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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.09.2025 – 3 K 458/23

Asylg Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 458/23

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger –

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -

– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 für Recht erkannt: Der Bescheid vom 17.02.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Schröder

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Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.

Der am .1999 in al-Hasaka/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.03.2017 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

In der Anhörung am 20.06.2017 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er im Juni 2015 aus Syrien aufgrund einer Bedrohung durch die YPG geflohen sei. Er habe im Jahr 2013 an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen und sei mit Gas beschossen worden. Bei einer weiteren Demonstration seien Kämpfer der YPG gekommen und hätten auf die Demonstranten geschossen. Sein Freund sei dabei getötet worden. Sein Vater sei zudem ein bekannter Mann gewesen, der den Leuten geholfen habe, die von der YPG misshandelt worden seien. Zudem hätten die Männer der YPG junge Männer für ihre Armee rekrutieren wollen. Am 20.05.2015 habe sich sein Vater mit anderen Leuten getroffen, die Personen geholfen hätten, die Probleme mit der YPG gehabt hätten. Dann seien Männer der YPG gekommen, hätten die Wohnung gestürmt und seit diesem Tag habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Er sei an diesem Abend nicht zu Hause gewesen und habe alles von seinem Großvater erfahren. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, denn es sei gefährlich, weil sie immer noch junge Männer rekrutieren würden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von den Leuten der YPG verfolgt oder aber zum Wehrdienst eingezogen werde.

Mit Bescheid vom 22.06.2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. In einem zur Behördenakte genommenen Vermerk vom 22.06.2017 führt das Bundesamt aus, dass der Kläger glaubwürdig vorgetragen habe, dass er durch die YPG verfolgt worden und in deren Fokus geraten sei, weil er rekrutiert habe werden sollen. Zudem sei sein Vater wegen seiner oppositionellen Haltung zur YPG verhaftet worden und bis heute nicht mehr aufgetaucht. Dies habe auch die Schwester des Klägers in ihrer Anhörung bestätigt. Der Antragsteller habe in Amuda gelebt, wo die YPG ihren Einflussbereich habe. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG seien und sich in Gebieten aufhielten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausübten, sei Flüchtlingsschutz zu gewähren. Somit sei der Antrag des Klägers positiv zu entscheiden gewesen.

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Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2022 (Az.: ) verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schreckschusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich wurde die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil bezieht sich auf Taten vom 23.07.2021 und 24.07.2021. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes genommene Urteil verwiesen.

Ab dem 21.09.2022 befand sich der Kläger im Maßregelvollzug des Klinikums Bremen- Ost. Bei ihm wurden psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide sowie ein Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10: F12.2 und ferner psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain und auch diesbezüglich ein Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10: F14.2 diagnostiziert. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung des noch nicht in Folge der Anrechnung verbüßten Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 14.02.2022 wurden mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 02.05.2024 zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich wurde eine Führungsaufsicht angeordnet. Die Dauer der Führungsaufsicht und Bewährungszeit betragen jeweils drei Jahre.

Das Bundesamt leitete bereits am 01.07.2022 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 05.07.2022 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft an. Mit Schreiben vom 16.09.2022 erklärte der Kläger, dass er sich vor den abgeurteilten Taten immer rechtstreu verhalten habe und die Taten aus einer erheblichen Ausnahmesituation, unter Drohung und Drogeneinfluss erfolgt seien. Eine Wiederholungsgefahr sei, auch aufgrund der nunmehr erfolgten Abkehr von Drogen und dem beteiligten Drogendealer, nicht mehr vorhanden.

