Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.09.2025 – 6 K 2838/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2838/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und Richter am Verwaltungsgericht den Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Petershagen und Wroblewski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. gez. Korrell gez. Buns gez. Dr. Danne
Tatbestand Die Klägerin begehrt die Übernahme ins Beamtenverhältnis.
Die Klägerin trat nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife
als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere in die Bundeswehr ein. Im Zuge ihrer Ausbildung zur Offizierin durchlief sie zuerst eine dreijährige Führungskräfteausbildung, die nach dem Dienstzeugnis mit einem Verwaltungsstudium vergleichbar sei. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Offizierin studierte sie an der Universität
H an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ und schloss das Bachelorstudium der „Bildungs- und Erziehungswissenschaften" und das Masterstudium der „Bildungs- und Erziehungswissenschaften" ab. Von bis arbeitete sie als Regional- und Medienanalystin im Zentrum der Bundeswehr. Außerdem erlangte sie den Abschluss „Bachelor of Sciene (B.Sc.)“ im Studiengang „Psychologie“ an der universität H an der Fakultät für Psychologie. Nach Ablauf ihres Zeitvertrags von zwölf Jahren verließ sie die Bundeswehr. Sie ist seit dem 2021 als Verwaltungsangestellte zunächst auf dem Dienstposten „SB Strategische und operative Auswertung/Analyse
“ bei der Polizei B unbefristet in Teilzeitz und in Telearbeit beschäftigt (Entgeltgruppe 11 TV-L).
Mit E-Mail vom 04.10.2023 stellte die Klägerin bei der Polizei Bremen einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Bereits mit Vermerk vom 10.09.2022 stellte die Polizei Bremen fest, dass der von der Klägerin erworbene Studienabschluss im Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ den Sozialwissenschaften zuzuordnen sei. Da die Klägerin mit
ihrem Studium auch das Ausschreibungsprofil der von ihr besetzten Stelle erfüllt habe, die ebenfalls u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialwissenschaften vorausgesetzt habe, sei ihr bereits in erster Instanz die Bildungsvoraussetzung der BremLVO zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 20.02.2024 lehnte die Polizei B den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ sei wegen fehlender Laufbahnbefähigung auf diesem Dienstposten und auch auf anderen dieser Fachrichtung zugeordneten Dienstposten nicht möglich. Da bereits die Laufbahnbefähigung nicht erfüllt sei, bedürfe es keiner weiteren Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Zur Begründung stützte sie sich auf die Entscheidung des Senators für Finanzen, welchen die Polizei B aufgrund seiner Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung gem. § 15 Abs. 4 BremLVO um die Prüfung bat. Mit Schreiben vom 30.01.2024 habe der Senator für Finanzen entschieden, dass die Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die Klägerin nicht anerkannt werde. Die Bildungsvoraussetzung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG i.V.m. § 14 Abs. 2 der BremLVO sei nicht erfüllt. Es handele sich weder bei dem Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ noch bei dem Studiengang „Psychologie“ um einen der in Anlage 1 der BremLVO explizit genannten Studiengänge. Darüber hinaus handele es sich bei dem Studiengang der Klägerin um einen Studiengang, welcher weder einen verwaltungs-, wirtschafts-, sozial-, rechts- oder politikwissenschaftlichen Schwerpunkt noch einen Schwerpunkt aus dem Bereich Betriebswirtschaft, Gesundheitswirtschaft, Sozialversicherungsrecht oder Kommunikationstechnik aufzeige.
