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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 05.09.2025 – 1 K 169/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 169/24

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.1.2024 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die am geborene Klägerin reiste am 13.8.2022 mit einem Direktflug in das Bundesgebiet ein und stellte am 6.9.2022 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12.1.2023 gab sie an, sie sei mit ihrem Reisepass ausgereist. Es habe jedoch ein Ausreiseverbot gegeben, daher habe sie umgerechnet 12.000 Euro zahlen müssen. Über Bekannte habe sie Kontakte zum Sicherheitspersonal am Flughafen Imam Khomeini bekommen und sei dann über das Gate für Ausländer, die aus dem Iran ausreisen wollen, gegangen. Von der Ausreisesperre habe sie bereits im April/Mai 2022 erfahren; eine schriftliche Bestätigung habe sie nicht erhalten. Am 22.4.2022 habe ihr Ehemann eine Begegnung mit einem Nachbarn gehabt, aus der sie geschlossen hätten, dass dieser über die Hauskirchenveranstaltungen in ihrer Wohnung etwas mitbekommen hatte. Sie habe daraufhin die Wohnung verlassen und sich bei einer Freundin aufgehalten. Zwei Tag später sei ihr Mann festgenommen worden. Er sei nach ihr befragt worden und habe sich verpflichten müssen, ihren Aufenthaltsort der Polizei mitzuteilen. Ihrem Mann sei ein Schreiben gezeigt worden, wonach sie wegen des Abfalls vom islamischen Glauben angeklagt werde. Ihr Mann sei nach zwei Tagen freigekommen. Sie habe sich dann zur Ausreise entschieden. Sie selbst sei 2018 getauft worden. Zu der Hauskirche seien immer nur Frauen gekommen. Ihr Mann sei kein Christ. Nach der Taufe habe sie beschlossen, zu missionieren und eine Hauskirche zu gründen. Begonnen habe sie im Februar 2020. Sie habe Freundinnen eingeladen, denen sie vertraut habe. Sie hätten aus der Bibel vorgelesen. Aus Deutschland habe sie über WhatsApp Gebete und Lobgesänge zugeschickt bekommen. Der Nachbar habe wohl gehört, wie sie gesungen hätten. Taufen habe sie nicht vollzogen. Ihr Mann habe das toleriert. Erstmals habe sie sich mit dem Christentum 2011 befasst, als ihre Mutter nach Deutschland gekommen sei. Bei einem Besuch in Deutschland 2017 habe sie mit Pastor über Martin Luther gesprochen, dessen Lehren hätten sie beeinflusst. 2018 sei sie zweimal in Deutschland gewesen, beim zweiten Besuch sei sie getauft worden. Das Beten sei wichtig für sie, sie komme dann zur Ruhe. Es sei ihr auch wichtig, anderen zu helfen. Sie betreibe einen Instagram Account und habe seitdem sie in Deutschland sei 18 Tweeds zu Frau.Leben.Freiheit veröffentlicht. Die Klägerin legte eine Taufurkunde vom 17.10.2018 und ein Schreiben des Pastors der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. vom 4.1.2023 vor.

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Die Klägerin erhob am 23.11.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 2756/23 vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage.

Mit Bescheid vom 4.1.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurden zur Ausreise aufgefordert; ihre Abschiebung in den Iran wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 5.1.2024 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 5.1.2024 übersandte das Bundesamt seinen Bescheid im Verfahren 1 K 2756/23 an das Gericht. Anschreiben und Bescheid wurden noch am gleichen Tag an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 9.1.2023 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 4.1.2024 das Verfahren 1 K 2756/23 für erledigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.1.2024 eingestellt.

Die Klägerin hat am 23.1.2024 Klage erhoben. Sie trägt zur Zulässigkeit der Klage vor, der Bescheid des Bundesamtes vom 4.1.2024 sei ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.1.2024 zugestellt worden; vorgelegt wurde eine Kopie des Bescheides mit einem entsprechenden Eingangsstempel der Kanzlei. Das Postfach der Kanzlei werde täglich von der Büroangestellten Frau geleert. Nach dem Öffnen werde die Post mit dem Eingangsstempel versehen und es werde die Frist auf dem Schriftstück und im Fristenkalender notiert. In der Sache wird vorgetragen, die Klägerin sei aus eigener Überzeugung aus dem Islam ausgetreten und habe sich entschieden, sich nie wieder den frauenfeindlichen Vorschriften der Scharia oder islamischen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen. Seit ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland sei sie exilpolitisch aktiv. Sie hat ein Schreiben des Pastors vom 8.2.2025 vorgelegt und zudem Nachweise zu ihrer exilpolitischen Betätigung, zum Inhalt wird jeweils auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 4.1.2024, zugestellt am 12.1.2024, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen,

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3. festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei verfristet erhoben. Sie hat einen Sendungsverlauf der Post vorgelegt, demzufolge die Sendung am 8.1.2024 ausgeliefert worden ist. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 24.7.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben.

Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG war gegen den Bescheid vom 4.1.2024 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage zu erheben.

Keinen Einfluss auf den Lauf der Klagefrist hatte die Übersendung des Bescheides vom 4.1.20224 im Rahmen des Verfahrens 1 K 2756/23. Denn gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, dem Beteiligten zuzustellen. Dies beinhaltet zwingend eine förmliche Zustellung nach Maßgabe des VwZG (BeckOK MigR, AsylG § 31 Rn. 95, beck-online).

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Der Bescheid vom 4.1.2024 wurde vom Bundesamt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG als Einschreiben versendet. Da es sich nicht um ein Einschreiben mit Rückschein handelte, ist nicht § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG maßgeblich, sondern es gilt die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. Danach gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Allein der Verweis auf die Mitteilung der Post, der zu Folge die Sendung am 9.1.2024 ausgeliefert wurde, kann daher einen Zugang an diesem Tag nicht belegen.

