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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.01.2026 – 6 V 3300/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 3300/25

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Dr. Jutta Günther, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 15. Januar 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 36.178,02 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Professur für an der Universität Bremen.

Die Antragsgegnerin schrieb die zum 01.04.2026 zu besetzende streitbefangene W2- Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im 2024 öffentlich und international aus. Es bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene. Als zwingende Einstellungsvoraussetzungen waren angegeben u.a. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder verwandter Fachgebiete, eine sehr gute Promotion, sowie Habilitation oder äquivalente Leistungen, Lehrerfahrung, und didaktische Eignung. In der ersten Sitzung der Berufungskommission am 21.01.2025 beschloss diese eine Konkretisierung der Auswahlkriterien der Ausschreibung, indem nach zwingenden Kriterien, Sollkriterien und wünschenswerten Kriterien unterschieden wurde.

In der zweiten Sitzung der Berufungskommission wurden sechs Bewerberinnen und Bewerber nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen in den Kreis derer aufgenommen, die die zwingenden Voraussetzungen erfüllen und eine Einladung zu einer Anhörung vor der Berufungskommission und einer Probevorlesung erhielten; unter ihnen die Antragstellerin und der Beigeladene. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber erhielten eine Absage. Eine Bewerberin konnte einen Anhörungstermin nicht wahrnehmen.

Die Antragstellerin und der Beigeladene wurden jeweils am .2025 angehört, hielten in diesem Rahmen jeweils einen individuellen Fachvortrag mit Anhörung vor der Berufungskommission und hielten jeweils eine Probevorlesung vor Studierenden des 3./4. Semesters im Bachelorstudiengang zu demselben vorgegebenen Thema mit anschließender Befragung durch Vertreter der Studierenden.

In der dritten Sitzung der Berufungskommission am 14.04.2025 fand ausweislich des Protokolls eine Aussprache über die Anhörungen und die Probevorlesungen statt. Dabei wurde u.a. die Antragstellerin nicht weiter in die engere Wahl einbezogen. Es wurde ausgeführt: „ hat ein sehr interessantes Forschungsthema

und mögliche Anknüpfungspunkte

vorgestellt. Für die Studierenden war ein „no go": die Vorlesung enthielt inhaltliche Fehler, ihre Selbstreflektion (8 von 10) war sehr unrealistisch, Fragen wurden nicht beantwortet, die eingesetzten Aufgaben waren nicht sinnvoll platziert und der Sinn der Aufgaben blieb unklar, der Sinn des eingesetzten Videos hat sich den Studierenden nicht erschlossen und das Vertrauen in die Richtigkeit der Aussagen in der

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Lehrveranstaltung war bei den Studierenden nicht vorhanden; die Probevorlesung von wurde auch von den anderen Statusgruppen vergleichbar beurteilt. Im Kommissionsgespräch konnte mit ihrem Anknüpfungspunkt

nicht überzeugen. Weiterhin berichtete sie von einer Reihe an Fehlschlägen bei der Beantragung von Drittmitteln, von Kommunikationsproblemen mit den eigenen Doktoranden und zwei abgebrochenen Doktorarbeiten. Solche Fehlschläge können vorkommen, jedoch war problematisch, dass offenbar nicht in der Lage war, ihre Fehlschläge selbst zu reflektieren, wie auch schon bei ihrer Selbsteinschätzung der Lehre zuvor. Insgesamt konnte die BK nicht überzeugen.“ Allein der Beigeladene und ein weiterer Bewerber wurden in die engere Wahl einbezogen, für sie wurden weitere Fachgutachten eingeholt und ein Assessment Center durchgeführt. In der vierten Sitzung der Berufungskommission am 05.06.2025 wurde der Beigeladene auf Platz 1 und der andere Bewerber auf Platz 2 gesetzt.

Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs war Mitglied der Berufungskommission und nahm ausweislich der Protokolle an allen vier Sitzungen teil. Mit Schreiben vom 23.06.2025 bestätigte sie die Kenntnisnahme des Berufungsberichts. Das Anschreiben zur Übersendung des Berufungsberichts an die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder vom 20.06.2025, enthielt den Text: „…im Anhang finden Sie das letzte Protokoll, ergänzt um die Anmerkungen von Frau Herrn und Herrn , sowie die geringfügig geänderten Laudationes und die unveränderte Begründung der Listenreihenfolge.“

