Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 14.04.2026 – 5 V 177/26
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 177/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 14. April 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis.
Ihr wurde mit Bescheid vom eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BremGastG erteilt. Bei einer Kontrolle des Ordnungsamts am wurden in der von ihr betriebenen Gaststätte vier Spielgeräte festgestellt. Es handelte sich ausweislich des Kontrollberichts des Ordnungsamts Bremen um folgende Geräte: - Spielgerät 1: Geldspielgerät der Marke Merkur, bestehende Zulassung, jedoch keine Nachprüfung nach § 7 SpielV - Spielgerät 2: Illegales Spielgerät mit urheberrechtlich geschützter Software - Spielgerät 3: Illegales Spielgerät mit urheberrechtlich geschützter Software - Spielgerät 4: Geldspielgerät der Marke Merkur, ohne bestehende Zulassung Bei den Spielgeräten 1 und 4 war ausweislich der Fotodokumentation in der Behördenakte die Spielerkarte eingesteckt. Das Spielgerät 2 wurde gerade von einem Gast bespielt. Es besteht aus einem Bildschirm sowie mehreren Tasten, etwa mit der Aufschrift „Einsatz, Max Einsatz“ etc.; auf dem Bildschirm ist ausweislich der Fotodokumentation der Name eines Spiels sowie der Schriftzug „Game Over – Insert Coin“ zu erkennen. Auf dem Spielgerät 3 befindet sich ausweislich der Fotodokumentation ein Aufkleber mit der Aufschrift „Unterhaltungsgerät, keine Auszahlung“. Auch dieses besteht aus einem Bildschirm und mehreren Tasten; im Bildschirm ist auf der Fotodokumentation die Anzeige „Credit: 0,00“ zu erkennen. Spielbar sind verschiedene Spiele, u.a. das Spiel „Book of Ra“. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ergab eine Auslesung durch die Polizei Bremen, dass auf dem Spielgerät 2 nur Einzahlungen und keine Auszahlungen verzeichnet waren. Beim Spielgerät 3 konnte festgestellt werden, dass sowohl Einzahlungen als auch Auszahlungen geleistet wurden. Dabei hätten die Spielumsätze im mittleren fünfstelligen Bereich gelegen.
Darüber hinaus wurden weitere glücksspielrechtliche Verstöße festgestellt, etwa fehlende Abgleiche mit der Sperrdatei, fehlendes Aufklärungsmaterial und Aufsichtspersonal sowie weitere. In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Ordnungsdienst und weiteren Personen in der Gaststätte, bei denen der Ordnungsdienst die Gaststätte verlassen musste und die schließlich in einem Polizeieinsatz mündeten. Nachdem die Polizei sich auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gewaltsam Zutritt zur Gaststätte verschaffen konnte, wurden dort neben den Spielgeräten sowie Geldkassetten – eine davon beschriftet mit dem Wort „Oddset“ –, Zettel mit Namen und Geldsummen, ein Teleskopschlagstock und weitere Gegenstände sichergestellt.
Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom nach Anhörung der Antragstellerin deren Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1), forderte sie dazu auf, den Alkoholausschank in der Gaststätte umgehend einzustellen (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Weiter drohte sie bei einem Verstoß gegen Ziffer 2 der Verfügung die Schließung der Betriebe durch Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4), forderte die Antragstellerin zur Rückgabe der Erlaubnis auf (Ziffer 5) und setzte eine Verwaltungsgebühr fest (Ziffer 6.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe illegales Glücksspiel in ihrer Gaststätte jedenfalls geduldet und sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Sie sei daher als unzuverlässig anzusehen. Der Widerruf sei unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen auch angemessen. Gleiches gelte für die Schließungsverfügung. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte sie aus, es bestehe angesichts der Vielzahl von festgestellten Verstößen eine konkrete Gefahr, dass weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 22.01.2026 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie meint, bei den aufgefundenen Geräten handele es sich um Unterhaltungsgeräte, nicht um Glücksspielautomaten. Die Glücksspielautomaten würden ihr nicht gehören.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen
öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier hinreichend Rechnung getragen. Sie hat ausgeführt, die Vollziehungsanordnung diene insbesondere dem Spielerschutz, welcher durch einen fortgesetzten Betrieb der Gaststätte gefährdet würde. Dies überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu b.).
a. Der Bescheid ist in seinen Ziffern 1 und 2 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig.
aa. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) stellte sich zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1994 – 1 B 212.93 –, juris) als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für den formell rechtmäßigen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 1 BremVwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG.
