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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 06.03.2026 – 4 K 3090/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 3090/25

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger –

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte –

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und die Richterin Dr. Weißenfeld sowie die ehrenamtliche Richterin Meyer und den ehrenamtlichen Richter Tröps ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.2025 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die bei ihr geführten Unterlagen über seinen Hinweis vom 04.03.2025 auf Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzverletzung gegen

, zu gewähren.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Akteneinsichtsanspruch.

Der Kläger ist als Verwaltungskraft im Schuldienst in Bremen tätig. Die Tochter des Klägers besuchte im Schuljahr 2024/25 die Grundschule .

Nachdem es zu einer Suspendierung eines Lehrers an der Grundschule

gekommen war, teilte die Schulleiterin der Schule an der Oslebshauser Heerstraße der Referatsleiterin des Rechtsreferats bei der Senatorin für Kinder und Bildung im Dezember 2024 mit, der Kläger verbreite unter der Elternschaft der Schule Gerüchte im Zusammenhang mit dem Personalfall eines Lehrers dieser Schule. Der Kläger solle innerhalb der Elternschaft behauptet haben, bei dem Lehrer handele es sich um einen Straftäter und er fasse Kinder an. Aufgrund der Sorge um die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Lehrers wurde der Kläger mit E-Mail vom 19.12.2025 von des Rechtsreferats bei der Senatorin für Kinder und Bildung, aufgefordert, die genannten Aussagen nicht mehr zu treffen. Diese E-Mail erhielten in „cc“ der dienstliche Vorgesetzte des Klägers, die Schulleitung der Schule seiner Tochter sowie weitere zuständige Personen im Haus der Senatorin für Kinder und Bildung.

In der Folge gab der Kläger am 04.03.2025 einen Hinweis über eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und die unbefugte Weiterleitung seiner Daten an Dritte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle der Senatorin für Kinder und Bildung.

Mit E-Mail vom 16.05.2025 erhielt der Kläger eine Rückmeldung zu seinem Hinweis. Es wurde mitgeteilt, dass der gemeldete Sachverhalt überprüft worden sei, aufgrund der vom Rechtsreferat vorgenommene Vorgehensweise keine Verstöße gemäß § 2 HinSchG festgestellt worden seien und die Meldung damit geschlossen werde.

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Mit Schreiben vom 16.06.2025 stellte der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht in alle Schriftstücke beziehungsweise vollständige Abschriften der Ausdrucke und Vermerke aus der Behördenakte betreffend seinen Hinweis.

Der Antrag auf Akteneinsicht wurde mit Bescheid vom 24.07.2025, zugestellt am 01.08.2025, abgelehnt. Den Bescheid begründete die Senatorin für Kinder und Bildung maßgeblich damit, dass das Einverständnis der Person, die Gegenstand der Meldung gewesen sei, nicht vorliege und der Anspruch auf Akteneinsicht daher ausgeschlossen sei.

Am 01.09.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund von § 29 VwVfG sowie § 1 IFG ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe. Das Hinweisgeberschutzgesetz stünde dem nicht entgegen, da die Vertraulichkeitsregelungen des Hinweisgeberschutzgesetz ihm gegenüber nicht greifen würden. Zumindest eine nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass sein Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht überwiege.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die bei der Behörde geführten Unterlagen über seinen Hinweis auf Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzverletzung gegen zu gewähren und den Bescheid über die Ablehnung der Akteneinsicht vom 24.07.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe kein Akteneinsichtsrecht in die bei der internen Meldestelle für Hinweisgebende nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bei der Senatorin für Kinder und Bildung geführte Akte. Bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 6 Abs. 3 HinSchG seien zu beachten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HinSchG habe die Meldestelle die Vertraulichkeit der Personen, die Gegenstand der Meldung seien, zu wahren. Vor diesem Hintergrund sei das Ersuchen des Klägers nach Akteneinsicht abzulehnen gewesen. Zudem sehe das Hinweisgeberschutzgesetz kein Akteneinsichtsrecht vor, da dies dem Vertraulichkeitsgebot des Hinweisgeberschutzgesetzes widerspreche. Sie ist ferner der Auffassung, der Kläger habe kein Einsichtsrecht in die bei der internen Meldestelle geführten Akten, weil es im Rahmen der Aufklärung zu einem aktenkundig dokumentierten Telefonat gekommen sei, im Zuge

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dessen die Meldestelle besonders schutzwürdige Informationen über eine sonstige Person erhalten habe. Über die erteilte Rückmeldung hinaus bestehe keine Akteneinsichts- oder Herausgaberechte, da dies dem Vertraulichkeitsgebot des Hinweisgeberschutzgesetzes widerspreche.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 16.10.2025 und vom 17.10.2025 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2025 erweist sich als rechtswidrig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat analog § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Vorgangs um seine Meldung vom 04.03.2025.

