Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 10.05.1999 – 24 L 570/99
ECLI:DE:VGD:1999:0510.24L570.99.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der am 17. Februar 1999 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 1999 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach Anhörung des Antragstellers erfolgte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag mangels rekonstruierbarer Fiktionswirkung nach § 69 AuslG bereits unzulässig ist, weil der Verlängerungsantrag offenbar erst am 23. September 1994 und damit nach Ablauf der dem Antragsteller vom Stadtdirektor der Stadt Neuss am 22. Juni 1994 erteilten und bis zum 21. September 1994 befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angegriffene Ordnungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.
Die Antragsgegnerin hat die Verlängerung der vorbezeichneten Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt, weil der Verlängerung hier der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegensteht. Danach wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Der Antragsteller ist durch Ordnungsverfügung des Stadtdirektors der Stadt O vom 27. Dezember 1993 ausgewiesen worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Antragsteller ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift am 22. Juni 1996 zurückgenommen. Damit ist die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden.
Zwar hat der Stadtdirektor der Stadt O dem Antragsteller sodann entgegen dem ausdrücklichen Verbot in § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG und damit rechtswidrigerweise am selben Tag eine bis zum 21. September 1994 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die den alleinigen Zweck hatte, dem Antragsteller zu ermöglichen, sich in N1 anzumelden.
Die seinerzeitige rechtswidrige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schließt aber die nunmehrige Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht aus. Denn eine Ausländerbehörde kann das gesetzliche Verbot nicht durch eine rechtswidrige Maßnahme außer Kraft setzen. Auch die spätere Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann noch die vom Gesetz geforderte Lage herstellen,
vgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1. Auflage, Seite 302, Rdnr. 429; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 124.
Da das Ausländergesetz nur in § 30 Abs. 4 für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Möglichkeit einer Abweichung von § 8 Abs. 2 AuslG vorsieht, kommt vorliegend die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller erst nach einer Befristung der Wirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in Betracht, was aber nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Ausreise des Antragstellers voraussetzt.
Inwieweit - auch - die zahlreichen vom Antragsteller begangenen Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegenstehen, bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung.
Der gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Denn auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG aufgrund der vollziehbaren Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin vollziehbar ausreisepflichtig. Die in § 50 AuslG zusammengefaßten und beim Erlaß der Abschiebungsandrohung zu beachtenden Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Die Ausreisefrist von mehr als zwei Monaten ist nicht unangemessen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Als Zielstaat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ist Gambia ausdrücklich genannt.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG stehen Duldungsgründe dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Sie ergeben sich im übrigen auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf eine von ihm geplante neue Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen.
Abschiebungsschutz für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wegen einer in Aussicht gestellten Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Heiratstermin konkret und in naher Zukunft feststeht,
ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Beschluß vom 9. März 1998 - 24 L 4534/97 -.
Daran fehlt es hier, wobei es auf die Gründe nicht ankommt.
Im übrigen vermittelt nach der Rechtsprechung des OVG NW selbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen einem Ausländer keinen Duldungsanspruch für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens,
vgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - 18 B 543/95 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.