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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.07.2025 – 1 V 2120/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 2120/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
3.
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: ,
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller am 24. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Zuweisung der Antragstellerin zu 1) zur Oberschule Roter Sand und begehren stattdessen eine Zuweisung zur Oberschule am Leibnizplatz.
Mit Bescheid der Oberschule Roter Sand vom 14.3.2025 wurde die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 5 dieser Schule – der Schule ihrer Zweitwahl – aufgenommen. Eine Aufnahme an der gewünschten Erstwahlschule Oberschule am Leibnizplatz habe aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen können. Die Antragsteller haben am 7.4.2025 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 14.3.2025 sei formell fehlerhaft, da eine Beratung zwischen Schulleitung und Elternbeirat nicht dokumentiert sei und zudem die Ablehnung der Aufnahme an die Oberschule am Leibnizplatz durch die dortige Schulleitung hätte erfolgen müssen. In der Sache werde der vorgenommene Abschlag in der Kapazität wegen des Sozialfaktors gerügt. Die Einstufung der Schule am Leibnitzplatz auf die Sozialstufe 4 sei aufgrund des Umfeldes der Schule nicht nachvollziehbar. Auch sei der herangezogene Sozialindex älter als ein Jahr und daher nicht berücksichtigungsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der angewandte Sozialindex Grundlage der Ressourcenverteilung für das Schuljahr 2024/2025 und gleichzeitig für die Klassenkapazitäten für das Schuljahr 2025/2026 sein solle. Schließlich sei ein Kind zu Unrecht als Zuzugskind berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 28.5.2025 wies die Senatorin für Kinder und Bildung der Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Regelklassengröße von 25 Schülerinnen und Schüler sei im Fall der Oberschule am Leibnizplatz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO wegen der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft auf 23 Plätze abgesenkt worden. Der Sozialindikator der Schule betrage 60,56; ab einem Sozialindikator von 60 werde die Klassengröße um zwei Plätze reduziert. Der Sozialindex beruhe auf spezifischen Individualdaten von Schülerinnen und Schülern, welche zu Beginn des Schuljahres noch nicht vollständig vorlägen. Aus diesem Grund würden die Daten nach dem ersten Schulhalbjahr noch einmal aktualisiert und geprüft, bevor der Sozialindikator berechnet werde. Aufgrund der umfangreichen Berechnung des Sozialindikators und der zeitlichen Vorgaben des Aufnahmeverfahrens müsse der Sozialindex des Vorjahres verwendet werden. Außerdem müsse die Kapazitätsrichtlinie bereits Anfang des Jahres der Deputation für Bildung zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liege die neue Berechnung des Sozialindex aus den genannten Gründen noch nicht vor.
Die Berechnung des Sozialindikators erfolge durch das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB). Das IQHB nutze als Datenbasis die Schüler:innenindividualdaten der öffentlichen weiterführenden Schulen der Stadt Bremen der Sekundarstufe I. Der Index setzt sich aus den Indikatoren „Lebensumwelt“, „sonderpädagogischer Förderbedarf“, „Armut“, „Schlechter Sprachstand“, „Ehemalige VBK-Schüler:innen“, „Herkunftssprache nicht Deutsch“ und „Nicht über dem Regelstandard“ zusammen. Jeder dieser Indikatoren werde für jede weiterführende Schule berechnet. Dann werde jeder Wert auf eine Skala von 0 bis 100 Punkte normiert, wobei die Schule mit dem höchsten Wert immer 100 und die Schule mit dem niedrigsten Wert 0 erhalte. Sodann würden die Indikatoren aufsummiert und wieder auf 0 bis 100 normiert und es erfolge die bekannte Einteilung in Sozialstufen anhand der Punktewerte. Der Schulsozialindex habe daher nichts mit der Nachbarschaft und dem möglichen Einzugsgebiet der Schule zu tun, sondern mit den Daten der Schülerinnen und Schüler, die tatsächlich an der Schule seien. Wegen eines akuten Engpasses habe die Schulaufsicht für die Oberschule am Leibnizplatz zwei Klassenverbände um einen Platz angehoben. Das Aufnahmeverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich des in Bezug genommenen Zuzugskindes liege der Behörde eine ordnungsgemäße Meldebescheinigung vor.
