Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.09.2025 – 8 K 539/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 K 539/25
Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Beklagter – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht Buns und Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin Spalthoff und den ehrenamtlichen Richter Kinz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2025 für Recht erkannt: Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Korrell gez. Buns gez. Dr. Danne
Tatbestand Die Klägerin begehrt die gerichtliche Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der geborene Beklagte trat als Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Dienst bei der Klägerin an. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen wurde er mit Wirkung vom zum Studienrat (Bes.Gr. A 13) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.2022 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beklagte war dem zugewiesen. Er unterrichtete die Fächer in Teilzeit. In seiner dienstlichen Beurteilung zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit vom .2023 wurden seine Leistungen mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen" bewertet.
Der Beklagte ist seit September 2024 geschieden. Er ist kinderlos. Unterhaltspflichten aus der geschiedenen Ehe bestehen nicht. Er ist disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Beklagte übt eine selbständige Tätigkeit als Fitnesstrainer aus.
Ausgangspunkt des Disziplinarverfahrens ist eine Straftat wegen sexueller Nötigung begangen am 21.06.2021 zum Nachteil einer ehemaligen Trainingsclientin (im Folgenden: Geschädigte), mit der ein bis Sommer 2020 andauerndes sexuelles Verhältnis bestanden hatte.
Am 07.03.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bremen die Klägerin über die Anklageerhebung vom 31.03.2022 gegen den Beklagten im Verfahren 155 Js 53712/21.
Die Senatorin für Kinder und Bildung leitete mit Verfügung vom 14.03.2023, dem Beklagten zugestellt am 18.03.2023, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und enthob ihn zugleich mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremDG vorläufig des Dienstes. Sie erteilte ihm für sämtliche Schulen in der Stadtgemeinde ein Hausverbot und ordnete die sofortige Vollziehung des Hausverbotes an. Zugleich setzte sie das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frauenbeauftragte-Schulen und der Personalrat-Schulen erhielten Kenntnis. Der Beklagte nahm keine Stellung und wendete sich nicht gegen die vorläufige Dienstenthebung.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.04.2023 wurde der Beklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Er habe Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angewandt, indem er die Arme der Nebenklägerin festgehalten und diese mit seinem ganzen Körper gegen die Wand gedrückt und dann sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Im Urteil des Amtsgerichts wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
„Am 21.06.2021 befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin gegen 19.30 Uhr unabhängig voneinander im Fitnesscenter in Bremen. Während die Nebenklägerin auf dem Crosstrainer trainierte, schrieb ihr der Angeklagte per WhatsApp, sie solle zu ihm nach oben in den wegen der andauernden Corona- Pandemie abgesperrten Saunabereich kommen. Die Nebenklägerin schrieb ihm jedoch, dass die sie nicht kommen wolle. Es entwickelte sich folgender Chat-Verkehr: Angeklagter: „Nein, komm her. wir machen nichts. Versprochen Will dir nur was zeigen du kannst dann wieder runtergehen Nebenklägerin: Kann mir schon denken was du mir zeigen willst. Angeklagter: Nein Komm her. Danach kannst du wieder runtergehen Nebenklägerin: Ok ok aber es passiert nichts Angeklagter: Nein“ Darauf vertrauend, dass es nicht zu sexuellen Handlungen kommen wird, begab sich die Nebenklägerin sodann über ein vom Umkleidebereich der Damen abgehendes Treppenhaus in den ein Stockwerk höher gelegenen Saunabereich, durchquerte dort den Damensaunabereich und gelangte sodann in den gemischten Bereich der Sauna, in dem der Angeklagte bereits auf die Nebenklägerin wartete. Beide trugen zu diesem Zeitpunkt Sportkleidung, die Nebenklägerin eine kurze Sporthose, darunter eine Unterhose sowie ein Sport-Top. Da die Nebenklägerin nicht erkennen konnte, was der Angeklagte ihr dort zeigen könnte, wollte die den Saunabereich wieder verlassen, da ihr die Situation merkwürdig vorkam. Der Angeklagte trat jedoch im Flur des gemischten Saunabereichs auf die Nebenklägerin zu, drückte sie mit dem Vorderkörper gegen die Wand, während er dabei ihre Arme festhielt. Die Nebenklägerin wollte sich befreien und drückte nach hinten, wobei sie merkte, dass der Angeklagte sich gegen sie drückte,
