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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.09.2025 – 6 K 1379/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1379/24

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht Buns und Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Wroblewski und Petershagen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

gez. Korrell gez. Buns gez. Dr. Danne

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Die 1978 geborene steht seit dem 01.11.2015 im Dienst der Beklagten; und zwar zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 01.11.2018 im Statusamt einer Studienrätin (Bes.Gr. A 13) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie unterrichtete in der .

Seit dem .10.2022 ist sie erkrankt und verrichtete keinen Dienst mehr. In der Krankenakte ist vermerkt, dass eine teilstationäre Akutbehandlung vom 26.04.2023 bis 01.06.2023 vorgesehen war. Darüber hinaus befinden sich zwei Bescheinigungen der klinik in der Krankenakte, nach denen die Klägerin vom 30.11.2022 bis 25.01.2023 dort in stationärer psychosomatischer Behandlung war. Mit Stand 22.02.2023 sollte die Klägerin eine privatärztliche Prognose vorlegen und es sollte eine amtsärztliche Untersuchung angefordert werden. Hierauf reichte die Klägerin ein Attest der Hausarztpraxis vom 15.03.2023 ein, in dem ein Post-Covid-Syndrom vermutet wurde. Es bestünden kaum fundierte Therapieansätze. Eine Prognose über die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit könne nicht abgegeben werden. Eine amtsärztliche Untersuchung erscheine sinnvoll.

Mit Verfügung vom 01.06.2023 ordnete die Senatorin für Kinder und Bildung die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin. Diese hatte zuvor einer Beteiligung des Personalrates nicht zugestimmt. Die Klägerin wurde am 06.07.2023 untersucht, außerdem fand am 06.07.2023 eine orthopädische Zusatzbegutachtung statt.

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In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 wurde ausgeführt, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische teilstationäre Akutbehandlung, die für den 26.04. bis 01.06.2023 vorgesehen gewesen sei, habe abgebrochen werden müssen. Bei ausreichender Stabilität sei perspektivisch eine erneute (tagesklinische) Behandlung indiziert. Derzeit erfolgten ambulante Therapiemaßnahmen. Es sei ein Pflegegrad 3 zuerkannt. Eine Wiederholungsbegutachtung sei für den Pflegegrad für 03/2024 vorgesehen, ab August 2023 sei eine ambulante psychiatrische Pflege bewilligt. Eine Schwerbehinderung sei beantragt, aber noch nicht beschieden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Klägerin an einer komplexen Gesundheitsstörung leide, die sich primär seelisch aber auch somatisch in Form multipler Beschwerden und Einschränkungen äußere und sich in der Zuerkennung des Pflegegrades 3 widerspiegele. Im Fokus stünden insbesondere eine anhaltend ausgeprägte Erschöpfbarkeit und gedrückte Stimmungslage sowie Ängste und Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Die stationären und teilstationären Behandlungen hätten keine Stabilisierung erreicht. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Krankheitserscheinungen sei bei ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht keine Leistungsfähigkeit gegeben. Die Klägerin sei zur Zeit nicht in der Lage, auf dem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten, eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei auch langfristig gesehen eher unrealistisch. Gegenwärtig bis auf nicht absehbare Zeit bestehe Arbeitsunfähigkeit. Das berufliche Leistungsvermögen sei aufgehoben; in zeitlicher Hinsicht langanhaltend aber besserungsfähig. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate das Leistungsvermögen wesentlich steigern könne. Zur Verbesserung oder Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens seien erforderlich in ambulanter Hinsicht eine nervenärztliche und fachärztliche Behandlung, eine psychotherapeutische Behandlung, ein ambulant psychiatrischer Krankenpflegedienst/Pflegedienst, eine Physiotherapie, Lymphdrainage, Atemgymnastik, symptomatische Therapie sowie eine stationäre Behandlung und eine Rehamaßnahme. Unter Fortführung bzw. Intensivierung ambulanter und stationärer Maßnahmen sei perspektivisch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Der Zeitpunkt des Beginns einer beruflichen Reintegration stelle sich derzeit nicht absehbar dar und ergebe sich im weiteren Verlauf. Eine Nachuntersuchung sei sinnvoll in 18 bis 24 Monaten. Laut amtsärztlicher Stellungnahme sind von der Klägerin zur Verfügung gestellte ärztliche Unterlagen zu Grunde gelegt und als entscheidungsrelevant angesehen worden, u.a. Attest 15.03.2023, orthopädischer Befundbericht vom 21.03.2023, Befundbericht vom 12.07.2021, Abschlussbericht klinik vom 23.02.2023.

