Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 08.07.2025 – 7 K 2996/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2996/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Brandt und den ehrenamtlichen Richter Winkhaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2023 verurteilt, an den Kläger einen Familienergänzungszuschlag für Dezember 2022 in Höhe von 410
Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklage. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zahlung eines Familienergänzungszuschlages nach § 35a des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG).
Der Kläger war zuletzt als für die Beklagte (Besoldungsgruppe A 14 S) tätig. Am ging er in den Ruhestand.
Der Kläger lebt dauerhaft getrennt von seiner Ehefrau. Ihre beiden Kinder wurden und geboren. Dem Kläger wird für diese ein Familienzuschlag nach § 35 Abs. 2 BremBesG gezahlt (Bl. 103 und 47 der Behördenakte – BA).
Am 30. Dezember 2022 machte der Kläger einen Familienergänzungszuschlag für Dezember 2022 geltend und legte Nachweise über die Einkünfte seiner Ehefrau vor.
Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheids für 2021 der Ehefrau des Klägers betrug die Summe ihrer Einkünfte insgesamt 17 572 Euro, wobei davon 13 805 Euro als Einnahmen aus Unterhaltsleistungen des Klägers nach § 22 Nr. 1a in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausmachten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Mai 2023 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Familienergänzungszuschlages ab. Die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG werde von der Ehegattin des Klägers überschritten.
Zur Begründung seines dagegen am 6. Juni 2023 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus: Die Zuwendungen an seine Ehefrau seien Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person. Diese habe einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2023 – zugestellt am 20. November 2023 – wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 genannten Einkünfte überstiegen die gesetzlich maßgebliche Einkommensgrenze des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne nicht festgestellt werden. Die Eheformen „gelebte“ und „abgelehnte“ Ehegemeinschaft würden sich stark unterscheiden.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2023 Klage erhoben. Die Beklagte habe den Familienergänzungszuschlag zu Unrecht verweigert. Bei den angesprochenen Einkünften seiner Ehefrau handele es sich nicht um Einkommen, welches diese aus „externer Quelle“ zum Familieneinkommen beisteuere, sondern um Vermögen, das innerhalb der Familie in Form von Unterhaltszahlungen „umgeschichtet“ worden sei. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des § 35a BremBesG, eine derartige innerfamiliäre Vermögensverschiebung als Einkünfte zu werten. Der Kläger legt einen Steuerfestsetzungsbescheid des Finanzamtes Bremen für 2022 für seine Ehefrau vor (Bl. 112 eGA). Ergänzend führt er aus: Es sei generell verfassungswidrig, die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschlags vom unzureichenden Einkommen des anderen Elternteils abhängig zu machen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. Mai 2023 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Familienergänzungszuschlag für Dezember 2022 in Höhe von 410 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BremBesG hätten im Dezember 2022 nicht vorgelegen. Die Ehegattin des Klägers habe Einkünfte in Höhe von 17 572 Euro erzielt und damit die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten. Die Rechtsnatur oder eventuelle Freiwilligkeit der Unterhaltszahlungen seien demgegenüber ohne Belang. Eine solche Rückausnahme sehe § 35a Abs. 2 BremBesG nicht vor. Für eine solche sei auch kein Grund ersichtlich. Die Regelung diene offensichtlich dem Zweck, Beamten, deren Ehegatten über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügten, einen zusätzlichen, den Unterhalt sichernden Betrag zu gewähren. Dies sei bei entsprechend hohen Einkünften des Ehegatten nicht erforderlich. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig, sodass eine Gewährung weiterer Zahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BremBesG ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat überwiegend Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Denn Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des geltend gemachten Versorgungsanspruchs ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es zur Vornahme der begehrten Leistung keiner individuellen Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf, die mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Dezember 2024 – 6 K 3054/23, juris Rn. 15). Der Familienergänzungszuschlag wird nicht erst auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bewilligt, auch wenn die Gewährung der ergänzenden Leistung regelmäßig an deren oder dessen Anzeige geknüpft ist (vgl. § 35a Abs. 5 des Bremischen Besoldungsgesetzes – BremBesG).
B. Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Bescheid vom 25. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Familienergänzungszuschlags für Dezember 2022 in gesetzlicher Höhe (hierzu: I.) sowie zumindest teilweise auf die geltend gemachten Zinsen (hierzu: II.).
I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Familienergänzungszuschlags für Dezember 2022 in Höhe von 410 Euro.
