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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.08.2025 – 3 K 663/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 663/25

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2025 für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2025 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.09.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 23.09.2024 durch die Polizei in Bremen angetroffen.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers in der europäischen Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab, dass er bereits am 28.03.2023 in Schweden erkennungsdienstlich behandelt wurde. Auf ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 20.11.2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO. Der Asylantrag des Klägers, der dort unter einer Alias-Personalie registriert ist, sei am 27.03.2024 abgelehnt worden, die Entscheidung sei seit dem 30.09.2024 rechtskräftig.

Am 26.02.2025 führte das Migrationsamt Bremen mit dem Kläger ein „Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b Dublin Ill-VO, dessen Inhalt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogen wird“.

Mit Bescheid vom 28.02.2025, dem Kläger zugestellt am 12.03.2025, ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden an (Ziffer 1), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Die Abschiebung nach Schweden sei gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

Mit Verteilungsbescheid der ZAST Bremen vom 13.05.2025 wurde der Kläger der Landesaufnahmebehörde a zugewiesen. Am 14.05.2025 wurde der Kläger aus der Unterkunft in Bremen abgemeldet und hielt sich dort auch nicht mehr auf. Am 16.05.2025 teilte die Landesaufnahmebehörde a mit, dass der Kläger dort nicht vorgesprochen habe. Mit E-Mail vom 16.05.2025 teilte die Bevollmächtigte des Klägers der ZAST, der Landesaufnahmebehörde a und dem Migrationsamt Bremen mit, dass der Kläger der Verteilungsentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachkommen werde und unter welcher Anschrift in Bremen er sich derzeit aufhalte. Die E-Mail wurde beim Migrationsamt Bremen am Montag, den 19.05.2025, zunächst an das Postfach des

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zuständigen Referates und von dort an das Postfach der zuständigen Sachbearbeiterin weitergeleitet, letztgenannte leitete die E-Mail am 20.05.2025 an das Dublin-Referat des Bundesamtes unter dem Hinweis, dass die E-Mail mit der neuen Anschrift trotz ihrer Abwesenheitsnotiz nur ihrem Postfach zugeleitet worden sei.

Bereits am 18.03.2025 hatte der Kläger Klage erhoben. Zuletzt meint er, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO einschlägig und mittlerweile abgelaufen sei. Eine Belehrung über die ihn treffenden Pflichten sei aus der Akte nicht erkennbar. Zudem habe er sich den nationalen Behörden objektiv und subjektiv nicht entzogen. Aufgrund eines ergangenen Verteilungsbescheides sei er unter seiner ursprünglichen Adresse abgemeldet worden. Die neue Adresse sei umgehend per E-Mail mitgeteilt worden. Dass die Mail verspätet an das Dublin-Referat weitergeleitet worden sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid vom 28.02.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass vorliegend eine 18-monatige Überstellungsfrist gelte, die noch nicht abgelaufen sei. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht gem. § 10 AsylG verletzt, indem er dem Bundesamt seine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe.

Mit Beschluss vom 21.05.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.07.2025 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ab dem 25.07.2025 im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden und die Möglichkeit besteht, vorher einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten, insbesondere die anwaltlich vertretenen Kläger, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind und keine mündliche Verhandlung beantragt haben (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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II. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben. Die ausweislich der Begründung des Bescheides auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Entscheidung setzt nach dieser Regelung voraus, dass der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll. Der hier festgelegte Zielstaat Schweden ist nach dem Ablauf der Überstellungsfrist jedoch nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.

Die ursprünglich bei Schweden liegende Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist durch den Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III- VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

a) Die im Ausgangspunkt sechs Monate betragende Frist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wurde hier durch die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die schwedischen Behörden am 20.11.2024 in Lauf gesetzt und endete demnach mit Ablauf des 20.05.2025.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Überstellungsfrist hier nicht wirksam verlängert. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller war jedoch weder inhaftiert noch flüchtig im Sinne dieser Vorschrift. Flüchtig ist ein Antragsteller, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, juris Tenor 1 und Rn. 60 ff.). Dabei muss der Antragsteller die Möglichkeit behalten, nachzuweisen, dass er seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht handelte, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, juris Tenor 1 und Rn. 65).