Mit Schreiben vom 22.08.2023 hörte die Senatorin für Kinder und Bildung die Klägerin zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Mit Schreiben vom 04.09.2023 gab die Klägerin an,

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aktuell an den Folgen einer Post-Covid-Erkrankung zu leiden. Sie plane eine stationäre Behandlung und im Anschluss eine Reha-Maßnahme und möchte ihren beruflichen Beitrag leisten.

Mit Bescheid vom 12.09.2023 versetzte die Senatorin für Kinder und Bildung die Klägerin mit Wirkung vom 01.11.2023 in den vorzeitigen Ruhestand. Der Bescheid und die Urkunde wurden der Klägerin am 24.10.2023 zugestellt.

Dagegen erhob die Klägerin am 13.11.2023 Widerspruch. Sie sei der festen Überzeugung, dass ihre berufliche Tätigkeit noch nicht abgeschlossen und sie in der Lage sei, ihren Beitrag zu leisten. Sie sei bereit, Lösungen und Anpassungen gemeinsam mit der Dienststelle zu finden. Sie habe nun einen Schwerbehindertengrad von 30. Nach wie vor sei eine stationäre Behandlung und Reha beabsichtigt. Sie sei befremdet darüber, dass mit ihr nicht nach einer Lösung gesucht worden sei. Für sie käme etwa die Position einer Schulleitung in Frage. Dazu fühle sie sich in der Lage. Dagegen sehe sie die Tätigkeit in Vollzeit an der alten Schule bei überdurchschnittlichem Engagement bei nicht ausgebildeten Fächern in unterschiedlichen Abteilungen an unterschiedlichen Orten und Etagen als nicht vereinbar mit ihrem derzeitigen Leistungsstatus an. Als Schulleiterin stünde ihr dagegen ein Rückzugsort zur Verfügung und das Amt bedeute mehr zeitliche Flexibilität.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2024 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den Widerspruch zurück. Der Vortrag der Klägerin entkräfte nicht die amtsärztliche Stellungnahme.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.05.2024 zugestellt.

Kurz zuvor hatte sich die Klägerin mit E-Mail vom 03.05.2024 an die senatorische Behörde gewandt und darauf hingewiesen, dass ihre Ärztin ihr ein Attest über ihre Arbeitsfähigkeit ausgestellt habe. Sie habe sich als Schulleiterin beworben und benötige eine dienstliche Beurteilung für ihre Bewerbungsunterlagen.

Am 06.06.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei zwar im Sinne des § 41 Abs. 1 BremBG innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht dienstfähig gewesen. Unzutreffend sei jedoch, dass nicht die Aussicht bestanden habe, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder voll hergestellt gewesen sei. Es liege auch kein amtsärztliches Gutachten vor, sondern nur eine Stellungnahme, die nicht überzeuge und in Widerspruch zu den Einschätzungen der die

