Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 20.03.2026 – 2 V 2055/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 2055/25

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller –

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin –

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und den Richter am Sozialgericht Stepputat am 20. März 2026 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Fiktions- bescheinigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2

Gründe I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung.

Der Antragsteller wurde am .2024 in Bremen geboren. Die Mutter ist die ghanaische Staatsangehörige Frau . Die rechtliche Vaterschaft des Kindes ist ungeklärt, da offen ist, ob die vorgetragene vorangegangene Scheidung der Mutter von ihrem Ehemann wirksam war. Die Mutter hat dem am .2024 geborenen Kind den Namen gegeben. Eine Eintragung dieses Namens in das Geburtenregister und die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist bisher nicht erfolgt, da das Standesamt auf einer gemeinsamen Namensbestimmung mit ihrem (Ex-)Ehemann besteht. Es liegt ein Geburtenregisterauszug vor, in dem jedoch kein Name des Kindes eingetragen worden ist.

Zum Zeitpunkt der Geburt wurde die Mutter des Antragstellers geduldet; am 03.02.2025 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, da eines ihrer weiteren Kinder deutsche Staatsangehörige ist.

Der ghanaische Staatsangehörige Herr erkannte am 18.07.2024 die Vaterschaft für , männlichen Geschlechts, geboren am .2024 in Bremen, mit Zustimmung der Mutter an und beide gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Putativvater war nach Auskunft der Antragsgegnerin im Ausländerzentralregister für den Zeitraum vom 31.01.2023 bis zum 30.01.2025 als im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.

Bereits unter dem 08.10.2024 beantragte eine Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Migrationsamt bat nachfolgend um eine Geburtsurkunde und einen gültigen Nationalpass für das Kind. Es wurde ein beglaubigter Geburtenregisterauszug vom 10.09.2024 übersandt, der jedoch in der elektronischen Ausländerakte soweit ersichtlich nicht ordnungsgemäß abgelegt worden ist. Die Felder Geburtsname und Vorname(n) waren nicht ausgefüllt.

Ausweislich eines Schreibens des Amtsgerichts Bremen – Familiengericht - vom 21.03.2025 sei dort gerichtsbekannt, dass der (Ex-)Ehemann seit mehreren Jahren unbekannten Aufenthalts sei. Eine Namensbestimmung durch diesen könne und werde nicht stattfinden. Das Gericht sehe keine Veranlassung, auf die Mutter einzuwirken, da sie einen Namen bestimmt habe.

3

Am 27.06.2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gestellt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei innerhalb von sechs Monaten nach Geburt gestellt worden. Damit gelte der Aufenthalt als erlaubt. Ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nach § 33 AufenthG komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht und werde erst dann relevant, wenn die Vaterschaftsanfechtung entschieden sei und Herr als Vater des Antragstellers eingetragen werde. Zwar scheitere eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Normen an dem fehlenden Pass des Antragstellers. Dies gelte aber gerade nicht für die Fiktionsbescheinigung. Diese sei von Amts wegen zu erteilen. Hierfür sei nicht einmal ein Antrag erforderlich. Hinsichtlich des Namens werde die Antragsgegnerin wohl den Namen, den die Mutter dem Antragsteller gegeben habe, nehmen müssen. Zum einen weise das Schreiben des Amtsgerichts deutlich darauf hin, dass am Ende des Verfahrens die Namensbestimmung des rechtlichen Vaters nicht erforderlich sein werde. Zum anderen stelle die Antragsgegnerin regelmäßig Papiere aus, die lediglich auf den Angaben der Antragsteller beruhten.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen;

höchst hilfsweise, ihm eine ausländerrechtliche Bescheinigung auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Kindeseltern seien ihrer Verpflichtung zur Bestimmung eines Vornamens nicht nachgekommen. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung seien erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden, vorher habe es gänzlich an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen und korrekten Namensführung des Antragstellers gefehlt. Eine vollständige Geburtsurkunde liege nach wie vor nicht vor. Das Ehescheidungsverfahren der Kindsmutter sei noch anhängig, da sich einige Urkunden in der Überprüfung befänden. Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Der Antrag für den Antragsteller sei, da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geduldet worden sei, nicht aus einem erlaubten Aufenthalt heraus gestellt worden. Dem Antragsteller solle daher auf den von ihm angegebenen Namen zunächst eine Duldung ausgestellt werden. Damit dürfte ein Legitimationspapier vorliegen, sodass ein Anordnungsgrund entfiele.