Nach § 35a Abs. 2 BremBesG in der hier maßgeblichen vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Mai 2023 gültigen Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5, denen der Familienzuschlag der Stufe 2 für ein Kind nach § 35 Abs. 2 BremBesG gewährt wird (Nummer 1), „sowie“ (gemeint ist sofern - Anmerkung des Gerichts) deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über
- einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigt (Nummer 2 Buchstabe a) oder - einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV übersteigt (Nummer 2 Buchstabe b).
Diese Vorschrift des Besoldungsrechts findet auch auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger – wie den Kläger – Anwendung (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes – BremBeamtVG).
Es kann dahingestellt bleiben, ob es mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation in Einklang steht, die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschlags generell von einem fehlenden oder unzureichenden Einkommen des anderen Elternteils abhängig zu machen (vgl. zur Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes: VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24, juris Rn. 207). Denn der Kläger erfüllt nach Auffassung des Gerichts bereits die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 35a BremBesG.
1. Zwischen den Beteiligten steht hierbei allein in Streit, ob die Einkünfte der Ehefrau des Klägers die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Es kann diesbezüglich zunächst offen bleiben, ob es in Hinblick auf den vom Kläger ausschließlich für den Monat Dezember 2022 geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlages auf die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau in dem genannten Monat ankommt (vgl. in dieser Richtung: Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2022 vom 14. November 2022) oder ob in Einklang mit der einkommensteuerrechtlichen Veranlagung zusätzlich oder alternativ auch die Einkünfte bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 in den Blick zu nehmen sind. Die genannte Vorschrift des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG lässt nach ihrer Systematik beide zeitliche Betrachtungszeiträume zu: den Monatsbetrag (Buchstabe a) und den jährlichen Gesamtbetrag (Buchstabe b). Nach Auffassung der Kammer kann es hierbei jedenfalls allein auf die „aktuellen“ Einkommensverhältnisse im Antragsmonat bzw. Jahr der Geltendmachung ankommen; demgegenüber können – anders als die Beklagte meint – die Angaben aus einem früheren Einkommensteuerbescheid nicht von abschließender Bedeutung sein. Möglich erscheint nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG (durch den Gebrauch der Konjunktion „oder“) grundsätzlich eine Lesart, wonach es
ausreicht, dass jedenfalls eine der beiden negativen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt ist („Rosinentheorie“). Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil beide Betrachtungszeiträume (hierzu: 2. und 3.) zu der Bejahung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs führen.
2. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BremBesG liegen vor. Die Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2022 lagen unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für dieses Jahr nicht über der Geringfügigkeitsgrenze.
a. Der im Steuerbescheid 2022 angeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (in Höhe von 4 248 Euro) ist nach Auffassung der Kammer bei der Berechnung der Einkünfte des anderen Elternteils generell in Abzug zu bringen. Die Norm des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG verweist hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkünfte des anderen Elternteils – hier: der Ehefrau des Klägers – maßgeblich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG.
Nach § 2 Abs. 3 EStG ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Summe der Einkünfte, vermindert unter anderem um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Entlastungsbetrag ist in § 24b EStG geregelt. Danach können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht (Abs. 1 Satz 1). Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag nach der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung des § 24b EStG im Kalenderjahr 4 008 Euro (Abs. 2 Satz 1); für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 200 Euro (Abs. 2 Satz 2).
b. Die im Steuerbescheid 2022 angeführten Einnahmen der Ehefrau des Klägers aus dessen Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind nach Auffassung der Kammer im Ergebnis ebenfalls nicht als Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 35a Abs. 2 BremBesG zu berücksichtigen.
Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die aufgeführten Einnahmen aus Unterhaltsleistungen als Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG zu werten sind, die steuerrechtlich in den Gesamtbetrag der Einkünfte einfließen.
Nach § 22 Nr. 1a EStG sind sonstige Einkünfte (auch) solche aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind Sonderausgaben auch Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine Ehefrau vorliegend unstreitig Gebrauch gemacht.
Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Norm des § 35a Abs. 2 BremBesG im Rahmen einer teleologischen Auslegung dahingehend einschränkend zu verstehen ist, dass Einnahmen des anderen (nicht verbeamteten) Elternteils aus Unterhaltsleistungen der Beamtin oder des Beamten – auch wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte des anderen Elternteils zu werten sind – bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze außer Acht bleiben müssen.