Dem Fachbereichsrat und dem Rektorat wurde mit dem Berufungsbericht vom 23.06.2025 die beschlossene Rangfolge vorgeschlagen. Der Fachbereichsrat stimmte dem Vorschlag am 02.07.2025 zu. Das Rektorat beschloss am 12.08.2025 wie folgt: „Das Rektorat erteilt dem Erstplatzierten auf Grundlage von § 17 BO und § 18 Abs. 8 i.V.m. Abs. 10 BremHG einen Ruf auf die o.g. Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Einstufung erfolgt in der Besoldungsgruppe 2 der Bremischen Besoldungsordnung W. Im Falle einer Rufablehnung durch den Erstplatzierten wird dem Zweitplatzierten ein entsprechender Ruf erteilt.“ An der Sitzung des Rektorats nahm die Zentrale Frauenbeauftragte teil. Ausweislich des Protokolls vom 12.08.2025 äußerte sie ihr Bedauern über den geringen Frauenanteil unter den Bewerber:innen.

Mit Bescheid vom 02.09.2025 erhielt die Antragstellerin eine Absage für die streitgegenständliche Stelle, gegen den sie am 18.09.2025 Widerspruch erhob und über den noch nicht entscheiden wurde.

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Die Antragstellerin hat am 22.09.2025 das Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt sie aus, es lägen Fehler im Auswahlverfahren vor. Sie rügt insbesondere die fehlende Protokollierung der Anhörung, der angeblich fehlerhaften Probevorlesung, das Fehlen der Stellungnahme und Kommentare der Frauenbeauftragten des Fachbereichs 2 und des Rektorats, das Fehlen strukturierter Vergleiche der Bewertungskriterien (Bewertungsmatrizen) sowie hiermit verbunden die Verletzung der Vorrangpflicht gemäß § 4 Abs. 1 BremLGG. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Berufungskommission neutral gewesen sei, da es persönliche und berufliche Kontakte des Beigeladenen zu zwei Mitgliedern gegeben und der Beigeladene in Bremen studiert habe. Sie sei ausschließlich negativ bewertet worden, während der Beigeladene ausschließlich positiv betrachtet worden sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Professur W 2 mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Es seien keine Verfahrensfehler ersichtlich. Die Antragstellerin sei nicht vorrangig zu berücksichtigen. Allein die Erfüllung der Muss- Kriterien auf der 1. Auswahlstufe stelle keine gleiche Qualifikation dar. Die Frauenbeauftragte sei ferner ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Protokollierung etwaiger Anmerkungen der Frauenbeauftragten im Rahmen der Kommissionssitzungen oder im Rahmen der Erstellung eines Sitzungsprotokolls sei nicht erforderlich, weder zur ordnungsgemäßen Beteiligung der Frauenbeauftragten noch zur Erfüllung der Protokollierungspflichten. Es sei vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass Anmerkungen der Frauenbeauftragten Krause im Protokoll berücksichtigt worden seien. Dass keine schriftliche Stellungnahme der Frauenbeauftragten existiere, sei rechtlich irrelevant, da eine solche nicht zwingend sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Frauenbeauftragte von ihren Möglichkeiten nach § 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1 Berufungsordnung (BO) der Universität Bremen keinen Gebrauch gemacht habe. Auch die zentrale Frauenbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie sei über die Ausschreibung informiert worden und habe an der Sitzung des Rektorats über die Beschlussfassung des Berufungsvorschlags teilgenommen, was sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 12.08.2025 ergebe. Sie habe auch kein Sondervotum abgegeben und an keiner Stelle

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überhaupt an der Auswahl der Bewerber gezweifelt. Die Rüge, die Kommission habe sich darauf beschränkt, die Erfüllung der Muss-Kriterien (auf der 1. Stufe) zu prüfen, ohne bereits eine Rangfolge festzulegen, erschließe sich nicht. Es sei weder erforderlich noch üblich und sinnvoll, auf jeder Stufe eine Rangfolge der Kandidaten zu bestimmen. Bei der 1. Stufe sei es ersichtlich zunächst darum gegangen, zu prüfen, ob anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen die A-Kriterien/Muss-Kriterien dem Grunde nach vorlagen, was Voraussetzung für einen Verbleib im Besetzungsverfahren gewesen sei. Auch der Einwand, dass ein Leistungsvergleich aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufungsverfahren erschwert sei, greife nicht. Die Antragstellerin sei an der zulässigen 2. Auswahlstufe (Anhörung) im Auswahlverfahren gescheitert, so dass sie nicht weiter im Besetzungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei. Die vorgenommene Protokollierung über die Anhörung/Probevorlesung sei ausreichend. Die negative Bewertung durch die Studierenden sei von den anderen Statusgruppen der Kommission gestützt worden. Da die wesentlichen Erwägungen festzuhalten seien, sei es nicht zu beanstanden, dass positive Leistungen nicht ergänzend erwähnt worden seien. Dass hingegen der letztlich auf Platz 1 ausgewählte Kandidat auf der Stufe 2 ausschließlich positive Bewertungen erhalten habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er die Entscheidungsgremien entsprechend positiv überzeugt habe. Mitnichten könne aus dem Umstand, dass ein Bewerber ausschließlich positiv und ein Bewerber ausschließlich negativ bewertet werde, ein Auswahlfehler abgeleitet werden.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen W2-Professur an der Universität Bremen mit dem Beigeladenen in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem

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Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens eines Professors oder einer Professorin an einer Hochschule. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber oder eine nicht berücksichtigte Bewerberin, dessen oder deren Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine oder ihre Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 34 Satz 1 BremVerf sowie § 2 Abs. 1 Satz 2 BremHG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Im Rahmen von Auswahlverfahren an einer Hochschule begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Hochschule die maßgebliche Stellenbesetzungsentscheidung durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügen. Ein Verfahrensfehler im Rahmen des Besetzungsverfahrens, zu dem auch das durch vorbereitende Gremien geführte Verfahren zählt, schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber oder die Bewerberin darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner oder ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht (mit zahlreichen weiteren Nachweisen jüngst VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur

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eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 05.01.2012 – 7 CE 11.1432 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 11.08.2010 – 7 CE 10.1160 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (siehe nur BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 03.07.2018 – 7 CE 17.2430 –; juris Rn. 39; OVG Münster, Urt. v. 03.05.2018 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 53).

Nach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Berufung des Beigeladenen auf die streitgegenständliche W 2-Professur an der Universität Bremen keinen Erfolg haben. Dazu im Einzelnen:

1. Die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 23.06.2025, die die Rektorin der Universität Bremen übernommen hat, ist formell rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei in dem nach § 18 Abs. 5 BremHG i.V.m. §§ 1 ff. Berufungsordnung der Universität Bremen vom 21.01.2009 (Berufungsordnung) zustande gekommen.

a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet das angewandte mehrstufige Auswahlverfahren. Es ist vielmehr ausdrücklich vorgesehen und gliedert sich in eine Vorauswahl und weitere Schritte, die zu einer engeren Wahl und schließlich zu einem Auswahlvorschlag führen.

Ausgehend von dem in § 6 Berufungsordnung bestimmten Ziel des Auswahlverfahrens, der Feststellung der wissenschaftlichen Qualifikation und der pädagogisch-didaktischen und außerfachlichen Eignung der Bewerber/innen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 BremHG, wobei Leistungen im Bereich der Lehre angemessen zu bewerten sind, besteht es aus: a) Vorauswahl der Bewerber/innen, b) Anhörung der Bewerber/innen, c) in der Regel der Durchführung einer Probelehrveranstaltung, d) Verfahren zur Feststellung der außerfachlichen Eignung und Leistung, e) Einholung der Gutachten und f) Aufstellen des Berufungsvorschlags.

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§ 7 Abs. 1 Berufungsordnung sieht ausdrücklich auf der ersten Stufe eine Vorauswahl vor. Danach entscheidet die Berufungskommission in der Vorauswahl, welche Bewerber/innen angehört werden sollen. Sie hat die Aufgabe, die am besten Geeigneten im Hinblick auf die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erstellte Profilbeschreibung auszuwählen. Auf dieser Stufe sind bereits etliche Bewerberinnen und Bewerber ausgeschieden, die nicht über die geforderten zwingenden Qualifikationen verfügten. Diese zwingenden Qualifikationen ergaben sich aus der Stellenausschreibung und aus der vor der Sichtung der Bewerberunterlagen gemäß § 6 Abs. 2 Berufungsordnung erfolgten Beschlussfassung über die konkretisierenden Auswahlkriterien und die damit verbundene Einteilung in zwingende Anforderungen (Muss), B-Kriterien (Soll) und C-Kriterien (wünschenswert).

