Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 22.09.2025 – 1 K 2302/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2302/23

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2

Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der am geborene Kläger verließ seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben am 23.11.2019 und reise am 20.10.2022 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 13.1.2023 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7.2.2023 gab er an, er gehöre zur Volksgruppe der Kurden. Er habe an den Demonstrationen wegen der Erhöhung der Benzinpreise teilgenommen. Bei den Demonstrationen seien von den Sicherheitskräften Aufnahmen gemacht worden und danach seien viele Leute schikaniert worden. Er habe das gleiche für sich befürchtet und sei aus diesem Grunde geflüchtet. Er habe Bedrohungen auf seinem Mobiltelefon bekommen und sie hätten ihn zuhause aufgesucht und seine Familie gestört. Etwa ein Jahr vor diesen Demonstrationen habe er sich auf Telegramm in einer oppositionellen Gruppe mit Angehörigen der Demokratischen Partei ausgetauscht. Aus diesem Grunde sei er für 15 Tage festgenommen worden. Man habe ihn geschlagen und auch sexuell bedroht. Da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, sei er schließlich entlassen worden. Er sei zunächst in den Irak gegangen. Dort habe er erfahren, dass sei erneut bei ihm zuhause waren und einer seiner Brüder sei für 20 Tage festgehalten worden. Auch später hätten sie noch bei seiner Familie nach ihm gefragt. Befragt zu seiner Religion erklärte der Kläger, er habe den Islam abgelegt. Mit Bescheid vom 15.9.2023, zugestellt am 16.9.2023, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in den Iran wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 27.9.2023 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe sich im Iran politisch engagiert und sei deswegen festgenommen und gefoltert worden. In Deutschland engagiere er sich weiterhin politisch, er gehe auf Demonstrationen, teile regierungskritische Meinungen auf seinem Instagram-Profil und sei aktiv bei der Komala Partei in Deutschland. Zudem sei er nicht bereit, sich den islamischen Glaubensregeln und dem Verhaltenskodex im Iran zu unterwerfen. Der Kläger hat Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen, ein Schreiben der Komala Party of Kurdistan vom 4.3.2024, eine Taufurkunde vom 10.8.2025 und Schreiben des Pastors der ev. -Gemeinde

3

Bremen vom 2.6.2025 und 8.9.2025 vorgelegt, zum jeweiligen Inhalt wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bremen (Gesch.-Z.: 9844313 - 439) vom 15.9.2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf den Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 4.8.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

I. Der Kläger har zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,

4

politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung ausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.1989 – 9 B 239/89, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, B. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg.

5

1. Eine asylrelevante Gefährdung des Klägers folgt nicht aus seiner Teilnahme an Demonstrationen in Iran. Nach seinen Angaben hatte er an Demonstrationen teilgenommen, die sich 2019 wegen der Erhöhung der Benzinpreise bildeten.

Zu diesen Protesten führen die Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestages (Deutscher Bundestag - Proteste im Iran im November 2019) aus, an den landesweiten Protesten, insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Kurdistan sowie in Shiraz und Isfahan, hätten sich offiziellen Angaben zufolge etwa 200.000 Menschen beteiligt. Es sei zu heftigen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen, die Proteste seien brutal niedergeschlagen worden. Um die Koordination der Demonstranten zu erschweren und zu verhindern, dass Bilder der Proteste an die Öffentlichkeit gelangen, habe die iranische Regierung das Internet etwa eine Woche komplett abgeschaltet, so dass Informationen über Tote und Verletzte nur in sehr begrenztem Umfang bekannt geworden seien. Nach Einschätzung der Bundesregierung sei Hintergrund der Proteste einerseits die Befürchtung gewesen, dass eine Erhöhung des Benzinpreises zu einer weiteren Verteuerung grundlegender Güter führen würde. Darüber hinaus habe sich die Wut gegen die Intransparenz des politischen Prozesses gerichtet, mit dem die Preisanpassung entschieden worden sei. Die Demonstranten hätten der Führung zudem vorgeworfen, die Krise durch Korruption und Misswirtschaft zu verschlimmern.

Der Kläger hat mithin 2019 an Massenprotesten teilgenommen. Hinweise auf eine hervorgehobene Stellung innerhalb dieser Proteste oder ein besonderes Augenmerk der iranischen Sicherheitskräfte gerade an der Person des Klägers ergeben sich aus seinen Angaben nicht. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Drohungen, die er über sein Mobiltelefon erhalten habe, hätten auch alle anderen Demonstranten erhalten. Hinweise auf ein gegen ihn laufendendes Strafverfahren wegen regimefeindlicher Tätigkeiten konnte der Kläger nicht benennen. Allein der Umstand, dass bei seiner Familie nach seiner Ausreise nach ihm gefragt wurde, vermag ein individualisiertes Interesse der iranischen Sicherheitskräfte jedenfalls mit einem zeitlichen Abstand von nunmehr sechs Jahren nicht zu belegen.