weshalb sie sich nicht befreien konnte. Sie sagte immer wieder zum Angeklagten, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle und er aufhören solle. Der Angeklagte ließ die sie jedoch nicht los, sondern schob seine Hand unter die Unterhose der Nebenklägerin und berührte mit dieser ihren Vaginalbereich, ohne in diese einzudringen. Darüber hinaus drang er mit seinem erigierten Penis unter die Unterhose der Nebenklägerin und berührte damit ihren Schambereich, drang jedoch auch mit diesem nicht in ihre Vagina ein. Außerdem fuhr er mit der Hand unter das Top der Nebenklägerin und berührte über einen längeren Zeitraum ihre Brüste. Die Nebenklägerin äußerte dabei immer wieder, dass die sie das nicht möchte und der Angeklagte aufhören solle, was dieser allerdings nicht tat. Er nahm dann auch die Hand der Nebenklägerin und führte diese an sein erigiertes Glied, damit diese den Angeklagten mit der Hand befriedige. Die Nebenklägerin zog jedoch ihre Hand sofort weg. Der Angeklagte befriedigte sich daraufhin selbst bis zum Samenerguss, während er die Nebenklägerin mit seinem Körper gegen die Wand drückte, sodass diese nicht weglaufen konnte. Die Nebenklägerin ließ die Handlungen des Angeklagten dann über sich ergehen, in der Hoffnung, dass es schnell vorüber sei. Als der Angeklagte zum Samenerguss gekommen war, ließ er die Nebenklägerin los, die sofort den Saunabereich verließ und auf der Treppe zur Damenumkleide weinend zusammenbrach. Sie wurde von ihrem Freund vom Fitnessstudio abgeholt und zeigte die Tat noch am selben Abend bei der Polizei an.“
Im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte die Geschädigte eine Bescheinigung der Psychologischen Psychotherapeutin vom 21.12.2022 (Bl. 173 Bd II Strafakte) vorgelegt, die eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Am 20.04.2023 legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, die er ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 16.04.2024 in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bremen am 16.04.2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, nachdem eine Verständigung mangels Einverständnisses der Staatsanwaltschaft nicht zustande gekommen war.
Unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs verurteilte das Landgericht Bremen den Beklagten unter Anerkennung eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung
. Das Urteil vom 16.04.2024 ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 16.04.2024 wurde die Bewährung für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Dem Beklagten wurden Auflagen und Weisungen erteilt; u.a. an die Nebenklägerin einen Betrag von 7.500,00 Euro in Raten zu 400 Euro monatlich zu zahlen und sich von ihr fernzuhalten.
Nach einem Aktenvermerk der Ermittlungsführerin vom 17.04.2024 (Bl. 25 DA) habe sich der Beklagte telefonisch bei der Behörde gemeldet, zunächst von einer „Freisprechung“ berichtet und über seinen zukünftigen Einsatz in der Schule sprechen wollen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werde.
Nach entsprechender Anhörung ordnete die Senatorin für Kinder und Bildung mit Verfügung vom 09.11.2023 die Einbehaltung von 50% der monatlichen Bezüge mit Wirkung vom 01.12.2023 gemäß § 38 Abs. 1 BremDG an. Der Beklagte nahm keine Stellung und wendete sich nicht gegen den Bezügeeinbehalt.
Unter dem 08.11.2024 wurde das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen erstellt. Der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt rechtfertige den Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Auf das Ermittlungsergebnis wird verwiesen. Der Personalrat-Schulen und die Frauenbeauftragte-Schulen erhielten das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.
In seiner Stellungnahme vom 27.12.2024 hob der Beklagte darauf ab, dass das Fehlverhalten nicht so schwer wiege, dass die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Auch wenn grundsätzlich bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Dienstbezug angenommen werden könne, sei dies vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte zuvor über einen längeren Zeitraum ein sexuelles Verhältnis mit der Geschädigten unterhalten habe. Eine Tatbegehung ohne diesen Hintergrund sei nicht denkbar. Maßgeblich sei darüber hinaus, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele. Nie zuvor sei er durch unangemessenes Verhalten aufgefallen, noch sei er vorbestraft. Erst durch die Konfrontation mit der Aussage der Geschädigten sei ihm klargeworden, dass er die Grenze der Strafbarkeit überschritten habe. Er befinde sich nunmehr in psychologischer Behandlung. Er engagiere sich ehrenamtlich im Stadtteil im Sportverein, gerade auch, um Jugendliche mit Migrationshintergrund zu motivieren. Seine Leistungen seien durchgehend gut. Es liege seiner Persönlichkeit fern, Straftaten zu begehen, insbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dass es gleichwohl hierzu gekommen sei, bereue er und er habe versucht, durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes tätliche Reue zu zeigen. Aufgrund der einmaligen Verfehlung könne nicht auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geschlossen werden.