1. Der Kläger hat in formeller Hinsicht den erforderlichen Antrag auf Akteneinsicht an die Behörde gestellt.

2. Auch die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akteneinsicht liegen vor.

Gemäß § 28 Abs. 3 HinSchG gilt für die Akteneinsicht durch Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

a. Der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. p) HinSchG eröffnet. Danach gilt das Hinweisgeberschutzgesetz u. a. für Meldungen eines Verstoßes gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April

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2016). Eine Meldung in diesem Sinne liegt vor. Der Kläger als hinweisgebende Person hat eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie die Weiterleitung personenbezogenen Daten an Dritte gemeldet. Zumindest die Weiterleitung personenbezogener Daten unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung.

b. § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG findet direkt keine Anwendung, da die Vorschrift sich auf das Verfahren bei externen Meldungen bezieht, verfahrensgegenständlich jedoch eine interne Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist. § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG ist jedoch auf interne Meldestellen bei Behörden entsprechend anwendbar. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen vor. Denn es besteht eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, wenn der Tatbestand einer Norm aufgrund eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Sie darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur dann geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 A 9/17 – Rn. 30, juris m.w.N.). Die Kammer geht davon aus, dass, hätte der Gesetzgeber bedacht, dass auch Behörden zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, auch insoweit ein Akteneinsichtsrecht vorgesehen hätte. Dass das im Hinweisgeberschutzgesetz geregelte Verfahren zu internen Meldungen kein Akteneinsichtsrecht vorsieht, wird in dem Regierungsentwurf (Bt. Drs. 20/3422) zum Hinweisgeberschutzgesetz nicht erläutert, ist aber vor dem Hintergrund erklärbar, dass zur Einrichtung interner Meldestellen nach § 12 HinSchG grundsätzlich sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Behörden verpflichtet sind. Dass der Gesetzgeber keine Regelung zu einem öffentlich-rechtlichen Akteneinsichtsrecht, das sich nur gegen Behörden richten kann, getroffen hat, liegt insoweit auf der Hand. Andere sachliche Gründe, die die unterschiedlichen Regelungen zum Akteneinsichtsrecht für interne und externe Meldungen erklären, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Für die Planwidrigkeit der unterlassenen Regelung eines Akteneinsichtsrechts für interne Meldungen spricht zudem die Gleichwertigkeit interner und externer Meldestellen (vgl. BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, 9. Ed. 15.1.2026, HinSchG § 7 Rn. 4). Es besteht auch eine vergleichbare Interessenlage, denn die externen Meldestellen werden genau wie behördliche interne Meldestellen von Behörden betrieben. Sie betreiben gleichermaßen Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 VwVfG und fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren. Auch aus den Verfahren bei internen und externen Meldungen folgt keine Verschiedenheit, die ein Vergleichbarkeit der

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Interessenlage entfielen ließe. Vielmehr sind beide Arten von Meldestellen als gleichwertig zu erachten (s.o.).

c. Bei dem Kläger handelt es sich um eine grundsätzlich einsichtsberechtigte Person. Als akteneinsichtsberechtigte Beteiligte i.S.d. § 29 Abs. 1 VwVfG sind im Rahmen des hinweisgeberrechtlichen Verfahrens jedenfalls die in § 8 Abs. 1 S. 1 HinSchG genannten Personengruppen anzusehen, konkret die hinweisgebende Person, Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und sonstige in der Meldung genannte Personen, beispielsweise Zeugen (vgl. Gerdemann/Schloussen in: BeckOK HinSchG, 7. Ed. 15.06.2025, HinSchG § 28 Rn. 21). Der Kläger ist die hinweisgebende Person.

d. Die allgemeinen Einsichtsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Akteneinsicht es zum Zweck hat, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruches zu erhalten (BT-Drs. 7/919, 53).