Soweit sich der Kläger auf eine Festnahme und Misshandlungen bezogen hat, die etwa ein Jahr vor den Demonstrationen 2019 stattgefunden hatten, waren diese Vorfälle nicht fluchtauslösend. Zudem hat der Kläger beim Bundesamt ausgeführt, er sei freigelassen worden, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten.

6

2. Der Kläger ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten in Iran von Verfolgung bedroht.

Den vorliegenden Erkenntnismittel ist zu entnehmen, dass eine exilpolitische Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten hat, sind die vom Betroffenen geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen wird (vgl. OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.2.2025 – 4 LB 396/23 OVG –, Rn. 62, juris m.w.N.). Hierzu führt das VG Hamburg in einem Urteil vom 23.4.2024 (10 A 5138/23, juris) überzeugend aus: „Zu im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen, die sich öffentlich regimekritisch äußerten, gibt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ferner an, dass diese von Repressionen bedroht seien (vgl. Lagebericht November 2022, S. 19; vgl. dazu auch SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr vom 26.11.2023, [G 52/23], im Folgenden: „SFH, Rückkehr“). Diese gegenüber früheren Erkenntnissen (vgl. noch den Lagebericht v. 12.1.2019 [2019/1], S. 18: „bedroht sein können“) verschärft dargestellte Bedrohungslage hat das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Oldenburg ausdrücklich bestätigt und mit einer Zunahme der Repressionen gegen im Exil lebende Iraner begründet (siehe u.a. den Fall des Journalisten, Bloggers und Regimekritikers Ruhollah Zam [auch: Sam]; Bedrohungen von Journalisten bei Medien wie BBC Farsi in London) sowie damit, dass vermehrt Festnahmen und Verhaftungen von zurückgekehrten Iranern beobachtet worden seien (vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4). Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Dies betreffe vor allem prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer irankritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den

7

Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden (vgl. zum Vorstehenden: Lagebericht v. 9.12.2015 [2015/5], S. 24; zu der Zunahme der Bedrohung für Dissidenten im Ausland seit 2022 vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, v. 24.11.2023, [G 49/23], S. 9 ff., im Folgenden: „SFH, Diaspora“). Es sei davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten von Iranern im Ausland im Internet überwacht würden und dass sowohl exilpolitische Betätigung im Internet als auch außerhalb des Internets Repressionen nach sich ziehen könnten (Auskunft v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4). Von der Annahme, dass eine Asylantragstellung in Deutschland keine Repressionen auslöse, seien Personen, die als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht, ausdrücklich ausgenommen (vgl. Lagebericht November 2022, S. 25). In einer gegenüber dem Verwaltungsgericht Hamburg erteilten Auskunft anlässlich der Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung, Stand 7.11.2022) für Iran mit Bezug auf die Proteste und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften nach dem Tod von Mahsa Amini hat das Auswärtige Amt ergänzend mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachten und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.11.2022 [2022/11], S. 2; vgl. auch SFH Rückkehr, S. 7 und SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland v. 24.11.2023 [G 50/23]). Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland bezögen (ebda., S. 3). Zwar gebe es keine konkreten Hinweise auf Änderungen bei den Einreiseverfahren (vgl. SFH, Rückkehr, S. 5). Allerdings werde es für iranische Behörden immer üblicher, Rückkehrer aufzufordern, alle ihre Social-Media-Profile nach einem Auslandsaufenthalt offenzulegen (ebda., S. 6; vgl. zur Überwachung der sozialen Medien auch SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland v. 25.11.2023 [G 51/23], im Folgenden: „SFH, Medien“). Die Bevölkerung werde zudem streng überwacht, u. a. über ein zentrales Register der ID-Nummern und biometrischer Fotos aller Iranerinnen und Iraner. Da die iranischen Sicherheitsbehörden eine Gesichtserkennungssoftware einsetzen, können angebliche Vergehen in der Öffentlichkeit schnell zugeordnet werden (vgl. Lagebericht November 2022, S. 9). Diese Software ist KI-basierend und wurde von einem chinesischen Unternehmen entwickelt, das zu den weltweit größten Videoüberwachungssystemanbietern zählt. Die Technologie ist in der Lage, aufgrund der gespeicherten biometrischen Daten Menschen in der Menge auch nachts zu identifizieren. Die Sicherheitsbehörden können diese Daten dann u.a. verwenden, um

