Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.12.2000 – 9 L 1758/00
ECLI:DE:VGD:2000:1215.9L1758.00.00
Tenor
Gemäß § 65 VwGO wird die Firma Firma xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxxx beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, wobei dahinstehen kann, ob der Antrag mangels vorheriger Antragstellung beim Antragsgegner (vgl. §§ 80, 80a VwGO) überhaupt statthaft ist; jedenfalls hat er in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung kann dem Antragsgegner nur aufgegeben werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller durch die mögliche Fortführung des der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2000 untersagten Spielbetriebes als Folge der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches zu befürchten wären. Das dies der Fall ist, läßt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus dem Akteninhalt entnehmen. Ein nachbarliches Abwehrrecht ließe sich hier ohnehin nur aus dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten, wobei hier zu beachten ist, daß wegen der Belegenheit auch des Grundstücks der Antragsteller im Außenbereich die Antragsteller in Bezug auf Lärmimmissionen nur die Einhaltung der Grenzwerte für Mischgebiete, also die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts verlangen können,
vgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.
Daß diese Lärmpegel durch den ohnehin nicht ganzjährigen Spielbetrieb überschritten werden, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 24. Mai 2000 ist in Bezug auf die oben aufgezeigte von den Antragstellern hinzunehmende Immissionsbelastung nicht aussagekräftig und damit nicht geeignet, eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme als Voraussetzung für einen Erfolg des Antrages glaubhaft zu machen, zumal das Grundstück der Antragsteller 130 m von den in Rede stehenden Tennisplätzen entfernt ist.
1.
Gemäß § 65 VwGO wird die Firma Firma xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxxx beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, wobei dahinstehen kann, ob der Antrag mangels vorheriger Antragstellung beim Antragsgegner (vgl. §§ 80, 80a VwGO) überhaupt statthaft ist; jedenfalls hat er in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung kann dem Antragsgegner nur aufgegeben werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller durch die mögliche Fortführung des der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2000 untersagten Spielbetriebes als Folge der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches zu befürchten wären. Das dies der Fall ist, läßt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus dem Akteninhalt entnehmen. Ein nachbarliches Abwehrrecht ließe sich hier ohnehin nur aus dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten, wobei hier zu beachten ist, daß wegen der Belegenheit auch des Grundstücks der Antragsteller im Außenbereich die Antragsteller in Bezug auf Lärmimmissionen nur die Einhaltung der Grenzwerte für Mischgebiete, also die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts verlangen können,
4.
vgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.
Daß diese Lärmpegel durch den ohnehin nicht ganzjährigen Spielbetrieb überschritten werden, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 24. Mai 2000 ist in Bezug auf die oben aufgezeigte von den Antragstellern hinzunehmende Immissionsbelastung nicht aussagekräftig und damit nicht geeignet, eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme als Voraussetzung für einen Erfolg des Antrages glaubhaft zu machen, zumal das Grundstück der Antragsteller 130 m von den in Rede stehenden Tennisplätzen entfernt ist.