Dagegen legte die Klägerin am 13.03.2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der von ihr abgeschlossene Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ sei ein sozialwissenschaftlicher Studiengang bzw. ein Studiengang mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt im Sinne der Anlage 1 der BremLVO. Es fänden sich in der BremLVO nirgends konkrete Vorgaben, wie die Studiengänge der Sozialwissenschaften exakt zu heißen hätten. Mangels detaillierter Definition sogenannter sozialwissenschaftlicher Studiengänge bzw. der Studiengänge mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt solle die gesamte Bandbreite der als sozialwissenschaftlich einzuordnenden Studiengänge und -fächer zu den geeigneten Bildungsvoraussetzungen zählen. Weiterführende Recherchen zu Studiengängen der Sozialwissenschaften an deutschen Hochschulen hätten gezeigt, dass es kein für sich alleinstehendes Studienfach „Sozialwissenschaft“ gebe. Vielmehr bestehe ein
sozialwissenschaftliches Studium – je nach Hochschule – aus verschiedenen Kombinationen einzelner sozialwissenschaftlicher Fächer. Der an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität H
gelehrte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ sei als vollumfänglicher sozialwissenschaftlicher Studiengang konzipiert. Dabei stützt sich die Klägerin auf die Stellungnahme des Studiendekans für Bildung- und Erziehungswissenschaften Herrn Prof. Dr. N vom 05.03.2024. Laut seiner Stellungnahme stehe es außer Frage, dass der Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften, wie er an der Universität H , aber auch ansonsten an deutschen Universitäten gelehrt werde, als sozialwissenschaftlicher Studiengang anzusehen sei. Das Gros der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sei sozialwissenschaftlich strukturiert. Dies werde auch von den zentralen Institutionen des deutschen Wissenschaftssystems so gesehen. Seit der sozialwissenschaftlich-empirischen Wende der Bildungs- und Erziehungswissenschaften in den 1960er Jahren lasse es sich nicht mehr als Geisteswissenschaft, sondern nur noch angemessen als Sozialwissenschaft verstehen.
Mit Schreiben vom 07.10.2024 wies der Senator für Inneres und Sport den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Ablehnung des Antrages vom 04.10.2023 sei rechtmäßig gewesen. Zur Begründing stützte er sich auf das Vorbringen aus dem Bescheid vom 20.02.2024 und führte ergänzend aus, dass die erneute Prüfung der Laufbahnbefähigung der Klägerin durch den zuständigen Senator für Finanzen zu keinem anderen Ergebnis geführt habe. Der Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“ habe einen erziehungswissenschaftlichen (pädagogischen) Schwerpunkt, welcher als eigener Studienbereich einzuordnen sei.
Am 07.11.2024 hat die Klägerin die Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie auf den Inhalt ihres Widerspruchsschreibens vom 10.03.2024 vollumfänglich Bezug.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2024 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass eine Stellungnahme aus dem Bereich des jeweiligen Studiengangs nur Auskunft über die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Wissenschaft/Fachrichtungsverwandtschaft nach Auffassung der konkreten Universität oder Person gebe, sie könne aber eine laufbahnrechtliche Zuordnung nicht ersetzen. Die laufbahnrechtliche Prüfung obliege den entscheidungsbefugten Behörden. Der Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ sei für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ nicht geeignet. Dies ergebe sich ebenfalls aus der Anlage 1 der BremLVO, wonach Erziehungswissenschaften explizit in der Fachrichtung „Bildung“ und als Studiengang mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten in der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ anerkannt werde. Es sei daher offensichtlich, dass der Verordnungsgeber den Studiengang „Erziehungswissenschaften“ bedacht habe, diesen jedoch gerade nicht für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ berücksichtigen wolle. Der Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ könne grundsätzlich unter Berücksichtigung seiner Entwicklung als Sozialwissenschaft (im weiteren Sinne) benannt werden. Laufbahnrechtlich seien allerdings nur Sozialwissenschaften im engen Sinne des Studienbereichs (Sozialkunde, Sozialwissenschaften und Soziologie) sowie Studiengänge mit einem solchen Schwerpunkt gemeint. Dies ergebe sich aus der Systematik der Anlage 1 zur BremLVO, da andere Studienbereiche, die ebenfalls unter die Sammelbezeichnung „Sozialwissenschaften“ gefasst werden könnten, ebenfalls explizit genannt würden (z. B. Politik- und Wirtschaftswissenschaften). Die „Erziehungswissenschaften“ bildeten einen eigenen Studienbereich. Der Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ habe keinen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt. Grundsätzlich sei für die laufbahnrechtliche Einordnung in einen Schwerpunkt relevant, in welche Fächergruppe, welchen