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Der Kläger war nicht flüchtig in diesem Sinne. Die Beklagte stützt ihre gegenteilige Annahme auf die ihr per E-Mail vom 19.05.2025 vom Migrationsamt Bremen übermittelte Mitteilung, dass der Kläger seit dem 14.05.2025 von der Landesaufnahmestelle abgemeldet, dort nicht mehr aufhältig sei und auch am Verteilort nicht vorgesprochen habe.

Zu diesem Zeitpunkt hatte jedenfalls das Migrationsamt Bremen bereits Kenntnis von der mit E-Mail der Bevollmächtigten des Klägers vom 16.05.2025 mitgeteilten neuen Anschrift des Klägers in Bremen. Dass die Weiterleitung dieser Information einige Tage in Anspruch nahm, wodurch das Bundesamt im Zeitpunkt seiner Verlängerungsentscheidung am 19.05.2025 noch keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Klägers hatte, lässt hier nicht erkennen, dass der Kläger in der Absicht gehandelt hätte, sich den Behörden zu entziehen.

Soweit die Beklagte das Flüchtigsein des Klägers aus einer Verletzung der Pflichten aus § 10 AsylG ableiten will, kann ihr darin - jedenfalls in dem vorliegenden Fall - nicht gefolgt werden. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes setzt die Annahme einer Flüchtigkeit wegen Verlassens einer zugewiesenen Wohnung, ohne die zuständigen nationalen Behörden über die Abwesenheit zu informieren, voraus, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, juris Tenor 1 und Rn. 60 ff.). Dies war in dem vorliegenden „Aufgriffsfall“ jedoch nicht erfolgt. Die dem Bescheid vom 28.02.2025 beigefügte „Wichtige Mitteilung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ beschränkt sich auf die Belehrung nach § 60a Abs. 2d AufenthG und § 50 Abs. 4 AufenthG. Nach § 60a Abs. 2d AufenthG habe der Kläger im Falle einer Erkrankung, die eine Abschiebung beeinträchtigen könne, unverzüglich eine dies glaubhaft machende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG habe der Kläger als ausreisepflichtiger Ausländer, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Eine nach dem Wissen des Einzelrichters aus der Anschauung zahlreicher Asylakten im Zuge von Asylantragstellungen üblicherweise gegenüber Antragstellern ausgehändigte „wichtige Mitteilung“ nach der diese dem Bundesamt und der Ausländerbehörde „insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen“ müssen, ist hier nicht zur beigezogenen Behördenakte genommen worden. Bei dem Gespräch gem. Art. 5 Dublin Ill-VO, welches hier am 26.02.2024 beim Migrationsamt Bremen geführt wurde, bestätigte der Kläger den Empfang der Merkblätter Fingerabdrücke und Eurodac (Anhang XIII der Durchführungsverordnung 118/2014/EU) sowie „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren - was bedeutet das?" (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung 118/2014/EU). In dem letztgenannten heißt es unter anderem: „Ihre Überstellung erfolgt innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit

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übernommen hat, oder, falls Sie einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Gericht entscheidet, dass Sie in das jeweilige Land zu überstellen sind. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Sie vor den Behörden flüchten oder in Haft genommen werden“. Eine Belehrung darüber, dass Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen sind und gegenüber welcher Behörde dies erfolgen muss, enthält das Merkblatt nicht. Jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem das Migrationsamt das persönliche Gespräch gem. Art. 5 Dublin Ill-VO mit dem Kläger geführt und ihm die genannten Merkblätter hierzu übergeben hat, durfte der Kläger davon ausgehen, dass eine Mitteilung seiner neuen Anschrift gegenüber dem Migrationsamt als zuständiger Ausländerbehörde genügt.

2. Ist damit ist die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, kann auch das in Ziffer 2 bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot, keinen Bestand mehr haben.

III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Dr. Kiesow