Mit Bescheid vom 17.02.2023 widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 22.06.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 5, 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu widerrufen. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG festgelegten Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Die erforderliche Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr liege hier vor, da der Kläger durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 14.02.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei, wobei die Einzelstrafen auf 2 Jahre und 6 Monate (Tat 1), 4 Monate (Tat 2) und 1 Jahr und 2 Monate (Tat 3) festgesetzt worden seien. Die Verurteilung

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sei wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schreckschusswaffe erfolgt. Er habe somit Straftatbestände erfüllt, die mit Gewalt und Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben sowie vorsätzlich ausgeführt worden seien. Es bestehe auch eine konkret drohende Wiederholungsgefahr für Straftaten vergleichbarer Schwere, obwohl der Kläger bisher nicht vorbestraft sei. Der Kläger sei betäubungsmittelabhängig und konsumiere Alkohol, Cannabis und täglich bis zu 2 Gramm Kokain. Seine Straftaten habe er sämtlich unter Drogeneinfluss begangen. Mit zwei der abgeurteilten Straftaten habe er seine Drogenschulden begleichen wollen. Bei Rauschgiftdelikten sei generell eine hohe Rückfallquote bekannt, sodass mit weiteren vergleichbaren Straftaten zu rechnen sei. Es fehlten zudem soziale Bindungen, die dem Kläger Halt geben und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch hiervon sei der Kläger ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Grundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung seien in ganz Syrien, mitunter stark, eingeschränkt. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 08.03.2023 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lägen ersichtlich nicht vor. Von dem Kläger gehe keine Gefahr für die Allgemeinheit aus und die Entscheidung des Bundesamtes sei überdies offensichtlich ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe vorliegend das Nachtatverhalten des Klägers, sein Vollzugsverhalten, die Tatsache, dass er Erstverbüßer sei, und seine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet im Rahmen der Abwägung zwischen seinem Bleibeinteresse und dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr nicht einmal ansatzweise gewürdigt. Auch die Feststellung der Beklagten, dem Kläger sei kein subsidiärer Schutz zu gewähren, sei ersichtlich rechtswidrig. Der Kläger sei nicht wegen einer schweren Straftat i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG verurteilt worden. Es liege nicht einmal eine Einzelstrafe von über drei Jahren vor. Die Beklagte habe zudem nicht dargetan, dass von dem Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Mittlerweile habe der Kläger seine Therapie abgeschlossen und sei vorzeitig entlassen worden. Er arbeite als Projektleiter mit Personalverantwortung und befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er sei nach islamischem Recht verheiratet und führe eine stabile Beziehung. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17.02.2023 (Geschäftszeichen: ), zugestellt am 22.02.2023, aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 14.08.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe I. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Zudem konnte trotz der in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Rüge der Unvollständigkeit der Erkenntnismittelliste aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittellisten über die Klage entschieden werden. Die mit Schreiben vom 20.08.2025 übersandte und in der mündlichen Verhandlung durch die Einzelrichterin ergänzte Erkenntnismittelliste für Syrien ist nicht veraltet. Sie enthält u.a. den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.05.2025, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2025 sowie den „Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report“ der EUAA vom 07.07.2025. Die weiteren von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen und im Sitzungsprotokoll aufgeführten Dokumente hat das Gericht bei seiner Entscheidung

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berücksichtigen können, nachdem sie ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die zulässige Klage ist begründet. Der unter Ziffer 1 des Bescheides vom 17.02.2023 verfügte Widerruf der mit Bescheid vom 22.06.2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AslyG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG gestützt werden.

Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer u.a. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Sowohl § 60 Abs. 8a AufenthG als auch § 60 Abs. 8b AsylG setzen, wie der durch die Beklagte als Rechtsgrundlage herangezogene § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F., jedoch insbesondere voraus, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Einzelrichterin ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Gefahr für die Allgemeinheit i.S.d. § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG (mehr) bedeutet.

Die Gefahr für die Allgemeinheit setzt die Feststellung einer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fortbestehenden konkreten einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr voraus. Von dieser ist auszugehen, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 – , juris Rn. 14 zu § 51 Abs. 3 AuslG). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und

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Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16 zu § 51 Abs. 3 AuslG).