Studienbereich und welches Studienfach ein konkreter Studiengang, der individuell von einer Hochschule benannt worden sei, einzuordnen sei. Der Senator für Finanzen verweise dabei auf die Systematik der Fächergruppen, Studienbereiche und Studienfächer des statistischen Bundesamtes. Die „Erziehungswissenschaften“ seien laut der Systematik allgemein der Fächergruppe „Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ zuzuordnen. Aus der Anlage 1 der BremLVO ergebe sich, dass diverse Studiengänge den Studienbereichen entsprächen, die in der Fächergruppe „Rechts- Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ unmittelbar genannt würden (wie bspw. Politik-, Rechts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften). Der Studienbereich „Sozialwissenschaften/Soziologie“ stelle in der Fächergruppensystematik des Statistischen Bundesamtes in Abgrenzung zu dem Studienbereich „Erziehungswissenschaften“ einen gesonderten Studienbereich dar. Entsprechend könne nur bei Studiengängen/-fächern, die dem Studienbereich „Sozialwissenschaften/Soziologie“ zuzuordnen seien, laufbahnrechtlich ein
sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt anerkannt werden. Die Anlage 1 der BremLVO ordne die „Erziehungswissenschaften“ als Studienbereich mit „überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten“ ein. Diese Einordnung sei nicht mit der laufbahnrechtlichen Anforderung eines Schwerpunkts gleichzusetzten, was sich bereits aus dem abweichenden Wortlaut ergebe. Stellungnahmen von Einzelpersonen aus der Wissenschaft oder von Universitäten seien für die Prüfung eines laufbahnrechtlichen Schwerpunktes lediglich ein mögliches Indiz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid vom 20.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2024 ist materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1. Die Beklagte hat in materiell rechtswidriger Weise angenommen, dass die Klägerin nicht die Bildungsvoraussetzung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt erfüllt.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BremBG ist für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt als Bildungsvoraussetzung mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss sowie als sonstige Voraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst zu fordern. Nähere Regelungen sollen nach § 25 Nr. 2 BremBG durch Rechtsverordnung getroffen werden. § 14 Abs. 2 Satz 1 BremLVO sieht vor, dass das geforderte Studium geeignet sein muss, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BremLVO bestimmt Anlage 1 BremLVO, welche Studiengänge für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 geeignet sind. Die für die Feststellung der Eignung eines Studiengangs für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Allgemeine Dienste) entscheidende Zeile der Anlage 1 nennt drei Gruppen von Studiengängen: 1. Gruppe – Verwaltungs-, Wirtschafts- , Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik; 2. Gruppe – Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt; 3. Gruppe – Archivwesen. Die Beklagte hat
danach in rechtswidriger Weise angenommen, dass das von der Klägerin abgeschlossene Hochschulstudium „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität
nicht für die angestrebte Laufbahn befähigt; dazu im Einzelnen:
a) Die Beklagte hat danach zwar zu Recht den von der Klägerin belegten Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ an der Universität H
nicht als Studiengang der Sozialwissenschaft i.S.v. der Anlage 1 BremLVO (1. Gruppe – Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik) anerkannt. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ist weder der Bezeichnung nach noch inhaltlich als Studiengang der 1. Gruppe in Anlage 1 BremLVO einzustufen. Die Erziehungs- und Bildungswissenschaften werden nicht von der 1. Gruppe in Anlage 1 BremLVO explizit benannt. Auch wenn man „Sozialwissenschaften“ als Oberbegriff versteht, ist der Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ nicht von diesem umfasst. Nach allgemeinem Verständnis untersuchen die Sozialwissenschaften im engeren Sinne Phänomene des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen. In den Sozialwissenschaften werden Strukturen und Funktionen sozialer Verflechtungszusammenhänge von Institutionen und Systemen und auch deren Wechselwirkung mit Handlungs- und Verhaltensprozessen der einzelnen Individuen (Akteure) theoriegeleitet oder empirisch analysiert. Vereinzelt werden im deutschsprachigen Raum auch Studiengänge unter der Sammelbezeichnung Sozialwissenschaft oder Sozialwissenschaften angeboten, wie etwa an der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Universität Bielefeld, der Hochschule Darmstadt, der Universität Magdeburg, der Universität Trier, der Ruhr- Universität Bochum, der Universität Stuttgart, der Universität Augsburg, der Justus-Liebig- Universität Gießen, der Universität Mannheim, der Universität Düsseldorf und der Universität der Bundeswehr München. Diese Studiengänge