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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 31.03.2026 – 4 V 374/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 374/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

, – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und die Richterin Dr. Weißenfeld am 31. März 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Halbsatz 2 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass sie sowohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen Anfechtungsklage (Az. ) als auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Zwangsmittelandrohung begehrt.

II. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist der Antrag indes unbegründet.

Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheides überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, soweit diese durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der Aufnahmeeinrichtung des Landes zugewiesen wurde. Gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen zum Erlass des Verteilungsbescheides aus § 15a Abs. 1 AufenthG liegen vor.

Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.

a. Die ghanaische Antragstellerin, die weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Insbesondere war die Antragstellerin ausweislich der Behördenakte nicht in Besitz eines zur Einreise berechtigenden Visums.

b. Die Antragstellerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung auch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1

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Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Danach ist bei der Umverteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen.

aa. Die Antragstellerin hat nicht das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten glaubhaft machen können.

Die Kammer ist nach dem Stand des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin – wie sie im Rahmen ihrer Anhörung angab – mit dem ghanaischen Staatsangehörigen Herrn verheiratet ist.

Zum Nachweis der wirksamen Eheschließung hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eine Kopie einer auf den 2020 datierende Heiratsurkunde vorgelegt, wonach sie und Herr am 2020 die (staatliche) Ehe geschlossen hätten. Ebenfalls legte sie eine Kopie einer Urkunde eines ghanaischen Standesbeamten datiert auf dem 2020 vor, nach der die geplante Ehe zwischen der Antragstellerin und ins Eheanzeigeregister des Bezirks eingetragen worden sei. Ausweislich der Eheschließungsanzeige soll der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland gelebt und sich hier seit 10 Jahren aufgehalten haben. Das Alter des Herrn wurde mit Jahren und das der Antragstellerin mit 34 Jahren angegeben. Als Beruf ist hinsichtlich der Antragstellerin in beiden Urkunden der Beruf der Friseurin angegeben.

Die Kammer hat durch die vorgelegten Dokumente nicht die volle Überzeugung davon gewinnen können, dass tatsächlich eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und Herrn stattgefunden hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO sowie § 438 Abs. 1 ZPO). Insbesondere wird eine solche Eheschließung nicht durch die von der Antragstellerin vorgelegten Kopien der ghanaischen Heiratsurkunde und der ghanaischen Eheschließungsanzeige belegt. In diesem Zusammenhang wird auf das nach den allgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Botschaft in Accra festgestellte unsichere Urkundswesen in Ghana verwiesen. Die Botschaft hat festgestellt, dass in Ghana die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben sind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem werden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher wurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt (vgl. https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden, zuletzt abgerufen am 26.03.2026).

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Ghanaische Personenstandsurkunden sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich ungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 4 V 2438/24, juris Rn. 7).

Vorliegend tritt die Unzuverlässigkeit des ghanaischen Urkundswesens besonders deutlich zu Tage. Denn die vorgelegten Dokumente werfen inhaltliche Zweifel auf. Zum einen ist – wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat – der Name des vermeintlichen Ehemannes verdreht. Während auf der Heiratsurkunde der Name der Ehefrau

angegeben wird und damit der Vorname vor dem Nachnamen genannt wird, lautet der angegebene Name des Ehemannes . Wie die Antragstellerin indessen selber in Übereinstimmung mit den Behördenakten angab, lautet der Name des vermeintlichen Ehemannes jedoch . Ferner wirft das auf der Registrierungsurkunde angegebene Alter der Antragstellerin von 34 Jahren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgelegten Urkunden auf. Denn ausweislich des Reisepasses der Antragstellerin ist diese am 1994 geboren und wäre demgemäß zum Zeitpunkt der Eheschließung am 2020 26 Jahre alt gewesen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.03.2026 vorgetragen hat, die Eltern hätten bei ihrer Geburt als Geburtsdatum versehentlich den 1984 angegeben, vermag dies die Altersangabe bei der Eheregistrierung nicht erklären. Denn unter Zugrundelegung dieses Geburtsdatums wäre die Antragstellerin bei der Eheschließung 36 Jahre alt gewesen und nicht, wie angegeben, 34 Jahre alt. Zudem ist unschlüssig, dass als Aufenthaltsort des vermeintlichen Ehemanns bei der Eheschließung im November 2020 Deutschland angegeben wurde. Dies widerspricht dem Vortrag der Antragstellerin, die mit Schriftsatz vom 17.03.2026 mitteilte, dass der vermeintliche Ehemann im Jahr 2021 aus Italien kommend nach Deutschland eingereist sei. Auch laut Ausländerzentralregister ist dieser in Deutschland erstmals 2021 erfasst worden. Dass bereits 2020 als Aufenthaltsort Deutschland angegeben wurde, wirft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Heiratsurkunde auf. Dies gilt umso mehr, als dass er sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen bereits seit 10 Jahren in Deutschland aufgehalten haben soll. Zuletzt widerspricht der auf den Dokumenten angegebene Beruf der Antragstellerin der Friseurin den Angaben im Rahmen ihrer Anhörung am 08.01.2026. Denn dort gab sie abweichend an, ein Bekleidungsgeschäft betrieben zu haben, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Nach alledem bestehen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die insgesamt die inhaltliche Richtigkeit der Dokumente in Frage stellen.