Nach diesen Maßgaben gelangt die Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung der Schwere der abgeurteilten Taten, der bei den Opfern hervorgerufenen nachhaltigen psychischen Beeinträchtigungen und dem hohen Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter nicht zu der Überzeugung, dass durch den Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit durch die Begehung neuer vergleichbarer Straftaten ernsthaft besteht.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen geständigen Erstverbüßer ohne Vorstrafen. Das Landgericht Bremen hat zudem aufgrund des starken Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt und eine Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In den Stellungnahmen des Klinikums Bremen-Ost gemäß § 67e StGB vom 01.02.2023 und 02.08.2023 wird ausgeführt, dass sich der Kläger therapie- und abstinenzmotiviert zeige. In dem durch das Landgericht Bremen eingeholten fachärztlich psychiatrischen Gutachten vom 01.04.2024 wird ausgeführt, dass die Abstinenz des Klägers durch geeignete therapeutische Maßnahmen und anhaltende Eigenmotivation zur Entwöhnung und Abstinenz erreicht worden sei. Es hätten sowohl auf „tieferer Ebene" als auch durch Verhaltensänderungen und Impulskontrolle suchttherapeutische Ziele erreicht werden können. Seine psychische Gesundheit könne als ausreichend stabil eingeschätzt werden, um mit Frustration und Krisen umzugehen, ohne Rauschmittel zu konsumieren. Durch seine berufliche Tätigkeit in der Firma seines Bruders seit dem 01.10.2023 sei auch eine erhöhte soziale Kontrolle gegeben. Seine partnerschaftliche Beziehung wirke stabil und sei keine sogenannte „Milieu Partnerschaft". Die Planung der Gründung einer Familie mit Kindern stelle eine weitere Grundlage seiner Abstinenzmotivation dar. In der Gesamtsicht der bekannten Diagnosen, Straftaten, seiner sozialen Kontrolle durch die Mutter, den Bruder und die Freundin, seiner Behandlung und dem Verlauf sowie der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung des Klägers könne der Gutachter von einer positiven Prognose für seine weitere psychische Gesundheit ausgehen. Dies bedeute, dass ein Rückfall von Drogenkonsum sehr wahrscheinlich mittelfristig und wahrscheinlich langfristig nicht zu erwarten sei. Damit sei auch der Rückfall in bekannte Verhaltensmuster und damit verbundene Delinquenz mittelfristig unwahrscheinlich. Die betreuenden Bezugspersonen hätten sich im Verlauf zunehmend stimmig und durchweg positiv zu der weiteren Entwicklung des Betroffenen geäußert. Infolgedessen gab der Gutachter die Empfehlung, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorzeitig zu beenden.

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Dem Gutachten folgend setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 02.05.2024 die Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Dieser Strafaussetzung kommt erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Prognose abzuweichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von nach der erfolgten Strafaussetzung eingetretenen Umständen und des im Rahmen der hier zu beurteilenden Wiederholungsgefahr in den Blick zu nehmenden Prognosezeitraums, der deutlich länger ist als derjenige, der im Rahmen der Strafaussetzungsentscheidung maßgeblich ist.

Gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht vorliegend insbesondere, dass der Kläger, der nach seiner Entlassung aus der Entziehungsanstalt im Mai 2024 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, seine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und seit der Tatbegehung eine persönliche Entwicklung vorgenommen hat, nach der eine (erneute) Straftat mit vergleichbarer Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht mehr ernsthaft droht. In den Berichten der Führungs- und Bewährungsaufsicht vom 08.11.2024 und 15.05.2025 wird mitgeteilt, dass der Kläger keinen Suchtdruck mehr verspüre, sehr zufrieden mit seinem Leben und fest in familiäre Strukturen eingebunden sei. Jeglicher Konsum würde auffallen, was zu einem Bruch mit seiner Familie führen würde. Dies würde er nicht gefährden wollen. Diese Angabe machte der Kläger auch in seiner Anhörung vor Gericht, in der er zudem bestätigte, seit über drei Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren. Er trug ebenfalls glaubhaft vor, dass er keine Kontakte mehr zum Drogenmilieu habe und seine Taten sehr bereue. Früher habe er konsumiert, um seinen Problemen aus dem Weg zu gehen. Nunmehr habe er gelernt, dass er Probleme nicht alleine lösen müsse und sich Hilfe suchen könne.