Der Stellungnahme beigefügt war eine Stellungnahme der Psychotherapeutin
vom 06.12.2024, nach der der Beklagte bei ihr in Behandlung sei. Themen seien bisher die Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses, das in Zusammenhang mit seinem Gerichtsverfahren und einer Verurteile stehe. Ziel sei es, die Auswirkungen zu bewältigen und nachhaltige Veränderungen in Bezug auf Verhaltensmuster aus der Vergangenheit zu erreichen.
Am 12.02.2025 sandte die Senatorin für Kinder und Bildung einen Entwurf der Disziplinarklage an den Personalrat-Schulen und die Frauenbeauftragte-Schulen mit der Bitte um Stellungnahme binnen einer Woche. Beide Gremien stimmten ausdrücklich zu.
Am 10.03.2025 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Unter Verweis auf die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bremen sei der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG gerechtfertigt. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen im Falle eines außerdienstlichen Fehlverhaltens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 lägen vor. Es handele sich um eine schwerwiegende Straftat, die auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung führe. Darüber hinaus liege auch ein konkreter Amtsbezug vor, da insbesondere bei Lehrern bei Vorliegen eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Dienstbezug im Regelfall angenommen werde, weil derartige Straftaten einen Persönlichkeitsmangel indizierten, der zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf führe. Ein Lehrer sei nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er müsse insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem müsse der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Das Begehen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sei mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lasse dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Inwieweit das Vertrauen durch eine Straftat des Beklagten verloren gegangen sei, orientiere sich somit an dem Strafmaß, das der Gesetzgeber für die Tat vorsehe. Nicht entscheidend sei dabei, zu welcher Strafe der Beklagte im Strafverfahren tatsächlich verurteilt worden sei. Der Beklagte habe eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB begangen. Das Landgericht habe einen minderschweren Fall bejaht. In diesem Fall reiche das Strafmaß gemäß § 177 Abs. 9 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Komme ein Dienstbezug hinzu, so könne der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Bestehe eine wesentlich höhere Strafandrohung reiche der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei
Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme. Der Strafrahmen liege mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe deutlich über zwei Jahren. Dies zeige den hohen Unwertgehalt des Delikts. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reiche bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Weder lägen relevante anerkannte Milderungsgründe – wie der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens“ oder die „Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung“ vor, noch liege eine sog. persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor. Dieser Milderungsgrund erfordere, dass der Beklagte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt habe. Es müsse sich um eine außergewöhnliche Situation handeln. Das Zusammentreffen des Beklagten mit der Zeugin im Fitnessstudio könne nicht als besondere Versuchungssituation gewertet werden. Das Gleiche gelte für das vom Beklagten (planvoll) initiierte Zusammentreffen mit der Zeugin im Saunabereich des Fitnessstudios. Der Umstand, dass der Beklagte nicht vorbestraft sei und zuvor nicht durch unangemessenes Verhalten aufgefallen gewesen sei, reiche für die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat ebenso wenig aus, wie seine guten dienstlichen Leistungen. Im Gegenteil lägen Erschwernisgründe vor. Diese seien zunächst dem Urteil des Landgerichts Bremen zu entnehmen. Danach sei die Zeugin erheblich von den Folgen der Tat betroffen und befinde sich noch immer in psychologischer Behandlung. Außerdem habe der Beklagte ein zu der Zeugin vormals bestehendes Vertrauensverhältnis, das seine Wurzeln in einer vorherigen Affäre zwischen dem Beklagten und der Zeugin hatte, gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt. Darüber hinaus