Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.11.1999 – 23 L 3748/99

ECLI:DE:VGD:1999:1124.23L3748.99.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht zur Seite steht. Denn nach der Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters des Antragsgegners besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, am 25. November 1999 ab 9.00 Uhr auf dem städtischen Friedhof xxxxxx xxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx die nach seinem alevitischen Glauben gebotenen rituellen Begräbnishandlungen vorzunehmen. Für die vorgesehenen rituellen Waschungen kann dort ein entsprechender Raum benutzt werden; für die rituellen Gebete steht sowohl die Kapelle als auch eine Freifläche zur Verfügung. Insofern ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung einen gravierenden Eingriff in seine Religionsausübungsfreiheit hinnehmen muß. Von daher muß die Prüfung der Frage, ob die Vornahme der o.g. Begräbnishandlungen in den Räumlichkeiten des xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Leichenverordnung vereinbar ist, einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.