II.

4

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5, Abs. 3 AufenthG auszustellen, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung nicht durch die angekündigte Erteilung der Duldung entfallen. Zwar kann ihm damit zwar Zugang zu Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), diese liegen aber unterhalb dessen, was er im Falle der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m Abs. 3 AufenthG als Berechtigter nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erhalten würde. Zudem würde er in diesem Fall keinen räumlichen Beschränkungen unterliegen.

2. Der Antragsteller hat sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruches (a.) als auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes (b.) glaubhaft gemacht.

a. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben.

Der Anspruch folgt aus § 81 Abs. 5, Abs. 3 AufenthG. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist einem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktions- bescheinigung) auszustellen. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn dieser die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und er sich dabei rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen.

aa. Der Antragsteller verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hat einen solchen bei der Antragsgegnerin beantragt. Er hält sich zudem rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

(1) Vorliegend folgt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts allerdings nicht aus § 33 Satz 3 AufenthG. Seine Mutter hat sich zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit einem Visum oder visumsfrei in Deutschland aufgehalten. Dies gilt ebenso für seinen Vater, und zwar unabhängig davon, ob insofern auf den Ehmann seiner Mutter oder auf Herrn

abgestellt wird. Letzterer hat zwar die Vaterschaft des Antragstellers anerkannt, allerdings ist dies noch nicht wirksam. Auch unabhängig davon hielt er sich zum Zeitpunkt der Geburt zwar rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht aber mit einem Visum oder visumsfrei.

5

In einer solchen Konstellation folgt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes unmittelbar aus § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.02.2021 – 8 ME 2/21 –, juris Rn. 10; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2022 – OVG 3 S 6/22 –, juris Rn. 11). Insbesondere wäre es widersinnig, in Fällen wie dem hiesigen, in denen das Gesetz die Einholung des Aufenthaltstitels vom Inland aus erlaubt oder sogar fordert, davon auszugehen, dass sich der Ausländer bis zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag illegal in Deutschland aufhält (vgl. Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 81 AufenthG Rn. 46; vgl. auch Nr. 81.2.1 a. E. AVV-AufenthG). Dem Antragsteller ist – zumindest derzeit – auch nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen. In solchen Fällen greift § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der dort genannten Antragsfrist, welche der Antragsteller eingehalten hat (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 31.05.2024 – 2 V 491/24 –, juris Rn. 19).

bb. Die Fiktionsbescheinigung ist unabhängig davon auszustellen, ob die Antragsgegnerin für die Erteilung des von dem Antragsteller bei ihr beantragten Aufenthaltstitels örtlich zuständig ist oder nicht.

Dem gesetzlichen Status des vorläufig (weiterhin) als erlaubt geltenden Aufenthalts kommt die Funktion einer vorläufigen Rechtsschutzgewähr zu. Dem Sinn der Regelung stünde es daher entgegen, die Beantwortung von Abgrenzungsfragen zur örtlichen Zuständigkeit bereits als „Vorfrage“ zum Eintritt der Fiktionswirkung und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung für klärungsbedürftig zu halten. Dies würde bedeuten, den Betroffenen im Ergebnis die Sicherheit zu versagen, die durch die Fiktionsregelungen zur Überwindung des unsicheren Zustandes bis zu einer abschließenden Klärung in Form der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerade gewährt werden soll. Ein Ausländer, bei dem die Voraussetzungen der Fiktionswirkung vorliegen, bedarf deren Schutz auch, wenn seinem Begehren aus der Sicht der Ausländerbehörde schon eine fehlende örtliche Zuständigkeit entgegensteht. Sie hat es insoweit zudem in der Hand, den bei ihr gestellten Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abzulehnen und die Erlaubnisfiktion damit zunächst zu beenden. Ob der Rechtsschutzmechanismus der Erlaubnisfiktion in Fällen nicht mehr sachgerecht ist, in denen die örtliche Unzuständigkeit der Ausländerbehörde offensichtlich und die Antragstellung bei ihr darum rechtsmissbräuchlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (siehe zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2010 – 11 S 1050/10 –, juris Rn. 3; Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 81 AufenhG Rn. 9; noch zu § 69 AuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2003 – 3 Bs 217/03 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2001

6

17 B 968/01 –, juris Rn. 7 ff.). Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzuständigkeit oder eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung sind nicht ersichtlich.