sei erschwerend zu vermerken, dass der Beklagte in dem strafgerichtlichen Verfahren offenbar falsche Angaben zu seinen Bezügen gemacht habe. Dort habe er angegeben, keine Dienstbezüge als Lehrer mehr zu erhalten. Diese Auskunft trug zur Annahme eines minderschweren Falls bei. Tatsächlich sei eine Kürzung der Dienstbezüge nur zu 50% erfolgt. Der Beklagte habe die Geschädigte nach deren Strafanzeige bei der Polizei zudem massiv unter Druck gesetzt. Die Chatverläufe, die die Geschädigte per Screenshot der Polizei zur Verfügung gestellt hat (Beiheft Nr. 1 und Bildbericht), sowie ein Extraktionsbericht des Mobiltelefons des Beklagten (Beiheft Nr. 2) verdeutlichten dies. Mehrmals bitte der Beklagte darin die Geschädigte, die Anzeige zurückzunehmen (Beiheft Nr. 2). Die Geschädigte habe sich von den Nachrichten des Beklagten unter Druck gesetzt gefühlt. Gegenüber der Polizei Bremen, habe sie mitgeteilt, sie habe dem Beklagten nur geschrieben, sie könne die Anzeige zurückziehen, weil sie sich so unter Druck gesetzt gefühlt habe und der Beklagte geschrieben habe, er wisse nicht, ob er damit leben könne. Sie habe nur gewollt, dass er aufhört zu schreiben. In einem Telefonat mit der damaligen Referatsleiterin des am 16.07.2021 habe die Geschädigte ferner angegeben, dass der Beklagte sie mit dem Auto verfolgt habe. Sie habe angekündigt, eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zu erwirken. Der Beklagte
sei nach Abschluss des Strafverfahrens außerdem nochmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei scheine es um eine auch körperliche Auseinandersetzung mit der ehemaligen Partnerin des Beklagten am 13.09.2024 gegangen zu sein. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Bremen sei dieses weitere Ermittlungsverfahren
mit Verfügung vom 22.5.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein vollständiger Vertrauensverlust sei nicht anzunehmen. Im Hinblick auf das Strafdelikt der sexuellen Nötigung habe die disziplinarrechtliche Rechtsprechung keine Regeleinstufung als sog. „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“ entwickelt, da die Variationsbreite, in der solche Dienstvergehen denkbar sind, zu groß seien, als dass sie einheitlichen Regeln unterlägen. Es müsse daher immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Dabei berücksichtige die Klägerin nicht ausreichend, dass zum einen ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliege und auch die Strafzumessung im deutlich unteren Bereich des möglichen Strafrahmens verbleibe. Die Klägerin erkenne keinerlei Gründe an, die hier zugunsten des Beklagten sprächen. Dies verkenne jedoch sowohl die Tatumstände als auch die Gesamtsituation des Beklagten. Die vorhergehende Beziehung zwischen dem Beklagten und der Geschädigten sei ausschließlich sexueller Natur gewesen, und sei geprägt gewesen von sexuellen Handlungen an unterschiedlichen Orten und auch Rollenspielen. Der Beklagte habe die Geschädigte nicht in eine Falle gelockt, vielmehr sei ihr klar gewesen, was er von ihr gewollt habe. Der Beklagte habe die Geschädigte bereits eine Woche vorher im Club gesehen und ihr angeboten, auf der Toilette die sexuelle Beziehung fortzusetzen. Dazu sei es zwar nicht gekommen, dies habe der Beklagte jedoch darauf zurückgeführt, dass der Freund der Geschädigten anwesend gewesen sei. Die Geschädigte selber hätte zutreffend erkannt, dass der Beklagte sowohl bei dem Zusammentreffen eine Woche vorher als auch am Tattag an die frühere sexuelle Affäre habe anknüpfen wollen. Dies ergebe sich aus den Aussagen vor dem Amtsgericht sowie aus den Nachrichten im Chat („Ich kann mir schon denken, was du mir zeigen willst“). Gleichwohl sei die Geschädigte in den wegen Corona abgesperrten Bereich zum Beklagten gegangen, obwohl es dazu objektiv keinerlei Veranlassung gegeben habe. Der Beklagte habe dies natürlich als ein Einverständnis dahingehend verstehen können, dass sie seinen Annäherungsversuchen zumindest nicht abgeneigt sei. Die Nachricht „wir machen nichts, versprochen will dir nur was zeigen du kannst dann wieder runter gehen“ sei daher nicht als Falle oder gar Versprechen zu