ähneln zumeist soziologischen, politikwissenschaftlichen und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachstudiengängen, betonen aber durch die Bezeichnung ihre interdisziplinäre Ausrichtung. Sie sind oft durch eine vertiefte empirische und statistische Methodenausbildung gekennzeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialwissenschaften). Der Verordnungsgeber will den Begriff der Sozialwissenschaften im Sinne der 1. Gruppe eng und klassisch verstanden wissen. Dies ergibt sich zum einen aus der Einreihung in die weiteren klassischen Disziplinen Verwaltungs-, Wirtschafts-, Rechts- und Politikwissenschaften. Zudem führt die Beklagte zu Recht aus, dass die enge Auslegung sich aus der Systematik der Anlage 1 zur BremLVO insgesamt ergibt, da andere Studiengänge, die ebenfalls unter die Fächergruppe „Sozialwissenschaften“ gefasst
werden können, explizit genannt werden (z.B. Politikwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Risikomanagement). Müsste man anhand der Fächergruppensystematik des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt, Bildung und Kultur, Studieren an Hochschulen – Fächersystematik, Stand Wintersemester 2025/2026, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Bildung/studenten- pruefungsstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=14) eine Zuordnung zu den Sozialwissenschaften im Sinne der Gruppe 1 vornehmen, so fielen etwa die unter den Studienbereich „Sozialwissenschaften/Soziologie“ genannten Studienfächer „Sozialkunde“, „Sozialwissenschaften“ und „Soziologie“ darunter. Der von der Klägerin absolvierte Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ist danach nicht dem Studienbereich „Sozialwissenschaften/Soziologie“, sondern dem Studienbereich „Erziehungswissenschaften“ zuzuordnen. Dass es sich bei dem Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ nicht um einen Studiengang der klassischen Sozialwissenschaften im engeren Sinne handelt, lässt sich überdies auch der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans für Bildung- und Erziehungswissenschaften der Universität H von Herrn Prof. Dr. N vom 05.03.2024 entnehmen, nach der vor der sozialwissenschaftlich- empirischen Wende der Bildungs- und Erziehungswissenschaften in den 1960er Jahren die Erziehungswissenschaften noch als Geisteswissenschaft zu verstehen war.
b) Die Beklagte ist allerdings in rechtswidriger Weise zu der Einschätzung gelangt, dass der Studiengang der Klägerin nicht die Anforderungen der in Gruppe 2 genannten „anderen geeigneten Studiengänge“ mit einem sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt erfüllt.
Die laufbahnrechtlichen Anforderungen enthalten hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe, welche der gerichtlichen Kontrolle aufgrund normativ eingeräumter Beurteilungsermächtigungen nur eingeschränkt zugänglich sind. Demnach hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. In § 14 Abs. 2 Satz 1 BremLVO kommt der bei der Beurteilung der Bildungsvoraussetzungen grundsätzlich notwendige wertende Akt darin zum Ausdruck, dass das geforderte Studium „geeignet“ sein muss. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BremLVO bestimmt Anlage 1 der BremLVO, welche Studiengänge geeignet sind. Der bremische Verordnungsgeber hat bei der dort vorgenommenen weiteren Ausfüllung des aus Art. 33
Abs. 2 GG abzuleitenden Beurteilungsspielraums unterschiedlich weitreichende Festlegungen getroffen. So hat er nicht für alle nach Anlage 1 BremLVO grundsätzlich zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung in Betracht kommenden Studiengänge abschließend deren Eignung festgestellt. Soweit hier „andere geeignete Studiengänge“ aufgezählt werden, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese Studiengänge stets geeignet sind, die entsprechende Laufbahnbefähigung zu verleihen. Vielmehr folgt aus dem Zusatz „geeignete“, dass die danach folgenden Studiengänge – trotz ihres Schwerpunktes – jeweils im Einzelfall auf ihre Eignung zu prüfen sind. Die Prüfung vollzieht sich hier zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob ein entsprechender Studiengang vorliegt. In einem zweiten Schritt ist dann dessen Eignung festzustellen. Bei der Prüfung dieses zweiten Schrittes, also der Frage, ob ein von einem Bewerber absolvierter Studiengang im Einzelfall als anderer geeigneter Studiengang im Sinne der in Anlage 1 genannten Studiengängen zu beurteilen ist, verbleiben Wertungsspielräume, die der Dienstherr bei der Befähigungsfeststellung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ausfüllen muss (so bereits VG Bremen, Urt. v. 27.06.2025 – 6 K 2231/22 –, n.v.; Urt. v. 10.04.2018 – 6 K 1961/16 –, juris Rn. 48 ff.; siehe dazu auch VGH Kassel, Urt. v. 29.04.2010 – 1 A 795/09 –, juris Rn. 43; für eine Einschätzungsprärogative im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit einer ausgeübten berufliche Tätigkeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BremLVO VG Bremen, Urt. v. 01.03.2011 – 6 K 1875/08 –, n.v.).