8

Verfahren gegen Demonstranten oder Frauen einzuleiten, die gegen die obligatorische Hijab-Pflicht verstoßen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Stand: Januar/2023 [G 3/23], S. 32). Ausgehend von dieser Erkenntnislage, wonach aufgrund des technischen Fortschritts jedenfalls regelhaft alle oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt werden, setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus, dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als Regimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 23.10.2023, W 8 K 23.30233, juris Rn. 26; VG Köln, Urt. v. 21.7.2023, 12 K 319/20.A, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2023, 2 A 222/19, juris Rn. 36 ff.). Für die Frage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibt allerdings maßgeblich, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris Rn. 85 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus den jüngeren Erkenntnisquellen; OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist auch bei einer abgeschwächten Form exponierter oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, a.a.O., Rn. 39; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2007, 6 UE 3108/05.A, juris Rn. 51 ff., 58 f.; VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2017, W 6 K 16.32201, insb. juris Rn. 42 ff.). Bedeutung kann dabei in einer Gesamtschau insbesondere dem Ausmaß und der Art der Aktivitäten vor der Ausreise aus Iran, dem Inhalt und Umfang der Tätigkeiten im Ausland und dem (erwarteten) Grad der Aktivitäten nach Rückkehr nach Iran zukommen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O., Rn. 87). Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende „Sanktionen“ eher nicht befürchten müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O., Rn. 112).“

9

Dieser Bewertung schließt sich die erkennende Einzelrichterin – auch unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel – vollumfänglich an. Sie führt im Falle des Klägers nicht zur Annahme einer asylrelevanten Gefährdungslage. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe an Demonstrationen wegen des Todes von Mahsa Amini in Bremen und Berlin teilgenommen. Zu diesem Vortrag sind im Klageverfahren Fotos vorgelegt worden. Eine hervorgehobene Stellung des Klägers innerhalb dieser Demonstrationen ist nicht vorgetragen worden. Auch aus der vorgetragenen Mitgliedschaft in der Komala Partei ergibt sich kein hervorgehobenes exilpolitisches Engagement. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass die Komala Partei vom iranischen Regime als oppositionelle, separatistische Gruppe angesehen wird (vgl. Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24.2.2025, 1 K 2143/24). Ein besonderes und insbesondere nach außen hervortretendes Engagement des Klägers für diese Partei ergibt sich jedoch weder aus deren Schreiben vom 4.3.2024 noch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Dort gab er an, er sei zu der Partei durch einen Freund gekommen und habe an einigen Sitzungen teilgenommen und Vorträge angehört. Er sei Mitglied dort, aber momentan nicht aktiv. Abschließend befragt zu seinen politischen Aktivitäten erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, weitere politische Aktivitäten könne er nicht vorweisen.

3. Die Einzelrichterin sieht auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers in Iran wegen seiner Konversion zum Christentum.

Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt hierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris) aus, die Konversion zum Christentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die

10

Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.

Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom Oberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an. Im Einzelfall des Klägers ist die Einzelrichterin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2025 zwar überzeugt, dass dessen Glaubenswechsel nicht allein auf asyltaktischen Gründen beruht, sondern dass der Kläger im christlichen Glauben eine Hilfe für sein Leben gefunden hat. Die Einzelrichterin vermochte jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass ein Verzicht auf die Betätigung dieses Glaubens zu einem Eingriff in die religiöse Identität des Klägers führen würde.

In Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die

11

verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris).

Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn bei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings

12

auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris).

Eine solche identitätsprägende Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen eine eher zufällige und im rein privaten gelebte Hinwendung zum Christentum, welche zudem erst seit einigen Monaten besteht.

Beim Bundesamt führte der Kläger aus, für ihn habe Religion nichts mit dem Lebensstil und der Lebenssituation zu tun, es handele sich um eine private Entscheidung. Religion sei dafür da, dass man ein besserer Mensch werde, das habe für ihn nichts damit zu tun, wie man leben soll. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, ein Freund habe ihn auf seine Religion angesprochen und ihn mit einer persisch-sprachigen christlichen Gemeinde bekannt gemacht. Er habe auf diesem Weg seinen Wunsch nach Frieden und Ruhe erfüllen können. Zwar vermittelte der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend eine Bindung zum christlichen Glauben, andererseits gab er an, er habe seine Familie in Iran nicht über seine Konversion unterrichtet. Eine gegenteilige Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht aus den vorgelegten Schreiben des Pastors der - Gemeinde.

4. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bereits wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Stand 17.7.2025, S. 207f.; OVG Münster, Urt. v. 22.3.2024, 6 A 242/21.A, juris; VG Würzburg, Urt. v. 25.3.2024, W 8 K 23.30793, juris).

II. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

13

III. Auch Hinweise auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen nicht.

IV. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG; Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes zu dessen Befristung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Dr. Benjes