Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.01.2026 – 3 K 3243/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 3243/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
3.
– Kläger – Prozessbevollmächtigte: ,
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2026 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024 wird in seiner Ziffer 1 aufgehoben, soweit er die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 2. betrifft. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und zu 3. jeweils ein Drittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässige Folgeanträge.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 2. ist die 2015 in Teheran/Iran geborene Tochter des 1989 in Teheran/Iran geborenen Klägers zu 1. Der 2016 in Teheran/Iran geborene Kläger zu 3. ist dessen Sohn.
Die Kläger reisten am 05.10.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13.12.2023 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 17.01.2024 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, dass seine Eltern damals Afghanistan wegen des Krieges, verlassen hätten. Das sei im Jahr seiner Geburt gewesen. Er sei wie seine Kinder im Iran geboren worden. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe mit seiner Frau und einem weiteren Sohn im Iran. Für seine Tochter wolle er erwähnen, dass die Regierung in Afghanistan frauenfeindlich sei und sie deshalb dort unterdrückt werde. Nach Deutschland seien sie gekommen, um die medizinische Versorgung der Klägerin zu 2. zu gewährleisten, die seit einigen Jahren an einen Tumor am rechten Bein leide, wöchentlich Chemotherapie erhalte und auf einen Rollstuhl angewiesen sei.
Mit Bescheid vom 19.07.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1-3). Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt (Ziff. 4). Wegen den Einzelheiten wird auf den bestandskräftigen Bescheid verwiesen, der den Klägern am, 22.07.2024 zugestellt wurde.
Am 12.09.2024 stellten die Kläger Asylfolgeanträge. In der schriftlichen Begründung der Anträge machten sie unter anderem geltend, dass die Taliban-Regierung am 21.08.2024 ein sogenanntes „Tugend“-Gesetz eingeführt habe, welches die bis zu diesem Zeitpunkt bereits strengen Verhaltensregeln für Frauen und Mädchen abermals verschärfe. So werde mit der formalen Bekanntgabe des Gesetzes Frauen und Mädchen in der afghanischen Gesellschaft nicht länger nur die Verhüllung von Gesicht und Körper vorgeschrieben, darüber hinaus werde ihnen unter anderem jegliche Äußerung in der Öffentlichkeit untersagt. Der Klägerin zu 2. drohe als neunjähriges Mädchen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG. Das Bundesamt habe die geschlechtsspezifische Benachteiligung im Zuge seiner Ablehnung zwar erkannt, jedoch nicht ausreichend gewürdigt. Ferner begründe eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 die Durchführung des Asylfolgeverfahrens. Der Europäische Gerichtshof sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die umfangreichen diskriminierenden Maßnahmen, die das Taliban-Regime in Afghanistan gegen Frauen verhängt hat, bereits für sich genommen als „Verfolgung“ einzustufen seien. Bei der Klägerin zu 2. handele es sich um ein junges, afghanisches Mädchen, der allein aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Herkunft die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
Mit Bescheid vom 10.12.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziff. 1) und wies darauf hin, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG bereits mit Bescheid vom 19.07.2024 festgestellt wurde (Ziff. 2). Die Anträge seien unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht vorlägen. Für die Durchführung eines weiteren Verfahrens müssten neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sein, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Die Kläger hätten die drohende geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin zu 2. bereits im früheren Asylverfahren vorbringen können. Ferner hätten die Kläger gerade keine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Asylantrags vom 13.12.2023 noch nicht vorgelegen habe.
Die Kläger haben am 24.12.2024 Klage erhoben. Sie nehmen Bezug auf die Begründung des Asylfolgeantrags vom 12.09.2024. Ferner seien sie - entgegen der Ausführungen des Bundesamtes - gerade nicht in der Lage gewesen, die Annahme der geschlechtsspezifischen Verfolgung der Klägerin zu 2. im Rahmen des ursprünglichen Asylverfahrens vorzubringen, da das insofern herangezogene „Tugend“-Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens formal bekanntgegeben worden sei.
