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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.02.2000 – 24 L 3952/99

ECLI:DE:VGD:2000:0225.24L3952.99.00

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Widerspruch des Antragstellers vom 25. November 1999 gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis-EG durch Verfügung des Antragsgegners vom 5. November 1999 aufschiebende Wirkung hat.

Im übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Visumsversagung und Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der am 8. Dezember 1999 bei Gericht eingegangene, entsprechend den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers insbesondere im Schriftsatz vom 28. Januar 2000 sinngemäß gestellte Antrag,

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wie erkannt,

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hat vollumfänglich Erfolg.

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Die Unzulässigkeit des Antrags folgt insbesondere nicht etwa daraus, daß der Antragsteller - wie vom Antragsgegner angenommen - den Antrag auf Verlängerung seines Visums bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem Zeitpunkt gestellt hätte, in welchem er bereits vollziehbar ausreisepflichtig gewesen wäre und insoweit gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG die Antragstellung keine Fiktionswirkung mehr ausgelöst hätte.

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Vielmehr befand sich der Antragsteller bei Beantragung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Visumsverlängerung am 27. August 1999 noch im Besitz eines gültigen Visums. Das ihm erteilte sogenannte "Schengen-Visum" hatte Gültigkeit für zehn Tage im Zeitraum vom 6. August 1999 bis zum 5. September 1999. Da der Beginn der Zehn-Tages-Frist von einem Ereignis, nämlich der Einreise in einen der Schengen-Staaten, abhängt, bemißt sich der Fristablauf hier nach § 187 Abs. 1 BGB. Danach wird bei der Berechnung der Frist der Tag, in welchen das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Begann der Lauf der Frist folglich erst am 18. August 1999, so war der Antragsteller am 27. August 1999, mithin bei Antragstellung bei der Behörde, noch im Besitz eines gültigen Visums, so daß hier grundsätzlich die Fiktion des § 69 AuslG greift und der Antragsteller mithin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat.

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Der zulässige Antrag ist auch begründet.

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Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. § 72 Abs. 1 AuslG als Ausnahmebestimmung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wonach der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, findet im vorliegenden Fall aufgrund § 12 Abs. 1 und 9 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (im Folgenden AufenthG/EWG)

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in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 - BGBl I S. 116) - , zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 1997 (BGBl I S. 51)

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keine Anwendung.

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Zwar ist der Antragsteller selbst als Türke nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Jedoch haben gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG auch Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG.

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Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Er ist der Ehegatte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG) einer griechischen Staatsangehörigen, die sich im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG befindet. Insoweit kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau des Antragstellers tatsächlich auch heute noch unfreiwillig arbeitslos ist und folglich materiell-rechtlich noch freizügigkeits- oder verbleibeberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist.

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Denn schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG ist allein auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis abzustellen, nicht jedoch darauf, ob der Staatsangehörige des EU-Staates auch materiell-rechtlich freizügigkeitsberechtigt oder verbleibeberechtigt nach dem AufenthG/EWG ist. Die Verweisung des § 7 Abs. 1 auf § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG kann folglich nur auf die Definition der Familienangehörigen in § 1 Abs. 2 Satz 2 gerichtet sein, nicht aber auch eine Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AufenthG/EWG hinsichtlich der Person des EU-Staatsangehörigen bezwecken. Dies folgt bei systematischer Auslegung des Gesetzes auch daraus, daß die §§ 3, 4, 5, 6 und 6a AufenthG/EWG, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG regeln, jeweils die Möglichkeit vorsehen, bei Entfallen der Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken. Erst, wenn die Ausländerbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, entfallen mit Zeitablauf die Wirkungen der Aufenthaltserlaubnis. Solange die Aufenthaltserlaubnis-EG jedoch Bestand hat, sind hieran auch die Folgen des § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG zu knüpfen, hat also der Antragsteller bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG.

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Hinsichtlich der versagten Verlängerung des Visums des Antragstellers ist Rechtsschutz im Eilverfahren schon deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller einen solchen Verlängerungsantrag ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners keinerzeit gestellt hat, der Antragsgegner ohne vorliegenden Antrag insoweit nicht entscheiden darf und die Versagung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist.

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Schließlich war die aufschiebende Wirkung der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NW als Vollstreckungsmaßnahme von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung anzuordnen, weil diese ausdrücklich auf die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt war. Hat nämlich der Widerspruch gegen diese Versagung aufschiebende Wirkung, so liefe es der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG zuwider, wenn der Betroffene trotz der insoweit geltenden Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgrund dieser Versagung vor Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit abgeschoben werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.

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Dabei hat das Gericht der mit der Versagung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und des Visums ausgesprochenen Abschiebungsandrohung als einem Annex zu jener keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.