Voraussetzung für eine teleologische Reduzierung ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift zu weit gefasst ist, diese also auch Fälle umfasst, die der inneren Teleologie (Zielsetzung) des Gesetzes widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 B 83.16, juris Rn. 8).
Dies ist hier der Fall, weil eine Berücksichtigung der streitigen Unterhaltsleistungen nicht mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen ist.
Sinn und Zweck der Regelung des Familienergänzungszuschlags nach § 35 Abs. 2 BremBesG – die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 vom 18. Oktober 2022 (BremGBl. S. 728) eingeführt – ist die Einhaltung des Mindestabstandsgebots, ein eigenständiger, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteter Grundsatz. Danach ist bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich zu unterscheiden. Der gebotene Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer
gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, juris Rn. 47).
In diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/1568, Anlage 2 S. 18), dass die Gewährung von kinderbezogenen Familienergänzungszuschlägen dazu diene, dass etwaige einzelfallbezogene, nicht ausreichende Abstände der Nettobesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsbedarf ausgeglichen werden könnten. Im Weiteren wird auch ausdrücklich auf die zuvor genannte Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 und die oben zitierte Randnummer Bezug genommen. Demnach bezweckt der bremische Gesetzgeber erkennbar die Sicherung eines bestimmten Gesamteinkommens der Familie eines Beamten oder einer Beamtin als Ganze. Es geht weder darum, einseitig die Einkünfte des anderen (nicht verbeamteten) Elternteils zu erhöhen, damit dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten kann – der andere Elternteil ist auch nicht anspruchsberechtigt –, noch geht es um eine individuelle Erhöhung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten. Vielmehr soll die traditionelle Bezugsgröße einer vierköpfigen Beamtenfamilie als solche einkommenstechnisch begünstigt werden. Dem Familienergänzungszuschlag kommt damit nicht nur seinem Namen nach, sondern auch in der Sache eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen der Beamtin oder des Beamten auszugleichen, die typischerweise durch den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen (vgl. zum kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags: VGH München, Beschluss vom 8. April 2025 – 3 ZB 24.561, juris Rn. 9).
Dieser Zweck wird auch nicht durch den Umstand, dass ein Anspruch auf Familienergänzungszuschlag davon abhängig gemacht wird, dass die Einkünfte des anderen (nicht verbeamteten) Elternteils eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, modifiziert. Dieser Einschränkung steht mit dem genannten Telos in Einklang, weil ihr der Gedanke zu Grunde liegt, dass auch Einkünfte des anderen
Elternteils der Familie als Ganze als zu Gute kommen. In diesem Sinne rechtfertigt der Gesetzgeber die Relativierung des Familienergänzungszuschlags – Berücksichtigung der Einkünfte des anderen Elternteils über der Geringfügigkeitsgrenze – mit der Annahme, dass dieses sich (ebenfalls) an den „familienbedingten finanziellen Aufwendungen aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen und nach allgemeiner Lebenserfahrung“ beteilige (vgl. Bremische Bürgerschaft, a.a.O. S. 18). Der Gesetzgeber geht also erkennbar von einer ergänzenden Funktion des Einkommens des anderen Elternteils in Hinblick auf das Familieneinkommen aus. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Höchstgrenze auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – und damit typischerweise auf Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit – abstellt.
Bei den in Streit stehenden Unterhaltsleistungen des Klägers an seine von ihm dauerhaft getrennt lebende Ehefrau handelt es sich aber nicht um Einkünfte seiner Ehegattin, die der (vierköpfigen) Familie als Ganze ergänzend zur Verfügung stehen. Es handelt sich vielmehr um ursprüngliche Einkünfte des Klägers, die steuerrechtlich dem Einkommen seiner Ehefrau zugerechnet werden. Diese bloße Einkommensverschiebung innerhalb der Familie in Form des „Realsplittings“ nach § 10 Abs. 1a EStG verfolgt lediglich das Ziel, den progressionsbedingten niedrigeren Steuersatz des Unterhaltsberechtigten dafür zu nutzen, um gegenüber dem Staat insgesamt (das heißt in Summe für beide Partner) den Vorteil einer niedrigeren Besteuerung des Unterhalts zu erreichen, im Vergleich zur Besteuerung ohne Anwendung des „Realsplittings“ (vgl. Wikipedia).
