Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.04.2026 – 6 V 4032/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 4032/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 28. April 2026 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den eingelegten Widerspruch der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens untersagt, die Funktionsstelle – „Stellvertreterin/Stellvertreter (w/m/d) der Schulleiterin/des Schulleiters
mit der Beigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 22.577,37 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Funktionsstelle Stellvertreterin/Stellvertreter (w/m/d) der Schulleiterin/des Schulleiters bei der Antragsgegnerin.
Die am geborene Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin im Jahr unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BremBesO) ernannt. wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Nachdem ihr ein mit A 15 BremBesO bewerteter Dienstposten übertragen wurde, wurde die Antragstellerin zur Schulrätin (Besoldungsgruppe A 14 BremBesO) befördert. Am übertrug die Antragsgegnerin ihr nach Durchführung eines Auswahlverfahrens den nach A 16 bewerteten Dienstposten
Am wurde sie zur Direktorin im Schulverwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 15 BremBesO) befördert. Die Antragstellerin war seit
längerfristig dienstunfähig erkrankt. Von befand sich die Antragstellerin in der stufenweisen Wiedereingliederung. Sie bewarb sich im Schuldienst. nahm ihre Bewerbung mit Schreiben vom an und erklärte mit Schreiben vom ihr Einverständnis mit der Abordnung der Antragstellerin mit Wirkung vom bis zum Ablauf des mit dem Ziel der anschließenden Versetzung. Seitdem ist die Antragstellerin
als Direktorin im Schulverwaltungsdienst Besoldungsgruppe A 15) eingesetzt. Die Antragstellerin ist gemäß § 2 Abs. 3 SBG IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die am geborene Beigeladene steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Beklagten und übt die Funktion
aus.
Am 22.05.2024 schrieb die Antragsgegnerin die streitbefangene Funktionsstelle (bewertet nach Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage) aus, worauf sich unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben. Für die Antragstellerin und diejenigen Bewerber und Bewerberinnen, die ihrer Bewerbung keine Beurteilungen beigefügt hatten, forderte die Antragsgegnerin im Juni 2024 aktuelle Beurteilungen an. In ihrer eingereichten Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2024 bis zum 17.07.2024 wurde die Antragstellerin mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ (drittbeste der sechsstufigen Notenskala) beurteilt. Die Beigeladene hatte bereits ihrer Bewerbung ihre letzte Anlassbeurteilung zum Stichtag 01.11.2023 (Beurteilungszeitraum vom 01.11.2021 bis 01.11.2023) beigefügt, in der sie mit der Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“ (drittbeste Bewertung der fünfstufigen Notenskala) beurteilt wurde.
Nach Durchführung von Auswahlgesprächen vor dem Findungsausschuss am 30.09.2024 traf die Beklagte am 15.10.2024 eine erste Auswahlentscheidung. In dem Auswahlvermerk wurde die Antragstellerin anhand der Aktenlage zunächst hinter der erstplatzierten Bewerberin auf Platz 2 gelistet und die Beigeladene aufgrund ihres niedrigeren Statusamtes auf Platz 3. In der Rangfolge der Eindrücke aus den Auswahlgesprächen wurde die Antragstellerin vom Findungsausschuss auf den dritten Rang gesetzt. Zudem wurden Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung vermerkt, da sie sich vom
als dienstunfähig krankgemeldet habe und auch eine aktuelle Krankschreibung vom vorliege. Aufgrund der gesundheitlichen Zweifel wurde sie in der ersten Auswahlentscheidung als nicht geeignet für die ausgeschriebene Stelle angesehen.
Nachdem der Personalrat–Schulen (im Folgenden: PR-S) mit Schreiben vom 11.11.2024 wegen der Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin seine Nichtzustimmung zur Auswahlentscheidung mitgeteilt und darüber hinaus die Erstplatzierte in diesem Verfahren am 19.12.2024 ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, wurde eine neue Auswahlentscheidung getroffen. Zu diesem Zweck forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.01.2025 von den verbleibenden Bewerbern neue aktuelle dienstliche Beurteilungen an.
In ihrer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 18.07.2024 bis zum 31.01.2025 erhielt die Antragstellerin erneut die Gesamtnote „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“. Die Beigeladene wurde in ihrer neuen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.01.2025 mit der Gesamtnote 4 „übertrifft die Anforderungen“ (zweitbeste Note der fünfstufigen Notenskala) beurteilt.