verstehen gewesen. Vielmehr hätte es ebenso gemeint sein können, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr kommen müsse. Jedenfalls hätte der Geschädigten vollkommen klar sein müssen, dass es in der Sauna nichts geben würde, was der Beklagte ihr ausgerechnet dort „zeigen“ müsse. Wenn sie dann doch dem Beklagten gefolgt sei, sei dies durchaus mildernd und nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Außerdem habe es sich um eine wesensfremde Tat gehandelt, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bislang strafrechtlich auffällig geworden sei. Der Beklagte habe sich bislang sowohl schulisch als auch außerschulisch sehr für seinen Stadtteil als auch für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund eingesetzt. So habe er regelmäßig Charity-Veranstaltungen organisiert und über Jahre hinweg Spendengelder gesammelt, die insbesondere dem Schulverein zugutegekommen seien, um außerschulische Projekte finanzieren zu können oder besondere Lernmaterialien anschaffen zu können. Der Beklagte habe auch lokale Sportvereine durch gemeinsame Projekte und Spendenaktionen unterstützt. Ferner habe er erfolgreich mehrere schulische Sozialprojekte in Kooperation mit Unternehmen und Vereinen auf den Weg gebracht, um nachhaltige Netzwerke für die Schülerinnen und Schüler im Stadtteil zu schaffen. Schließlich sei der Vorwurf unzutreffend, er habe wahrheitswidrig gegenüber dem Landgericht behauptet, keinerlei Dienstbezüge mehr zu erhalten. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, keine Dienstbezüge mehr zu erhalten. Zwar habe das Landgericht dies anders dokumentiert, vor einer endgültigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis könne jedoch eben lediglich ein teilweises Einbehalten der Dienstbezüge vorliegen. Dies müsse auch dem Landgericht durchaus bekannt sein. Der Beklagte habe die Geschädigte nach dem Geschehen vom 21.06.2021 weder unter Druck gesetzt noch sonst irgendwelche Dinge getan, die ihm negativ anzulasten seien. Insbesondere habe er die Geschädigte auch nicht mit dem Auto verfolgt. Tatsächlich habe es eine Situation gegeben, bei der der Beklagte an einer Ampel festgestellt habe, dass sich die Geschädigte in dem PKW vor ihm befand. Er sei dann jedoch abgebogen, so dass diese Situation sofort aufgelöst gewesen sei. Eine einstweilige Verfügung sei von ihr zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Der Beklagte habe die Geschädigte weder aufgesucht, noch sonst sie bedrängt. Auch das im Strafverfahren verhängte Kontaktverbot sei selbstverständlich durchgehend eingehalten worden. Der Beklagte habe selbstverständlich zu Recht befürchtet, dass die Einschätzung der Geschädigten, dass weder der Arbeitgeber Kenntnis von der Anzeige erhalten werde, noch dass ihm sonst nichts passieren würde, unzutreffend sei. Dies habe er ihr in den WhatsApp-Nachrichten zu verdeutlichen versucht. Die negativen Folgen der Tat für die Geschädigte seien durch das Landgericht Bremen bereits bei der Strafzumessung negativ für den Beklagten bewertet worden. Diese Auswirkungen seien daher im Rahmen der Disziplinarklage nicht gesondert zu bewerten, da diese keine Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Beamten zulassen. Das Disziplinarverfahren diene insoweit nicht einer erneuten
Bestrafung des Beamten. Hinzu komme die Zahlung eines erheblichen Geldbetrages an die Geschädigte. Der Beklagte sei auch entgegen der Aussage der Klägerin nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr habe die vormalige Ehefrau des Beklagten, nachdem sie Kenntnis von dem außerehelichen Verhältnis des Beklagten erlangt hatte, zunächst eine Anzeige gegen ihn erstattet, diese jedoch einen Tag später wieder zurückgezogen, worauf das Verfahren auch eingestellt worden sei. Zusammenfassend lasse sich daher feststellen, dass – auch vor dem Hintergrund der Verurteilung des Beklagten – es sich um eine einmalige Tat handele, die ausschließlich vor dem Hintergrund der atypischen Affäre mit der Geschädigten habe geschehen können. Der Beklagte sei weder vorher noch nachher strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten und habe vielmehr sich darum bemüht, die gerichtlichen Auflagen zu erfüllen. Die Tat selber solle daher zwar nicht relativiert werden, jedoch sei diese aber auch nicht geeignet, dem Beklagten die Eignung für seinen Beruf abzuerkennen. Die prognostische Gesamtwürdigung lasse keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beamte auch zukünftig gegen Dienstpflichten verstoßen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakte, Disziplinarakte, Strafakte) verwiesen. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.