Er erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis stellt einen ursprünglich rechtmäßig erteilten, begünstigenden Verwaltungsakt dar, der unanfechtbar geworden ist. Die Antragsgegnerin wäre vorliegend aufgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt, die Gaststättenerlaubnis nicht zu erteilen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(1) Nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorliegenden Erkenntnissen über die Antragstellerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese noch die erforderliche Zuverlässigkeit besaß.
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben, welche die Behörde daraufhin zu beurteilen hat, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Sie hat eine Wertung dieser Tatsachen, verbunden mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden anzustellen. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt weder subjektiv vorwerfbares Verhalten im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.04.2023 – 1 LB 27/23 –, juris Rn. 27).
Hieran gemessen war die Prognose über das zukünftige Verhalten der Antragstellerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt negativ. Gaststättenbetreiberinnen, die in ihren Räumlichkeiten Geldspielgeräte aufstellen, unterliegen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 den dort genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Im Übrigen sind nach § 8 Abs. 2 BremGastG zahlreiche Vorschriften des Spielhallengesetzes anwendbar. Die Antragstellerin hat gleich gegen mehrere solche spielerschützenden Regelungen des Glücksspielrechts verstoßen und dabei Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht.
Zunächst hat sich die Antragstellerin wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels strafbar gemacht (§ 284 StGB) und zugleich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 verwirklicht. Sie hat mindestens bedingt vorsätzlich ein illegales Glücksspiel veranstaltet, indem sie den Besuchern der Gaststätte das Spielen an illegalen Spielgeräten ermöglicht hat. Dass es sich bei den Spielgeräten 2 und 3 nicht um reine Unterhaltungsgeräte, sondern illegale Spielautomaten handelt (vgl. auch § 6a SpielV), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen. Hierfür sprechen maßgeblich – neben den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, polizeilichen Auslesungsergebnissen – schon die Aufmachung der Geräte sowie die aufgefundenen Listen und Bargeldkassen, die auch durch die Antragstellerin nicht anderweitig plausibel erklärt wurden.
Daneben hat sie auch verschiedene Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, da sie nicht sichergestellt hat, dass die Identität (§ 28a Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021) und das Alter (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BremGastG i.V.m. § 3 BremSpielhG) von spielwilligen Personen geprüft wird und diese mit der Sperrdatei abgeglichen werden (§ 28a Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Sie konnte damit auch nicht verhindern, dass gesperrte Spieler am Glücksspiel teilnehmen (§ 28a Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021). Darüber hinaus hat sie entgegen § 7 Abs. 1 GlüStV den Spielern nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung gestellt und über Suchtrisiken aufgeklärt und entgegen § 4 Abs. 4 BremSpielhG nicht für ausreichendes Aufsichtspersonal gesorgt, sodass auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BremSpielhG erfüllt sind.
Die Antragstellerin ist für diese Verstöße auch (mit-)verantwortlich. Zwar belegen die Verwaltungsvorgänge nicht, dass die Antragstellerin eine unmittelbare Verantwortung für die begangenen glücksspielrechtlichen Verstöße trägt. Unabhängig davon, dass die Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestände teilweise auch schon durch ein bloßes Dulden verwirklicht werden können, obliegt es jedenfalls aus Gründen der öffentlich- rechtlichen Verantwortlichkeit einer Gewerbetreibenden, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, dass die Gewerbeausübung ordnungsgemäß erfolgt.
Für die Zuverlässigkeitsprognose kann schließlich dahinstehen, ob die Antragstellerin darüber hinaus auch die ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 SpielV verwirklicht hat. Die Spielverordnung richtet sich in zahlreichen Vorschriften an den Geräteaufsteller i.S.d. § 33c GewO, einzelne Vorschriften aber auch an den Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb Spielgeräte aufgestellt sind (vgl. etwa ausdrücklich § 3a SpielV). Eine Gaststättenbetreiberin kann, je nach wirtschaftlicher Ausgestaltung
zwischen den Beteiligten, die von diesen näher dazulegen wäre, im Übrigen auch selbst Aufstellerin sein (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Angesichts der zahlreichen, deutlich schwerer wiegenden Verstöße der Antragstellerin kommt es auf die etwaige zusätzliche Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach der Spielverordnung jedoch ohnehin nicht an.