Nachdem die Klage der Kläger zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, beantragt die Klägerin zu 2. zuletzt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024 in seiner 1. Ziffer aufzuheben, soweit er sich auf die Klägerin zu 2. bezieht.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass alleinig die Feststellung der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts von afghanischen Frauen nicht ausreichend sei, um anhand dessen von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen.
Mit Beschluss vom 02.01.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe I. Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage für die Kläger zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung, vor Stellung der Anträge, zurückgenommen worden ist.
II. Im Übrigen konnte der Einzelrichter trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
III. Insoweit ist die Klage begründet. Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024
ist in Bezug auf den Folgeantrag der Klägerin zu 2. rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Unzulässigkeitsentscheidung stützt sich ausweislich der Begründung des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen liegen jedoch nicht vor.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Der insoweit in Bezug genommene § 71 AsylG sieht wiederum in seinem Abs. 1 vor, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von den Ausländern vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und die Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande waren, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach diesem Maßstab ein weiteres Asylverfahren für die Klägerin zu 2. durchzuführen.
Mit Blick auf den Erwägungsgrund Nr. 36 der Richtlinie 2013/32/EU sind als neue Elemente im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG insbesondere neue Beweise oder Argumente anzusehen.
a) Dabei kann dahinstehen, ob das am 21.08.2024 eingeführte „Tugend“-Gesetz der Taliban (eine englischsprachige Übersetzung ist abrufbar unter: https://www.afghanistan- analysts.org/en/reports/political-landscape/the-propagation-of-virtue-and-prevention-of- vice-law-translated-into-english/) ein solches neues Element darstellt, welches mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zehnjährige Klägerin zu 2. günstigeren Entscheidung beiträgt.
b) Denn jedenfalls liegt in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04.10.2024 (C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828) ein neues Element in diesem Sinne.
aa) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist geklärt, dass jedes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, unabhängig von seinem Verkündungsdatum und der Frage, ob es sich auf die Auslegung einer Vorschrift beschränkt, die bei Erlass der
Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, einen neuen Umstand bzw. ein neues Element in diesem Sinne darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (zu Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU, EuGH Urt. v. 08.02.2024 – C-216/22, ECLI:EU:C:2024:122).
bb) Das ist hier mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2024 (Az.: C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828) der Fall.
(1) Dass die Entscheidung hier zeitlich zwischen dem bestandskräftigen Abschluss des Erstantragsverfahrens der Kläger und der streitgegenständlichen Entscheidung über deren Folgeantrag ergangen ist, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar unerheblich, spricht aber auch nach dem von der Effektivität des Unionsrechts losgelösten allgemeinen Sprachgebrauch für die Annahme eines „neuen Elements“ in dem vorliegenden Fall.
(2) Die Entscheidung trägt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass die Klägerin zu 2. als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Der Europäische Gerichtshof führt in dem Urteil aus, dass eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen, insbesondere das Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, unter den Begriff der Verfolgungshandlung fallen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828, Leitsatz 1 und Rn. 46). In Bezug auf die Situation von Frauen und ausdrücklich auch von jungen Mädchen in Afghanistan wird weiter ausgeführt, dass bei afghanischen Frauen und jungen Mädchen wegen der von den Taliban allein aufgrund ihres Geschlechts gegen sie begangenen Verfolgungshandlungen die Vermutung einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-608/22 und C-609/22, ECLI:EU:C:2024:828, Rn. 56, unter Verweis auf eine im Verfahren abgegebene Stellungnahme des UNHCR). Die Klägerin zu 2. fällt als zehnjähriges afghanisches Mädchen in den Anwendungsbereich dieser Vermutung, so dass ihr in einem materiell zu prüfenden Folgeantragsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein dürfte.
IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Die Einstellungsentscheidung ist unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Dr. Kiesow