Die Entscheidung darüber, welche Personen angehört werden, erfolgt naturgemäß auf der Basis der eingereichten Unterlagen. Die nächste Stufe nach dieser Vorauswahl, nämlich die persönliche Anhörung mit Fachvortrag und die Probevorlesung dient dem weiteren Leistungs- und Eignungsvergleich.

b) Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass auf der zweiten Auswahlstufe die Antragstellerin nicht in die engere Wahl einbezogen wurde. Aus der Einladung zur Anhörung folgt nicht, dass eine weitere Begutachtung über sie hätte erfolgen müssen. Letzteres trifft für die Bewerberinnen und Bewerber zu, für die ein weiterer Eignungsvergleich erfolgen muss, weil sie in die engere Wahl gekommen sind; § 9 Berufungsordnung. Die Antragstellerin ist nach der Anhörung und der Probevorlesung jedoch als ungeeignet angesehen worden. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Verfahren mit für ungeeignet gehaltenen Bewerberinnen und Bewerber nicht weiter fortzusetzen ist. § 6 lit. d) Berufungsordnung sieht im Anschluss an die Probelehrveranstaltungen ausdrücklich die „Feststellung der außerfachlichen Eignung und Leistung“ vor.

c) Die Beteiligung der Frauenbeauftragten des Fachbereichs gemäß § 3 Abs. 3 Berufungsordnung und der zentralen Frauenbeauftragten hinsichtlich der Ausschreibung und des Rektoratsbeschlusses erfolgte - auch hinsichtlich der Dokumentation - ordnungsgemäß. Ihre Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen ist dokumentiert. Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs hat offenbar zum Entwurf des Berufungsberichts eine Ergänzung vorgeschlagen, die augenscheinlich übernommen wurde. Welche Ergänzungen von ihr angeraten wurden, ist unerheblich, da der Bericht die Ergänzungen angenommen hat und sie keine kritische Stellungnahme zum Ausscheiden der Antragstellerin auf der ersten Stufe abgegeben hat. Sie hat den ergänzten Berufungsbericht zur Kenntnis erhalten und diesen bestätigt. Weitere Ausführungen hat

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sie nicht hinzugefügt. Auch die zentrale Frauenbeauftragte hat keine kritische Stellungnahme abgegeben.

d) Von einer Befangenheit oder zumindest von einem nicht dokumentierten Befangenheitsgrund ist ebenfalls nicht auszugehen.

Die Frage, ob Mitglieder der Berufungskommission einer Hochschule an der Mitwirkung in diesem Gremium gehindert sind, richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG, §§ 20, 21 VwVfG. Hierzu haben sämtliche Mitglieder der Berufungskommission eine Erklärung über persönliche Beziehungen und Arbeitszusammenhänge abgegeben, die sich nach den Kriterien der „Hinweise zu Fragen der Befangenheit“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) richtet. Persönliche Beziehungen und Arbeitszusammenhänge wurden von allen Mitgliedern verneint. Die von der Antragstellerin aufgezeigten Kontakte entsprechen nicht diesen Befangenheitskriterien.

Die Antragstellerin hat die Textpassage im Bewerbungsschreiben des Beigeladenen „My existing international collaborations and the network of exceptional scientists in the greater Bremen research community, including the groups of Profs. and in , will enable my team to gain transformative insights ... " aufgegriffen und als bestehende, enge wissenschaftliche Kooperation des Beigeladenen mit dem Kommissionsmitglied Prof. verstanden. Dies hat die Antragsgegnerin auf das Stellungnahmeersuchen der Kammervorsitzenden hin verneint und auf eine andere Lesart dieses Satzes verwiesen, wonach sich der Beigeladene eine zukünftige Kooperation mit den vorgenannten Wissenschaftlern einschließlich des Kommissionsmitglied Prof.

vorgestellt habe. Dem hat der Beigeladene nicht widersprochen.

Auch weder die Tatsache, dass der Beigeladene in Bremen studiert hat, noch, dass er aus dieser Zeit das Kommissionsmitglied Dr. kennt, noch dass er mit dieser bei demselben Doktorvater promoviert hat, stellt einen Befangenheitskriterium der DFG dar. Solche Bekanntschaften hätten deshalb auch nicht offengelegt werden müssen.