2. Der Widerrufsbescheid ist auch nicht mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechtzuerhalten. Es liegen keine anderweitigen, vom Bundesamt nicht geltend gemachten, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung aber zu berücksichtigenden Widerrufsgründe vor (zum Prüfungsmaßstab siehe BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 9).

a. Insbesondere ist die Flüchtlingseigenschaft nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG zu widerrufen.

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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG).

Zwar dürften vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr vorliegen. Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem militärischen Pendant zur Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Nordosten (vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 10) bzw. die YPG (die stärkste Kraft innerhalb der SDF) oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten in Nordost-Syrien zu befürchten (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Urt. v. 26.09.2025 – 3 K 7/24).

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen jedoch nicht vor. Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände darf nach dieser Norm und dem zugrundeliegenden Art. 11 Abs. 2 der RL 2011/95/EU nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Eine Veränderung kann in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der RL 2011/95/EU vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrundeliegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird,

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nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.03.2021 – 7 K 2207/19 –, juris Rn. 25 m.w.N.).

Nach dem Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzenden § 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, sofern die Akteure in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Schutzakteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Für die Annahme einer Schutzwilligkeit darf der Schutz nicht lediglich abstrakt, sondern muss auch im Hinblick auf die konkret von Verfolgung bedrohte Person oder Personengruppe gegeben sein. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit bedarf es keiner Gewährleistung eines schlechthin perfekten, lückenlosen Schutzes, sodass weder die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine Schutzversagung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall die Annahme staatlicher Schutzbereitschaft und -fähigkeit ausschließt, wenn der Staat Polizeibehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und sich der Einzelfall der tatsächlichen Schutzverweigerung als ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten einzelner Behörden oder Amtswalter darstellt (vgl. VG München, Urt. v. 21.01.2022 – M 13 K 21.30871 –, juris Rn. 35, 37, 38 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung, obwohl anzunehmen ist, dass der Kläger aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien nicht damit zu rechnen hätte, dort (erneut) Opfer asylerheblicher Verfolgung seitens der YPG zu werden. Denn die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse lassen im vorliegenden Einzelfall nicht die Feststellung zu, dass in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des Klägers im Nordosten inzwischen eine von Stabilität und Dauerhaftigkeit geprägte und durch einen dem Kläger zur Seite stehenden Schutzakteur gewährleistete Änderung der Verhältnisse im Sinne vorgenannter Maßstäbe eingetreten ist.

Nach dem Sturz der Assad-Regierung bemühen sich die neuen Machthaber zwar um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter

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gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 44). Zudem sind ihre Kontrollmöglichkeiten bislang noch stark beschränkt. So werden zwar, bis auf das Gebiet der DAANES in Nordost-Syrien, formal alle Gebiete des Landes von der neuen syrischen Regierung verwaltet. Ein flächendeckendes Gewaltmonopol besteht in diesen Gebieten jedoch weiterhin nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 4).

Zudem bleibt insbesondere der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region. Dort ist die Sicherheitslage nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. So sind Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, die Herkunftsregion des Klägers, von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern betroffen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 60, 65). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren. Insbesondere die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 65).