aa) Die Beklagte ist nach diesen Maßstäben in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass der von der Klägerin belegte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ kein Studiengang mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt ist. Denn die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin absolvierte Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ ausschließlich einen erziehungswissenschaftlichen und keinen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweist.
(1) Schon im Ausgangspunkt nicht überzeugend ist die von der Beklagten vorgenommene grundsätzlich Gegenüberstellung der Erziehungswissenschaften und der Sozialwissenschaften. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass es für die laufbahnrechtliche Einordnung in einen Schwerpunkt relevant ist, in welche Fächergruppe, welchen Studienbereich und welches Studienfach ein konkreter Studiengang, der individuell von einer Hochschule benannt wurde, einzuordnen ist. Dabei hat die Beklagte in ihrer Antragsbegründung auf die (veraltete) Systematik der Fächergruppen, Studienbereiche und Studienfächer des Statistischen Bundesamtes verwiesen (Statistisches Bundesamt, Bildung und Kultur, Studieren an Hochschulen – Fächersystematik, Stans: Berichtsjahr 2023, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Bildung/personal-
stellenstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=14). Schon nach dieser Systematik waren die „Erziehungswissenschaften“ allgemein der Fächergruppe „Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ zuzuordnen. Dies ist das erste Indiz dafür, dass der von der Klägerin absolvierte Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ einen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen kann und den Sozialwissenschaften jedenfalls nicht gegenüberzustellen ist. Die Beklagte geht aber davon aus, dass diverse Studiengänge aus der Anlage 1 der BremLVO den Studienbereichen aus der Systematik des statistischen Bundesamtes entsprächen. Deshalb kommt sie zum Ergebnis, dass „Sozialwissenschaften/Soziologie“ als Studienbereich und somit auch als Studiengang von „Erziehungswissenschaften“ als Studienbereich/Studiengang abzugrenzen sei. Daraus folgert die Beklagte, dass nur bei Studiengängen/-fächern, die dem Studienbereich „Sozialwissenschaften/Soziologie“ zuzuordnen seien, laufbahnrechtlich ein sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt anerkannt werden könne. Sie nimmt deshalb an, dass Studiengänge/-fächer, die dem Studienbereich „Erziehungswissenschaften“ zugeordnet sind, allein einen erziehungswissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen würden.
Diesen Ausführungen folgt das Gericht nicht. Bereits die Annahme, die Studiengänge aus der Anlage 1 der BremLVO entsprächen den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Studienbereichen, ist nicht überzeugend. Aus dem Qualitätsbericht, auf welchen die Beklagte auch verweist, folgt, dass ein Studiengang eine abgeschlossene, in Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene berufsqualifizierende oder berufsbezogene Hochschulausbildung ist (Statistisches Bundesamt, Studierende an Hochschulen, Qualitätsbericht, Stand: 08.04.2022, S. 7, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Bildung/studenten.pdf ?__blob=publicationFile&v=7). Die Bezeichnung und inhaltliche „Fächerfüllung“ liegen somit im Entscheidungsbereich jeder einzelnen Universität/Hochschule und ist jedes Semester veränderbar. Daraus folgt auch die ständige Aktualisierung der Fächersystematik. So enthält die Fächersystematik vom 10.06.2025 (Stand: Wintersemester 2025/2026) Hinweise darauf, dass die Änderungen in den Fächergruppen, Studienbereichen sowie Studienfächer gegenüber Wintersemester 2024/2025 farblich markiert sind. Eine solche Flexibilität weißt die Anlage 1 der BremLVO bzgl. der dort genannten Studiengängen nicht auf.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, soweit nach Ansicht der Beklagte allein Studiengänge, die den Studienfächern der Fächergruppe „Sozialwissenschaften/Soziologie“ entsprechen, einen Studiengang mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt darstellen können. Nach Ansicht der Kammer sind derartige Studiengänge bereits den klassischen
Sozialwissenschaften im engeren Sinne zuzuordnen (siehe oben unter a). Es muss demgemäß nach dem Willen des Verordnungsgeber ein Anwendungsbereich für weitere Studiengänge bleiben, die nicht den Sozialwissenschaften im engeren Sinne zuzuordnen sind, sondern „lediglich“ einen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen.