Die Antragsteller haben am 3.7.2025 unter dem Aktenzeichen 1 K 2119/25 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend wird vorgetragen, für die Oberschule Lesum mit einem Sozialindex von 61,10 sei lediglich ein Abschlag von einem Regelschulplatz vorgenommen worden; dies müsse Auswirkungen auch auf den Abschlag bei der Oberschule am Leibnizplatz haben. Die Antragsgegnerin könne insoweit nicht damit gehört werden, den Deputierten der Bildungsdeputation sei ein Fehler durchgegangen. Die Heranziehung des Sozialindex des Vorjahres sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Für die Ressourcenverteilung für das laufende Schuljahr sei auf den Index vom 15.3.2024 zurückgegriffen worden. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Sozialindex der Oberschule am Leibnizplatz innerhalb eines Jahres um 4,12 verschlechtert habe. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Berechnung des Sozialindex sei nachvollziehbar, die einzelnen Punktwerte, die in die Formel eingesetzt seien, seien es jedoch nicht.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, es gebe keine Hinweise darauf, dass eine Beratung zwischen den jeweiligen Schulleitungen und den Elternvertretungen nicht stattgefunden habe. Der eigentliche Verwaltungsakt liege nicht der Aufnahmeentscheidung der aufnehmenden Schule; die Nichtaufnahme an der Wunschschule sei demgegenüber Resultat des ordnungsgemäß durchgeführten Aufnahmeverfahrens. Hinsichtlich der Oberschule Lesum sei fehlerhaft nur
ein Abschlag von einem Regelschulplatz erfolgt. Dieser Fehler schlage aber nicht auf das Vergabeverfahren für die Oberschule am Leibnizplatz durch. Es sind Unterlagen zur Erläuterung der Berechnung des Sozialindex vorgelegt worden, zu deren Inhalt auf die Behördenakte verwiesen wird.
II. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag ist nicht begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018 - OVG 3 M 79.18 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, B.v. 23.9.2019 - 1 B 250/19 –, LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
1. Die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung erweist sich als formell rechtmäßig.
Der Bescheid vom 14.3.2025 wurde durch die gemäß § 8 Abs. 3, 5 AufnahmeVO zuständige Schulleitung der Oberschule Roter Sand erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 5 AufnahmeVO entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule über die Aufnahme eines Kindes. Die Erziehungsberechtigten erhalten gemäß § 8 Abs. 3 AufnahmeVO über die Aufnahme ihres Kindes in einer Schule der Sekundarstufe I einen Aufnahmebescheid. In diesem wird ihnen gegebenenfalls auch mitgeteilt, in welchen vorrangig gewünschten Schulen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte. Entsprechend diesen Vorschriften wurde im Fall der Antragsteller vorgegangen. Von der Schule, in der das Kind nicht aufgenommen wurde, erhalten dessen Eltern gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO lediglich auf Antrag eine Begründung für die Nichtaufnahme.
Soweit gerügt wurde, entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO sei der Elternbeirat der Oberschule am Leibnizplatz im Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls über die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Oberschule am Leibnizplatz für das Schuljahr 2025/2026 war am 28.2.2025 auch eine Vertreterin des Elternbeirates anwesend. Damit ist eine Beteiligung der Elternvertretung ausreichend dokumentiert. Die Oberschule Roter
Sand hat alle ihr zugewiesenen Kinder aufgenommen, ein Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der Elternvertretung war dort daher nicht erforderlich.