Der Glaubhaftigkeit des Bestehens einer wirksamen Ehe steht zudem entgegen, dass nach Ergebnis der Bestandsabgleiche durch das BVA im Verwaltungsverfahren beim Abgleich im Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) der Abgleich im VIS mit Fingerabdrücken

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ergab, dass zu den Fingerabdrücken der Antragstellerin noch eine Personalie „

“ gespeichert ist. Diese Daten wurden zum Anlass der Erteilung eines norwegischen Schengenvisums, gültig vom 2023 bis zum 2023, gespeichert. Den Namen gab die Antragstellerin auch zu ihrem in lebenden Kind an. Dieser abweichende Nachname wäre entweder dadurch zu erklären, dass die Antragstellerin nach einer behaupteten Eheschließung mit Herrn Stephen Daniel Asum ihren Familienstand geändert hat oder dass ihr gegenüber den deutschen Behörden angegebener Name nicht korrekt ist und sie nicht die in der Heiratsurkunde aufgeführte Person ist. Wie dieser abweichende Name zu erklären ist, kann nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls wirft die abweichende Namensangabe weitere Zweifel an den Angaben der Antragstellerin auf.

Schließlich hat die Antragstellerin eine wirksame Eheschließung nicht durch andere Möglichkeiten der Glaubhaftmachung dargelegt. Sie hat weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu den Umständen der Eheschließung substantiiert vorgetragen. Die Vorlage der Fotos von einer vermeintlichen Hochzeit sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. So kann zum einen weder die Identität der dargestellten Personen durch das Gericht festgestellt werden noch ist ersichtlich, wann und wo die Fotos aufgenommen worden sind. Zum anderen ist auf einem der Fotos ein Fragment einer Datumsangabe erkennbar ( ). Dies lässt darauf schließen, dass das Foto entweder am oder am

aufgenommen wurde. Mit dem vermeintlichen Hochzeitsdatum ist keines der möglichen Daten in Einklang zu bringen.

Auch konnte die Antragstellerin nicht plausibel darlegen, wie sich das Eheleben seit der vermeintlichen Eheschließung 2020 dargestellt haben soll. Sie gab hierzu im Rahmen ihrer Anhörung sowie Antragsbegründung an, dass sie nach der Eheschließung gewartet habe, bis ihr Ehemann in die Bundesrepublik komme. Er sei 2021 in die Bundesrepublik gereist und festgenommen worden, weil er keinen Coronaausweis gehabt habe, was sie erst vor kurzem erfahren habe. Seit der Festnahme sei der Kontakt zu dem Ehemann abgebrochen. Sie habe dann in Ghana erfahren, dass ihr Ehemann sich nunmehr in Deutschland aufhalte und habe sich auf die Suche nach ihm begeben. Sie sei nach

gereist und habe Personen in einem Afro-Shop erfolglos gefragt und eine Handynummer in dem Laden hinterlassen. Eine Frau, die sie am Hauptbahnhof kennengelernt habe, habe sie aufgenommen. Sie sei dann zu ihrem Prozessbevollmächtigten gegangen und habe dort einen Anruf vom Afro-Shop erhalten, dass ihr vermeintlicher Ehemann im Laden aufgetaucht sei. Sodann habe sie ihn nach einigen Telefonaten beim Prozessbevollmächtigten getroffen. Dieses Vorbringen vermag weder einen