(2) Der von der Klägerin belegte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ ist indessen ein solcher sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt zu entnehmen. Gerade die 2. Gruppe der Studiengänge, die als qualifizierend für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, vorgesehen ist, hat der Verordnungsgeber unbestimmt gestaltet. Dahinter steht die Vorstellung des Verordnungsgebers, dass es Studiengänge gibt, die zwar prägende sozialwissenschaftliche Inhalte aufweisen, jedoch nicht unter den Begriff der „Sozialwissenschaften“ im engen Sinne fallen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 10.04.2018 – 6 K 1961/16 –, juris Rn. 43). Diese müssen aufgefangen und weiter auf ihre Geeignetheit für die jeweilige Laufbahn geprüft werden.
Schon der Verordnungsgeber ordnet in Anlage 1 der BremLVO die „Erziehungswissenschaften“ als Studienbereich mit „überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten“ im Rahmen der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ ein. Diesem Umstand kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Erziehungswissenschaften als Studiengang im Rahmen einer anderen Fachrichtung nicht mehr in Betracht kommen darf und auch keinen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen kann. Im Gegenteil bringt der Verordnungsgeber hier zum Ausdruck, dass er die Erziehungswissenschaften als Regelbeispiel für einen Studiengang mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten ansieht, das für die Gesundheits- und sozialen Dienste stets einen geeigneten Studiengang nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremLVO darstellt. Für die Allgemeinen Dienste muss demgegenüber der sozialwissenschaftliche Schwerpunkt und die Eignung für die Allgemeine Dienste im Einzelfall festgestellt werden.
Aufgrund der Einordnung des Verordnungsgebers der „Erziehungswissenschaften“ als Studienbereich mit „überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten“ im Rahmen der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ ist demnach ein sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt des Studiengangs „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ regelmäßig anzunehmen. Die Begriffe „sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt“ und „überwiegend sozialwissenschaftliche Inhalte“ sind nicht als sich gegenseitig ausschließend zu verstehen. Im Gegenteil hat ein Studiengang insbesondere dann einen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt, wenn dessen Fächerkombinationen bei wertender Betrachtung prägende sozialwissenschaftliche Inhalte aufweisen, und dies ist in der Regel
dann der Fall, wenn die Fächer numerisch überwiegend, d.h. mehrheitlich sozialwissenschaftliche Inhalte haben. Die Klägerin konnte in diesem Zusammenhang substantiiert vortragen, dass der von ihr an der U absolvierte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ einen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt hat. Dazu hat sie die Stellungnahme des Studiendekans für Bildung- und Erziehungswissenschaften Herrn Prof. Dr. N vom 05.03.2024 vorlegen können. Danach stehe es außer Frage, dass der Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften, wie er an der Universität
H , aber auch ansonsten an deutschen Universitäten gelehrt werde, als sozialwissenschaftlicher Studiengang anzusehen sei. Das Gros der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sei sozialwissenschaftlich strukturiert. Dies werde auch von den zentralen Institutionen des deutschen Wissenschaftssystems so gesehen. Seit der sozialwissenschaftlich-empirischen Wende der Bildungs- und Erziehungswissenschaften in den 1960er Jahren lasse es sich nicht mehr als Geisteswissenschaft, sondern nur noch angemessen als Sozialwissenschaft verstehen. Diesen Ausführungen konnte die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegentreten. Sie hat keine Ausführungen zu dem von der Klägerin konkret belegten Studiengang gemacht, sondern sich vielmehr in nicht nachvollziehbarer Weise allein zu der Einordnung der Bildungs- und Erziehungswissenschaften insgesamt verhalten. Die Kammer kann den konkreten Studieninhalten der Klägerin im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungswissenschaftenstudiums nicht entnehmen, dass der vom Verordnungsgeber vermutete sozialwissenschaftliche Schwerpunkt nicht vorliegt. Im Bachelorstudium hat die Klägerin ausweislich des Zeugnisses über die Bachelorprüfung in weitreichendem Umfang Module belegt, die sozialwissenschaftlich geprägt sind, insbesondere „Einführung in die empirischen Forschungsmethoden 1“, „Wissenschaftstheoretische, geistes- und erfahrungswissenschaftliche Grundlagen der Erziehungswissenschaften“, „Einführung in die empirische Forschungsmethode 2“, „Einführung in die Soziologie“, „Erziehung, Bildung und Sozialisation in vergleichender und interkultureller Perspektive“, „Soziologie moderner Gesellschaftsformen“, „Verhältnis von Individuen, Gesellschaft und Staat: Erziehung, Bildung, Sozialisation“. Im Rahmen ihres Masterstudiums hat sie außerdem ausweislich ihres Zeugnisses über die Masterprüfung zusätzlich Module belegt, die sozialwissenschaftlich geprägt sind, insbesondere „Spezielle Soziologien“.