Der Beklagte hat ein Dienstvergehen (1.) begangen. Das Dienstvergehen wiegt schwer und hat zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist (2.).
1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, indem er sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht hat.
Dies folgt zunächst aus § 47 Abs. 1 BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Bei dem zu beurteilenden Verhalten handelt es sich um außerdienstliche Handlungen (a). Die in dem Verhalten des Beklagten liegende Pflichtwidrigkeit (b) stellt sich danach als außerdienstliches Dienstvergehen dar (c).
a) Die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung stellt sich als außerdienstliches Verhalten dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der kausalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228, juris, Rn. 10). Lässt sich das Verhalten als das eines Privatmanns ansehen, so ist es als außerdienstliches zu qualifizieren (so schon BVerwG, Urteil vom 05.11.1968 – I D 19.68 –, BVerwGE 33, 199-202). Die Unterscheidung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, also die Frage an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei – wenngleich, wie sich aus § 55 Satz 2 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen – ist. Die materielle Dienstbezogenheit ist etwa zu bejahen, wenn der Beamte nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, den ihm im Strafurteil zur Last gelegten Sachverhalt zu verwirklichen und hierdurch zugleich auch seine Beamtenpflichten schuldhaft zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 – 1 D 66/95 –, Rn. 31, juris).
Eine solche materielle Dienstbezogenheit liegt nicht vor. Weder verletzte der Beklagte durch das ihm vorliegend konkret zur Last gelegte strafbare Verhalten spezielle innerdienstliche Pflichten, noch war er nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage, den ihm im Strafurteil zur Last gelegten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Verhalten war nicht in sein Amt oder die damit verbundenen Tätigkeiten eingebunden. Vielmehr handelte der Beklagte als Privatperson.
b) Das Verhalten des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Zu den außerdienstlichen Pflichten gehört auch die von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) erfasste Pflicht zu allgemeinem gesetzestreuem Verhalten (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2002 – 2 BvR 2257/96 –, Rn. 10, juris). Einfachgesetzlich verlangt § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (sog.
„Wohlverhaltenspflicht“). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 14).
Der Beklagte hat durch sein Verhalten den subjektiven und objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung verwirklicht. Das hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 16.04.2024 rechtskräftig entschieden. Nach § 56 Satz 1 BremDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 56 Satz 2 BremDG).
Für einen Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG ist vorliegend kein Raum. Im Strafverfahren ist die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Das amtsgerichtliche Urteil vom 13.04.2023 im Übrigen erwuchs in Rechtskraft. Das in Bezug auf die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.04.2023 enthält weder offenkundigen Unrichtigkeiten, noch widersprüchliche oder unschlüssige Ausführungen, noch eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung. An den vom Landgericht im Berufungsurteil vom 16.04.2024 angenommenen minder schweren Fall ist das erkennende Gericht dagegen nicht gemäß § 56 Satz 1 BremDG gebunden. Es handelt sich um eine Wertung im Rahmen der Strafzumessung und nicht um eine die Bindung auslösende tatsächliche Feststellung. Das Landgericht hatte wegen der Beschränkung der Berufung keine tatsächlichen Feststellungen mehr zu treffen.
Die Begehung dieser Straftat durch den Beklagten stellt ein Verhalten dar, das i. S. d. Grundtatbestands des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf als Lehrer erfordert.
Die Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich bereits aus der strafrechtlichen Schuldfeststellung, da vorliegend gerade die Verletzung allgemein geltender Gesetze auch die dienstrechtliche Pflichtverletzung darstellt.
c) Sind die Voraussetzungen einer schuldhaften außerdienstlichen Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gegeben, liegt aber nicht stets auch ein außerdienstliches Dienstvergehen vor. Für die Disziplinarwürdigkeit einer außerdienstlichen Pflichtwidrigkeit verlangt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, dass das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur Vertrauensbeeinträchtigung geeignet und diese Beeinträchtigung für das Amt bedeutsam ist. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
(1) Bezugspunkt für den Amtsbezug ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Denn die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt. Das Statusamt bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und kann nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§§ 34 Satz 1 und Satz 2, 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241).
Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist zudem regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) ist (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 Rn. 10 ff. - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr 12).
(2) Hiernach ist die Tat ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vorliegend ist sowohl ein Bezug zum abstrakt-funktionellen Amt eines Lehrers als auch die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, für die der Gesetzgeber im Höchstmaß
eine weit über den mittelschweren Bereich hinausgehende Strafandrohung vorgesehen hat, gegeben.