2. Gegen die durch die Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 28.1.2025 (KapazitätsRL) für das Schuljahr 2025/2026 festgesetzte Kapazität der Oberschule Leibnizplatz von 80 Regelschulplätzen in drei Klassenverbänden ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Regelklassengröße von 25 Plätzen wegen des Sozialindex der Schule um zwei Plätze reduziert wurde.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO räumt der Senatorin für Bildung für die Stadtgemeinde Bremen die Möglichkeit ein, die Regelgrößen der Klassen für die jeweilige Schule gesondert festzusetzen, soweit die räumlichen Möglichkeiten, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulassen. Die Vorschrift hält sich im Rahmen der Rechtsverordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG (OVG Bremen, B. v. 23.9.2011, 2 B 182/11, BeckRS 2011, 139178 Rn. 11, beck-online). Von der Rechtsverordnungsermächtigung erfasst ist damit auch die Regelung der Klassenfrequenz unter Berücksichtigung der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft, denn die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft prägt maßgeblich auch die Unterrichtsbedingungen. Die Berücksichtigung der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft mit dem Ziel der Herstellung möglichst gleicher Lernbedingungen betrifft sowohl den Aspekt des pädagogischen Anspruchs als auch der räumlichen Bedingungen der Schule. Ausgehend davon, dass eine sozial schwächere Schülerschaft mehr und individuellerer Betreuung und Förderung bedarf, dient bereits die Reduzierung der Gruppengröße selbst der Verbesserung der Betreuungsintensität, mit ihr werden aber zugleich die räumlichen Voraussetzungen für die Zuweisung zusätzlicher Betreuungskräfte geschaffen (OVG Bremen, B. v. 23.9.2011, 2 B 182/11, BeckRS 2011, 139178 Rn. 11, beck-online).
In der KapazitätsRL wird für die stadtbremischen Schulen aufgrund des Sozialindex ein Abzug zwischen 0 und 3 Plätzen von der Regelklassengröße vorgenommen. Aus einem Abgleich von Anlage 1 zur KapazitätsRL mit der Aufstellung zum Sozialindex Stand März 2024 (Bl. 57 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass bei Schulen mit einer Sozialstufe 1 und 2 (Sozialindex bis 50) kein Abzug von der Regelklassengröße vorgenommen wurde. Bei Schulen der Sozialstufe 3 (Sozialindex bis 60) erfolgte ein Abzug von einem Platz, bei Schulen mit der Sozialstufe 4 (Sozialindex bis 80) ein Abzug von zwei Plätzen und bei
Schulen mit der Sozialstufe 5 (Sozialindex 80 bis 100) ein Abzug von drei Regelschulplätzen pro Klassenverband. Einzige Ausnahme ist die Oberschule Lesum, bei der bei einem Sozialindex von 61,10 und einer Sozialstufe 4 lediglich ein Abzug von einem Platz vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vortrag der Antragsgegnerin, insoweit sei es in der Richtlinie zu einem unbeabsichtigten Fehler gekommen, als nachvollziehbar und einzig sinnvolle Erklärung. Dieser Fehler führt, bei der im Übrigen bezogen auf 41 stadtbremische Schulen des Sekundarbereichs I stringent verfolgten Verwaltungspraxis nicht zur Annahme einer fehlerhaften oder gar willkürlichen Praxis bei der Kapazitätsberechnung. Für die Oberschule am Leibnizplatz erfolgte entsprechend dem Sozialindex von 60,56, Sozialstufe 5, ein Abzug von zwei Plätzen pro Klassenverband; ein Fehler ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Kammer vermag auch keine Mängel in der Methodik zur Berechnung des Sozialindex zu erkennen. Diese stützt sich auf Daten der Schülerinnen und Schüler einer Schule zu folgenden Indikatoren: - Lebensumwelt: Durchschnitt der Sozialindizes der Wohnquartiere der Schülerinnen und Schüler (nicht die Nachbarschaft der Schule, sondern der tatsächliche Wohnort); - Sonderpädagogischer Förderbedarf: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädogischem Förderbedarf Lernen/Sprache/Verhalten bzw. sozial- emotionale Entwicklung an der Schule; - Armut: Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Schule, die