(3) Die Beklagte hat beurteilungsfehlerhaft angenommen, dass der von der Klägerin belegte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ kein „anderer geeigneter Studiengang“ für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ ist. Hinsichtlich der Eignung des Studiengangs mit sozialwissenschaftlichem
Schwerpunkt besteht ein Beurteilungsspielraum, der von der Beklagten überschritten worden ist. Auch wenn die Beklagte dazu hilfsweise Ausführungen macht, hat sie dabei den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt. Nach den Ausführungen der Beklagten sei der Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ nicht geeignet. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Anlage 1 BremLVO, wonach Erziehungswissenschaften explizit in der Fachrichtung „Bildung“ und als Studiengang mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten in der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ anerkannt sei. Es sei daher offensichtlich, dass der Verordnungsgeber den Studiengang „Erziehungswissenschaften“ bedacht habe, diesen jedoch nicht für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ berücksichtigen wollte. Eine solche Systematik vermag das Gericht schon im Ausgangspunkt nicht zu erkennen. Anders als beim Studiengang „Risiko – und Sicherheitsmanagement“ bei einer Verwendung beim Landesamt für Verfassungsschutz (dazu im Einzelnen VG Bremen, Urt. v. 27.06.2025 – 6 K 2231/22 –, n.v.) ist ein solcher Umkehrschluss nicht tragfähig. Der Verordnungsgeber hat vielmehr durch die Bezugnahme des Begriffs der Sozialwissenschaften diesen für den Bereich der Gesundheits- und Sozialdienste näher ausbuchstabiert und eine Einzelfallprüfung für den Studiengang Erziehungswissenschaften durch die Einführung eines Regelbeispiels entbehrlich gemacht, ohne damit Restriktionen für die Allgemeinen Dienste vorzunehmen. Es obliegt daher der Behörde, im Einzelfall die Eignung des Studiengangs Erziehungswissenschaften festzustellen. Eine solche Einzelfallprüfung hat bislang nicht stattgefunden, da die Beklagte unzutreffend davon ausging, dass es sich bei dem streitbefangenen Studiengang nicht um einen solchen mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt handelt. Die Beklagte fühlte sich ausweislich ihrer Ausführungen zu Unrecht vom Verordnungsgeber dazu angehalten, auf dieser Basis dem klägerischen Studiengang die Eignung abzusprechen. Die Beklaget hat insoweit vollständig die Reichweite ihres Beurteilungsspielraums verkannt.
2. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der streitgegenständliche Bescheid auch deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, ob der Klägerin ein Statusamt zu verleihen ist, nicht fehlerfrei ausgeübt hat, weil sie in ihre Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat, dass es nach § 17 Abs. 1 BremBG ausnahmsweise möglich ist, andere Bewerber – das heißt Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nicht erfüllen, jedoch die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben – in das Beamtenverhältnis einzustellen, wenn der Landesbeamtenausschuss ihre Befähigung nach § 17 Abs. 2 BremBG förmlich feststellt. § 17 BremBG verfolgt den Zweck, Fachkräften, die ihre Befähigung auf einem anderen
Weg als dem eines Laufbahnbewerbers erworben haben, im Interesse der Verwaltung den Weg in eine Beamtenlaufbahn zu eröffnen. Das gilt insbesondere auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes (VG Bremen, Urt. v. 26.03.2013 – 6 K 676/11 –, juris Rn. 43; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.1994 – 2 A 10563/94, NVwZ-RR 1995, 341; OVG Münster, Beschluss vom 31.01.1990 – 1 D 45/89 -, juris). Allerdings hat der einzelne Bewerber regelmäßig keinen Anspruch gegen seinen (künftigen) Dienstherrn, die Feststellung seiner Befähigung beim Landesbeamtenausschuss zu beantragen. Der Antrag kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auch beabsichtigt, so dass die Befassung des Landesbeamtenausschuss als Teil der Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und jedenfalls dann, wenn die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis in der Sache gar nicht beabsichtigt wird, auch keiner weiteren Erörterung bedarf (VG Bremen, Urt. v. 03.03.2013 – 6 K 676/11 –, juris Rn. 44).
Die Besonderheiten des Einzelfalls könnten aber nahelegen, diese Möglichkeit bei der Entscheidung über die Ernennung der Klägerin in Betracht zu ziehen. Aus dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass der Senator für Inneres und die Polizei B ein Interesse daran hat, die Klägerin zur Beamtin zu ernennen, sich aber aufgrund des Fehlens der Laufbahnvoraussetzungen daran gehindert sieht. Hinzu kommt, dass es nach dem bisherigen beruflichen Werdegang der Klägerin nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Landesbeamtenausschuss ihre Befähigung feststellt. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BremBG erforderliche Berufserfahrung erfordert eine berufliche Tätigkeit von ins Gewicht fallender, also grundsätzlich mehrjähriger Dauer, die nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung, Breite und Wertigkeit der beabsichtigten Verwendung in der künftigen Laufbahn materiell vergleichbar ist und auf einer dem Anforderungsniveau der Laufbahn vergleichbaren Funktionsebene erworben wurde (VG Bremen, Urt. v. 03.03.2013 – 6 K 676/11, unter Verweis auf Leppek, in: Laufbahnrecht Bund, 33. AL, August 2012, § 22 BLV 2009, Rn. 8, 9). Die Klägerin steht bereits 2021 im Dienst der Beklagten und wird auf einem nach EG 11 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Zudem ist der Personalakte der Klägerin zu entnehmen, dass sie zwölf Jahre als Zeitsoldatin gedient hat und dabei erhebliche Vorerfahrungen und Qualifikationen erworben hat, die für den jetzigen Dienstposten von Relevanz sein können. In diesem Zusammengang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zuge ihrer Ausbildung zum Offizier zuerst eine dreijährige Führungskräfteausbildung durlaufen hat, die nach dem Dienstzeugnis vom 30.11.2018 mit einem Verwaltungsstudium vergleichbar sei. Jedenfalls in einem Fall wie diesem, in dem sich einerseits die Behörde nur aufgrund des Fehlens der Laufbahnvoraussetzungen an einer Ernennung des Klägers gehindert sieht und andererseits die Feststellung der Laufbahnbefähigung als „anderer Bewerber“ nicht ausgeschlossen erscheint, ist es der
Behörde abzuverlangen, bei der Ermessensausübung die Anrufung des Landesbeamtenausschusses nach § 17 Abs. 2 BremBG wenigstens ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das hat die Beklagte bislang offenbar nicht getan. Der Verwaltungsvorgang zeigt vielmehr, dass die Beklagte diese Möglichkeit nicht gesehen hat.
II. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 VwGO war die Berufung zuzulassen. Es stellt sich die grundlegende und bisher in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nicht geklärte Frage, wie Anlage 1 der BremLVO auszulegen ist und insbesondere, ob der Beklagten bei deren Anwendung ein Beurteilungsspielraum zusteht (siehe bereits VG Bremen Urt. v. 10.04.2018 – 6 K 1961/16, BeckRS 2018, 10956 Rn. 63; eine Klärung hat in der Sache bislang nicht stattgefunden, siehe OVG Bremen, Beschl. v. 13.05.2020 – 2 LC 173/18 –, BeckRS 2020, 11209).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Korrell Buns Dr. Danne