(2) Ohne den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wären die öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Durch den weiteren Betrieb einer Gaststätte würde es der Antragstellerin ermöglicht, ein Gewerbe weiter zu betreiben, ohne ihre entsprechenden Pflichten, insbesondere diejenigen glücksspielrechtlicher Natur, zu erfüllen. Die Zuverlässigkeitsanforderung des § 2 Abs. 2 BremGastG dient gerade auch u.a. dem wichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention.
(3) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen angestellten Erwägungen erkannt, dass über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie weder von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, noch hat sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Widerruf ist geeignet und erforderlich, künftige Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem weiteren Betrieb der Gaststätte durch die Antragstellerin ausgehen, zu vermeiden. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch als angemessen zu betrachten. Auch wenn sich die Maßnahme als ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin darstellt, ist sie mit Blick auf die Gefahren für bedeutende Rechtsgüter, die von dem Betrieb einer Gaststätte durch unzuverlässige Personen ausgehen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch zahlreiche Verstöße gegen § 19 Abs. 1 SpielV vorwirft, obwohl diese ggf. teilweise nur von Geräteaufstellern i.S.v. § 33c GewO verwirklicht werden können, führt dies nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat die Widerrufsentscheidung erkennbar maßgeblich auf das Veranstalten illegalen Glücksspiels und das völlige Außerachtlassen jeglicher spielerschützender Vorschriften gestützt. Selbst wenn einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände aufgrund des engen Adressatenkreises mancher Vorschriften nicht auf die Antragstellerin anwendbar sein sollten, so kann doch ausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin bei deren Außerachtlassung anders ausgefallen wäre (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschl. v.
10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 59; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2026 – 1 B 329/25 –, juris Rn. 19).
bb. Die Aufforderung, den Alkoholausschank in der Gaststätte umgehend nach Zustellung der Verfügung einzustellen (Ziff. 2 der Verfügung), stellt rechtlich eine Einstellungsverfügung in Bezug auf das (nur insoweit erlaubnispflichtige) Gaststättengewerbe i.S.d. § 2 Abs. 1 BremGastG dar. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich; eine (sofortige) Schließung des betroffenen und dann aufgrund der Erlaubniswiderrufs insoweit ohnehin rechtswidrigen Gaststättenbetriebs ist nicht unverhältnismäßig. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die – nicht für sofort vollziehbar erklärte – Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 über den eigentlich zu vollstreckenden Verwaltungsakt hinausgeht, wenn ausweislich der Begründung eine Versiegelung der Räumlichkeiten in Aussicht gestellt wird; Ziffer 2 des Bescheids ordnet eine (vollständige) Schließung des Betriebs nämlich nicht an (vgl. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis und einer „Schließungsanordnung“ nach § 15 Abs. 2 GewO VG Köln, Beschl. v. 20.05.2025 – 1 L 479/25 –, juris Rn. 22).
b. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs stellt einen selbständigen Grundrechtseingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des im Klageverfahren zu überprüfenden Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hinausgeht. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.04.2007 – 1 BvR 2403/06 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 –, BVerfGK 17, 228-
235, juris Rn. 11; Nichtannahmebeschluss v. 24.08.2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
Die Annahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, muss mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird. Zudem müssen die schwerwiegenden Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener Weise abgewogen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19 –, juris Rn. 10). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich, auch wenn sie in erster Linie für Angehörige der freien Berufe entwickelt worden ist, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie nicht auch im sonstigen Gewerberecht Anwendung findet (bspw. für das Spielhallenrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt: BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 – 2 BvR 2190/14 –, Rn. 28, juris).
Auch an diesem strengen Maßstabe gemessen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall als rechtmäßig. Auch wenn die illegalen Spielgeräte inzwischen polizeilich sichergestellt wurden (vgl. zu diesem Argument in einem anders gelagerten Fall: VG Bremen, Beschl. v. 29.06.2022 – 5 V 333/22 –, juris Rn. 31), liegt angesichts der massiven Verstöße und fehlender Anhaltspunkte für eine etwaige Verhaltensänderung weiterhin eine konkrete Gefahr dafür vor, dass auch zukünftig im Gaststättenbetrieb, der ohnehin schon mit erhöhten Gefahren für die Allgemeinheit einhergeht, Verstöße gegen das Glücksspielrecht begangen würden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1., 1.5. des Streitwertkatalogs 2025. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer