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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.12.2000 – 14 K 2958/00

ECLI:DE:VGD:2000:1206.14K2958.00.00

Tenor

Von den Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Klägerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Gerichtskosten; die Beklagte trägt 53/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, 53/2oo ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 53/200 der Gerichtskosten; der Kläger trägt 47/200 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, 47/100 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 47/200 der Gerichtskosten.

Der Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 6372,- DM, für die Hauptsachenerledigung auf einen Betrag bis zu 2400.- DM festgesetzt.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

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Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuteilen; die Klägerin wäre voraussichtlich mit ihrer Klage in vollem Umfang unterlegen, für diese fehlte es ihr an der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO. Da der Bescheid nur an den Kläger adressiert war, konnte sie unter keinem Gesichtspunkt geltend machen, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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Die Kostenverteilung im Übrigen entspricht dem Verhältnis des faktischen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerseite ihren Hauptantrag auf völlige Aufhebung des Fehlbelegerbescheides (36 Monate x 177,- DM) nach Erlass des ihrem Hilfsantrag entsprechenden Änderungsbescheides und der dadurch herbeigeführten weiter gehenden Beschränkung und Reduzierung der Fehlbelegerabgabe ( 36 Monate x 82,- DM ) nicht mehr weiterverfolgt, so dass ihre Hauptsachenerledigungserklärung insoweit einer Klagerücknahme entspricht. Demgegenüber hat die Beklagte durch die dem Hilfsantrag entsprechende weiter gehende Beschränkung der Leistungspflicht dem Klagebegehren insoweit entsprochen und sich in diesem Umfang in die Rolle des Unterlegenen begeben.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 und Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Höhe der durch den angefochtenen Bescheid geforderten Abgabe und im Übrigen dem nunmehr nur noch anhängigen Streit über die Höhe der Kosten des Verfahrens.

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Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen jener einfach gelagerten Ausnahmefälle handelte, in denen es selbst einem juristischen Laien zugemutet werden kann, seine Rechte gegenüber der sachkundigen Behörde ohne rechtskundigen Beistand zu wahren.