Die außerdienstliche sexuelle Nötigung hat einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Lehrers. Der Amtsbezug folgt aus seiner besonderen Vorbildfunktion sowie dem mit seinem Aufgabenbereich verbundenen Erziehungsauftrag. Beide Aspekte setzen voraus, dass ein Lehrer, dem Kinder und Jugendliche anvertraut sind, insbesondere die Grenzen der sexuellen Integrität einer anderen Person wahrt. Das erwarten seine Schüler, die Eltern und Dritte und nicht zuletzt sein Dienstherr. Das der Verurteilung zu Grunde gelegte Verhalten des Beklagten ist geeignet, auf Vorbehalte der Eltern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn und der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Integrität eines Lehrers im Umgang mit Schülerinnen und der Schule als Bildungs- und Erziehungsinstitution zu stoßen, indem sie Lehrer beschäftigt, die sich gegenüber anderen Personen respektlos über von diesen aufgezeigte Grenzen in sexueller Beziehung hinwegsetzen. Das berufserforderliche Vertrauen ist dabei unabhängig davon in besonderem Maße beeinträchtigt, dass Lehrer die sexuelle Integrität eines Erwachsenen verletzen.
Darüber hinaus handelt es sich um eine erhebliche vorsätzliche Straftat. Der Strafgesetzgeber ordnet die vom Beklagten begangene Straftat deutlich über den Bereich mittelschwerer Kriminalität hinausgehend ein. Die Strafandrohung einer sexuellen Nötigung unter Anwendung von Gewalt in einem minder schweren Fall liegt bei 6 Monaten bis 10 Jahren; § 177 Abs. 9 Alt. 2 StGB.
2. Das Dienstvergehen wiegt schwer und erfordert die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis.
a) Maßgebendes Kriterium für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 2 BremDG). Sie ist richtungsweisend und beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16; Beschl. v. 11.02.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 20; Beschl. v. 25.05.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums der Schwere ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der in § 5 Abs. 1 BremDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Ausgehend davon kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob die bisherigen Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG) mit dem im Zusammenhang mit der Tatbegehung gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmen oder ein davon abweichendes persönlichkeitsfremdes Verhalten (etwa in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation) vorliegt, sodass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 14, 20). Entsprechendes gilt für das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BremDG), das eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion erfordert (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 a.a.O. Rn. 15, 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 18.01.2023 – 16b D 21.560 –, juris:
Ist bei dem als Dienstvergehen in Rede stehenden strafbaren Fehlverhalten – etwa wegen der Vielfalt der denkbaren Begehungsformen – eine eindeutige Zuordnung zur disziplinaren Höchstmaßnahme nicht möglich, ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen der entscheidende normative Anhaltspunkt für den Orientierungsrahmen der erforderlichen Maßnahmebemessung. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet eine mit einer Strafandrohung von zwei Jahren bewehrte Straftat als mittelschwere Straftat ein für die grundsätzlich ein Orientierungsrahmen – nur – bis zur Zurückstufung eröffnet ist. Für darüberhinausgehende Strafandrohungen ab einem Höchstmaß bis zu drei Jahren reicht der disziplinare Orientierungsrahmen folglich bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 12/19 –, BVerwGE 168, 254-270).
b) Hiernach ist zunächst keine Regelmaßnahme anzunehmen. Denn auch im Falle sexueller Nötigungen ist eine Vielzahl möglicher Begehungsweisen unterschiedlicher Schwere möglich.
Gleichwohl ist der sodann festzustellende Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowohl im Hinblick auf den bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen für den minder schweren Fall einer sexuellen Nötigung als auch im Hinblick auf den bereits festgestellten Amtsbezug eröffnet.
Das begangene Dienstvergehen erfordert auch die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens, mithin die die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hat das für die Ausübung seines Amtes als Lehrer erforderliche Vertrauen endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG).
In Ausfüllung des Orientierungsrahmens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verurteilung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe zwar angesichts des für den vorliegenden Straftatbestand vorgesehenen Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe eher am unteren Rand residiert. Angesichts der indiziellen Bedeutung des konkreten Strafausspruchs aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft und nach dem der Verlust der Beamtenrechte im Falle einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch eintritt, spricht die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten allerdings deutlich für den Schweregehalt des Dienstvergehens. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten liegt bereits nahe an dieser gesetzgeberischen Wertung, ist mithin nicht gering und deshalb für die disziplinarrechtliche Beurteilung bereits von erheblicher Bedeutung.