Am 17.03.2025 traf die Antragsgegnerin eine neue Auswahlentscheidung und wählte die Beigeladene aus. Anhand der Aktenlage ergebe sich kein eindeutiger Leistungsvorsprung, da sowohl das Gesamturteil, als auch die Binnendifferenzierungen anhand der Einzelmerkmale keinen Vorsprung erkennen ließen. Daher sei auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche abzustellen, bei denen die Beigeladene besonders überzeugt habe.
Der PR-S stimmte der Auswahlentscheidung nicht zu. Die Schwerbehindertenvertretung teilte in einer Stellungnahme vom 22.04.2025 ebenfalls Bedenken gegen die Auswahlentscheidung mit.
Mit Bescheid vom 13.11.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine Mitbewerberin eine bessere Eignung für die ausgeschriebene Funktion mitbringe. Die Entscheidung sei im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen worden. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2025 korrigierte die Antragsgegnerin ihre Mitteilung dahingehend, dass ein Einvernehmen tatsächlich nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei die fehlende Zustimmung der Personalvertretung durch die Einigungsstelle ersetzt worden.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 27.11.2025 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden worden ist. Zugleich hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich aus einer rechtswidrigen Beurteilungslage. Die neu erstellte Beurteilung der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis 31.01.2025 sei rechtswidrig. Der Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der ersten Auswahlentscheidung bewusst gewesen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres höheren Statusamtes bei gleicher Gesamtnote allein aufgrund der (damaligen) Beurteilungslage einen uneinholbaren Vorsprung im Verhältnis zu der Beigeladenen gehabt habe. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Vermerk vom 15.10.2024. Die Leistungssteigerung der Beigeladenen in der neuen Beurteilung sei nicht plausibel. Der (neue) Beurteilungszeitraum überschneide sich überdies in einem erheblichen Umfang mit dem Zeitraum ihrer vorangegangenen Beurteilung, nämlich für den Zeitraum 01.02.2022 bis zum 01.11.2023 (21 Monate). Damit die Beigeladene für die insgesamt 36 Monate im Gesamtschnitt auf die Note 4 komme, müsste sie in den verbleibenden, neu hinzugekommenen ca. 15 Monaten (November 2023 bis Januar 2025)
eine derart eklatante Leistungssteigerung vollzogen haben, die die schwächere Bewertung des überwiegenden Zeitraums statistisch überkompensiere. Ausführungen hierzu seien in der neuen Beurteilung jedoch nicht zu entnehmen. Wenn die Steigerung bei der Beigeladenen (von 2-mal „übertrifft“ auf 8-mal „übertrifft“) angeblich keinen rechtfertigungsbedürftigen Leistungssprung darstelle, sondern lediglich das Resultat einer Systemumstellung sein sollte, dann hätte dieser großzügige Übertragungsmaßstab zwingend auch bei der Antragstellerin angewendet werden müssen. Wenn die Antragsgegnerin zudem aufzeige, dass das neue Beurteilungssystem mit dem alten System nicht vergleichbar sei, dann hätte sie die „alten Noten“ der Beigeladenen zunächst mit dem neuen System vergleichbar machen müssen. Die Beigeladene habe von den neu eingeführten Tendenzbewertungen erheblich profitiert. Auch bei der Übertragung der Beurteilung der Antragstellerin in das Bremische Beurteilungssystem hätten Tendenzen abgebildet werden müssen. Aus dem Umstand, dass das angewandte Beurteilungssystem in keine Differenzierung im Sinne der Bremer Punktwerte vorsehe, könne nicht auf eine fehlende Absicht des Beurteilenden geschlossen werden, Leistungstendenzen sprachlich abzubilden. Beruhten die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen, habe der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu vergleichen habe. Gerade der Umstand, dass unterschiedliche Beurteilungssysteme mit abweichenden Beurteilungskriterien vorliegen würden, erlaube es nicht, die Noten aus den Beurteilungen ohne Tendenzangaben deswegen schlicht in das Tendenzsystem direkt zu übertragen. Der Übertrag ersetze nicht die Herstellung von Kompatibilität. Es sei davon auszugehen, dass die Auswahl der Antragstellerin verhindert werden sollte. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin, bevor sie den Weg über neue Beurteilungen gewählt habe, versucht habe, der Antragstellerin die Eignung abzusprechen.
Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Funktionsstelle – Stellvertreterin/Stellvertreter (w/m/d) der Schulleiterin/des Schulleiters
, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren endgültig zu besetzen oder eine Ernennung vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Beurteilungslage sei rechtmäßig. Das Einholen neuer Beurteilungen sei erforderlich gewesen, da die Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Ferner habe
die Beurteilung der Antragstellerin lediglich einen Zeitraum von 5 ½ Monaten umfasst. Darüber hinaus habe der Beurteilungszeitraum der Beigeladenen im Vergleich mit den Beurteilungszeiträumen der verbliebenen Bewerbenden keine Überschneidung aufgewiesen. Die von der Antragsgegnerin angeforderten aktuellen Beurteilungen würden neben der hinreichenden Aktualität daher zumindest einen einheitlichen Beurteilungszeitraum aller Bewerbenden von einem Jahr und damit die Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleisten. Es liege bei der Beigeladenen auch kein unplausibler Leistungssprung gegenüber der vorherigen Beurteilung vor. Hier müsse die Änderung des Beurteilungswesens in Bremen zum 01.01.2025 berücksichtigt werden. Eine direkte Vergleichbarkeit zwischen aktuellen und vor diesem Datum erstellten Bremischen Beurteilungen sei damit nicht gegeben. Die leichte Verbesserung der Durchschnittsnote von durchschnittlich 3,33 auf 3,75 sei nicht besonders begründungsbedürftig. Zudem habe die frühere Beurteilungsskala keine Tendenzbewertungen enthalten. Ferner werde durch die komplett neu formulierten Einzelmerkmale und deren vielfachen Überschneidungen bei der Zuordnung zu den alten Kriterien deutlich, dass ein direkter Vergleich der Beurteilungen nicht möglich sei. Das Beurteilungssystem der Antragstellerin sehe hingegen keine Tendenzbewertungen vor. Daher seien bei ihr auch im Rahmen der Übertragung in das Bremische System keine Tendenzen abgebildet worden. Tendenzen aus einem Text herauszulesen, überschreite immer dann die Grenzen der Interpretationsmöglichkeiten, wenn sie durch den Beurteiler bzw. die Beurteilerin gar nicht vorgesehen gewesen seien. Unabhängig davon ergebe sich unter Berücksichtigung differenzierter Punktwerte lediglich eine geringfügige Verbesserung der Durchschnittsnote der Antragstellerin von 3,0 auf 3,1. Zudem handele es sich bei den Notenpunkten, die nach dem Bremischen Beurteilungssystem vergeben werden, nicht um Tendenzbewertungen, sondern um Abstufungen der Leistungsbewertung. Die Gesamtnote 4 - entspricht den Anforderungen in vollem Umfang - in der Beurteilung der Antragstellerin sei offensichtlich zutreffend der Gesamtnote 3 gemäß § 10 Abs. 1 BremBeurtV „entspricht voll den Anforderungen“ zugeordnet worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe ihr die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt die charakterliche Eignung abgesprochen. Es hätten zunächst Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für die ausgeschriebene Stelle bestanden, die aber hätten ausgeräumt werden können.
Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind.
Dies ist hier der Fall. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung erweist sich als fehlerhaft (a.) und die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich (b.).
a. Die Rechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG wurden in dem Auswahlverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. Dies erfordert zur Sicherung ihres Anspruchs eine Freihaltung der Funktionsstelle, für die die Beigeladene ausgewählt wurde, allerdings nur bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides in der Hauptsache oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Ein Freihaltungsanspruch besteht dagegen regelmäßig nicht darüber hinaus bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über ihre Bewerbung.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter dürfen danach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt Bewerbern zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den
Leistungsgrundsatz gedeckt sind; er kann die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes gerichtlich einfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22/09, juris Rn. 14). Der vorzunehmende Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden.
Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr kann durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BVerwG, Beschl. v. 06.04.2006 – 2 VR 2/05, juris Rn. 6). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12, juris Rn. 11).
Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die im Auswahlvermerk vom 17.03.2025 getroffene Auswahlentscheidung den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin, denn sie beruht auf einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage.
aa. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13, juris Rn. 21 m.w.N.).
Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (Beschluss vom 3.10.1979 - BVerwG 2 B 24.78 - Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 C 41/00 –, Rn. 14, juris).
Die Ausgestaltung des Systems zur Beurteilung der Beamten oder Richter eines Dienstherrn hat sich dabei an den jeweiligen normativen Vorgaben zu orientieren. Abgesehen von den in § 59 Abs. 1 Satz 2 BremBG genannten Fallgruppen ist die Beurteilung der Bremischen Beamtinnen und Beamten nach der BremBeurtV als Anlassbeurteilungssystem ausgestaltet (vgl. § 13 BremBeurtV).
bb. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin – wie von ihr angenommen – gehalten war, aufgrund des Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Auswahlentscheidung neue Anlassbeurteilungen einzuholen, insbesondere ob die bei der ersten Auswahlentscheidung angeforderten Anlassbeurteilungen noch eine hinreichend aktuelle und tragfähige Grundlage für den Leistungsvergleich boten.
Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich befugt, seine Auswahlentscheidung auf eine möglichst aktuelle Tatsachengrundlage zu stützen. Indes wirft es erhebliche rechtliche Bedenken auf, dass die erneuten Beurteilungen der Bewerberinnen erst nach einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung und dem Rückzug der zunächst ausgewählten Bewerberin veranlasst wurden. In einer solchen Konstellation liegt es nicht fern, dass die nachträgliche Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen das Auswahlverfahren beeinflusst. Diese Gefahr hat sich vorliegend sogar realisiert, denn auf der Grundlage der ursprünglichen Beurteilungen wies die Antragstellerin bei möglicherweise vergleichbarer Gesamtnote aufgrund ihres Statusamtes zunächst einen Leistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen auf. Erst infolge der nachträglich eingeholten Anlassbeurteilungen hat sich das Leistungsbild verschoben. Ob vor diesem Hintergrund bereits die Einholung der neuen Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, insbesondere ob die zur Aktualität von Anlassbeurteilungen ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG Bremen, Beschl. v. 16.09.2014 – 2 B 109/14, juris Rn. 32) auch in einem reinen
Anlassbeurteilungssystem und unter Geltung der nunmehr geänderten Beurteilungsverordnung fortgilt, bedarf keiner abschließenden Klärung, denn die Anlassbeurteilung der Beigeladenen erweist sich bereits aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft und damit als keine tragfähige Grundlage für den Leistungsvergleich.
cc. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2025 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit sie Leistungszeiträume erfasst, die bereits Gegenstand der vorangegangenen dienstlichen Anlassbeurteilung waren, und diese zugleich einer erneuten eigenständigen Bewertung unterzieht.
In einem reinen Anlassbeurteilungssystem, in dem keine Regelbeurteilungen erstellt werden, ist es zwar nicht immer zu vermeiden, dass neu zu erstellende Anlassbeurteilungen teilweise Beurteilungszeiträume erfassen, die bereits einmal Gegenstand einer früheren Anlassbeurteilung waren. In diesem Fall müssen die bereits beurteilten Zeiträume in die aktuelle Anlassbeurteilung einbezogen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2018 – 2 B 255/18 –, juris Rn. 18; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: März 2019, Rn. 251). Indes ist es dem Beurteiler grundsätzlich verwehrt, abgeschlossene und bereits bewertete Sachverhalte erneut eigenständig zu gewichten oder abweichend zu beurteilen (VGH BW, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 S 1405/15, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 B 1341/21, juris Rn. 19). Der Beurteiler darf die vorangegangene Beurteilung weder abändern noch ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die spätere Anlassbeurteilung von einem anderen Beurteiler erstellt worden ist, dem insoweit die originäre Wahrnehmungs- und Bewertungskompetenz hinsichtlich des Überschneidungszeitraumes fehlt. Eine erneute inhaltliche Bewertung bereits abgeschlossener Beurteilungszeiträume würde die Verbindlichkeit und Aussagekraft der früheren Beurteilung unterlaufen und zu einer nicht mehr nachvollziehbaren Verschiebung des Leistungsbildes führen. Vielmehr muss sich der neue Beurteiler bei der Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung mit dieser Tatsache auseinandersetzen, die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild geändert hat (VGH BW, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 S 1405/15, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 B 1341/21, juris Rn. 19; VG Bremen, Beschl. v. 28.06.2019 – 6 V 527/19, juris Rn. 37).