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Klägerin behandelnden Ärzte stehe. Außerdem legte sie ein ärztliches Attest der Fachärztin für Innere Medizin 16.04.2025 vor, nach welchem sich der gesundheitliche Zustand verbessert habe und erwartet werde, dass an einem passenden Arbeitsplatz eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb von 3-4 Monaten wiedererlangt werden könne. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin ein weiteres Attest der Ärztin vom 21.01.2024 vor, wonach mitgeteilt wurde, dass die Klägerin bisher noch arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, sich aber eine Besserung abzeichne. Es sei der Wunsch der Klägerin, mit einer Wiedereingliederung zu beginnen.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 12.09.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die als ungenügend empfundene amtsärztliche Stellungnahme beschreibe sämtliche Tatsachengrundlagen und gebe die erforderliche plausible Erläuterung für das festgestellte medizinische Ergebnis. Diese medizinische Einschätzung werde im Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 18.04.2024 sowie in dem Erstbescheid plausibel unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gemäß § 26 BeamtStG subsumiert. Im Rahmen der Feststellung der Dienstunfähigkeit werde kein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellt. Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung werde in der etablierten Weise unter Darstellung der tragenden Gründe und verwendeten Erkenntnismittel konzentriert auf die beamtenrechtlich relevanten Aspekte zusammengefasst (§ 23 Abs. 4 ÖGDG). Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung laute dahin, dass das berufliche Leistungsvermögen langanhaltend aber besserungsfähig aufgehoben sei. Unter Fortführung bzw. Intensivierung ambulanter und stationärer Maßnahmen sei perspektivisch mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Der Zeitpunkt des Beginns einer beruflichen Reintegration sei derzeit aber nicht absehbar. Vor dem Hintergrund der schweren Krankheitssymptomatik sei aktuell und auf nicht absehbare Zeit keine Dienstfähigkeit gegeben. Ein anderweitiger Einsatz in einem anderen Tätigkeitsbereich sei aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls nicht möglich. Aufgrund der bisherigen Entwicklung der Erkrankung sei davon auszugehen, dass es bis zu einer ausreichenden Stabilisierung länger als sechs Monate dauern werde. So sei die Situation zum Zeitpunkt des Erstbescheides, als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt gewesen. Gegebenenfalls danach eintretende Verbesserungen

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des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens beträfen nicht die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids). Ausdrücklich sei in dem Erstbescheid auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 BremBG hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 Abs. 2 BremBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 u. 3 BeamtStG).

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist (in ständiger Rspr. BVerwG etwa Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 m.w.N.).

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 14 f.; Urt. v. 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 5, Beschl. v. 2.9.2019 - 6 ZB 19.623 - juris Rn. 5). Bei der

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Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 10).

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-) ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, Urt. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 02.07.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 6; Beschl. v. 27.11.2018 - 6 ZB 18.2115 - juris Rn. 5).

Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist dabei zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 12). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige

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Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 15; Urt. v. 16.11.2017 - 2 A 5/16 - juris Rn. 32).

2. Gemessen an diesem Maßstab durfte der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2024 aufgrund der den gesetzlichen Anforderungen genügenden amtsärztlichen Stellungnahme (a) bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 BremBG annehmen (b). Eine Suchpflicht war wegen der aufgehobenen Leistungsfähigkeit nicht ausgelöst (c). Dazu im Einzelnen:

a) Die amtsärztliche Stellungnahme vom 21.07.2023 genügt insbesondere den gesetzlichen Anforderungen der §§ 41 Abs. 3, 44 BremBG. Danach teilt die Ärztin oder der Arzt - hier die beauftragte Amtsärztin - dem Dienstvorgesetzten in einem ärztlichen Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

Das Gutachten war entsprechend § 44 Abs. 1 BremBG von einer Amtsärztin erstellt und teilt die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, § 44 Abs. 2 Satz 1 BremBG. Unter Berufung auf eine eigene und eine orthopädische Zusatzbegutachtung sowie unter Auswertung der vorgelegten privatärztlichen Befundberichte sei keine Leistungsfähigkeit gegeben. Die Aufhebung des Leistungsvermögens sei langanhaltend, aber besserungsfähig. Erforderlich sei neben ambulanter nervenärztlicher und fachärztlicher, psychotherapeutischer Behandlung, psychiatrischem Krankenpflegedienst/ Pflegedienst, Physiotherapie, Lymphdrainage, Atemgymnastik und symptomatischer Therapie eine stationäre Behandlung nach Stabilisierung sowie eine Reha-Maßnahme nach Stabilisierung. Der Zeitpunkt des Beginns einer beruflichen Reintegration stelle sich als nicht absehbar dar, eine Nachuntersuchung werde in 18 – 24 Monaten für sinnvoll gehalten.

