständige Prüfungsleistung in Form eines Kolloquiums im Sinne von § 9 AT-MPO dar.
Gemäß § 9 Abs. 1 AT-MPO bestimmt die fachspezifische Prüfungsordnung, ob ein Kolloquium zur Masterthesis – unter Beachtung der in § 9 Abs. 2 bis 4 AT-MPO vorgesehenen Modalitäten – durchzuführen ist.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur/Environmental Design sieht die Durchführung eines Kolloquiums indes nicht vor. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 FT-MPO spricht ausdrücklich lediglich von einer „Präsentation“ der Masterthesis. Auch die dort geregelten näheren Modalitäten der Präsentation – eine öffentliche Präsentation der Thesis vor der Abteilung Architektur; Diskussion mit den
Hochschullehrern – weichen erheblich von den Vorschriften über das Kolloquium nach § 9 Abs. 2 bis 4 AT-MPO ab. Auch ein systematisches Verständnis spricht gegen die Kodifizierung eines Kolloquiums. Die in Anlage 1 zur FT-MPO enthaltene Übersicht über die Prüfungsleistungen der Masterprüfungen weist für das vierte Semester allein die „Thesis“ (mit 30 ECTS-Punkten) sowie das „Seminar zur Thesis“ (ohne ECTS-Punkte) aus; ECTS-Punkte für ein – gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 7 AT-MPO selbstständig zu bewertendes Kolloquium – sind nicht vorgesehen.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Präsentation in der Verwaltungspraxis der Beklagten – beispielsweise in dem auch im vorliegenden Fall genutzten Formulars zur „Bewertung der Masterthesis einschließlich Kolloquium“ und in einem Informationsschreiben des Prüfungsamtes vom 18. Juli 2022 – als „Kolloquium“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist nicht, wie die Prüfungsleistung in der Verwaltungspraxis formal bezeichnet wird, sondern allein, wie sie sich nach der Prüfungsordnung sachlich darstellt.
b. Die in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehene Präsentation der Thesis ist gleichwohl als eigenständige Prüfungsleistung ausgestaltet.
aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine „unselbstständige“ Prüfungsleistung, deren Bewertung in die Bewertung der Prüfungsleistung Masterthesis insgesamt einfließt.
Vielmehr unterscheidet der Wortlaut des § 5 Abs. 1 FT-MPO ausdrücklich zwischen der „Masterthesis“, die in der Regel einen aus einem zeichnerisch-schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Modell) bestehenden Entwurf beinhaltet (Satz 1) und der „Präsentation“, die eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine Diskussion unter Beteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließt (Satz 2 und 3). Auch die Formulierung, dass die „Masterthesis“ nach Abschluss der Präsentation zu bewerten ist (Satz 4), spricht gegen die Annahme einer Gesamtprüfung. Vielmehr unterscheidet die Prüfungsordnung auch an dieser Stelle zwischen beiden Prüfungsleistungen, ohne diese unter einen Oberbegriff sprachlich miteinander zu koppeln.
Gegen die Annahme einer Prüfungsleistung bestehend aus „Masterthesis“ und Präsentation“ spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Prüfungsordnung keine Regelung in Hinblick auf die in diesem Fall erforderliche Gewichtung des Verhältnisses beider Prüfungsleistungen enthält. Die Präsentation kann deshalb auch nicht – im Sinne einer „Portfolio-Prüfung“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 11 AT-MPO) als unselbstständiger Teil der Prüfungsleistung Masterthesis eingeordnet werden. Vielmehr geht auch die allgemeine
Prüfungsordnung davon aus, dass es sich bei einer Präsentation grundsätzlich um eine eigenständige Prüfungsleistung handelt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 AT-MPO).
bb. Ausgehend davon stellt sich die Präsentation als eine besondere Prüfungsleistung dar, die lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AT-MPO).
Geht aus der Sicht eines verständigen Studierenden nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus der Prüfungsordnung hervor, ob eine Prüfungsleistung benotet wird, ist im Zweifel von einer nicht zu benotenden Prüfungsleistung auszugehen.
Ein Element des in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) normierten Rechtsstaatsgebots bildet – als Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit – das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Bei einer Regelung wie der vorliegenden, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses regelt und somit für das weitere Berufsleben des Bürgers grundlegende Bedeutung hat und bei endgültigem Nichtbestehen womöglich lebenslang den Zugang zu einem angestrebten Beruf verschließen kann, ist der Normgeber daher auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gehalten, die wesentlichen Vorgaben für die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie das Prüfungs- und das Bewertungsverfahren zu fixieren (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. November 2015 – 4 K 1611/14, juris Rn. 38 m.w.N.). Zu den wesentlichen Vorgaben gehört dabei auch der Umstand, ob eine Prüfungsleistung benotet wird.
Vorliegend geht aus der Sicht eines verständigen Studierenden nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei der in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehenen Präsentation der Thesis um eine zu benotende Prüfungsleistung handelt.
Im Unterschied zu § 9 Abs. 2 Satz 7 AT-MPO (betreffend das Kolloquium zur Masterthesis) enthält § 5 Abs. 1 FT-MPO keine Regelung, dass die Präsentation benotet wird. Aus dem Wortlaut (Satz 4) geht lediglich hervor, dass die „Masterthesis“ (nach Abschluss der Präsentation) zu bewerten ist. Überdies ist festzustellen, dass die fachspezifische
Prüfungsordnung wesentliche Modalitäten der Präsentation, insbesondere zur Dauer und Protokollierung nicht regelt. Hinzu kommt, dass die Präsentation eine Diskussion unter Beteiligung der der Abteilung Architektur angehörenden Hochschullehrer beinhaltet, § 5 Abs. 1 Satz 3 FT-MPO. Die damit eröffnete Möglichkeit der Mitwirkung von nicht zu Prüfern bestellten Personen als (grundsätzlich ebenbürtige) „Diskutanten“ bei der Abnahme einer Prüfungsleistung spricht aus Sicht der Kammer mit dafür, dass die Präsentation keine zu benotende Prüfungsleistung darstellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass die Hochschule die Präsentation in ständiger Verwaltungspraxis als unselbstständigen Teil der Prüfungsleistung „Masterthesis“ betrachte und Studierende die Möglichkeit hätten, etwaige Unklarheiten in der schriftlichen Ausarbeitung durch die Präsentation zu beseitigen, zu keinem anderen Ergebnis. Diese Ausführungen stehen zunächst im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides, wonach eine Möglichkeit, durch nachträgliche Aussagen während der Präsentation eine Verbesserung herbeizuführen, nicht bestehe. Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob sich die der prüfungsrechtliche Charakter einer Prüfungsleistung hinreichend deutlich aus der Prüfungsordnung ergibt, auf die Prüfungsordnung selbst und nicht das Verständnis oder die Handhabung durch die Verwaltung an.
2. Dies zugrunde gelegt dringt die Klägerin mit ihren Rügen in Bezug auf die Durchführung der Präsentation (hierzu a.) und die Begründung der Bewertung der Masterthesis nicht durch (hierzu b.). Die Prüfungsentscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Überdenkungsverfahrens an einem Verfahrensfehler (hierzu c.).
a. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler in Bezug auf die Durchführung der Präsentation haben keinen Erfolg.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über das Kolloquium gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 AT-MPO liegt nicht vor, da die Präsentation kein Kolloquium im vorgenannten Sinn darstellt (siehe oben unter 1. a.). Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, bei der Präsentation sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden, hat sie damit – unabhängig davon, dass die Präsentation nach den obigen Ausführungen (1. b.) kein zu benotender Prüfungsteil ist – in Hinblick auf die allein begehrte Neubewertung der Masterthesis ebenfalls keinen Erfolg. Fehler bei der Ermittlung einer Prüfungsleistung führen grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung (vgl. Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 500).
b. Die Rüge der Klägerin, bei der Bewertung der Masterthesis sei gegen den Grundsatz der eigenständigen und unabhängigen Bewertung verstoßen worden, schlägt nicht durch.
aa. Sieht eine Prüfungsordnung die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer vor, ist es grundsätzlich geboten, dass sämtliche mit der Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen. Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39/12, juris Rn. 7).
Es ist zwar nicht ausgeschlossen sein, dass eine Prüfungsordnung auch für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung – ähnlich wie bei der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung – eine einheitliche Benotung durch eine Prüfungskommission vorsieht, wonach die Prüferinnen und Prüfer im Wege der gemeinsamen Beratung eine einheitliche Note festsetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 – 12 K 308.19, juris Rn. 22).
So liegt es hier jedoch nicht. Gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 AT-MPO soll vielmehr das aus den Bewertungen der beiden Prüfer errechnete arithmetische Mittel als Note festgesetzt werden. Die Norm setzt somit gerade voraus, dass die beiden Prüfer unabhängig voneinander benoten, denn ansonsten wäre die vorgesehene Bildung des arithmetischen Mittels sinnlos (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 a.a.O. Rn. 22).
Anhaltspunkte dafür, dass eine in diesem Sinne selbständige Bewertung der Masterthesis der Klägerin durch die beiden Prüfer nicht stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Prüfungsprotokoll vom 25. August 2022 haben sowohl der Erstprüfer als auch der Zweitprüfer die Thesis mit „nicht bestanden“ bewertet, d.h. die aus ihrer Sicht jeweils zu vergebende Note schriftlich fixiert.
bb. Der Grundsatz der selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewertung steht einer gemeinsamen Begründung der Prüfer im Anschluss an die selbstständig erfolgte und schriftlich fixierte Bewertung nicht entgegen.
Ob es einer voneinander unabhängigen Verschriftlichung der erforderlichen Einzelbewertungen einschließlich ihrer Begründung bedarf, hängt maßgeblich von der Eigenart der zu bewertenden Leistung und dem von der Prüfungsordnung vorgesehen Bewertungsverfahren ab (vgl. VG Bremen, Urteil vom 29. September 2022 – 1 K 2903/18, juris Rn. 30).
Ausgehend hiervon ist nach den maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnungen nicht erforderlich, dass die Prüfer ihre Bewertung voneinander unabhängig und in getrennten Voten begründen. § 5 Abs. 1 Satz 4 FT-MPO sieht eine Bewertung der Masterthesis nicht in einem gestaffelten Verfahren vor, sondern im Anschluss an die Präsentation vor; nach § 13 Abs. 1 Satz 6 AT-MPO ist die Bewertung der Masterthesis zudem nur auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen. Aus Sicht der Kammer steht die Prüfungsordnung daher einer gemeinsam verfassten Begründung durch die Prüfer nicht entgegen, jedenfalls sofern sie – wie vorliegend – zuvor dieselbe Note vergeben haben.
Weder das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) noch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern es im Übrigen, dass auch die Begründung einer Bewertung eigenständig und unabhängig erfolgt. Die verfassungsrechtlich notwendige Begründung einer Bewertung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie die Möglichkeit einer sich daran anschließenden gerichtlichen Kontrolle. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 709 m.w.N.). Dies erfordert aber nicht stets, dass jeder Prüfer eine eigene Begründung seiner Bewertung abgibt. Es ist anerkannt, dass sich ein Zweitprüfer – bei einer gestaffelten Bewertung – der Benotung und Begründung des Erstprüfers anschließen kann; einer eigenen Begründung durch ihn bedarf es nicht, denn sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16, juris Rn. 12 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist auch die vorliegende Verfahrensweise einer von vornherein gemeinsam verfassten Begründung im Anschluss an die zuvor selbstständig erfolgte und schriftlich fixierte Bewertung nicht zu beanstanden.
c. Die Bewertungen der Masterthesis und der Präsentation – die im Übrigen von den Prüfenden zu Unrecht als nicht selbstständige Prüfungsleistung angesehen wurde (siehe oben 1.) – leiden jedoch an einem Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren.
aa. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer findet auch im Überdenkungsverfahren Anwendung, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39/12, juris Rn. 7).
Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 8 f.; BFH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VII R 24/22, juris Rn. 99; VG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2023 – 2 K 4870/20, juris Rn. 48).
bb. Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung im Überdenkungsverfahren findet auf in Bezug auf die Bewertung der streitgegenständlichen Masterthesis und der Präsentation der Klägerin Anwendung.
Insbesondere rechtfertigt es der Umstand, dass nach dem Vorstehenden keine separaten Begründungen der Bewertung erforderlich sind, nicht, an die im Überdenkungsverfahren notwendige erneute Urteilsbildung der Prüfer abgesenkte Anforderungen zu stellen (so VG Bremen, Urteil vom 29. September 2022 a.a.O. Rn. 31).
Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2017 – 9 S 770/16, juris Rn. 26 ff.).
Hieran gemessen führt die Zulässigkeit einer gemeinsamen Begründung einer zuvor durch jeden Prüfer selbstständig getroffenen Bewertung nicht dazu, dass im nachfolgenden Überdenkungsverfahren der Grundsatz des eigenständigen und unabhängigen Überdenkens aufgehoben ist. Das Überdenkungsverfahren ist ein rein schriftliches Verfahren. Ein sachlicher Grund, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum eigenständigen Überdenken abzuschwächen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
cc. Dies zugrunde gelegt haben die Prüfer rechtswidrig untereinander abgestimmte Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren abgegeben.