Daran fehlt es hier. Die neu erstellte Anlassbeurteilung der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.01.2025 erfasst zu einem erheblichen Teil Zeiträume, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2021
bis 01.11.2023 waren. Der durch die frühere Anlassbeurteilung erfasste Zeitraum wird durch die neue Anlassbeurteilung zu etwa 87,5 % erneut bewertet. Umgekehrt entfällt mit knapp 60 % mehr als die Hälfte des neuen Beurteilungszeitraums auf einen bereits zuvor beurteilten Zeitraum und gelangt gleichwohl zu einer verbesserten Gesamtbewertung, ohne dass eine konkrete Leistungsentwicklung oder eine neue Tatsachengrundlage aufgezeigt wurde. Schon angesichts der erheblichen zeitlichen Überschneidung durfte der neue Beurteiler die frühere Anlassbeurteilung nicht unberücksichtigt lassen. Vielmehr hätte es nahegelegen und sich geradezu aufdrängen müssen, sie ausdrücklich als berücksichtigte Vorbewertung kenntlich zu machen und sich mit ihr inhaltlich auseinanderzusetzen. Hieran fehlt es. Das in der neuen Anlassbeurteilung vorgesehene Feld unter II.2. mit der Überschrift „Es wurden folgende weitere Beurteilungen/Beurteilungsbeiträge berücksichtigt“ ist leer geblieben. Gerade an dieser Stelle hätte die frühere Anlassbeurteilung der Beigeladenen aufgenommen werden müssen. Denn sie stellte ersichtlich eine für die neue Beurteilung relevante Vorbewertung dar. Sie betraf nicht nur dieselbe Beamtin, sondern zudem einen Zeitraum, der mit dem nunmehr beurteilten Zeitraum in ganz erheblichem Umfang identisch war. Wenn ein Formular eigens einen Abschnitt dafür vorsieht, welche weiteren Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge in die Bewertung eingeflossen sind, liegt es nahe, dass dort gerade solche bereits vorliegenden dienstlichen Bewertungen zu dokumentieren sind, die für die neue Beurteilung von Bedeutung sind. Das Ausbleiben eines entsprechenden Eintrags spricht deshalb mit erheblichem Gewicht dafür, dass die frühere Anlassbeurteilung entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen, dokumentierten Weise in den Beurteilungsvorgang eingestellt worden ist. Auch außerhalb des genannten Formularfeldes findet sich keinerlei Hinweis auf eine Auseinandersetzung mit der früheren Anlassbeurteilung. Weder wird sie erwähnt, noch wird ihr Aussagegehalt referiert, noch findet sich eine erklärende Gegenüberstellung der früheren und der nunmehr vergebenen Bewertung. Insbesondere fehlt jede Darlegung dazu, weshalb trotz des ganz erheblichen Überschneidungszeitraums nunmehr eine bessere Gesamtnote vergeben worden ist. Gerade dies wäre jedoch unerlässlich gewesen. Wenn ein neuer Beurteiler einen Zeitraum bewertet, der bereits in einer früheren Anlassbeurteilung weitgehend erfasst und bewertet worden ist, kann er sich nicht darauf beschränken, ohne nähere Erläuterung zu einem günstigeren Gesamturteil zu gelangen. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang die frühere Bewertung übernommen, in welcher Hinsicht sie fortgeschrieben und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse oder Leistungsentwicklungen sie nunmehr abweichend gewichtet worden ist. Daran fehlt es vollständig. Die fehlende Dokumentation der Berücksichtigung der Vorbeurteilung wiegt auch deshalb besonders schwer, weil die neue Anlassbeurteilung nicht etwa zu demselben Gesamturteil gelangt wie die frühere, sondern zu einer besseren Gesamtnote. Eine solche
Verbesserung ist bei einem Überschneidungszeitraum von 21 Monaten nicht aus sich heraus verständlich. Sie hätte deshalb einer besonderen Begründung bedurft. Es hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche Leistungssteigerung in dem im Vergleich zur Vorbeurteilung neu hinzugetretenen Zeitraum eingetreten sein soll, warum gerade diese Entwicklung eine Anhebung der Gesamtnote rechtfertigt und weshalb die über 21 Monate bereits bewerteten Leistungen nunmehr in einem günstigeren Licht erscheinen als zuvor. Ohne eine solche Erläuterung bleibt offen, ob die bessere Note tatsächlich auf einer erheblichen, neu eingetretenen Leistungssteigerung beruht oder ob der bereits früher beurteilte Zeitraum im Ergebnis nochmals neu und abweichend bewertet worden ist. Hinzu kommt, dass eine derart nicht nachvollziehbar begründete Neubewertung bereits abgeschlossener Beurteilungszeiträume die Gefahr begründet, dass das Leistungsbild eines Bewerbers im laufenden Auswahlverfahren nachträglich in einer Weise verändert wird, die nicht mehr allein an der tatsächlichen Leistung, sondern an dem angestrebten Ergebnis des Auswahlverfahrens orientiert ist. Gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG ist es dem Dienstherrn verwehrt, durch die erneute Bewertung bereits abgeschlossener Sachverhalte das Konkurrenzverhältnis zwischen Bewerbern faktisch neu zu justieren. Eine solche Vorgehensweise würde die Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen unterlaufen und die gebotene Chancengleichheit der Bewerber beeinträchtigen. Die hier festgestellten Mängel lassen besorgen, dass sich genau diese Gefahr im vorliegenden Verfahren realisiert hat. Denn erst durch die nachträglich erstellte Anlassbeurteilung, die sich in erheblichem Umfang auf bereits zuvor bewertete Zeiträume erstreckt, hat sich das Leistungsbild zu Gunsten der Beigeladenen verschoben, ohne dass dies auf eine nachvollziehbar dargelegte Leistungsentwicklung zurückgeführt werden kann.