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Der Vortrag, es handele sich nicht um ein Gutachten, liegt neben der Sache. Ein wissenschaftliches Gutachten ist nicht erforderlich. Nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (ÖGDG) stellt der Öffentliche Gesundheitsdienst amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstattet amtliche Gutachten, soweit dies durch bundes- und landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben oder durch Vereinbarung der Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen Versorgung vorgesehen ist. Nach Absatz 4 sind der Stelle, die die Untersuchung veranlasst hat, das Ergebnis der Untersuchung sowie im Einzelfall und auf Anforderung dieser Stelle das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Stelle unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt die amtsärztliche Stellungnahme. Sie teilt das Ergebnis der Untersuchung, die langfristige Aufhebung des Leistungsvermögens, mit, führt es auf die Untersuchungen vom 06.07.2023 sowie die Heranziehung der von der Klägerin beigebrachten privatärztlichen Berichte und Atteste sowie den zuerkannten Pflegegrad 3 zurück und zählt auf, welche Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, um perspektivisch eine berufliche Reintegration erreichen zu können.

b) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2024 nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig ist. Hiernach bestand aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.07.2023 kein Leistungsvermögen im maßgeblichen Zeitpunkt. Die Klägerin war bereits zum Untersuchungszeitpunkt länger als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig. Die Leistungsfähigkeit war zum Untersuchungszeitpunkt aufgehoben und es bestand keine Wahrscheinlichkeit, dass sie diese in den nächsten sechs Monaten wiedererlangt.

Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2025 überreichte Attest der Fachärztin für Inneres Medizin vom 16.04.2025, welches sich nicht in der Behördenakte befindet, steht – selbst, wenn es der Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheides zur Kenntnis gelangt wäre – dieser Annahme nicht entgegen, da es von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in frühestens in 3-4 Monaten ausging.

Die Klägerin bekleidet das Amt einer Studienrätin. Zum abstrakt-funktionellen Amt gehört in erster Linie der Einsatz als Lehrende. Dass sie die mit dem Amt verbundenen Aufgaben einer Lehrerin im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht mehr wahrnehmen konnte,

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sieht – auch wenn es auf die Sicht des Beamten nicht ankommt – im Übrigen auch die Klägerin so. Sie hat dies im Übrigen in der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung auch zum aktuellen Zeitpunkt ausdrücklich so aufrechterhalten. Auch der Pflegegrad 3 sei weiterhin zuerkannt.

Der von der Klägerin für mögliche gehaltene Einsatz als Schulleiterin entspricht bereits nicht dem abstrakt-funktionellen Amt einer Studienrätin.

c) Die Suchpflicht war in Anbetracht des amtsärztlich attestierten aufgehobenen Leistungsvermögens nicht ausgelöst.

Der von der Klägerin für möglich gehaltene höherwertige Einsatz als Schulleiterin als anderweitige Verwendung, ist darüber hinaus beamtenrechtlich nicht vorgesehen. Ein solcher Einsatz bedürfte einer Beförderung, die eine gesundheitliche Eignung voraussetzt, welche aber in Anbetracht der amtsärztlichen Prognose bereits wegen der erhöhten Anforderungen an die Belastbarkeit, das organisatorische Geschick und die Einarbeitung in neue Aufgabenbereiche ausgeschlossen war.

d) Der Zurruhesetzung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Im hiesigen Fall ist eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bereits deshalb nicht zu erkennen, da die Gleichstellung erst zeitlich nach dem rechtlich und tatsächlich maßgeblichen Widerspruchsbescheid erfolgt ist.

e) Die Frage des aktuellen Gesundheitszustands der Klägerin ist allein für ein Reaktivierungsverfahren relevant und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

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einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Dr. Danne