Andere Gründe, die geeignet sind, Misstrauen in die unparteiische Amtsausführung zu rechtfertigen, benennt die Antragstellerin nicht und sind nicht ersichtlich.

d) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die wesentlichen Auswahlerwägungen noch ordnungsgemäß dokumentiert. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG

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die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation erfordert kein möglichst detailliertes Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der jeweiligen Sitzungen. Vielmehr reicht es aus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den Grundzügen festgehalten werden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen deshalb im Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert sein. Eine Ergänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der tragenden Gründe. Wegen seiner Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG trifft die Dokumentationspflicht auch ein die Auswahlentscheidung vorbereitendes Gremium und zwar ungeachtet der Frage, ob seine Entscheidung in geheimer Wahl erfolgt. Vorbereitende Gremien können ihre Legitimation nur von denjenigen Organen ableiten, denen sie zuarbeiten. Daher sind sie auch an denselben rechtlichen Rahmen gebunden (mit zahlreichen weiteren Nachweisen VG Schleswig Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 11).

Tragfähiger Ausgangspunkt der gerichtlichen Kontrolle können die von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokolle zu den vier Sitzungen der Berufungskommission sowie der Berufungsbericht der Berufungskommission vom 23.06.2025 sein. Darin wurden die Bewertungen und Auswahlerwägungen der Berufungskommission schrittweise, detailliert und für das Gericht in jeder Hinsicht überprüfbar dargelegt.

Auch die Begründung im Protokoll der dritten Sitzung der Berufungskommission vom 14.04.2025 dafür, dass die Antragstellerin nicht im weiteren Verfahren in die engere Auswahl gekommen ist, ist (noch) ausreichend. Es werden zwar inhaltliche Fehler in der Vorlesung geltend gemacht, die nicht im Einzelnen benannt werden. Daneben werden aber weitere Mängel der Vorlesung aufgezeigt, nämlich, dass Fragen nicht beantwortet worden seien, die eingesetzten Aufgaben nicht sinnvoll platziert gewesen seien, der Sinn der Aufgaben und des eingesetzten Videos unklar geblieben sei, und das Vertrauen in die

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Richtigkeit der Aussagen in der Lehrveranstaltung bei den Studierenden nicht vorhanden gewesen sei. Nach Ziffer 3.2.6. des Leitfadens für Berufungsverfahren sind alle formellen Teile der Anhörung zu protokollieren und gelten als Sitzung der Berufungskommission. Ziffer 3.2.6.2 sieht vor, dass die Protokollführung (Ergebnisprotokoll) im Hinblick auf die pädagogische-didaktische Eignung der Kandidaten erfolgt. Diesen Anforderungen ist mit dem Ergebnisprotokoll der dritten Sitzung der Berufungskommission vom 14.04.2025 genüge getan.

2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem ebenfalls inhaltlich nicht zu beanstandenden Berufungsvorschlag der Berufungskommission.

Das Ausscheiden der Antragstellerin bereits nach der Anhörung und der Probevorlesung ist rechtmäßig, denn die Berufungskommission hat sie für nicht geeignet gehalten. Diese Bewertung unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Berufungskommission. Sachfremde Erwägungen wurden hierbei nicht angestellt. Insbesondere kann die Antragstellerin aus der Tatsache, dass sie zur Anhörung und Probevorlesung eingeladen wurde, keinen Anspruch auf einen Verbleib im weiteren Auswahlverfahren herleiten. Denn die Einladung selbst stellt - das macht das gestufte Verfahren deutlich - gerade kein abschließendes Urteil über das Vorliegen einer gleichen Eignung dar. Hieraus folgt zugleich, dass auch deshalb nicht die Voraussetzungen einer vorrangigen Auswahl der weiblichen Antragstellerin nach § 4 LGG vorlagen.

Die Begründung der Nichteignung stützt sich zulässigerweise auf die Bewertung der Statusgruppe der Studierenden sowie der anderen Statusgruppen der Kommission, die die Einschätzungen aus der Probevorlesung vergleichbar schlecht beurteilten. Zwar ist die Wortwahl des Protokolls mit der Formulierung „no-go“ sehr drastisch und im Wissenschaftsbereich auf jeden Fall ungewöhnlich. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um eine Abwertung, die aber keine grundrechtsrelevante Herabwürdigung darstellt.

Angesichts der in § 4 BremHG bestimmten Aufgaben einer Hochschule, zu denen die Lehre gleichrangig neben der Forschung steht, steht die Rechtmäßigkeit der Einordnung der didaktischen Eignung als Muss-Kriterium außer Frage. Die Feststellung der Nichteignung führt deshalb zwingend zum Ausscheiden aus dem weiteren Verfahren.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil dieser keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko

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ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2025 (OVG Bremen, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 B 130/19 –, NVwZ-RR 2019, 1059 Rn. 14). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Korrell Buns Dr. Danne