Vorliegend begehrt der Kläger Akteneinsicht, um prüfen zu können, ob seine Meldung sachgerecht bearbeitet worden ist und die Rückmeldung mit ihrem Inhalt zu Recht erteilt wurde. Diese könnte auch gerichtlich verfolgt werden. Wenngleich im Falle privatwirtschaftlicher Unternehmen vieles für eine Nichtanfechtbarkeit der Rückmeldung nach einer internen Meldung spricht (vgl. Musiol, Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und Auskunftsrechte des Hinweisgebers – Ein Perspektivwechsel, CCZ 2024, 7 – C. I., beck-online), gilt dies nach Ansicht der Kammer nicht für von Behörden erteilte Rückmeldungen auf interne Mitteilungen hin. Denn in der Rückmeldung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG zu sehen. Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zumindest im Falle der Meldung des Klägers, die offenkundig neben seiner dienstlichen Tätigkeit auch seine Privatsphäre betrifft, ist eine Außenwirkung der Rückmeldung zu bejahen. Der Regelungsgehalt folgt aus der verfahrensbeendenden Wirkung der Rückmeldung. Die Akteneinsicht dient somit dazu, eine Grundlage für die weitere Verfolgung eventueller Ansprüche zu erhalten.

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e. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 29 Abs. 1 VwVfG ist auch nicht aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter ausgeschlossen.

Gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Ergänzend gelten insoweit in entsprechender Anwendung die Vorschriften des § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 HinSchG. Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 HinSchG sind bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 6 Absatz 3 zu beachten. Im Falle einer Akteneinsicht durch die hinweisgebende Person ist sicherzustellen, dass die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. Kumulativ sind zudem die Vorschriften der §§ 8, 9 HinSchG zu beachten. Gemäß § 8 Abs. 1 HinSchG haben die Meldestellen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu schützen. Informationen zu Personen, die Gegenstand der Meldung sind, dürfen gemäß § 9 Abs. 4 HinSchG unter den dort genannten Voraussetzungen weitergegeben werden.

Hieran gemessen ist die Akteneinsicht des Klägers nicht ausgeschlossen.

(1) § 28 Abs. 3 Satz 1 HinSchG steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. Denn dass durch die Akteneinsicht Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 6 Abs. 3 HinSchG offenbart würden, ist nicht ersichtlich.

(2) Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrecht aufgrund von § 8 Abs. 1 HinSchG besteht vorliegend nicht. Denn als Hinweisgeber und Betroffener der Meldung verfügt der Kläger ohnehin über die nach den oben genannten Vorschriften geschützten Informationen der beteiligten Personen sowie den Gegenstand des Hinweises. Die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person sowie der in dem Hinweis genannten Personen wird durch das klägerische Akteneinsichtsersuchen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 HinSchG nicht gefährdet. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass durch die Einsichtnahme des Klägers in die Akte die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, beeinträchtigt werden. Da die Identität der Personen dem

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Kläger ohnehin bekannt ist, ist eine Zustimmung im Sinne des § 9 Abs. 4 HinSchG entgegen der Ansicht der Beklagten entbehrlich.

Auch hinsichtlich der unbekannten Person, die nach dem Vortrag der Beklagten aktenkundig geworden ist, steht das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 Abs. 1 HinSchG den Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. Das Berufen auf das Vertraulichkeitsgebot scheitert daran, dass es sonstige Personen, die nicht mit der Meldung genannt werden, sondern erst im Verlauf der Aufklärung ermittelt werden, nicht schützt. Dies lässt sich zum einen auf den Wortlaut stützen, der verdeutlicht, dass sich das Hinweisgeberschutzgesetz bezüglich sonstiger Personen auf den Schutz ihrer in der Meldung genannten Identität beschränkt und zum anderen auf die Systematik, da auch die §§ 8 f. HinSchG sich lediglich auf den Umgang mit den in der Meldung enthaltenen Informationen beschränken (BeckOK HinSchG/Colneric/Gerdemann, 9. Ed. 15.1.2026, HinSchG § 8 Rn. 23.1).

(3) Die verweigerte Akteneinsicht kann die Beklagte auch nicht auf § 29 Abs. 2 VwVfG stützen.

Die Beklagte kann sich auf keinen der in § 29 Abs. 2 VwGO genannten Gründe berufen. Insbesondere liegen keine derart schützenswerten berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen vor, die einer Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit setzt das berechtigte Interesse eine ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer geschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtliche Rechtsposition in der Rechtsordnung durch Verfassung, Gesetz oder Rechtsverordnung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 47).

Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Akteneinsicht sowohl der Sachverhalt, als auch die Identitäten der durch die Meldung betroffenen Person und einer sonstigen Person preisgegeben werden würden. Die Gewährung der begehrten Akteneinsicht würde die von der Meldung betroffene Person allerdings nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen oder eine unberechtigte Weitergabe im Sinne der Datenschutzgrundverordnung darstellen. Denn dem Kläger als Hinweisgeber sind sowohl der Sachverhalt als auch die Identität der durch die Meldung betroffenen Personen bekannt, sodass durch eine Akteneinsicht keine persönlichen Daten preisgegeben würden, die dem Hinweisgeber nicht ohnehin schon bekannt sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass private Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 30 VwVfG, wie zum Beispiel bezüglich rechtlicher, persönlicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Verhältnisse (vgl. Huck/Müller/Huck, 4. Aufl. 2025, VwVfG § 29 Rn. 28), offenbart werden würden.

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Dasselbe gilt auch für die möglicherweise beteiligte sonstige Person, denn die Beklagte hat das Vorliegen von Anhaltspunkten für den Ausschlusstatbestand nicht hinreichend dargelegt. Sie hat sich pauschal darauf berufen, im Rahmen der Aufklärung besonders schutzwürdige Informationen über eine sonstige Person erlangt zu haben. Hierbei hat sie nicht dargelegt, welche persönlichen Daten dieser Person durch eine Akteneinsicht offenbart werden würden und inwieweit hierdurch deren Rechte verletzt werden würden. Für eine schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes müssen von demjenigen, der sich darauf beruft, hinreichend konkrete Angaben gemacht werden, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2025 – 4 K 948/24 – Rn. 34, juris). Eine solche Einschätzung ist indes nicht möglich. So ist der Kammer bereits nicht bekannt, ob es sich bei den Informationen um den Namen der Person, ein Kürzel oder nur um eine abstrakte Beschreibung der Person handelt und ob die Person privat oder dienstlich betroffen ist. Es ist dem Gericht auch unbekannt geblieben, ob möglicherweise Geheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG betroffen sein könnten. Mangels dieser Angaben ist nicht abschätzbar, ob oder wie durch eine Akteneinsicht in die Rechte dieser Person eingegriffen werden würde.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass durch die Akteneinsicht eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird.

(4) Die Geheimhaltung interner Ermittlungsansätze oder die Integrität des Hinweisgebersystems vermögen indessen keine Ausschlussgrund darstellen. Dass dieses Interesse einem Akteneinsichtsgesuch in einen Vorgang nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht entgegengehalten werden kann, folgt schon daraus, dass das Hinweisgeberschutzgesetz grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht – wenn auch für externe Meldungen – vorsieht. Denn wenn die Offenbarung internen Ermittlungsansätze stets einer Akteneinsicht entgegenstünden, wäre ein Anspruch auf Akteneinsicht denklogisch stets ausgeschlossen. Dies kann nicht dem Ansinnen des Gesetzgebers entsprechen, der mit § 28 Abs. 3 Sat 1 HinSchG gerade eine Regelung zur Akteneinsicht durch die Beteiligten getroffen hat.

f. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist auch nicht verwirkt. § 29 VwVfG enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42/82 –, Rn. 22, juris). Das Verfahren bei einer Meldebehörde im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes endet im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung (BeckOK ArbR/Bruns, 78. Ed. 1.12.2025, HinSchG § 28 Rn. 22). Die am

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16.05.2025 erteilte Rückmeldung, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (s.o.), ist aufgrund der fehlenden Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bestandskräftig geworden, § 74 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Fall geltende Jahresfrist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwGO läuft gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB bis zum 18.05.2026. Da die Rechtsbehelfsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch läuft, ist eine Verwirkung bisher nicht eingetreten.

g. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Sache ist damit auch spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

IV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bei einer internen Meldestelle, die von einer Behörde betrieben wird, ein Anspruch auf Akteneinsicht analog § 28 Abs. 3 HinSchG besteht, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Stahnke Oetting Dr. Weißenfeld