Aus Sicht der vierköpfigen Beamtenfamilie macht es jedoch in Hinblick auf das Familieneinkommen keinen wesentlichen Unterschied, ob die Elternteile von der steuerrechtlichen Möglichkeit des „Realsplittings“ Gebrauch machen oder nicht, weil der jeweilige Einkommens- bzw. Unterhaltsbetrag der Familie so oder so nur einmal zur Verfügung steht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es in Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Eltern auch nicht auf die Unterscheidung „zusammen lebend“ oder „dauerhaft getrennt lebend“ ankommen. Die Norm des § 35 BremBesolG unterscheidet in ihrem Tatbestand nicht danach, ob Eltern dauerhaft getrennt leben oder nicht; auch ist eine eheliche Gemeinschaft als solche keine zwingende Voraussetzung. Vielmehr genügt der Norm schlicht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals eines „anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes“. Generell sollen auch alleinerziehende Haushalte von der Gewährung des Familienergänzungszuschlags profitieren (vgl. Bremische Bürgerschaft, a.a.O. S. 18).
Für die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion spricht schließlich auch der Umstand, dass eine Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Verhältnis der Beamtin oder des Beamten zu dem anderen Elternteil lediglich zu geringfügigen Modifizierungen in Hinblick auf die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG führt. Die generelle Geeignetheit des einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriffs wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern nur in der vorliegenden Ausnahmekonstellation für ungeeignet erachtet.
c. Ausgehend davon lagen die Einkünfte der Ehefrau des Klägers ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2022 nicht über der Geringfügigkeitsgrenze.
Danach betrug die Summe der Einkünfte der Ehefrau des Klägers zwar insgesamt 21 324 Euro. Hierbei sind aus den genannten Gründen jedoch die Einnahmen aus Unterhaltsleistungen des Klägers (in Höhe von 13 805 Euro) in Abzug zu bringen (oben b). Zudem sind die dort ausgewiesenen Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus selbständiger Arbeit (in Höhe von 7 321 Euro) um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (in Höhe von 4 248 Euro) zu mindern (oben a), so dass Einkünfte in Höhe von lediglich 3 073 Euro verbleiben. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BremBesG offensichtlich nicht überschritten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 bei 6 240 Euro (12 x Monatsbetrag von 520 Euro) oder bei lediglich 5 610 Euro lag. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug von Januar bis September 2022 monatlich 450 Euro; sie wurde erst zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro erhöht (vgl. Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19. August 2022 – BAnz AT 05.09.2022 B1). Der Wortlaut legt es jedoch nahe, im Ausgangspunkt allein auf einen (zwölffachen) Höchstbetrag für die Berechnung des Jahresbetrages abzustellen und hierbei den zuletzt im Kalenderjahr gültigen Betrag für die Geringfügigkeitsgrenze zu Grunde zu legen.
3. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BremBesG liegen ebenfalls vor. Auch die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Monat Dezember 2022 überstiegen nicht die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Die Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit lagen in diesem Monat ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen (Bl. 113 ff. BA) insgesamt bei lediglich 349,50 Euro. Diese Angabe wurde durch eine in der mündlichen Verhandlung vom
Kläger vorgelegte schriftliche Erklärung seiner Ehefrau bestätigt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf den Umstand, dass der Kläger seiner Ehefrau auch in diesem Monat Trennungsunterhalt geleistet haben dürfte, kann es nicht ankommen (siehe oben 2. b.).
4. Demnach steht dem Kläger nach § 35a BremBesG in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2 für seine beiden Kinder ein Familienergänzungszuschlag in Höhe von insgesamt 410 Euro zu.
II. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (hierzu 2.); die ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsen stehen ihm jedoch nicht zu (hierzu: 1.).
1. Der Kläger kann keine Verzugszinsen beanspruchen.
Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begründet keine Zinsansprüche; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40/10, juris Rn. 11). Vorliegend sieht das Gesetz einen ausdrücklichen Ausschluss von Verzugszinsen vor (§ 4 Abs. 5 BremBesG bzw. § 56 Abs. 4 BremVersG).
2. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung – wie hier – eindeutig bestimmt ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 22. Januar 2025 – 4 KO 188/23, juris Rn. 91 mit weiteren Nachweisen). In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB besteht der Zinsanspruch ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30/10, juris Rn. 21), mithin ab dem 20. Dezember 2023.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
D. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren ist, insbesondere ob Unterhaltsleistungen an den anderen Elternteil, die steuerrechtlich als
dessen Einkünfte zu werten sind, einem Anspruch entgegenstehen können, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Dr. Kommer Müller Bode