Durch den Verweis auf den Eingangsstempel der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten und die anwaltlich versicherte Schilderung des Arbeitsablaufes in der Kanzlei hat die Klägerin den Zugang am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also dem 8.1.2024, substantiiert bestritten und damit die Vermutung aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG widerlegt. Der Bescheid gilt damit als am 12.1.2024 zugestellt. In der Konsequenz wurde die Klagefrist eingehalten.

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1),

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Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19).

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in

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seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin zum Erfolg. Sie ist sowohl wegen ihrer Konversion zum Christentum (1.) als auch durch die individuelle Übernahme von soziokulturellen und religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten kennzeichnend sind, (2.) in Iran von asylerheblicher Verfolgung bedroht.

1. Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Klägerin als zum Christentum konvertierter ehemaliger Muslima bei einer Rückkehr in den Iran eine rechtserhebliche Verfolgung droht.

Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt hierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris) aus, die Konversion zum Christentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen

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auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.

Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom Oberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an. Im Einzelfall der Klägerin ist die Einzelrichterin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2025 überzeugt, dass diese nicht bloß einen formalen Glaubenswechsel vorgenommen hat, sondern die Konversion ein Ausdruck tiefer innerer Überzeugung darstellt.

In Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG,

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Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris).

Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn bei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris).

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Die Klägerin hat bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt überzeugend ihre Hinwendung zum Christentum geschildert. Nach ihrer bei einem Besuch in Deutschland erfolgte Taufe hat sie unter Hinnahme der damit verbundenen persönlichen Risiken eine Hauskirche gegründet und über Jahre betrieben. Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend auf das Gebot zur Missionierung hingewiesen. Ihre Tätigkeit wurde den Behörden schließlich bekannt, so dass sie von Verfolgung konkret bedroht war. Schließlich wird ihr christliches Engagement durch die vorgelegten Schreiben des Pastors der ev.-luth. Kirchengemeinde St. bestätigt.

2. Zudem und die Entscheidung selbständig tragend droht der Klägerin zur Überzeugung der Einzelrichterin im Fall ihrer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, da sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe der iranischen Frauen angehört und infolgedessen in der iranischen Gesellschaft als Gruppenzugehörige eine erhebliche systematische Ungleichbehandlung zu erwarten hat, welche aufgrund einer fortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerin die Qualität einer Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht.

Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG die Gruppe der iranischen Frauen anzusehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A 4960/22, Rn. 31ff. juris mit umfassenden Nachweisen).

Die Situation der Frauen in Iran stellt sich nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025) wie folgt dar: In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern weltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang. Im „Global Gender Gap Report“ 2024 des World Economic Forum rangiert Iran auf Platz 143 von 146. Die von Staatspräsident Pezeshkian angekündigte Verbesserung der Situation für Frauen hat sich bisher nicht realisiert. Im November 2021 trat ein Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und

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reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden insbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, der Hidschab-Zwang bewusst missachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im Umgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung und zwischen den unterschiedlichen Ethnien zu erkennen

Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein sogenanntes „Hidschab- und Keuschheitsgesetz“, das u.a. Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.000 EUR) und Ausreiseverbote ermöglichen sollte, wurde bislang nicht verabschiedet. Die Regierung Pezeshkian hatte sich gegen den Gesetzesentwurf der Hardliner gestemmt. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hidschabs. Die sogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ scheint aktuell kaum öffentlich aufzutreten. Bei Kontrollen kann es zu Bedrängung und Misshandlungen kommen. Frauen, die sich gegen das Regime stellen oder für Frauenrechte, Demokratie und Freiheit eintreten, werden oft als „psychisch instabil“ oder „labil“ bezeichnet, um ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. Diese Diagnose dient als Vorwand, um sie in psychiatrische Einrichtungen zu bringen oder ihnen Zugang zu rechtlichen Ressourcen und Unterstützung zu verwehren. Die Fact Finding Mission der VN vertritt in ihrem am 8.3.2024 veröffentlichten Bericht die Auffassung, die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen seien als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen, darunter u.a. Verfolgung auf Grundlage des Geschlechts. In einem Bericht vom 13.9.2024 berichtete sie von der Zunahme repressiver Maßnahmen durch die Behörden. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Die Frau steht zeitlebens unter der Vormundschaft des Ehemannes oder eines männlichen Verwandten (Vater, Bruder, Onkel o.a.).

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Die iranische Gesellschaft benachteiligt damit aufgrund der sozialen, rechtlichen oder religiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes beziehungsweise aufgrund der Bräuche ihrer Gemeinschaft Frauen als soziale Gruppe gegenüber Männern.

Im Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ist ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden systematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Es darf ihr – ausnahmsweise und einzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen. Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten kennzeichnend sind. Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung erreicht ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. dazu umfassend VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A 4960/22, Rn. 35 - 36, juris m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.12.2023, 2 LB 8/22; VG Bremen, Urt. v. 30.11.2022, 1 K 1527/20, juris; VG Bremen, Urt. v. 18.1.2023, 1 K 1738/21).

Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrer Identität durch eine sog. „Verwestlichung“ geprägt ist. In der mündlichen Verhandlung trat die Klägerin als moderne, eigenständige Frau auf. Sie konnte sich gut auf Deutsch verständigen und hat die Sprachprüfung C1 absolviert. Zu ihrem exilpolitischen Engagement führte sie aus, sie fühle sich verpflichtet, für die Freiheit der Frauen in Iran auf die Straße zu gehen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr in den Iran den dortigen, Frauen gegenüber Männern benachteiligenden, Regeln und Gepflogenheiten ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit widerspruchslos unterwerfen könnte.

III. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge.

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IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Dr. Benjes