Das Andauern der Kämpfe zwischen Fraktionen der SNA und der SDF wirft zudem Fragen über die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung über die SNA-Gruppierungen auf (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März

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2025, Seite 15). Auch das Auswärtige Amt führt aus, dass die SNA-Milizen trotz der formalen Integration in die neue syrische Armee nach wie vor über ein hohes Maß an Autonomie verfügen und teilweise ihre eigene Agenda verfolgen. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 4). Soweit die neue Regierung bereits Schwierigkeiten hat, in den ihr formal zugeordneten Gebieten für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, ist nicht ersichtlich, dass sie effektive Eingriffs- und Einflussmöglichkeiten in den kurdischen Gebieten und insbesondere in der Herkunftsregion des Klägers al-Hasaka hat. Die Gebiete der DAANES sind bislang nicht in das Herrschaftsgebiet der neuen Regierung integriert und unterliegen daher nicht ihrem Wirkungsbereich. Zwar unterzeichneten Präsident al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Eine Umsetzung erfolgte bislang jedoch nicht. Seit dem 02.08.2025 kam es zudem insbesondere im Gouvernement Aleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und den SDF (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, 11.08.2025, 18.08.2025 und 15.09.2025).

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Syrien dort nunmehr auf einen für ihn erreichbaren eintrittsbereiten Schutzakteur träfe. Es kann nicht festgestellt werden, dass die neue syrische Übergangsregierung derzeit in der Lage und willens ist, dem Kläger Schutz vor einer ggf. in der Zukunft erneut drohenden Verfolgung durch die YPG bzw. SDF zu bieten. Angesichts der instabilen Sicherheitslage im Nordosten Syriens und insbesondere den anhaltenden kämpferischen Auseinandersetzungen der SDF mit der syrischen Regierung bzw. der SNA und dem daraus ggf. folgenden steigenden Bedarf an Einsatzkräften kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in den kommenden Monaten im Hinblick auf eine dem Kläger künftig möglicherweise drohende Strafverfolgung oder Bestrafung durch die YPG bzw. SDF aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst eine andere Bewertung geboten sein könnte.

b. Letztlich ist die Widerrufsentscheidung auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung gemäß § 73 Abs. 4 AsylG umzudeuten. Nach dieser Norm ist die Zuerkennung des internationalen

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Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.

Zwar dürfte anzunehmen sein, dass der Kläger im Hinblick auf die Verfolgung seines Vaters durch die YPG unrichtige Angaben gemacht hat. So hat er in seiner Bundesamtsanhörung am 20.06.2017 erzählt, dass sein Vater von der YPG verschleppt worden sei und seine Familie ihn seit dem 20.05.2015 nicht mehr gesehen habe. Im Widerspruch hierzu legte der Kläger im Visumsverfahren jedoch eine handschriftliche und unterzeichnete Zustimmungserklärung seiner Eltern vom 26.10.2015 sowie eine vom syrischen Justizministerium beglaubigte „Zustimmungserklärung der Eltern zur Reise“ vom 02.03.2016 vor, in der versichert wird, dass der Vater des Klägers die Zustimmungserklärung vor Ort unterzeichnet hat. Gegenüber dem Klinikum Bremen-Ost erklärte der Kläger zudem, dass er den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen habe, als er 2018 erfahren habe, dass dieser eine neue Familie habe (s. Stellungnahme gem. § 67e StGB vom 01.02.2023). Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung abgeben.

Für eine Rücknahme gemäß § 73 Abs. 4 AsylG ist jedoch erforderlich, dass die falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. Die Angaben bzw. das Verschweigen muss folglich kausal für die Zuerkennung gewesen sein. Dass eine falsche Tatsachengrundlage entscheidungserheblich gewesen ist, muss zudem feststehen, bloße Zweifel genügen insoweit nicht (vgl. BeckOK Ausländerrecht § 73 Rn. 166, 171, 172).

Vorliegend steht nicht fest, dass die Angaben des Klägers zur Verfolgung seines Vaters entscheidungserheblich gewesen sind. Die Verfolgung seines Vaters wurde zwar im Rahmen der Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angeführt. Das Bundesamt stützte sich jedoch zugleich auf eine dem Kläger drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG. Dem Vermerk vom 22.06.2017 kann nicht entnommen werden, dass allein dass kumulative Zusammentreffen der genannten Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich gewesen ist. Es erscheint vielmehr offen, ob das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht bereits allein aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung zuerkannt hätte.

III.

14

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Schröder