Es gibt zwar formal eine auf den 1. März 2023 datierte Stellungnahme des Erstprüfers und eine auf den 22. März 2023 datierte Stellungnahme des Zweitprüfers.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass diesen Stellungnahmen ein Austausch der Prüfer über die Rügen der Klägerin vorausgegangen ist. Der Erstprüfer führte in einer E- Mail an die Rechtsstelle der Hochschule vom 14. März 2023 (Bl. 103 BA) aus, dass der Zweitprüfer und er „übereingekommen“ seien, dass eine Stellungnahme zu den Einwänden lediglich eine Wiederholung der Beurteilung beinhalten könne und daher wenig hilfreich sei. Der Zweitprüfer und er sähen auf Grund der gravierenden Mängel keine Veranlassung für eine Neubewertung.
Auf die Frage, ob der hiernach stattgefundene kommunikative Austausch zwischen den Prüfer tatsächlich zu einer Beeinflussung geführt hat, kommt es nicht an; bereits die abstrakte Gefahr der (bewussten oder unbewussten) gegenseitigen Einflussnahme führt zur Fehlerhaftigkeit des Überdenkungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9).
Einer Heilung dieses Verfahrensfehlers steht bereits entgegen, dass auch beim „zweiten“ Überdenken der Prüfer auf die erneute Stellungnahme der Klägerin vom 25. August 2023 ein Austausch zwischen den Prüfern stattgefunden hat. Denn die auf den 28. August 2023 datierte Stellungnahme des Erstprüfers ist von beiden Prüfern unterzeichnet worden.
II. Der Verstoß gegen den Grundsatz des eigenständigen und unabhängigen Überdenkens führt zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubewertung ihrer Masterthesis und einer erneuten Präsentation durch zwei neu zu bestellende Prüfer.
1. Grundsätzlich gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Grundsatz der Chancengleichheit, dass eine Neubewertung einer Prüfungsleistung von dem Prüfer vorgenommen wird, der die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen hat. Denn dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen, die bei der Bewertung eine Rolle spielen, zugrunde gelegt werden wie der Erstbewertung (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.92, juris Rn. 20).
Haben Erstkorrektor und Zweitkorrektor im Überdenkungsverfahren jedoch rechtswidrig eine untereinander abgestimmte Stellungnahme abgegeben, begründet dies einen Anspruch des Prüflings auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Prüfer (BFH, Urteil vom 21. November 2023 – VII R 15/21, juris Rn. 50 ff.). Denn die gegenseitige Einflussnahme auf die Bewertung im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ist endgültig in die Urteilsbildung der bisherigen Prüfer eingegangen; die Möglichkeit, dass sie auch bei erneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Prüfer – bewusst oder unbewusst – fortwirkt, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 S 1345/20, Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 – 12 K 308.19, Rn. 24; VG Magdeburg, Urteil vom 28. November 2018 – 7 A 830/16, Rn. 46 f.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17, Rn. 30; alle juris).
2. Der Neubewertung der Masterthesis hat eine erneute Präsentation nach § 5 Abs. 1 FT- MPO vorauszugehen, die im Anschluss ebenfalls erneut zu bewerten sein wird.
Für die Korrektur von Mängeln des Prüfungsverfahrens gilt das Prinzip des geringstmöglichen Nachteils. Diesem Gesichtspunkt wird in der Regel dadurch entsprochen, dass der Prüfling lediglich denjenigen selbständig zu bewertenden Prüfungsteil, dem der rechtserhebliche Mangel anhaftet, erneut abzulegen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01, juris Rn. 27). Der Grundsatz der Chancengleichheit, dem im Prüfungsrecht hohe Bedeutung zukommt, verlangt insoweit nicht nur eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Prüflings, sondern steht auch einer Überkompensation von Erschwernissen oder Nachteilen entgegen, die die Chancengleichheit der Mitprüflinge verletzen würde (VGH München, Beschluss vom 9. November 2015 – 7 ZB 15.316, juris Rn. 8).
Gemessen an diesen Maßstäben ist vor der Neubewertung der Masterthesis erneut eine Präsentation unter entsprechender Beteiligung der neu bestellten Prüfer nach § 5 Abs. 1 FT-MPO durchzuführen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 FT-MPO hat der Bewertung der Thesis
zwingend eine Präsentation vorauszugehen, auch wenn diese nicht zu benoten, sondern lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist (vgl. oben 1. b.).
3. Über die Frage, ob die Bewertung der Masterthesis durch die bisherigen Prüfer im materiellen Sinn ordnungsgemäß, d.h. frei von Beurteilungsfehlern war, ist nicht mehr zu entscheiden. Ist aus Gründen der Chancengleichheit die Einsetzung neuer Prüfer geboten, nehmen diese eine vollständige Neubewertung vor. Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt es auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der neu zu bestellenden Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen ein eigenes Bewertungssystem zu entwickeln und anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16, juris Rn. 22).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Müller Bode