Unabhängig davon würde sich am Ausgang des hiesigen Eilverfahren auch dann nichts ändern, wenn man die Fragen des Bestehens einer örtlichen Zuständigkeit für den Eintritt der Fiktionswirkung für bedeutsam hielte (dieser Ansicht Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, § 81 AufenthG, Rn. 22). Jedenfalls im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens ist insofern davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin örtlich zuständig ist. Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit daher vorliegend nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 – 2 B 174/21 –, juris Rn. 14, siehe dort auch zu den Maßstäben der anzustellenden Prognoseentscheidung für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts). Dafür, dass dieser nicht in Bremen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist auch ein Umzug zur Anschrift des Putativvaters nach Hannover bisher nicht bekannt.

cc. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für die Frage eines Anspruches auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht darauf ankommt, ob im Ergebnis tatsächlich ein Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel besteht, bzw. ob auch dessen Versagung, sei es auf Grund einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit oder im Rahmen einer gegebenenfalls nach § 33 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Ermessensausübung, in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für die Begründung der Erlaubnisfiktion sind nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (allein) die rechtmäßige Einreise bzw. der rechtmäßige Aufenthalt sowie der fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels und die (rechtzeitige) Beantragung eines solchen (vgl. auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81 Rn. 47).

b. Ein Anordnungsgrund liegt ebenso vor, wie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben ist.

Ein Anordnungsgrund folgt schon daraus, dass der Antragsteller mit der begehrten Fiktionsbescheinigung voraussichtlich höhere staatliche Leistungen geltend machen kann, als dies der Fall wäre, wenn es bei der bestehenden Duldung bliebe (vgl. oben). Zudem ist er mit dieser in der Lage, seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus zutreffend zu dokumentieren, während die bestehende Duldung jedenfalls den Anschein erweckt, er sei

7

vollziehbar ausreisepflichtig. Schließlich wäre der Antragsteller ansonsten mit dem Dilemma konfrontiert, gegen die aus seiner Sicht rechtswidrig erteilte Duldung nicht vorgehen zu können, ohne sich dem Risiko auszusetzen, jedenfalls für eine gewisse Zeit über gar keine auf ihn bezogenen Legitimationspapiere mehr zu verfügen. Dies ist ihm nicht zuzumuten.

Auch wenn man zudem von einem grundsätzlichen Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausgehen wollte (insofern kritisch Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 , § 123 Rn. 66a), könnte dieses vorliegend nicht greifen. Mit der begehrten Anordnung wird lediglich ein vorläufiges Ergebnis herbeigeführt, auch wenn sich angesichts des zu erwartenden weiteren Verlaufs insofern als abschließend darstellen mag, dass ein etwaiges Klageverfahren für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung wohl nicht mehr vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf den begehrten Aufenthaltstitel zu einem Abschluss kommen würde. Eine solche „faktische Vorwegnahme“ der Hauptsache ist grundsätzlich zulässig (vgl. Kuhla, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.07.2023, § 123 Rn. 155).

Selbst wenn man vorliegend indes von einem Fall der endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ausgehen wollte, greift ein gegebenenfalls anzunehmendes grundsätzliche Verbot jedenfalls dann nicht, wenn die zu treffende Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 13.10.2009 – 4 V 1516/09 –, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22). Vorliegend ist für den Antragsteller aus den dargetanen Gründen ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als er wie oben dargestellt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fiktionsbescheinigung hat, womit auf Seiten der Antragsgegnerin keine schutzwürdigen Interessen an der Aufrechterhaltung der derzeitigen (rechtswidrigen) Verweigerung der Ausstellung angenommen werden können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

8

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Till Grieff Stepputat