Dieser Bewertung entspricht auch das Verhalten aufgrund der Tatumstände sowie die Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gezeigt hat.
Zwar liegt nur eine erst- und einmalige Tat vor. Jedoch zeigen die Tatumstände ein rücksichts- und respektloses Verhalten gegenüber der Geschädigten, welches die von ihr deutlich verbal aufgezeigten Grenzen und ihren physischen Widerstand erheblich missachtet. Die Tat erfolgte unter Anwendung von Gewalt und ihre Anbahnung planvoll und unter der Täuschung, dass nichts passieren werde. Dass zwischen dem Beklagten und der Geschädigten in der Vergangenheit ein sexuelles Verhältnis bestand, mildert die Tatumstände nicht ab, weil dies nicht dazu führt, dass in Bezug auf Rücksichtslosigkeit andere Maßstäbe gelten könnten. Das Gericht ist ausdrücklich nicht an die Bewertung des Landgerichts hinsichtlich der Annahme eines minder schweren Falles gebunden. Abgesehen davon, dass das Landgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, sondern maßgeblich auf das Verhalten nach der Tat abgestellt hat, handelt es sich ohnehin um eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Strafzumessung, die von der Bindungswirkung des § 56 BremDG nicht erfasst ist.
Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist das Gericht angesichts der Ausführungen des Beklagten nicht von dessen echter Reue und Einsicht überzeugt. Er sieht zwar ein, einen Fehler gemacht zu haben. Im Vordergrund standen jedoch maßgeblich die Schilderung seines psychischen Wohlbefindens, über seinen verloren gegangenen Ruf und die beruflichen Konsequenzen. Um die Folgen der Tat für die Geschädigte ging es ihm dagegen nicht, vielmehr stellte er sein Leiden anschaulich in den Vordergrund. Auch die von ihm durchgeführte Therapie war ausgelöst durch die durch das Strafverfahren verursachten Belastungen. Auch wenn später Beziehungsmuster Gegenstand der Therapie waren, ging es nach den Ausführungen des Beklagten zunächst maßgeblich um gescheiterte Beziehungen und familiäre Probleme und nicht um eine Aufarbeitung der Tatbegehung. Um seine berufliche Situation ging es dem Beklagten auch in den in den beigezogenen Akten dokumentierten Chat-Nachrichten an die Geschädigte, insbesondere im Vorfeld seiner polizeilichen Vernehmung, mit denen er erheblichen Druck auf die Geschädigte ausgeübt hat und die Verantwortung für die ihm drohenden strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen auf sie abzuwälzen versuchte, indem er sie überreden wollte, von ihrer Aussage Abstand zu nehmen. Auch hier offenbarte der Beklagte ein egoistisches Verhalten, in dem es nicht einmal im Ansatz um das Wohlbefinden der Geschädigten ging.
Dagegen sind die von der Klägerin zum Nachteil des Beklagten zu seiner Persönlichkeit vorgebrachten Umstände, sich wahrheitswidrig ihr gegenüber auf einen angeblichen Freispruch berufen zu haben sowie gegenüber dem Landgericht erklärt zu haben, derzeit keine Beamtenbezüge zu erhalten, entkräftet. Letztere Behauptung ergibt sich bereits nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. In dem Telefonvermerk der Klägerin über einen Telefonanruf des Beklagten nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist von einer „Freisprechung“ die Rede. Der Kläger konnte dies nachvollziehbar und überzeugend mit der Abänderung des Strafmaßes durch das Landgericht erklären, nachdem der Verlust der Beamtenrechte nicht mehr von Gesetzes wegen eingetreten war.
Da aufgrund der planvollen Tatbegehung, bei der der Beklagte zunächst den verbalen und sodann den körperlich geleisteten Widerstand der Geschädigten besonders rücksichtslos mit Gewalt übergangen hat, Milderungsgründe wie eine psychische Ausnahmesituation oder ein wesensfremdes Augenblicksversagen von vornherein ausscheiden und eine bisherige disziplinarische Unbescholtenheit keinen Milderungsgrund darstellt, lagen keine Gründe dafür vor, davon auszugehen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in einen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Lehrer ausnahmsweise weiterhin gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Korrell Buns Dr. Danne