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Kontaktabbruch noch die Umstände einer vermeintlichen Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft plausibel erklären. Unklar ist, wieso die Antragstellerin ihrem vermeintlichen Ehemann nicht vorher gefolgt ist, wenn sie – wie sie selber angegeben hat –die ganze Zeit davon ausgegangen ist, dass er sich in Deutschland aufhält. Ferner scheint es der Kammer in Zeiten sozialer Medien lebensfremd, dass die Antragstellerin vorgibt, über mehrere Jahre den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren zu haben. Unklar ist zudem, wie die Antragstellerin erfahren hat, dass dieser sich in aufhält. Hiervon muss sie Kenntnis gehabt haben, denn ihre Suche beschränkte sie nach ihrem eigenen Vortrag auf Bremen. Denkbar ist insoweit allein, dass sie über gemeinsame Bekannte diese Informationen erhalten haben könnte. Dann erschließt sich der Kammer jedoch nicht, wieso ein Kontakt zwischen den vermeintlichen Eheleuten nicht viel frühzeitiger durch die Bekannten vermittelt worden ist. Zuletzt wirkt auch die dargestellte Wiederherstellung des Kontakts konstruiert und lebensfremd.

bb. Allein das – nachgewiesene – Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Herrn stellt keinen zwingenden, der Umverteilung entgegenstehenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar. Denn schwere gesundheitliche Einschränkungen, die häusliche Lebensgemeinschaft mit Herrn erfordern würden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft darlegen können.

Soweit die Antragstellerin behauptet, erhebliche Folgen eines Sturzes zu tragen habe, bleibt der Vortrag vage und unsubstantiiert. Aus dem vorgelegte Zwischenbefund der

folgt insoweit allein, dass die Antragstellerin mit einem Sturz vorstellig geworden und orthopädisch gesehen worden ist und insoweit die ambulante orthopädische Weiterbehandlung empfohlen wurde. Es ist weder ersichtlich, welches Verletzungsbild gegeben ist, noch ob und inwieweit Beeinträchtigungen der Antragstellerin gegeben sind. Zudem legt die Empfehlung einer ambulanten orthopädischen Weiterbehandlung ein weniger gravierendes Verletzungsbild nahe. Im Übrigen beschränkt sich die Antragstellerin mit ihrem Vortrag auf die pauschale und unsubstantiierte Behauptungen nach einem Sturz erheblich in der Gehfähigkeit beeinträchtigt zu sein und aufgrund ihrer Erkrankungen dringend auf die Hilfe ihres vermeintlichen Ehemannes angewiesen zu sein.

Hinsichtlich eines bei der Antragstellerin vorhandenen Myoms vermag die Kammer ebenfalls keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennen, die die Selbstständigkeit der Antragstellerin aufheben würden. Zwar hat die Antragstellerin durch Vorlage der medizinischen Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass bei ihr ein Myom vorhanden ist. Wie

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aus dem o. g. Zwischenbericht folgt, war dieses im Februar aufgrund einer vorangehenden Vorstellung in einer Klinik am Hauptbahnhof bereits seit sechs Monaten bekannt. Eine dort empfohlene Operation ist bis Februar 2026 nicht erfolgt. Dass das vorhandene Myom die Antragstellerin nicht beeinträchtigt hat, folgt schon aus dem Umstand, dass sie es selber sechs Monaten nicht hat behandeln lassen. Der Annahme einer Beeinträchtigung steht zudem entgegen, dass ausweislich des Zwischenberichts kein notfallmäßiger gynäkoligscher Handlungsbedarf besteht. Nach dem Besuch der Myom-Sprechstunde wurde laut den vorgelegten Unterlagen eine operative Entfernung am geplant. Die Operation dürfte damit vor Wochen erfolgt sein. Anhaltspunkte, dass diese eine weitgehende Einschränkung nach sich zieht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt indessen keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 – 1 B 177/14, Rn. 10 sowie vom 10. Juli 2019 – 2 B 316/18, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 2. Juli 2025 – 4 K 1582/24, Rn. 36, jeweils juris).

c. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.

2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten Zwangsmittelandrohung begehrt, ist ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (ausführlich hierzu VG Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 4 V 3071/23, juris Rn. 8 ff.) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist der Antrag indes unbegründet.

a. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit fällt insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

aa. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein Vollstreckungshindernis aus familiären oder gesundheitlichen Gründen vorliegt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

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bb. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch eine Frist zur Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern.

c. Hinsichtlich der verfügten Zwangsmittelandrohung liegt schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung von Verteilungsverfahren sowie angesichts der geringen Aufnahmekapazitäten der Antragsgegnerin ist es geboten, dass die Antragsgegnerin rechtmäßige Verteilungsentscheidungen zügig, ggfs. auch zwangsweise, durchsetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die

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Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Stahnke Oetting Dr. Weißenfeld