Soweit die Antragsgegnerin die Verbesserung der Gesamtnote darauf zurückführt, dass die streitgegenständliche Anlassbeurteilung unter Geltung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen neuen Beurteilungsverordnung mit verändertem Bewertungssystem erstellt worden ist, vermag dies die abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Änderungen des Beurteilungssystems – etwa hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe, der Notenskala oder der Gewichtung einzelner Kriterien – Auswirkungen auf das Gesamturteil haben können. Dies entbindet den Dienstherrn jedoch nicht von der Verpflichtung, die konkrete Bewertung des einzelnen Beamten nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere darf ein Systemwechsel nicht dazu führen, dass sich das Leistungsbild eines Beamten ohne Bezug zu seiner tatsächlichen Leistungsentwicklung allein aufgrund geänderter formaler Bewertungsmaßstäbe verbessert oder verschlechtert. Die streitgegenständliche Anlassbeurteilung der
Beigeladenen enthält keinerlei Ausführungen dazu, in welcher Weise sich das neue Bewertungssystem konkret auf die Bewertung der Beigeladenen ausgewirkt hat. Insbesondere wird nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang die frühere Bewertung in das neue System „übersetzt“ worden ist, welche Maßstäbe sich geändert haben und weshalb gerade vor diesem Hintergrund nunmehr eine bessere Gesamtnote gerechtfertigt sein soll. Der bloße Hinweis auf ein geändertes Beurteilungssystem vermag daher weder die fehlende Auseinandersetzung mit der vorangegangenen Anlassbeurteilung kompensieren noch die Notenverbesserung zu erklären.
dd. Angesichts der bereits festgestellten durchgreifenden Mängel der Anlassbeurteilung der Beigeladenen kommt es auf die weiteren von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Problematik der Vergleichbarmachung der Beurteilungen auf Grundlage unterschiedlicher Beurteilungssysteme, nicht mehr entscheidungserheblich an, wobei es bereits nach überschlägiger Prüfung nicht unproblematisch erscheint, die drittbeste Notenstufe der Antragstellerin aus einer sechsstufigen Notenskala ohne Weiteres mit der drittbesten Notenstufe der Beigeladenen in einer fünfstufigen Notenskala gleichzusetzen.
b. Die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich. Dabei besteht bei wertender Betrachtung im Verhältnis zur Beigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass die Antragstellerin ausgewählt wird. Die Beigeladene weist unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen keinen uneinholbaren Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin auf, der es dem Gericht ohne Eingriff in den der Antragsgegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung zukommenden Ermessensspielraum ermöglichen würde, festzustellen, dass die Antragstellerin chancenlos ist. Unter Zugrundelegung der zuvor maßgeblichen Beurteilungsgrundlage wies die Antragstellerin bei möglicherweise vergleichbarer Gesamtnote (nach Vergleichbarmachung) aufgrund ihres höheren Statusamtes einen Leistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen auf. Dieser Vorsprung ist erst infolge der nachträglich eingeholten, rechtswidrigen Anlassbeurteilung entfallen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach einer rechtmäßigen Beurteilungsgrundlage einen Leistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen hat. Schließlich erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Schwerbehindertengleichstellung der Antragstellerin im Falle eines Leistungsgleichstandes beförderungsrechtliche Bedeutung für die Antragsgegnerin entfaltet bzw. entfalten muss.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur Beförderung ausgeschriebenen Dienstpostens – außer in Fällen der Rechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 27 ff.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das in zeitlicher Hinsicht über die getroffene einstweilige Anordnung hinausgehende Begehren der Antragstellerin fällt gegenüber der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht wesentlich ins Gewicht, da die Antragstellerin ihr wesentliches Antragsziel erreicht hat. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.4, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihr Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Korrell Buns Dr. Danne