einen Bremen Pass in den letzten drei Schuljahren in der Schule abgegeben haben um Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen; - Schlechter Sprachstand: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit einem schlechten Sprachstand in Klassenstufe 5 (können Unterricht auf Deutsch nicht ohne Probleme folgen, Selbsteinschätzung der Schule) – Durchschnitt über drei Schuljahre; - Ehemalige VBK-Schülerinnen und Schüler: Gewichteter Anteil von Kindern, die in der Vergangenheit einen Vorbereitungskurs für Migrantinnen und Migranten mit wenig oder keinen Deutschkenntnissen besucht haben. Das Gewicht ist höher, je kürzer das Kind im Bremer Regelschulsystem ist; - Herkunftssprache nicht Deutsch: Anteil von Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache (Sprache, mit der sie aufgewachsen sind) eine andere Sprache als Deutsch ist an der Schule; - Nicht über Regelstandard: Anteil der Schülerinnen und Schüler in Klasse 5, die Regelstandard oder niedrigere Leistungen in der 4. Klasse hatten – Durchschnitt über drei Schuljahre
Jeder dieser Indikatoren wird für jede weiterführende Schule berechnet. Dann wird jeder Wert auf eine Skala von 0 bis 100 Punkte normiert, wobei die Schule mit dem höchsten Wert immer 100 und die Schule mit dem niedrigsten Wert 0 erhält. Die Berechnung u.a. für die Oberschule am Leibnizplatz wird in den von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen ausreichend erläutert und dokumentiert; konkrete Mängel wurde nicht geltend gemacht. Zum Vortrag der Antragsteller, der ermittelte Sozialindex sei wegen des räumlichen Umfeldes der Schule im Stadtteil nicht nachzuvollziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Index sich aus den tatsächlichen Daten der Schülerinnen und Schüler der Schule ermittelt, welche nicht notwendig aus der Nachbarschaft der Schule stammen. Demnach ist für den Sozialindikator der einzelnen Schule nicht deren Lage in einem sozial benachteiligten Stadtteil maßgebend, sondern die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft selbst. Der Anerkennung eines Abschlags wegen des Sozialfaktors steht auch nicht entgegen, dass von einem kleineren Klassenverband auch Schülerinnen und Schüler profitieren, die nicht aus sozial schwachen Elternhäusern stammen. Es steht im Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie die durch den Sozialindikator bestimmte Bildungsbenachteiligung ausgleicht. Dabei darf sie auch den Klassenverband als solchen in den Blick nehmen (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.9.2011, 2 B 182/11, BeckRS 2011, 139178 Rn. 12, beck-online).
Schließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Praxis, für die Festsetzung in den KapazitätsRL auf den für das Vorjahr ermittelten Sozialindex zurückzugreifen. Der Sozialindex wird aus den von der Antragsgegnerin benannten Gründen jeweils zum März eines Jahres ermittelt. Die Festlegung der Kapazitäten der Schulen muss für das im Sommer beginnende Schuljahr jedoch schon vor März abgeschlossen sein. So erfolgte für das Schuljahr 2025/2026 der Erlass der KapazitätsRL im Januar 2025, die Anmeldungen für die weiterführenden Schulen waren bis zum 11.2.2025 abzugeben. Die Zuweisungsbescheide wurden sodann – wie auch im Fall der Antragsteller – im März 2025 erlassen. Ein solcher zeitlicher Vorlauf vor dem Beginn des neuen Schuljahres erscheint sowohl für die Schulen als auch für die Schülerinnen und Schüler und ihre Familien und nicht zuletzt auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf von möglichen Widerspruchs- und gerichtlichen Eilverfahren erforderlich.
3. Fehler im Aufnahmeverfahren für die Oberschule am Leibnizplatz sind nicht ersichtlich. Soweit im Widerspruchsverfahren von den Antragstellern die fehlerhafte Berücksichtigung eines Zuzugskindes gerügt wurde, hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die entsprechende Meldebestätigung vorgelegt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Dr. Benjes Oetting Müller